Ordnungswidrigkeiten. (1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 2500 Euro belegt werden, wer vorsätzlich
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Ordnungswidrigkeiten. (1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 2500 2.500 Euro belegt werden, wer vorsätzlich
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Ordnungswidrigkeiten. (1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 2500 2.500,00 Euro belegt werden, wer vorsätzlich
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