Verfahrensvorschriften a) Ausgleichsforderungen sind auf dem Antragsformular geltend zu machen, das auf der Website der Bank in englischer Sprache zur Verfügung steht (siehe xxx.xxxxxxxxxx.xx). Zahler müssen für jeden Zahlungsempfänger, Zahlungsempfänger für jeden Zahler ein gesondertes Antragsformular einreichen. Die Angaben im Antrag sind durch ausreichende Informationen und Unterlagen zu belegen. Je Zahlung oder Zahlungsauftrag darf nur ein Antrag eingereicht werden.
b) Teilnehmer müssen ihre Anträge innerhalb von vier Wochen nach einer technischen Störung von TARGET2 bei der Bank einreichen. Weitere Informationen oder Belege, die die Bank anfordert, sind innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung einzureichen.
c) Die Bank prüft die Anträge und leitet sie an die EZB weiter. Vorbehaltlich eines anders lautenden, den Teilnehmern mitzuteilenden Beschlusses des EZB-Rates werden alle eingegangenen Anträge spätestens innerhalb von vierzehn Wochen nach Auftreten der technischen Störung beurteilt.
d) Die Bank teilt den jeweiligen Teilnehmern das Ergebnis der in Buchstabe c genannten Beurteilung mit. Wird aufgrund dieser Beurteilung ein Ausgleichsangebot gemacht, so müssen die betreffenden Teilnehmer das Angebot in Bezug auf jede/n in ihrem Antrag enthaltene/n Zahlung oder Zahlungsauftrag innerhalb von vier Wochen nach dessen Übermittlung entweder durch Unterzeichnung eines Standard-Annahmeschreibens, dessen jeweils aktuelle Fassung auf der Website der Bank abrufbar ist (siehe xxx.xxxxxxxxxx.xx), annehmen oder ablehnen. Geht der Bank innerhalb von vier Wochen kein Annahmeschreiben zu, so gilt dies als Ablehnung des Ausgleichsangebots durch die betreffenden Teilnehmer.
e) Die Bank leistet die Ausgleichszahlungen nach Erhalt des Annahmeschreibens des Teilnehmers. Auf Ausgleichszahlungen werden keine Zinsen erstattet. MUSTER FÜR RECHTSFÄHIGKEITSGUTACHTEN (CAPACITY OPINION) UND LÄNDERGUTACHTEN (COUNTRY OPINION) An die Deutsche Bundesbank Xxxxxxx-Xxxxxxx-Xxxxxx 00 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx Xxxxxxxxxxx [Ort], [Datum] Sehr geehrte Damen und Herren, als [interne oder externe] Rechtsberater von [genaue Bezeichnung des Teilnehmers oder der Zweigstelle des Teilnehmers] (nachfolgend der „Teilnehmer“) wurden wir beauftragt, dieses Rechtsgutachten im Hinblick auf die gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet, in dem der Teilnehmer seinen Sitz hat (nachfolgend „Adjektiv, das den Staat bezeichnet“)] Recht im Zusammenhang mit der Teilnahme des Teilnehmers an TARGET2-BBk (nachfolgend das „System“) auftre...
Verfahrensvorschriften a) Allgemeine Verfahrensvorschriften § 103 - Grundregeln
1. Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle Verfahren vor den Rechtsorganen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach der Schiedsgerichtsordnung.
2. Die Rechtsorgane sind in ihren Entscheidungen unabhängig. Sie sind nur den Bestimmungen der Satzung und Ordnungen, ergänzend den Regelungen der Zivilprozessordnung unterworfen.
3. Die Verfahrenssprache ist deutsch. Dies gilt für schriftliche Erklärungen der Betroffenen, mündliche Verhandlungen, Entscheidungen und andere Mitteilungen. Schriftliche Beweismittel müssen gegebenenfalls mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen sein. Verfahrensbeteiligte in Ordnungsverfahren sind der HVT als Ermittlungsorgan sowie Antragssteller und Antragsgegner.
1. Die Anträge gegen Entscheidungen der Rechtsorgane sind schriftlich zu stellen.
2. Die Anträge müssen mindestens enthalten:
a) Name und Anschrift des Antragstellers. Der Antrag muss vom Antragsteller oder dessen Vertreter unterschrieben sein.
b) Einen bestimmten Antrag,
c) Eine Begründung des Antrages mit Angabe der Beweismittel.
3. Anträge, bei denen eines der vorgenannten Erfordernisse fehlt, sind ohne nähere Prüfung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden.
4. Vor der Verwerfung ist der Antragsteller auf die Bedenken gegen die Antragsschrift hinzuweisen; ihm ist eine angemessene Frist zur Abhilfe einzuräumen. Jeder Verfahrensbeteiligte kann sich vertreten lassen. Erklärungen des Vertreters sind nur wirksam, wenn die Bevollmächtigung schriftlich nachgewiesen oder vom Vollmachtgeber zu Protokoll bestätigt wird. Für die Berechnung der Fristen gelten die Bestimmungen des BGB.
1. Das Rechtsorgan entscheidet nach mündlicher Verhandlung; bei Einverständnis der Verfahrensbeteiligten kann auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
2. Die mündliche Verhandlung ist öffentlich.
3. Mitglieder der Rechtsorgane, in deren Person Ausschließungsgründe bestehen, sind von der Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen
4. Bleibt ein Betroffener der mündlichen Verhandlung ohne ausreichende Begründung fern, kann in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden. Darauf ist in der Ladung hinzuweisen.
1. Der Vorsitzende des Rechtsorgans bestimmt einen möglichst nahen Termin zur mündlichen Verhandlung, die er vorbereitet. Hierzu kann er alle Beweismittel auch ohne Antrag hera...
Verfahrensvorschriften. Artikel 7 Anwendung der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020
Verfahrensvorschriften. Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis vom Beginn der Störung an nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen. Der Fahrgast ist unverzüglich auf den Eintritt der Störung hinzuweisen. Die Störung ist nach Beendigung der Fahrt zu beseitigen.
Verfahrensvorschriften. (1) 1In den Fällen des Artikels 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und des Artikels 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 werden Zulassungen, Zulassungsangebote und Bescheide von der Hochschule erlassen. 2Ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Hochschulen findet nicht statt.
(2) Die Stiftung ermittelt in den Quoten nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2 und 4, Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie in den Fällen des Artikels 8 Absatz 5 auf Grund der Bewerbungsunterlagen nach den jeweiligen Zulassungsbestimmungen, für welchen Zulassungs- antrag eine Zulassung oder ein Zulassungsangebot erfolgen kann und erlässt den Zulassungsbe- scheid.
(3) Soweit an einer Hochschule für den ersten Teil eines Studiengangs eine höhere Ausbildungs- kapazität als für spätere Teile dieses Studiengangs besteht, wird der Zulassungsbescheid auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt.
(4) Die Hochschule ist verpflichtet, die von der Stiftung Zugelassenen einzuschreiben, wenn die übrigen Einschreibvoraussetzungen vorliegen.
(5) Ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Stiftung findet nicht statt.
(6) 1Beruht der Zulassungsbescheid der Hochschule oder der Stiftung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird er zurückgenommen; ist der Zulassungsbescheid sonst fehlerhaft, kann er zurückgenommen werden. 2Nach Ablauf eines Jahres ist die Rücknahme des Zulassungsbeschei- des durch die Stiftung ausgeschlossen.
(7) Die Stiftung ist nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach Artikel 12 berechtigt, Versiche- rungen an Eides statt zu verlangen und abzunehmen.
Verfahrensvorschriften. 12 ZAK
(1) 1Für die im Rahmen dieser Satzung zu erfüllenden Aufgaben dient die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der zuständigen Landesmedienanstalt als Organ (§ 104 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 105 Abs. 1 S. 1 Nrn. 8 und 9 MStV i.V.m. der Geschäfts- und Verfahrensordnung der ZAK – GVO ZAK). 2§ 81 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 105 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 MStV bleibt unberührt.
(2) 1Die zuständige Landesmedienanstalt leitet Anzeigen nach § 2 und Beschwerden nach § 14 unverzüglich über die gemeinsame Geschäftsstelle an die ZAK weiter und informiert sie über Prüfungen vom Amts wegen. 2Die zuständige Landesmedienanstalt führt das Verfahren bis zur Entscheidungsreife.
Verfahrensvorschriften. (1) 1 Wer nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 3 von einer Hochschule ausgewählt worden ist, wird von der Hochschule zugelassen. 2 Wer nicht ausgewählt worden ist, erhält von der Hochschule einen auf die Auswahl in ihrem Verfahren beschränkten Ablehnungsbescheid.
Verfahrensvorschriften. 43 Zuständigkeit
(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. 2Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.
(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für
1. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4. Beschlussklagen gemäß § 44.
(1) Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungs- klage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage. Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).
Verfahrensvorschriften. 43 Zuständigkeit § 44 Beschlussklagen § 45 Fristen der Anfechtungsklage Teil 4 Ergänzende Bestimmungen § 46 Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung § 47 Auslegung von Altvereinbarungen § 49 Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse Überreicht von den WEG-Lotsen xxx.XXX-Xxxxx.xx
Verfahrensvorschriften. Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis vom Beginn der Stö- rung an nach den zurückgelegten Ki- lometern zu berechnen. Der Fahrgast ist unverzüglich auf den Eintritt der Störung hinzuweisen. Die Störung ist nach Beendigung der Fahrt zu beseiti- gen.