Verfahrensvorschriften a) Ausgleichsforderungen sind auf dem Antragsformular geltend zu machen, das auf der Website der Bank in englischer Sprache zur Verfügung steht (siehe xxx.xxxxxxxxxx.xx). Zahler müssen für jeden Zahlungsempfänger, Zahlungsempfänger für jeden Zahler ein gesondertes Antragsformular einreichen. Die Angaben im Antrag sind durch ausreichende Informationen und Unterlagen zu belegen. Je Zahlung oder Zahlungsauftrag darf nur ein Antrag eingereicht werden.
Verfahrensvorschriften. Artikel 10
Verfahrensvorschriften. Artikel 7
Verfahrensvorschriften. 1. Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis vom Beginn der Störung an nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen. Der Fahrgast ist unverzüglich auf den Eintritt der Störung hinzuweisen. Die Störung ist nach Beendigung der Fahrt zu beseitigen.
Verfahrensvorschriften. 13 Antrag, Entscheidung und Rechtsmittel § 13a Schriftformerfordernis § 14 Auszahlung § 15 Anzeigepflichten der Versicherten und Bezugsberechtigten und Zurückbehalten von Leistungen § 16 Abtretung und Verpfändung § 17 Versicherungsnachweise § 18 Verjährung § 18a Rückzahlung zu viel gezahlter Leistungen
Verfahrensvorschriften. (1) 1In den Fällen des Artikels 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und des Artikels 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 werden Zulassungen, Zulassungsangebote und Bescheide von der Hochschule erlassen. 2Ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Hochschulen findet nicht statt.
Verfahrensvorschriften. 1- Für die Verfolgung von in den Artikeln 138 und 139 genannten Verstößen sind die Auditoren des Medienrats zuständig. Für die Ahndung derselbigen ist der Medienrat zuständig. Sobald eine Beschwerde oder eine Tat, die Verletzung oder Nichteinhaltung darstellen könnte, zur Kenntnis des Medienrats gelangt, beauftragt der Präsident einen Auditor, die Angelegenheit zu untersuchen und über die Zulässigkeit der Akte zu entscheiden. Ist die Akte zulässig, führt der Auditor die Untersuchung. Er kann die Untersuchung einstellen. Der Medienrat kann die Entscheidungen des Auditors über Nichtzulässigkeit und Einstellung der Untersuchung an sich ziehen. Der Untersuchungsbericht wird dem Präsidenten des Medienrats übermittelt. @ 2 - Der Präsident teilt dem Zuwiderhandelnden die Klagegründe und den Untersuchungsbericht mit. Der Zuwiderhandelnde verfügt über einen Monat, um die Akte einzusehen und seine schriftlichen Bemerkungen vorzulegen. @ 3 - Der Zuwiderhandelnde wird geladen, an dem vom Präsidenten des Medienrats festgelegten und per Einschreiben mitgeteilten Datum zwecks Anhörung zu erscheinen. Er kann sich vertreten lassen. Der Medienrat kann jede Person anhören, die nützlich zu seiner Information beitragen kann. @ 4 - Der Medienrat gibt eine mit Gründen versehene Entscheidung binnen 60 Tagen ab Schließung der Verhandlung ab und legt gegebenenfalls die in den Artikeln 138 und 139 genannten Sanktionen fest. Die Entscheidung wird per Einschreiben mitgeteilt. Der Medienrat kann im Versäumniswege entscheiden. @ 5 - Sanktionen können für den gesamten Zeitraum der Nichterfüllung angewendet werden, auch wenn in der Folge die Bedingungen bzw. Verpflichtungen erfüllt wurden. @ 6 - Stellt der Medienrat fest, dass der Entscheidung nicht nachgekommen wurde, gibt er der betreffenden Person oder dem betroffenen Unternehmen Gelegenheit, Mängel zu beheben innerhalb:
Verfahrensvorschriften. Bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren durch das Österreichische Institut für Bautechnik ist, soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG anzuwenden.
Verfahrensvorschriften. Artikel 7 Anwendung der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020
Verfahrensvorschriften. (1) 1 Wer nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 3 von einer Hochschule ausgewählt worden ist, wird von der Hochschule zugelassen. 2 Wer nicht ausgewählt worden ist, erhält von der Hochschule einen auf die Auswahl in ihrem Verfahren beschränkten Ablehnungsbescheid.