Zahlungsdienste Musterklauseln

Zahlungsdienste. Den Bestimmungen dieses Kapitels unterliegen die Zahlungsdienste, die die nachstehend aufgeführten Zahlungsvorgänge beinhalten. Unter „Zahlungsvorgängen“ sind zu verstehen: (1) Zahlungsvorgänge, die ausgeführt werden durch: - Überweisungen, einschließlich Lastschriften und Daueraufträgen, ungeachtet des genutzten Übertragungsweges (Telefon, Post, myQuintet.lu-Internetdienst oder Swift Request for Transfer Service); - an den Schaltern der Bank vorgenommene Einzahlungen und Auszahlungen; - Zahlungskarten (Debit/Kredit); Für diese unterschiedlichen Zahlungsdienste können gesonderte Vorschriften gelten, auf die für alles verwiesen wird, was nicht in den vorliegenden besonderen Bedingungen erwähnt wird. (2) Zahlungsvorgänge, die in einer der folgenden Währungen ausgeführt werden: - Euro; - Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union außerhalb der Eurozone; - Währung eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes („EWR“), d. h. Norwegische Krone (NOK), Isländische Krone (ISK) und Schweizer Franken aus Liechtenstein (CHF). - Währung eines Mitgliedstaates, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers und derjenige des Zahlungsempfängers beide in der Europäischen Union ansässig sind oder wenn der alleinige Zahlungsdienstleister, der am Zahlungsvorgang beteiligt ist, in der Europäischen Union ansässig ist. (3) Zahlungsvorgänge, die über Girokonten ausgeführt werden, mit Ausnahme aller anderen Kontoarten (Wertpapierdepot, Sparkonto, Festgeldkonto, Kreditkonto usw.) (4) vom Kunden als Zahler ausgelöste Zahlungsvorgänge und vom Empfänger dieser Zahlungsvorgänge ausgelöste Zahlungsvorgänge (z. B. Zahlung per Lastschriftverfahren und Kartenzahlungen) (5) außer im Falle ausdrücklicher gegenteiliger Bestimmungen Zahlungsvorgänge, bei denen: - die Zahlungsdienstleister des Zahlers und des Zahlungsempfängers in Luxemburg ansässig sind; - der Zahlungsdienstleister des Zahlers in Luxemburg und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in einem anderen Mitgliedstaat des EWR ansässig ist; - der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in Luxemburg und der Zahlungsdienstleister des Zahlers in einem anderen Mitgliedstaat des EWR ansässig ist; - bei Zahlungsvorgängen, bei denen nur ein Zahlungsdienstleister auftritt und dieser in Luxemburg ansässig ist. Vor der Ausführung eines Zahlungsvorgangs, kann der Kunde von der Bank Auskunft zu Folgendem verlangen: - die maximale Ausführungsfrist; - die geltenden Gebühren und; - die Aufschlüsselung dieser Gebühren...
Zahlungsdienste. Einige Bestimmungen, die das lokale Recht oder regulatorische Klauseln betreffen, können von die- sem Artikel abweichen und werden in Individualvereinbarungen, lokalen AGB oder Service-Level-Ag- reements enthalten sein und haben Vorrang vor den in diesem Artikel 11 enthaltenen Bestimmungen.
Zahlungsdienste. 3.1 Die Bestimmungen, die Anwendung finden, wenn die Bank dem Kunden einen „Zahlungsdienst“ im Sinne der rechtlichen Bestimmungen über Zahlungsdienste erbringt, sind im Anhang in den Besonderen Bedingungen - Zahlungsdienst beschrieben und werden dem Kunden zur Verfügung gestellt. 3.2 Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf diese Zahlungsdienste Anwendung, sofern es keine anderslautenden Bestimmungen in den Besonderen Bedingungen - Zahlungsdienste gibt. 3.3 Die Bank akzeptiert keine Bargeldeinzahlungen. Die Bank behält sich das Recht vor, den Betrag der bei der Bank getätigten Bargeldauszahlungen zu beschränken. Der Kunde verpflichtet sich, sich im Voraus über die bei der Bank geltenden Auszahlungsmodalitäten zu informieren.
Zahlungsdienste. Eine private Nutzung dieser Akzeptanzvereinbarung ist ausdrücklich untersagt. Folgende gesetzliche Vorschriften sind, soweit gesetzlich zulässig, d. h. soweit es sich bei dem Vertragsunternehmen nicht um einen Verbraucher i. S. v. § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handelt, abbedungen, d. h., sie gelten nicht: § 675d Absatz 1 bis 5, § 675f Absatz 5 Satz 2, §§ 675g, 675h, 675 j Absatz 2, § 675v Absätze 2, 4 und 5, die §§ 675w bis 675y sowie § 676 BGB. Ansprüche und Einwendungen des Vertragsunternehmens gegen AirPlus nach den §§ 675u bis 676c BGB, soweit diese hierin nicht ohnehin abbedungen sind, sind, soweit gesetzlich zulässig, d. h., soweit es sich bei dem Vertragsunternehmen nicht um einen Verbraucher i. S. v. § 13 BGB handelt, ausgeschlossen, wenn das Vertragsunternehmen AirPlus nicht spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang hiervon unter- richtet hat.
Zahlungsdienste. Diese Full-Service-Komponente ist ein Zahlungsdienst. Wei- tere Erläuterungen hierzu ergeben sich aus Ziffer B.1. dieser Service-Beschreibungen.
Zahlungsdienste. Diese Full-Service-Komponente ist ein Zahlungsdienst. Weitere Erläuterungen hierzu ergeben sich aus Ziffer B.1. dieser Service- Beschreibungen.
Zahlungsdienste. Im Wesentlichen Ein- oder Auszahlungsgeschäfte, Über- weisungs-, Lastschriftgeschäfte und Geschäfte mit Karten- zahlungen. Die Bank bietet die in den Informationen im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten sowie in der Kommissionen- und Gebührenregelung beschriebenen Zahlungsdienste an.
Zahlungsdienste. Die Bank kann ihren Kunden Zahlungsdienste anbieten, wie z. X. Xxxxxxxxxx- und -auszahlungen, die Ausführung von Überweisungen, Daueraufträgen, Lastschriftaufträgen und Zahlungsoperationen mittels Debit- oder Kreditkarten sowie die Ausgabe und/oder den Erwerb von Zahlungsinstrumenten. 9.1. Informationen über den Begünstigten Zur Ausführung eines Zahlungsauftrags verpflichtet sich der Kunde, der Bank die Kontonummer des Begünstigten im IBAN-Format sowie den BIC (SWIFT) der Empfängerbank mitzuteilen. Bei der Ausführung von Zahlungsaufträgen, bei denen die Kontonummer in einem anderen als dem IBAN- Format angegeben wurde oder nicht im IBAN-Format existiert, muss der Kunde der Bank unter seiner alleinigen Verantwortung alle zur Identifikation des Empfängerkontos und der -bank erforderlichen Angaben liefern. ten des Empfängers zuvor zugestimmt hat. Vereinbaren der Kunde und die Bank jedoch die Ausführung eines Zahlungsauftrags an einem bestimmten Tag, nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums, an dem Tag, an dem der Kunde der Bank die Gelder zur Verfügung gestellt hat oder bei Lastschrifteneinzügen, bei denen der Kunde als Zahler auftritt, so kann der Kunde den Zahlungsauftrag spätestens bis zum Ende des luxemburgischen Bankarbeitstags wider- rufen, der dem vereinbarten Tag der Belastung vorausgeht. Die Bank führt Anweisungen, die der Kunde der Bank im Hinblick auf die Ausführung regelmäßiger Zahlungen (Daueraufträge) erteilt hat, bis zur Berücksichtigung eines vom Kunden übermittelten Widerrufs aus. Der Kunde nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass der Widerruf eines Dauerauftrags möglicherweise nicht unmittelbar nach dessen Eingang berücksichtigt wird. Er entbindet die Bank von jegli- cher Verantwortung im Zusammenhang mit Daueraufträgen, die zwischen dem Eingang und der Berücksichtigung eines solchen Widerrufs ausgeführt werden.

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  • Zahlungsfrist Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens 2 Wochen betragen. Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält: - Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und - die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die nach Ziffer 11.3.4 mit der Fristüberschreitung verbunden sind.

  • Zahlungsweise Die Zahlung kann alternativ durch Teilnahme am Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) oder durch Überweisung erfolgen.

  • Zahlungsmodalitäten 8.1 inside digital ist berechtigt, Zahlungen nach eigenem Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen und, wenn mehrere Schuldverhältnisse zwischen ihr und dem Werbetreibenden bestehen, zu bestimmen, auf welches Schuldverhältnis und auf welche geschul- deten Leistungen Zahlungen zu verrechnen sind. 8.2 Entscheidet sich der Werbetreibende vor Ablauf der (jeweiligen) Vertragslaufzeit zur Beendigung seines Werbemittels, wird der an- teilige Preis nicht zurückerstattet, es sei denn, es liegt Verschulden von inside digital vor. 8.3 Zulässige Zahlungsverfahren sind Kreditkarte und für den Be- reich der Bundesrepublik Deutschland SEPA-Lastschriftverfahren. 8.4 Bei Xxxx der Zahlungsweise SEPA-Lastschriftverfahren wird die Euro-Eillastschrift COR1 genutzt und vereinbart, dass die minimale Einreichungsfrist auf einen SEPA-Bankarbeitstag verkürzt wird. Die bei diesem Verfahren erforderliche Vorabankündigung, mit der der Ein- reicher den Zahlungspflichtigen über die anstehende Lastschrift infor- miert, erfolgt in der Regel über die Rechnung, kann aber nach Xxxx von inside digital auch in anderer Form, etwa per E-Mail, Brief oder Telefax erfolgen. Der Werbetreibende erklärt sich damit einverstanden, dass inside digital die Frist für die Vorankündigung der SEPA-Lastschrift auf einen Kalendertag verkürzt. 8.5 Bei Rücklastschriften, die der Werbetreibende zu vertreten hat, berechnet inside digital eine pauschale Gebühr (für Bankgebühren und Bearbeitung) in Höhe von EUR 10,00 pro Lastschrift. Sollte ein er- neuter Lastschrifteinzug nicht möglich sein oder die Überweisung des Rechnungsbetrages (zzgl. der pauschalen Bearbeitungsgebühr) nicht innerhalb von zehn Tagen erfolgen, entstehen durch die Bearbeitung weitere Kosten, die inside digital aufwandsbezogen gesondert berech- nen kann. 8.6 Bei einem Auftragsvolumen ab 5.000,- Euro netto behält sich inside digital vor, vor Durchführung des Auftrages eine Bonitätsprüfung durchzuführen. Fällt diese negativ aus, ist inside digital berechtigt, die vertraglich geschuldete Leistung nur gegen Vorkasse zu erbringen.

  • Prämienzahlung 2.1 Was haben Sie bei der Prämienzahlung zu beachten und was ist vereinbart? 2.1.1 Die Prämien zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Ein- malprämie) oder durch jährliche Prämienzahlungen (Jahresprämien) entrichten. Die Jahresprämien wer- den zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. Im Falle eines Rumpfbeginnjahres wird die erste Jah- resprämie anteilig fällig. 2.1.2 Gemäß Vereinbarung können Sie Jahresprä- mien auch halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zahlen. Hierfür erheben wir Ratenzahlungszuschläge. Diese betragen bis zu 1,8 % bei halbjährlicher, bis zu 2,3 % bei vierteljährlicher und bis zu 2,9 % bei monat- licher Zahlung. 2.1.3 Die Art der Beitragszahlung und die jeweilige Fälligkeit sind über eine Vereinbarung im Versiche- rungsschein festgelegt. 2.1.4 Die erste oder einmalige Prämie (Einlösungs- prämie) ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbar- ten im Versicherungsschein angegebenen Versiche- rungsbeginn. Alle weiteren Prämien sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstermin an uns zu zahlen. 2.1.5 Für die Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit die Prämie bei uns eingeht. Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah- lung als rechtzeitig, wenn die Prämie zu dem in 2.1.4 genannten Termin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass die Prämie wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfah- rens zu verlangen. 2.1.6 Die Übermittlung Ihrer Prämien erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 2.1.7 Für eine Stundung der Prämien ist eine schriftli- che Vereinbarung mit uns erforderlich. Die Stundung setzt einen entsprechenden Rückkaufswert (siehe 5.4.2) voraus. 2.1.8 Im Versicherungsfall (bei Tod der versicherten Person bzw. im Erlebensfall) werden wir etwaige Prämienrückstände mit der Versicherungsleistung verrechnen. 2.2 Was geschieht, wenn Sie eine Prämie nicht rechtzeitig zahlen? 2.2.1 Wenn Sie die Einlösungsprämie nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht be- wirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Bei einem Rücktritt können wir von Ihnen die Kosten der zur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärzt- lichen Untersuchungen verlangen, sofern wir sie getragen haben. 2.2.2 Ist die Einlösungsprämie bei Eintritt des Versi- cherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 2.2.3 Anstelle des Rücktritts können wir, wenn Sie die Einlösungsprämie schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen, die Prämien des ersten Versicherungsjahres - auch bei Vereinbarung von unterjährigen Prämienzahlun- gen - sofort verlangen.

  • Zahlungskonditionen Der Kunde verpflichtet sich, die im Einzelvertrag bestimmten Lizenzgebühren (Einmallizenzgebühren und/ oder wiederkehrende Lizenzgebühren) zu bezahlen. Lizenzgebühren sind lediglich Entschädigungen für die Erteilung des Nutzungsrechts und berechtigen nicht zur Inanspruchnahme weiterer Leistungen wie z.B. Wartung und Support. Einmallizenzgebühren können nach Vertragsabschluss von Nexgen in Rechnung gestellt werden. Wiederkehrende Lizenzgebühren werden für jedes Kalenderjahr im Voraus zur Zahlung fällig.

  • Zahlungsperiode Den Beitrag für Ihre Versicherung müssen Sie • in einem einmaligen Beitrag zahlen oder • als laufende Beiträge entsprechend der vereinbarten Zahlungs- periode. In diesem Fall kann die Zahlungsperiode je nach Ver- einbarung einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Wir geben sie im Versicherungsschein an. Die Beiträge sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode kalkuliert. Die Versicherungsperiode (§ 12 Versicherungsver- tragsgesetz - VVG) entspricht somit der vereinbarten Zahlungs- periode.

  • Auszahlung Da die Bank über keine eigenen Geldautomaten verfügt, kann die Erfüllung der Auszahlungsverpflichtung im Rahmen des Verrechnungskontos durch Vornahme einer Überweisung auf ein anderes Konto (bei Referenzkonten auf ein anderes Konto des Kontoinhabers) erfolgen.

  • Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.

  • Bezahlung 1. Sofern im Vertrag bzw. den ergänzenden Bestimmungen keine andere Frist vereinbart wird, sind die von dem Verbraucher zu zahlenden Beträge innerhalb 14 Tagen nach Anfang der Bedenkzeit, oder falls keine Bedenkzeit festgelegt wurde, innerhalb 14 Tagen nach Vertragsabschluss zu zahlen. Im Falle eines Vertrages zur Erbringung von Dienstleistungen fängt diese Frist an dem Tag an, nachdem der Verbraucher vom Unternehmer die Bestätigung des Empfangs der Angebotsannahme erhalten hat. 2. Beim Verkauf von Waren an Verbraucher darf in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nie eine Anzahlung von mehr als 50 % vereinbart werden. Wenn Vorauskasse vereinbart wird, kann der Verbraucher keine Ansprüche hinsichtlich der Ausführung der betreffenden Bestellung oder Dienstleistung(en) geltend machen, bevor nicht die vereinbarte Vorauskasse stattgefunden hat. 3. Der Verbraucher ist verpflichtet, dem Unternehmer unverzüglich Fehler in Zahlungsangaben zu melden. 4. Wenn der Verbraucher seine Zahlungsverpflichtung(en) nicht rechtzeitig erfüllt, hat dieser, nachdem er vom Unternehmer über seinen Zahlungsverzug in Kenntnis gesetzt wurde und dem Verbraucher eine Frist von 14 Tagen eingeräumt wurde, um seinen Zahlungsverpflichtungen nachträglich nachzukommen und die Zahlung innerhalb dieser 14-Tage-Frist dennoch nicht erfolgt, über den fälligen Betrag zudem die gesetzlichen Zinsen zu zahlen und ist der Unternehmer dazu berechtigt, ihm die anfallenden außergerichtlichen Inkassokosten in Rechnung zu stellen. Diese Inkassokosten betragen höchstens: 15% über die fälligen Beträge bis € 2.500,--; 10% über die nächsten € 2.500,-- und 5% über der nächsten € 5.000,--. Die Mindestkosten betragen € 40,--. Es steht dem Unternehmer zu, zugunsten des Verbrauchers andere Beträge und Prozentsätze zu verwenden.

  • Rückzahlung Rückzahlung bei Endfälligkeit. Soweit nicht zuvor bereits ganz oder teilweise zurückgezahlt oder angekauft und entwertet, werden die Schuldverschreibungen zu ihrem Rückzahlungsbetrag am 15. Oktober 2013 (der "Fälligkeitstag") zurückgezahlt. Der Rückzahlungsbetrag in Bezug auf jede Schuldverschreibung entspricht dem Nennbetrag der Schuldverschreibungen.