Zahlungsdienste. Einige Bestimmungen, die das lokale Recht oder regulatorische Klauseln betreffen, können von die- sem Artikel abweichen und werden in Individualvereinbarungen, lokalen AGB oder Service-Level-Ag- reements enthalten sein und haben Vorrang vor den in diesem Artikel 11 enthaltenen Bestimmungen.
Zahlungsdienste. 3.1 Die Bestimmungen, die Anwendung finden, wenn die Bank dem Kunden einen „Zahlungsdienst“ im Sinne der rechtlichen Bestimmungen über Zahlungsdienste erbringt, sind im Anhang in den Besonderen Bedingungen - Zahlungsdienst beschrieben und werden dem Kunden zur Verfügung gestellt.
Zahlungsdienste. Den Bestimmungen dieses Kapitels unterliegen die Zahlungsdienste, die die nachstehend aufgeführten Zahlungsvorgänge beinhalten. Unter „Zahlungsvorgängen“ sind zu verstehen:
Zahlungsdienste. Die Bank kann ihren Kunden Zahlungsdienste anbieten, wie z. X. Xxxxxxxxxx- und -auszahlungen, die Ausführung von Überweisungen, Daueraufträgen, Lastschriftaufträgen und Zahlungsoperationen mittels Debit- oder Kreditkarten sowie die Ausgabe und/oder den Erwerb von Zahlungsinstrumenten.
Zahlungsdienste. Diese Full-Service-Komponente ist ein Zahlungsdienst. Wei- tere Erläuterungen hierzu ergeben sich aus Ziffer B.1. dieser Service-Beschreibungen.
Zahlungsdienste. Diese Full-Service-Komponente ist ein Zahlungsdienst. Weitere Erläuterungen hierzu ergeben sich aus Ziffer B.1. dieser Service- Beschreibungen.
Zahlungsdienste. Eine private Nutzung dieser Akzeptanzvereinbarung ist ausdrücklich untersagt. Folgende gesetzliche Vorschriften sind, soweit gesetzlich zulässig, d. h. soweit es sich bei dem Vertragsunternehmen nicht um einen Verbraucher i. S. v. § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handelt, abbedungen, d. h., sie gelten nicht: § 675d Absatz 1 bis 5, § 675f Absatz 5 Satz 2, §§ 675g, 675h, 675 j Absatz 2, § 675v Absätze 2, 4 und 5, die §§ 675w bis 675y sowie § 676 BGB. Ansprüche und Einwendungen des Vertragsunternehmens gegen AirPlus nach den §§ 675u bis 676c BGB, soweit diese hierin nicht ohnehin abbedungen sind, sind, soweit gesetzlich zulässig, d. h., soweit es sich bei dem Vertragsunternehmen nicht um einen Verbraucher i. S. v. § 13 BGB handelt, ausgeschlossen, wenn das Vertragsunternehmen AirPlus nicht spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang hiervon unter- richtet hat.
Zahlungsdienste. Im Wesentlichen Ein- oder Auszahlungsgeschäfte, Über- weisungs-, Lastschriftgeschäfte und Geschäfte mit Karten- zahlungen. Die Bank bietet die in den Informationen im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten sowie in der Kommissionen- und Gebührenregelung beschriebenen Zahlungsdienste an.
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