Zahlungsdienste Musterklauseln

Zahlungsdienste. Eine private Nutzung dieser Akzeptanzvereinbarung ist ausdrücklich untersagt. Folgende gesetzliche Vorschriften sind, soweit gesetzlich zulässig, d. h. soweit es sich bei dem Vertragsunternehmen nicht um einen Verbraucher i. S. v. § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handelt, abbedungen, d. h., sie gelten nicht: § 675d Absatz 1 bis 5, § 675f Absatz 5 Satz 2, §§ 675g, 675h, 675 j Absatz 2, § 675v Absätze 2, 4 und 5, die §§ 675w bis 675y sowie § 676 BGB. Ansprüche und Einwendungen des Vertragsunternehmens gegen AirPlus nach den §§ 675u bis 676c BGB, soweit diese hierin nicht ohnehin abbedungen sind, sind, soweit gesetzlich zulässig, d. h., soweit es sich bei dem Vertragsunternehmen nicht um einen Verbraucher i. S. v. § 13 BGB handelt, ausgeschlossen, wenn das Vertragsunternehmen AirPlus nicht spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang hiervon unter- richtet hat.
Zahlungsdienste. Den Bestimmungen dieses Kapitels unterliegen die Zahlungsdienste, die die nachstehend aufgeführten Zahlungsvorgänge beinhalten. Unter „Zahlungsvorgängen“ sind zu verstehen:
Zahlungsdienste. Die Bank kann ihren Kunden Zahlungsdienste anbieten, wie z. X. Xxxxxxxxxx- und -auszahlungen, die Ausführung von Überweisungen, Daueraufträgen, Lastschriftaufträgen und Zahlungsoperationen mittels Debit- oder Kreditkarten sowie die Ausgabe und/oder den Erwerb von Zahlungsinstrumenten.
Zahlungsdienste. 3.1 Die Bestimmungen, die Anwendung finden, wenn die Bank dem Kunden einen „Zahlungsdienst“ im Sinne der rechtlichen Bestimmungen über Zahlungsdienste erbringt, sind im Anhang in den Besonderen Bedingungen - Zahlungsdienst beschrieben und werden dem Kunden zur Verfügung gestellt.
Zahlungsdienste. Diese Full-Service-Komponente ist ein Zahlungsdienst. Wei- tere Erläuterungen hierzu ergeben sich aus Ziffer B.1. dieser Service-Beschreibungen.
Zahlungsdienste. Diese Full-Service-Komponente ist ein Zahlungsdienst. Weitere Erläuterungen hierzu ergeben sich aus Ziffer B.1. dieser Service- Beschreibungen.
Zahlungsdienste. Im Wesentlichen Ein- oder Auszahlungsgeschäfte, Über- weisungs-, Lastschriftgeschäfte und Geschäfte mit Karten- zahlungen. Die Bank bietet die in den Informationen im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten sowie in der Kommissionen- und Gebührenregelung beschriebenen Zahlungsdienste an.

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  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.