Ordnungswidrigkeiten. 8.1 Soweit bei dem Vermieter aufgrund von mit der Mietsache im ruhenden oder fließenden Verkehr begangene Ordnungswidrigkeiten behördliche Zeugenbefragungs- oder Anhörungsschrei- ben in einem Bußgeld- oder Verwarnungsverfahren eingehen, ist der Vermieter berechtigt, den Vor- und Nachnamen bzw. die Firma des Mieters sowie die Adresse mit dem Hinweis der Verwaltungs- behörde mitzuteilen, dass das Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt an den vorbezeichneten Xxxxxx vermietet war. Gleiches gilt in Verfahren mit in- oder ausländischen Stellen und Behörden bei Verstößen gegen Mautzahlungs- oder Vignettenpflichten, sowie Anfragen von Ermittlungsbehörden im Zusammenhang mit Straftaten. Soweit die Mietsache wegen einer Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr ordnungsbehördlich oder durch private Abschleppunternehmer im behördlichen Auftrag sichergestellt wird, hat der Mieter die Mietsache unverzüglich unter Begleichung der erhobenen Gebühren und Auslagen wieder auszulösen. 8.2 Der Mieter ist verpflichtet, die gemäß § 25 a StVG dem Vermieter als Halter auferlegten Verfahrenskosten zu erstatten, wenn der Vermieter den Namen und die Adresse des Mieters unver- züglich der Verwaltungsbehörde mitgeteilt hat und dennoch der verantwortliche Kraftfahrzeugfüh- rer vor Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht ermittelt werden konnte oder seine Ermittlung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, gegen einen ergangenen Kostenbescheid gerichtliche Entscheidung zu beantragen. 8.3 Für jeden der in Ziff. 8.1 und 8.2 benannten Sachverhalte kann der Vermieter dem Mieter eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15 EUR brutto berechnen, die über die erteilte SEPA- Lastschrift nach Xxxx des Vermieters zusammen mit der nächstfälligen Monatsmiete oder separat beglichen wird, soweit der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter kein oder ein nur wesentlich geringerer Schaden als die erhobene Bearbeitungsgebühr entstanden ist.
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Ordnungswidrigkeiten. 8.1 9.1. Soweit bei dem Vermieter aufgrund von mit der Mietsache im ruhenden oder fließenden fließen- den Verkehr begangene Ordnungswidrigkeiten behördliche Zeugenbefragungs- oder Anhörungsschrei- ben Anhö- rungsschreiben in einem Bußgeld- oder Verwarnungsverfahren eingehen, ist der Vermieter berechtigt, den Vor- und Nachnamen bzw. die Firma des Mieters und dessen Inhaber sowie die Adresse mit dem Hinweis der Verwaltungs- behörde Verwaltungsbehörde mitzuteilen, dass das Kraftfahrzeug die Mietsache zum Tatzeitpunkt an den vorbezeichneten Xxxxxx Mieter vermietet war. Gleiches gilt bei zivilrechtlichen Forderungen wegen Parkverstößen auf Flächen privater Dritter sowie in Verfahren mit in- oder ausländischen Stellen und Behörden bei Verstößen gegen Mautzahlungs- oder Vignettenpflichten, sowie Anfragen von Ermittlungsbehörden Ermitt- lungsbehörden im Zusammenhang mit Straftaten. Soweit die Mietsache wegen einer Ordnungswidrigkeit Ord- nungswidrigkeit im ruhenden Verkehr ordnungsbehördlich oder durch private Abschleppunternehmer im behördlichen Auftrag sichergestellt wird, hat der Mieter ist die Mietsache unverzüglich unter Begleichung der erhobenen Gebühren und Auslagen wieder auszulösen.
8.2 9.2. Der Mieter ist verpflichtet, die gemäß § 25 a StVG dem Vermieter als Halter auferlegten auferleg- ten Verfahrenskosten zu erstatten, wenn der Vermieter den Namen die Firma, dessen Inhaber und die Adresse des Mieters unver- züglich unverzüglich der Verwaltungsbehörde mitgeteilt hat und dennoch der verantwortliche Kraftfahrzeugfüh- rer Kraftfahrzeugführer vor Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht ermittelt werden konnte oder seine Ermittlung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, gegen einen ergangenen Kostenbescheid gerichtliche Entscheidung zu beantragen.
8.3 9.3. Für jeden der in Ziff. 8.1 9.1 und 8.2 9.1 benannten Sachverhalte kann der Vermieter dem Mieter eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15 EUR brutto berechnen, die über die erteilte SEPA- SEPA-Lastschrift nach Xxxx des Vermieters zusammen mit der nächstfälligen Monatsmiete oder separat beglichen wird, soweit der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter kein oder ein nur wesentlich geringerer Schaden als die erhobene Bearbeitungsgebühr entstanden ist.
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