Common use of Organisationspflichten Clause in Contracts

Organisationspflichten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einrichtung von Maßnahmen und Dokumentationen, die eine Kontrolle und Nachvollziehbarkeit aller mit der Auftragsverarbeitung zusammenhängenden Tätigkeiten und Verarbeitungsprozesse im Sinne einer Auftragskontrolle und der Ordnungsmäßigkeit der Datenverarbeitung ermöglichen. Datenschutzvorfälle und sonstige sicherheitsrelevante Störungen der Verarbeitung sind einschließlich ihrer Auswirkungen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen zu dokumentieren und dem Auftraggeber zu melden. Die Dokumentation ist dem Auftraggeber unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Verarbeitung findet teilweise in Privatwohnungen oder von einem dritten Ort aus statt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, durch geeignete Regelungen und Sicherheitsvorkehrungen die Wahrung der Vertraulichkeit der Daten sowie die Sicherheit und Kontrollierbarkeit der Verarbeitung im gleichen Maße zu gewährleisten, wie dies bei einer Durchführung der Serviceleistung vom Ort des Auftragnehmers aus der Fall ist. Soll davon abgewichen werden, bedarf dies einer gesonderten schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer sichert zu, dass gem. Art. 37 lit. b und c DSGVO i. V. m. § 38 Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz ein Datenschutzbeauftragter bestellt ist und der Datenschutzbeauftragte die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in geeigneter Weise überwacht. (1) Personenbezogene und sonstige Daten oder Informationen, die dem Auftragnehmer im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrags bekannt werden, darf der Auftragnehmer nur für Zwecke der beauftragten Leistung verwenden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Vertraulichkeit und Integrität der personenbezogenen Daten zu wahren und alle ihm im Zusammenhang mit der Übernahme und Abwicklung des Auftrages bekannt werdenden personenbezogenen Daten und sonstige unternehmensinterne Umstände, Daten und Informationen (Betriebsgeheimnisse) vertraulich zu behandeln sowie die im Rahmen dieses Vertrages tätig werdenden Mitarbeiter auch über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hinaus auf die Wahrung der Vertraulichkeit schriftlich zu verpflichten und über die Datenschutzpflichten aus diesem Vertrag, die Weisungsgebundenheit der Verarbeitung der Daten und deren Zweckbindung zu belehren. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus. (2) Der Auftragnehmer bestätigt, dass ihm die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er für die Durchführung der Arbeiten nur eigenes Personal einsetzt und die mit der Auftragsdurchführung beschäftigten Mitarbeiter mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und einer regelmäßigen Schulung unterzieht. (3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Beachtung aller sonstigen Geheimnisse, soweit diese für die Verarbeitung einschlägig sind, wie des Sozialgeheimnisses, des Fernmeldegeheimnisses und sonstiger Berufsgeheimnisse gem. § 203 StGB sowie zur Verpflichtung und Belehrung der Beschäftigten zur Sicherstellung der Wahrung dieser Geheimnisse. (4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse über administrative Zugangsdaten und Datensicherheitsmaßnahmen des Auftraggebers geheim zu halten und in keinem Fall Dritten zur Kenntnis zu bringen. Von den ihm eingeräumten Zugriffsrechten darf der Auftragnehmer nur in dem Umfang Gebrauch machen, der für die Durchführung der Datenverarbeitung erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit und der sonstigen Geheimnisse gilt auch über die Beendigung dieses Vertrages hinaus. (1) Die Einschaltung der in Anlage 2 genannten Unterauftragnehmern vom Auftraggeber mit Schluss des Vertrages genehmigt. Die Einschaltung weiterer Unterauftragsverarbeiter, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in Anlage 2 genannt waren, ist nur zulässig , wenn der Auftraggeber vor der Vergabe der Auftragsleistung schriftlich zugestimmt hat. Der Auftraggeber kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei einer Gesetzes- oder Vertragsverletzung, seine Zustimmung zur Unterbeauftragung widerrufen. Die Unterbeauftragung ist dann unverzüglich einzustellen. Der Auftragnehmer hat die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Unterauftragnehmer so zu gestalten, dass sie den Datenschutzbestimmungen dieses Vertrages entsprechen. Er hat die Einhaltung dieser Pflichten regelmäßig zu überprüfen. Die Weiterleitung von Daten an den Unterauftragnehmer ist erst zulässig, wenn ein Vertrag nach diesen Auflagen abgeschlossen worden ist und der Unterauftragnehmer alle Anforderungen dieses Vertrages erfüllt hat. a. Die in Anlage 2 genannten Unterauftragnehmer werden vom Auftragnehmer lediglich im Rahmen des Technischen- und Kundensupports eingesetzt. Daten der Kunden des Auftraggebers werden von den unten genannten Unterauftragnehmern weder gespeichert noch verarbeitet. Die genannten Unterauftragnehmer unterstützen mit Ihrer jeweiligen Leistung die Kommunikation sowie die Rechnungslegung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. b. Handelt es sich beim Auftraggeber um keine juristische Person, werden mit den in Anlage 2 genannten Unterauftragnehmern jeweils separat eine dieser Auftragsverarbeitungsvereinbarung entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen um die Vorgaben von Art. 28 IV S.1 DSGVO zu erfüllen (2) Bei der Unterbeauftragung sind dem Unterauftragnehmer die gleichen vertraglichen Regelungen aufzuerlegen, wie sie für den Auftragnehmer gelten. Dem Auftraggeber sind gegenüber dem Unterauftragnehmer die gleichen Weisungs- , Kontroll- und Überprüfungsrechte entsprechend dieser Vereinbarung und dem Art. 28 DSGVO einzuräumen, wie sie gegenüber dem Auftragnehmer gelten. Dies umfasst auch das Recht des Auftraggebers, vom Auftragnehmer auf schriftliche Anforderung Auskunft über den wesentlichen Vertragsinhalt und die Umsetzung der datenschutzrelevanten Verpflichtungen im Unterauftragsverhältnis, erforderlichenfalls durch Einsicht in die relevanten Vertragsunterlagen, zu erhalten. (3) Nicht als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die der Auftragnehmer bei Dritten als Nebenleistung zur Unterstützung bei der Auftragsdurchführung in Anspruch nimmt. Dazu zählen z. B. Telekommunikationsleistungen, Wartung und Benutzerservice, Reinigungskräfte, Prüfer oder die Entsorgung von Datenträgern. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei fremdvergebenen Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen zu treffen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen. (4) Eine Beauftragung von Unterauftragnehmern außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union bzw. der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig und nur soweit ein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission gem. Art. 45 Abs. 3 DSGVO vorliegt oder durch andere geeignete Garantien i. S. v. Art. 46 Abs. 2 DSGVO ein angemessenes Datenschutzniveau sichergestellt ist. Im Übrigen gelten die Regelungen zu § 5 dieses Vertrages auch für die Beauftragung von Unterauftragnehmern. (1) Bei einer Störung der Verarbeitung oder einer Datenschutzverletzung leitet der Auftragnehmer umgehend alle geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Daten und zur Minderung eines eventuellen Schadens für die Betroffenen und für den Auftraggeber ein. (2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich über Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der personenbezogenen Daten oder gegen die in dieser Vereinbarung getroffenen Festlegungen zu unterrichten. Dies gilt auch bei schwerwiegenden Störungen des Betriebsablaufs, bei Verdacht auf sonstige Verletzungen von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten oder andere Unregelmäßigkeiten beim Umgang mit personenbezogenen Daten des Auftraggebers, die Auswirkungen auf die betroffenen Personen oder den Auftraggeber nach sich ziehen oder Schaden verursachen können. Zu den Datenschutzverstößen gehören insbesondere der Verlust der Vertraulichkeit und der Verlust oder die Zerstörung oder Verfälschung von Daten des Auftraggebers oder sonstiger vertraulicher Informationen im Sinne dieses Vertrages. (3) Die Meldung an den Auftraggeber umfasst alle Informationen, die für den Auftraggeber erforderlich sind, um den Vorfall und seine Meldepflicht an die Aufsichtsbehörde und die Informationspflicht der Betroffenen gem. Art. 33 und 34 DSGVO beurteilen und ggf. fristgerecht die Meldung an die Aufsichtsbehörde und ggf. die Information der Betroffenen vornehmen zu können. Die Meldung an den Auftraggeber umfasst insbesondere Angaben zur Art des Vorfalls und der Verletzung des Schutzes von personenbezogenen Daten, eine Beschreibung der wahrscheinlichen Risiken für die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen und eine Beschreibung der bereits eingeleiteten Maßnahmen zur Behebung bzw. Reduzierung eines möglichen Schadens oder sonstiger Risiken für die Betroffenen und den Auftraggeber. (4) Der Auftragnehmer dokumentiert den Vorfall und unterstützt den Auftraggeber bei der Erfüllung seiner Melde- und Informationspflicht gem. Art. 33 und 34 DSGVO und unternimmt alle in seinen Verantwortungsbereich fallenden Maßnahmen zur Minderung nachteiliger Folgen für die Betroffenen sowie zur Aufklärung des Vorfalls und dessen Folgen. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. (1) Für die Wahrung der Rechte der Betroffenen ist allein der Auftraggeber verantwortlich und zuständig. Der Auftragnehmer darf Rechte der Betroffenen nur nach Weisung des Auftraggebers umsetzen. Der Auftragnehmer unterstützt jedoch den Auftraggeber bei der Erfüllung von Anfragen und Ansprüchen betroffener Personen. (2) Anfragen von Betroffenen zu ihren Rechten oder von einem Betroffenen verlangte Auskünfte, Berichtigungen, Löschungen von Daten werden vom Auftragnehmer unverzüglich an den Auftraggeber zur Erledigung weitergeleitet. Auskünfte an Dritte dürfen nur nach Weisung des Auftraggebers erteilt werden oder sind an den Auftraggeber zur Erledigung weiterzuleiten. Ebenso dürfen Auskünfte an Beschäftigte des Auftraggebers nicht unmittelbar an diese, sondern nur über die vereinbarten Kontaktpersonen erteilt werden. (1) Der Auftragnehmer sichert ein dem Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen adäquates Schutzniveau der personenbezogenen Daten zu. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Auftragnehmer, seine innerbetriebliche Organisation und die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen unter Berücksichtigung des jeweiligen Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs sowie der Umstände und Zwecke der Verarbeitung und der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen so zu gestalten und laufend zu aktualisieren, dass diese den besonderen Anforderungen des Datenschutzes nach der DSGVO entsprechen und den Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleisten. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen umfassen insbesondere a) die dauerhafte Sicherstellung der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung der Daten, b) die rasche Wiederherstellung der Verfügbarkeit personenbezogener Daten und den Zugang zu ihnen im Fall eines physischen oder technischen Zwischenfalls und c) die Einführung und das Vorhalten von Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung. (2) Der Auftragnehmer sichert die Einhaltung der in Anlage 1 genannten Maßnahmen und Regelungen zu. Diese Maßnahmen gelten als vereinbart und die Beschreibung der Maßnahmen wird Bestandteil dieses Vertrages. (3) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren. (4) Der Auftragnehmer kann die Eignung der nach Art. 32 DSGVO zu treffenden technisch-organisatorischen Maßnahmen durch die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln nach Art. 40 DSGVO oder eines Datenschutzsiegels oder Prüfzeichen nach Art. 42 DSGVO nachweisen, das für die vertragsgegenständlichen Verarbeitungsverfahren und Orte erteilt und für die unter diese Vereinbarung fallenden Verarbeitungsverfahren relevant ist. Der Auftragnehmer hat Veränderungen am Zertifikat oder dessen Ablauf dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Die Kontroll- und Auditrechte des Auftraggebers bleiben unberührt. (1) Nach Abschluss der Verarbeitung, spätestens nach Beendigung dieses Vertrages, hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen und erstellten Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse oder zur Leistungserfüllung hergestellten oder kopierten personenbezogenen oder sonstige vertrauliche Daten, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder in Abstimmung mit dem Auftraggeber datenschutzgerecht zu vernichten oder sicher zu löschen. Test- und Ausschussmaterial ist unverzüglich datenschutzgerecht zu vernichten oder dem Auftraggeber auszuhändigen. Diese Verpflichtung gilt in gleichem Maße auch für eventuell beauftragte Unterauftragnehmer. Unberührt bleiben Daten, deren Löschung aus technischen Gründen nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde, sowie Kopien, die zum Nachweis der Ordnungsmäßigkeit der Datenverarbeitung oder zur Erfüllung von Haftungs- und Gewährleistungsansprüchen erforderlich sind. (2) Für diese Daten ist die Verarbeitung gem. Art. 18 DSGVO einzuschränken. Die Daten dürfen durch den Auftragnehmer entsprechend den jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufbewahrt werden und sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich sicher zu löschen. Der Auftraggeber ist über Art und Umfang dieser gespeicherten Daten zu unterrichten. Der Auftragnehmer kann diese Daten zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben. (3) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber nach Beendigung dieses Vertrages die sichere Löschung bzw. die sichere Vernichtung aller in seinem Besitz befindlichen Unterlagen schriftlich zu bestätigen. (1) Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ein schwerwiegender Verstoß des Auftragnehmers oder eines Unterauftragnehmers gegen datenschutzrechtliche Vorschriften oder gegen diese Vereinbarung vorliegt, der Auftragnehmer oder ein Unterauftragnehmer einer Weisung des Auftraggebers nicht nachkommt oder ein Auftragnehmer oder der Unterauftragnehmer sich einer angemessenen Datenschutzkontrolle entzieht. (2) Eine Kündigung des Vertrags kann nur schriftlich erfolgen. (1) Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht. (1) Für die Haftung gelten die Regelungen des Art. 82 DSGVO. (1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. (2) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung und datenschutzrelevante Streitigkeiten ist Saarbrücken. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt. (1) Sollten mit dem Auftraggeber geschlossene Geheimhaltungsvereinbarungen der Abwehr von Ansprüchen entgegenstehen, so ist der Auftragnehmer für diesen Fall von der vertraglich vereinbarten Geheimhaltungspflicht entbunden. (2) Gleiches gilt für Details zur Datenverarbeitung sowie für Details zu den vom Auftraggeber erteilten Weisungen. (Ort) (Datum) Saarbrücken, Unterschrift/Stempel Auftraggeber Unterschrift/Stempel Auftragnehmer Folgende technische und organisatorische Maßnahmen sind eingerichtet und gelten als vereinbart:

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