Pachtobjekt Musterklauseln

Pachtobjekt. 2.1 Räume und Flächen entsprechend Anlage 3 – Raumbuch
Pachtobjekt. Der Verpächter verpachtet dem Pächter das in der Straße……………………… Nr.…… befindliche ………………………. zum Zweck des Betriebs eines/einer………………………………. Das Pachtobjekt besteht aus folgenden Räumlichkeiten und sonstigen Flächen: ……………………………………………………………………………………………………………………………………. ……………………………………………………………………………………………………………………………………. ……………………………………………………………………………………………………………………………………. ……………………………………………………………………………………………………………………………………. Gegenstand der Verpachtung ist auch das in der Anlage 1 zu diesem Pachtvertrag aufgeführte Inventar. Die mitverpachtete Pächterwohnung gilt als Werkswohnung und ist bei der Beendigung des Pachtverhältnisses zusammen mit den gewerblichen Räumen zu räumen und an den Verpächter herauszugeben.
Pachtobjekt. 1.1 Die Verpächterin verpachtet der Pächterin die Schützenstube zur Bewirtschaftung auf eigene Rechnung. 1.2 Zum Pachtobjekt gehören folgende Räume, welche in den, diesem Vertrag beiliegenden Plänen entsprechend markiert sind: Erdgeschoss: - Schützenstube mit ca. 70 Plätzen - Küche - Lagerraum Durchgang zur Schiessanlage (Schützenstand) - Toilettenraum Damen - Toilettenraum Herren Untergeschoss: - Lagerraum Freifläche: - gedeckter Gartensitzplatz mit ca. 60 Plätzen - ein Autoabstellplatz (nicht separat markiert)
Pachtobjekt. Dem Pächter wird das gemeindeeigene Gebäude Mehrzweckhalle in Adelebsen, OT Lödingsen, Hettenser Str. 1, Gemarkung Lödingsen, Flur 3, Teilflächen der Flurstücke 79/23 und 92/23 in einer Größe von ca. 1.050 m² zur Nutzung als Sporthalle überlassen. Die genaue Lage und Größe ergibt sich aus der anliegenden Planunterlage. Die Laufzeit des Vertrages beginnt am 15. September 2005 und wird zunächst auf die Dauer von 15 Jahren vereinbart. Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf gekündigt wird. Die Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (fristlose Kündigung) richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Ein Pachtzins wird nicht erhoben. Der Pächter übernimmt das Gebäude in dem derzeitigen ihm bekannten Zustand. Er wird Umbau- und Sanierungsmaßnahmen am Gebäude tätigen und sich an den Kosten beteiligen. Die Baumaßnahmen sind mit dem Grundstückseigentümer abzustimmen. Nachträgliche bauliche Veränderungen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung/Zustimmung vorgenommen werden.

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  • Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.

  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Zusätzliche Kommunikationskosten Zusätzliche Kommunikationskosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kontoführung etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Entsprechend fallen etwaige Kosten für Überweisungen an.