Paddock Musterklauseln

Paddock. The access times must be strictly respected, any access outside the access times will be refused. All instructions given by the paddock marshals must be respected. The team areas will be allocated by the marshals, it is not allowed to take up team positions without the paddock marshals’ instructions. Special attention must be paid not to pollute the paddock surface with oil, fuel or other technical lubricants. Any office will be prosecuted. The road traffic laws are applicable in the whole area of the paddocks and speed is limited to walking speed. Test and set-up drives are prohibited. Following the authorities’ instructions, all participants are reminded to avoid any pollution of the environment, including car wash inside the paddocks. All kind of waste, packing material, exchanged car parts, empty oil and paint cans, batteries, etc. must be taken along by participants themselves. Animals are forbidden in the paddocks. The use of motor vehicles by children and persons not holding a driving permit, the use of skateboards or similar means of transportation as well as the use of non insured means of transportation is also forbidden. Any kind of pollution and non-respect of the above prescriptions will result in a fine of 256€. It is forbidden to drive any kind of attachments parts into the paddocks. In the case of non-respect, the damage caused will be charged to the causer. All participants must pass by the chief paddock marshal before leaving the circuit area in order to have their area checked for proper condition. The respect of all appropriate, environmental prescriptions, in particular in relation to the dealing with fuel and lubricants, is inherent basis of the contract. Anybody failing to respect these prescriptions damages the prestige of motorsport in public. Folgende Motorenruhe-Zeiten müssen eingehalten werden: Bis 09.00 Uhr Von 12.00 Uhr.-13.00 Uhr Ab 18.00 Uhr Bis 10.00 Uhr Ab 18.20 Uhr
Paddock. The access times must be strictly respected, any access outside the access times will be refused. All instructions given by the paddock marshals must be respected. The team areas will be allocated by the marshals, it is not allowed to take up team positions without the paddock marshals’ instructions. Special attention must be paid not to pollute the paddock surface with oil, fuel or other technical lubricants. Any office will be prosecuted. The road traffic laws are applicable in the whole area of the paddocks and speed is limited to walking speed. Test and set-up drives are prohibited. Aufgrund behördlicher Auflagen werden alle Teilneh- mer aufgefordert, Umweltverschmutzungen zu ver- meiden, wozu auch das Waschen von Fahrzeugen jeglicher Art im Fahrerlager gehört. Alle Abfälle, Ver- packungsmaterialien, ausgewechselte Fahrzeugteile, leere Öl- und Farbdosen, Batterien usw. müssen von den Teilnehmern wieder mitgenommen werden. Das Mitbringen von Tieren in den Fahrerlagerbereich ist verboten. Die Benutzung von Kraftfahrzeugen durch Kinder und Personen ohne Fahrerlaubnis, die Benutzung von Skateboards und ähnlichen Fortbewegungsmitteln sowie die Benutzung von nicht versicherten Transportmitteln, ist ebenfalls verboten. Verschmutzungen jeglicher Art und Nichtbefolgen dieser Anweisung werden mit 256 Euro Strafe belegt. Das Einschlagen von Befestigungsteilen jeglicher Art im Fahrerlager ist verboten. Bei Zuwiderhandlungen wird der entstandene Schaden dem Verursacher in Rechnung gestellt. Vor Verlassen des Fahrerlagers haben die Teil- nehmer bei der Fahrerlager-Aufsicht vorzusprechen und den Platz auf Sauberkeit kontrollieren zu lassen. Die Einhaltung aller einschlägigen, umweltrechtlichen Bestimmungen, insbesondere bezüglich des Umgangs mit Kraftstoffen und Schmiermitteln, ist Geschäftsgrundlage. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, schädigt das Ansehen des Motorsports in der Öffentlichkeit.
Paddock. The access times must be strictly respected, any access outside the access times will be refused. Im Fahrerlager ist den Anweisungen der dort einge- setzten Sportwarte Folge zu leisten. Den Teil- nehmern werden ihre Standplätze von Ordnern zugewiesen: eigenmächtige Platznahme ist nicht zulässig. Es muß streng darauf geachtet werden, daß der Belag des Fahrerlagers nicht durch Öl, Benzin oder andere technische Betriebsstoffe verunreinigt wird. Zuwiderhandlungen werden zivilrechtlich verfolgt. Im gesamten Bereich des Fahrerlagers gilt die StVO und es darf nur Schrittempo gefahren werden. Probe- und Abstimmungsfahrten sind nicht erlaubt. Aufgrund behördlicher Auflagen werden alle Teil- nehmer aufgefordert, Umweltverschmutzungen zu vermeiden, wozu auch das Waschen von Fahr- zeugen jeglicher Art im Fahrerlager gehört. Alle Abfälle, Verpackungsmaterialien, ausgewechselte Fahrzeugteile, leere Öl- und Farbdosen, Batterien usw. müssen von den Teilnehmern wieder mitge- nommen werden. Das Mitbringen von Tieren in den Fahrerlagerbereich ist verboten. Die Benutzung von Kraftfahrzeugen durch Kinder und Personen ohne Fahrerlaubnis, die Benutzung von Skateboards und ähnlichen Fortbewegungsmitteln sowie die Benutzung von nicht versicherten Transportmitteln, ist ebenfalls verboten. Verschmutzungen jeglicher Art und Nichtbefolgen dieser Anweisung werden mit 256 Euro Strafe belegt. Das Einschlagen von Befestigungsteilen jeglicher Art im Fahrerlager ist verboten. Bei Zuwiderhandlungen wird der entstandene Schaden dem Verursacher in Rechnung gestellt. Vor Verlassen des Fahrerlagers haben die Teil- nehmer bei der Fahrerlager-Aufsicht vorzusprechen und den Platz auf Sauberkeit kontrollieren zu lassen. Die Einhaltung aller einschlägigen, umweltrechtlichen Bestimmungen, insbesondere bezüglich des Umgangs mit Kraftstoffen und Schmiermitteln, ist Geschäftsgrundlage. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, schädigt das Ansehen des Motorsports in der Öffentlichkeit.

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  • Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), (3) Erzeugnisse, die - Bestandteile aus GVO enthalten, - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.

  • Transport Bei größeren Einlieferungen organisieren wir für Sie zum schnellstmöglichen Termin einen günstigen und fachgerechten Kunsttransport.

  • Risiko Die Eintrittswahrscheinlichkeit des Schadenfalles.

  • Profilbildung (Scoring) Die SCHUFA-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring wird anhand von gesammelten Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose über zukünftige Ereignisse erstellt. Die Berechnung aller Scorewerte erfolgt bei der SCHUFA grundsätzlich auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der SCHUFA gespeicherten Informationen, die auch in der Auskunft nach Artikel 15 DSGVO ausgewiesen werden. Darüber hinaus berück- sichtigt die SCHUFA beim Scoring die Bestimmungen § 31 BDSG. Anhand der zu einer Person gespeicherten Einträge erfolgt eine Zuordnung zu statistischen Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliche Einträge aufwiesen. Das verwendete Verfahren wird als »logistische Regression« bezeichnet und ist eine fundierte, seit langem praxiserprobte, mathematisch-statistische Methode zur Prognose von Risikowahrscheinlichkeiten. Folgende Datenarten werden bei der SCHUFA zur Scoreberechnung verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Scoreberechnung mit einfließt: Allgemeine Daten (z. B. Geburtsdatum, Geschlecht oder Anzahl im Geschäftsver- kehr verwendeter Anschriften), bisherige Zahlungsstörungen, Kreditaktivität letztes Jahr, Kreditnutzung, Länge Kredithistorie sowie Anschriftendaten (nur wenn wenige personenbezogene kreditrelevante Informationen vorliegen). Bestimmte Informationen werden weder gespeichert noch bei der Berechnung von Scorewerten berücksichtigt, z. B.: Angaben zur Staatsangehörigkeit oder besondere Kategorien personenbezogener Daten wie ethnische Herkunft oder Angaben zu politischen oder religiösen Einstellungen nach Artikel 9 DSGVO. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also z. B. die Einsichtnahme in die bei der SCHUFA gespeicherten Informationen nach Artikel 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf die Scoreberechnung. Die übermittelten Scorewerte unterstützen die Vertragspartner bei der Entschei- dungsfindung und gehen dort in das Risikomanagement ein. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit erfolgt allein durch den direkten Geschäfts- partner, da nur dieser über zahlreiche zusätzliche Informationen – zum Beispiel aus einem Kreditantrag – verfügt. Dies gilt selbst dann, wenn er sich einzig auf die von der SCHUFA gelieferten Informationen und Scorewerte verlässt. Ein SCHUFA- Score alleine ist jedenfalls kein hinreichender Grund einen Vertragsabschluss abzulehnen. Weitere Informationen zum Kreditwürdigkeitsscoring oder zur Erkennung auffälliger Sachverhalte sind unter xxx.xxxxxxx-xxxxxx.xx erhältlich. 1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

  • Krankenrücktransport Wenn Sie infolge einer Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurückgebracht werden müssen, organisieren wir den Rücktransport und übernehmen die Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben oder medizinisch notwendig ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden Übernachtungskosten auch für die nicht erkrankten mitversicherten Personen. Voraussetzung ist, dass die Übernachtungskosten durch die Erkrankung bedingt sind. Wir zahlen für höchstens drei Übernachtungen bis zu je 100 EUR pro Person.

  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Mindestlohn Der Lieferant verpflichtet sich 25.1. den zum Zeitpunkt der Auftragsausführung gültigen und gesetzlichen Mindestlohn an seine Mitarbeiter und, soweit im Einzelfall erforderlich, Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 MiLoG zu bezahlen und dies auf unsere Anforderung hin durch Testat eines zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichteten sachverständigen Dritten (Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) nachzuweisen, 25.2. sicherzustellen und sich jeweils vertraglich von seinen Vertragspartnern bestätigen und im Einzelfall nachweisen zu lassen, dass auch diese und deren weitere Nachunternehmer ihren Mitarbeitern bei Beschäftigung im Inland (hierzu gehören auch Transit-, Wechsel- und Kabotage-Verkehre) jedenfalls den zum Zeitpunkt der Auftragsausführung gültigen und gesetzlichen Mindestlohn und, soweit im Einzelfall erforderlich, Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 MiLoG bezahlen, 25.3. sämtliche Anzeige- und Dokumentationspflichten nach dem MiLoG zu erfüllen, 25.4. sämtliche zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtungen nach dem MiLoG erforderlichen Unterlagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und bei unserem berechtigten Interesse einem unabhängigen, zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichteten sachverständigen Dritten zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung der o. g. Bedingungen jederzeit vorzulegen und zugänglich zu machen, 25.5. bei etwaigen Verstößen gegen die zuvor bezeichneten Verpflichtungen uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen und jeden daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Diese Freistellungsverpflichtung gilt auch für sämtliche Sanktionen, Bußgelder oder sonstige Maßnahmen oder Ansprüche, die von Behörden oder sonstigen Organisationen wegen etwaiger Verstöße des Lieferanten oder von ihm eingesetzter Subunternehmer gegen das MiLoG geltend gemacht werden. Von der Freistellungspflicht umfasst sind auch sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung auf unserer Seite anfallen. 25.6. Ferner verpflichtet sich der Lieferant für jeden Fall der Verletzung seiner nach dem MiLoG oder dieser Vereinbarung bestehenden Pflichten, die zu einer Inanspruchnahme unsererseits führen, zur Zahlung einer Vertragsstrafe an uns in Höhe von 5.000,00 €. 25.7. Wir sind berechtigt, bei erheblichen Verstößen des Lieferanten gegen die in dieser Vereinbarung geregelten Verpflichtungen den Vertrag außerordentlich zu kündigen und Aufträge anderweitig zu vergeben. Etwaige dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

  • Konzentrationsrisiko Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist der Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.

  • Transportschäden Werden Waren mit offensichtlichen Transportschäden angeliefert, so reklamieren Sie solche Fehler bitte möglichst sofort beim Zusteller und nehmen Sie bitte unverzüglich Kontakt zu uns auf. Die Versäumung einer Reklamation oder Kontaktaufnahme hat für Ihre gesetzlichen Ansprüche und deren Durchsetzung, insbesondere Ihre Gewährleistungsrechte, keinerlei Konsequenzen. Sie helfen uns aber, unsere eigenen Ansprüche gegenüber dem Frachtführer bzw. der Transportversicherung geltend machen zu können.

  • Schäden im Ausland Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf das Objekt oder Grundstück im Inland zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungs- nehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Ver- sicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.