Common use of Paritätische Berufskommissionen Clause in Contracts

Paritätische Berufskommissionen. 1 Es wird eine Zentrale Paritätische Berufskommission eingesetzt. Diese besteht aus vier Vertretern des Arbeitgeberverbandes und vier Vertretern der Arbeitnehmerverbände. Die Zentrale Paritätische Berufskommission hat für ihre Tätigkeit ein Geschäftsreglement zu erlassen. 2 Die Sektionen der vertragschliessenden Verbände sind verpflichtet, Regionale Paritätische Berufskommissionen zu bestellen. Es werden Regionale Paritätische Berufskommissionen eingesetzt. Das Nähere ist in Reglementen zu bestimmen. Diese treten mit der Genehmigung durch die Zentrale Paritätische Berufskommission in Kraft. Deren Tätigkeit wird im jeweiligen Kommissionsreglement bestimmt, das mit Genehmigung durch die Zentrale Paritätische Berufskommission in Kraft tritt. 3 Der Zentralen Paritätischen Berufskommission (ZPK) obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages in den Betrieben und auf den Baustellen sowie Auferlegung der Kontroll- und Verfahrenskosten, wenn jene Kontrolle ergibt, dass der Arbeitgeber GAV-Normen verletzt hat; b) Entscheid über die Unterstellung von Betrieben unter diesen Gesamtarbeitsvertrag; c) Aufsicht über die Regionalen Paritätischen Berufskommissionen sowie Genehmigung von deren Geschäftsreglementen; d) Aufsicht über die Geschäftstätigkeit der „Kommission für Sicherheit und Gesundheit im Schreinergewerbe“; e) Erlass eines Reglementes über das Inkasso der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge; f) Erlass eines Reglementes über die Ausrichtung von Weiterbildungsbeiträgen; g) Inkasso des Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrages; h) Verwaltung und Verfügung über Vollzugskostenbeiträge sowie Beschlussfassung über die Ausrichtung von Weiterbildungsbeiträgen; i) Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen, sowie deren allfällige zivilprozessuale Durchsetzung; j) Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Regionalen Paritätischen Berufskommissionen; vorbehalten sind die Beschlüsse der Paritätischen Berufskommission des Kantons Baselland. 4 Die ZPK ist ermächtigt, im Vollzug mit externen Kontroll- und Durchführungsorganen zusammenzuarbeiten und solche Zusammenarbeit zu regeln. 5 Den Regionalen Paritätischen Berufskommissionen (RPK), die der ZPK unterstellt sind, obliegen im Auftrage und namens der ZPK die folgenden Aufgaben: a) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages in den Betrieben und auf den Baustellen sowie Auferlegung der Kontroll- und Verfahrenskosten, wenn jene Kontrolle ergibt, dass der Arbeitgeber GAV-Normen verletzt hat; b) Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen, vorbehalten bleiben die Einforderung auf dem Rechtsweg durch die ZPK; c) Vermittlungen bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden; d) Ausführung von Weisungen der Zentralen Paritätischen Berufskommission. 6 Die von den Regionalen Paritätischen Berufskommissionen beauftragten und bevollmächtigten Vertreter sind berechtigt, in Fällen, in denen die Berufskommission eine Kontrolle angeordnet hat, unterstellte Betriebe zu betreten. Die Betriebsinhaber haben ihnen Zutritt zu gewähren und die einschlägigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen. 7 Die Zentrale Paritätische Berufskommission ist - wo nötig - berechtigt, ihre Befugnisse, auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Beim Beschwerde-Verfahren an die ZPK werden grundsätzlich keine zusätzlichen Kosten für den Betrieb erhoben. Das Verfahren vor der ZPK ist somit grundsätzlich kostenlos. Ausnahmen: - Bei trölerischem oder nicht kooperativem Verhalten des Betriebes werden dem Betrieb die bei der ZPK entstandenen Kosten nach Aufwand auferlegt (zusätzlich zu den Kosten der RPK). Als Beispiele für trölerisches oder nichtkooperatives Verhalten gelten: der RPK werden keine Unterlagen eingereicht, es wird keine Stellungnahme zum Kontrollbericht eingereicht, Dokumente und Unterlagen werden erst beim Verfahren vor der ZPK erstmals eingereicht.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag

Paritätische Berufskommissionen. 1 Es wird eine Zentrale Paritätische Berufskommission eingesetzt. Diese besteht aus vier Vertretern des Arbeitgeberverbandes und vier Vertretern der Arbeitnehmerverbände. Die Zentrale Paritätische Berufskommission hat für ihre Tätigkeit ein Geschäftsreglement zu erlassen. 2 Die Sektionen der vertragschliessenden Verbände sind verpflichtet, Regionale Paritätische Berufskommissionen zu bestellen. Es werden Regionale Paritätische Berufskommissionen eingesetzt. Das Nähere ist in Reglementen zu bestimmen. Diese treten mit der Genehmigung durch die Zentrale Paritätische Berufskommission in Kraft. Deren Tätigkeit wird im jeweiligen Kommissionsreglement bestimmt, das mit Genehmigung durch die Zentrale Paritätische Berufskommission in Kraft tritt. 3 Der Zentralen Paritätischen Berufskommission (ZPK) obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages in den Betrieben und auf den Baustellen sowie Auferlegung der Kontroll- und Verfahrenskosten, wenn jene Kontrolle ergibt, dass der Arbeitgeber GAV-Normen verletzt hat; b) Entscheid über die Unterstellung von Betrieben unter diesen Gesamtarbeitsvertrag; c) Aufsicht über die Regionalen Paritätischen Berufskommissionen sowie Genehmigung von deren Geschäftsreglementen; d) Aufsicht über die Geschäftstätigkeit der „Kommission für Sicherheit und Gesundheit im Schreinergewerbe“; e) Erlass eines Reglementes über das Inkasso der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge; f) Erlass eines Reglementes über die Ausrichtung von Weiterbildungsbeiträgen; g) Inkasso des Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrages; h) Verwaltung und Verfügung über Vollzugskostenbeiträge sowie Beschlussfassung über die Ausrichtung von Weiterbildungsbeiträgen; i) Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen, sowie deren allfällige zivilprozessuale Durchsetzung; j) Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Regionalen Paritätischen Berufskommissionen; vorbehalten sind die Beschlüsse der Paritätischen Berufskommission des Kantons Baselland. 4 Die ZPK ist ermächtigt, im Vollzug mit externen Kontroll- und Durchführungsorganen zusammenzuarbeiten und solche Zusammenarbeit zu regeln. 5 Den Regionalen Paritätischen Berufskommissionen (RPK), die der ZPK unterstellt sind, obliegen im Auftrage und namens der ZPK die folgenden Aufgaben: a) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages in den Betrieben und auf den Baustellen sowie Auferlegung der Kontroll- und Verfahrenskosten, wenn jene Kontrolle ergibt, dass der Arbeitgeber GAV-Normen verletzt hat; b) Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen, vorbehalten bleiben die Einforderung auf dem Rechtsweg durch die ZPK; c) Vermittlungen bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden; d) Ausführung von Weisungen der Zentralen Paritätischen Berufskommission. 6 Die von den Regionalen Paritätischen Berufskommissionen beauftragten und bevollmächtigten Vertreter sind berechtigt, in Fällen, in denen die Berufskommission eine Kontrolle angeordnet hat, unterstellte Betriebe zu betreten. Die Betriebsinhaber haben ihnen Zutritt zu gewähren und die einschlägigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen. 7 Die Zentrale Paritätische Berufskommission ist - wo nötig - berechtigt, ihre Befugnisse, auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Beim Beschwerde-Verfahren an die ZPK werden grundsätzlich keine zusätzlichen Kosten für den Betrieb erhoben. Das Verfahren vor der ZPK ist somit grundsätzlich kostenlos. Ausnahmen: - Bei trölerischem oder nicht kooperativem Verhalten des Betriebes werden dem Betrieb die bei der ZPK entstandenen Kosten nach Aufwand auferlegt (zusätzlich zu den Kosten der RPK). Als Beispiele für trölerisches oder nichtkooperatives Verhalten gelten: der RPK werden keine Unterlagen eingereicht, es wird keine Stellungnahme zum Kontrollbericht eingereicht, Dokumente und Unterlagen werden erst beim Verfahren vor der ZPK erstmals eingereicht.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag Für Das Schreinergewerbe, Gesamtarbeitsvertrag

Paritätische Berufskommissionen. 1 Es wird eine Zentrale Paritätische Berufskommission eingesetzt. Diese besteht aus vier Vertretern des Arbeitgeberverbandes und vier Vertretern Vertre- tern der Arbeitnehmerverbände. Die Zentrale Paritätische Berufskommission hat für ihre Tätigkeit ein Geschäftsreglement zu erlassen. 2 Die Sektionen der vertragschliessenden Verbände sind verpflichtet, Regionale Paritätische Berufskommissionen zu bestellen. Es werden Regionale Paritätische Berufskommissionen eingesetzt. Das Nähere ist in Reglementen zu bestimmen. Diese treten mit der Genehmigung Geneh- migung durch die Zentrale Paritätische Berufskommission in Kraft. Deren Tätigkeit wird im jeweiligen Kommissionsreglement bestimmt, das mit Genehmigung Ge- nehmigung durch die Zentrale Paritätische Berufskommission in Kraft tritt. 3 Der Zentralen Paritätischen Berufskommission (ZPK) obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages Gesamtarbeits- vertrages in den Betrieben und auf den Baustellen sowie Auferlegung der Kontroll- und Verfahrenskosten, wenn jene Kontrolle ergibt, dass der Arbeitgeber GAV-Normen verletzt hat; b) Entscheid über die Unterstellung von Betrieben unter diesen GesamtarbeitsvertragGesamt- arbeitsvertrag; c) Aufsicht über die Regionalen Paritätischen Berufskommissionen sowie Genehmigung von deren Geschäftsreglementen; d) Aufsicht über die Geschäftstätigkeit der «Kommission für Sicherheit und Gesundheit im Schreinergewerbe»; e) Erlass eines Reglementes über das Inkasso der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge; f) Erlass eines Reglementes über die Ausrichtung von WeiterbildungsbeiträgenWeiterbildungs- beiträgen; g) Inkasso des Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrages; h) Verwaltung und Verfügung über Vollzugskostenbeiträge sowie Beschlussfassung Be- schlussfassung über die Ausrichtung von Weiterbildungsbeiträgen; i) Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen, sowie deren allfällige zivilprozessuale Durchsetzung; j) Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Regionalen Paritätischen Berufskommissionen; vorbehalten sind die Beschlüsse der Paritätischen Berufskommission des Kantons Baselland. 4 Die ZPK ist ermächtigt, im Vollzug mit externen Kontroll- und Durchführungsorganen Durchfüh- rungsorganen zusammenzuarbeiten und solche Zusammenarbeit zu regeln. 5 Den Regionalen Paritätischen Berufskommissionen (RPK), die der ZPK unterstellt sind, obliegen im Auftrage und namens der ZPK die folgenden Aufgaben: a) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages in den Betrieben und auf den Baustellen sowie Auferlegung der Kontroll- und Verfahrenskosten, wenn jene Kontrolle ergibt, dass der Arbeitgeber GAV-Normen verletzt hat; b) Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen, vorbehalten bleiben die Einforderung auf dem Rechtsweg durch die ZPK; c) Vermittlungen bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden; d) Ausführung von Weisungen der Zentralen Paritätischen BerufskommissionBerufskommis- sion. 6 Die von den Regionalen Paritätischen Berufskommissionen beauftragten und bevollmächtigten Vertreter sind berechtigt, in Fällen, in denen die Berufskommission eine Kontrolle angeordnet hat, unterstellte Betriebe zu betreten. Die Betriebsinhaber haben ihnen Zutritt zu gewähren und die einschlägigen ein- schlägigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen. 7 Die Zentrale Paritätische Berufskommission ist - wo nötig - berechtigt, ihre Befugnisse, auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Beim Beschwerde-Verfahren an die ZPK werden grundsätzlich keine zusätzlichen Kosten für den Betrieb erhoben. Das Verfahren vor der ZPK ist somit grundsätzlich kostenlos. Ausnahmen: - Bei trölerischem oder nicht kooperativem Verhalten des Betriebes werden dem Betrieb die bei der ZPK entstandenen Kosten nach Aufwand auferlegt (zusätzlich zu den Kosten der RPK). Als Beispiele für trölerisches oder nichtkooperatives Verhalten gelten: der RPK werden keine Unterlagen eingereicht, es wird keine Stellungnahme zum Kontrollbericht eingereicht, Dokumente und Unterlagen werden erst beim Verfahren vor der ZPK erstmals eingereicht.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Collective Labor Agreement)