Passivzinsen aus Verbindlichkeiten in Fremdwährung Musterklauseln

Passivzinsen aus Verbindlichkeiten in Fremdwährung. Beschreibung Summe 2014 Summe 2013 Zinsaufwendungen aus Verbindlichkeiten an Kunden Zinsaufwendungen aus Verbindlichkeiten an Banken 0 0 0 (1) 2.1 Provisionserträge: Zusammensetzung a) Erstellte Garantien b) Kreditderivaten c) Verwaltungs-, Vermittlungs- und Beratungsdienstleistungen 1. Handel mit Finanzinstrumenten 2. Handel mit Fremdwährungen 3. Portefeuilleverwaltung 3.1. individuelle 3.2. kollektive 4. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren 5. Depotbank 6. Platzierung von Wertpapieren 7. Auftragssammlung und Weiterleitungen von Aufträgen 8. Beratungstätigkeit 8.1. bezüglich Investitionen 8.2. bezüglich Kapitalstruktur 9. Vertrieb von Dienstleistungen Dritter 9.1. Portefeuilleverwaltung 9.1.1. individuelle 9.1.2. kollektive 9.2. Versicherungsprodukte 9.3. Sonstige Produkte d) Inkasso- und Zahlungsdienstleistungen e) Servicing - Dienstleistungen für Verbriefungsgeschäfte f) Dienstleistungen im Zusammenhang mit Factoringgeschäften g) Steuereinhebungsdienste h) Führung von multilateralen Handelssystemen i) Führung und Verwaltung von Kontokorrenten j) sonstige Dienstleistungen 529 449 Der Posten „sonstige Dienstleistungen“ setzt sich folgendermaßen zusammen: Kommissionen Kreditgeschäft: 71 Tsd. Euro Kommissionen Kreditkartengeschäft: 213 Tsd. Euro Kommissionen Pos/PagoBancomat: 230 Tsd. Euro Jahresgebühren Debitkarten: 131 Tsd. Euro Jahresgebühren Homebanking: 47 Tsd. Euro Andere Dienstleistungen: 32 Tsd. Euro In Bezug auf die geforderten Informationen lt. IFRS 7, Paragraph 20 Buchstaben c (i) betreffend Provisionserträge, die nicht in die Ermittlung des Effektivzinssatzes einbezogen werden, wird mitgeteilt, dass es sich hier vor allem um Spesen für die Kreditgewährung gegenüber Kunden handelt (Inkassospesen für Darlehensraten, Reduzierung/ Löschung/Freistellung von Hypotheken und andere Spesen). 2.2 Provisionserträge: Vertriebswege der Produkte und Dienstleistungen a) an den eigenen Schaltern: 807 699 1. Portefeuilleverwaltung 0 0 2. Platzierung von Wertpapieren 228 191 3. Dienstleistungen und Produkte Dritter 579 508 b) Haustürgeschäfte: 0 0 1. Portefeuilleverwaltung 0 0 2. Platzierung von Wertpapieren 0 0 3. Dienstleistungen und Produkte Dritter 0 0 c) Sonstige Vertriebskanäle: 0 0 1. Portefeuilleverwaltung 0 0 2. Platzierung von Wertpapieren 0 0 3. Dienstleistungen und Produkte Dritter 0 0 2.3 Provisionsaufwendungen: Zusammensetzung a) erhaltene Garantien b) Kreditderivaten c) Verwaltungs- und Vermittlungsdienstleistungen 1. Handel mit Finanzinstrum...
Passivzinsen aus Verbindlichkeiten in Fremdwährung. Beschreibung Summe 2013 Summe 2012 Zinsaufwendungen aus Verbindlichkeiten an Kunden Zinsaufwendungen aus Verbindlichkeiten an Banken 0 (1) 0 (6) 2.1 Provisionserträge: Zusammensetzung a) Erstellte Garantien b) Kreditderivaten c) Verwaltungs-, Vermittlungs- und Beratungsdienstleistungen 1. Handel mit Finanzinstrumenten 2. Handel mit Fremdwährungen 3. Portefeuilleverwaltung 3.1. individuelle 3.2. kollektive 4. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren 5. Depotbank 6. Platzierung von Wertpapieren 7. Auftragssammlung und Weiterleitungen von Aufträgen 8. Beratungstätigkeit 8.1. bezüglich Investitionen 8.2. bezüglich Kapitalstruktur 9. Vertrieb von Dienstleistungen Dritter 9.1. Portefeuilleverwaltung 9.1.1. individuelle 9.1.2. kollektive 9.2. Versicherungsprodukte 9.3. Sonstige Produkte d) Inkasso- und Zahlungsdienstleistungen e) Servicing - Dienstleistungen für Verbriefungsgeschäfte f) Dienstleistungen im Zusammenhang mit Factoringgeschäften g) Steuereinhebungsdienste h) Führung von multilateralen Handelssystemen i) Führung und Verwaltung von Kontokorrenten j) sonstige Dienstleistungen 449 321 2.2 Provisionserträge: Vertriebswege der Produkte und Dienstleistungen a) an den eigenen Schaltern: 699 643
Passivzinsen aus Verbindlichkeiten in Fremdwährung. Beschreibung Summe 2017 Summe 2016 Zinsaufwendungen aus Verbindlichkeiten Kunden Zinsaufwendungen aus Verbindlichkeiten Banken 0 0 0 0 2.1 Provisionserträge: Zusammensetzung a) Erstellte Garantien b) Kreditderivaten c) Verwaltungs-, Vermittlungs- und Beratungsdienstleistungen 1. Handel mit Finanzinstrumenten 2. Handel mit Fremdwährungen 3. Portfolioverwaltung 3.1. individuelle 3.2. kollektive 4. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren 5. Depotbank 6. Platzierung von Wertpapieren 7. Auftragssammlung und Weiterleitungen von Aufträgen 8. Beratungstätigkeit 8.1. bezüglich Investitionen 8.2. bezüglich Kapitalstruktur 9. Vertrieb von Dienstleistungen Dritter9.1. Portfolioverwaltung 9.1.1. individuelle 9.1.2. kollektive 9.2. Versicherungsprodukte 9.3. Sonstige Produkte d) Inkasso- und Zahlungsdienstleistungen e) Servicing - Dienstleistungen für Verbriefungsgeschäfte f) Dienstleistungen im Zusammenhang mit Factoringgeschäften g) Steuereinhebungsdienste h) Führung von multilateralen Handelssystemen i) Führung und Verwaltung von Kontokorrenten j) sonstige Dienstleistungen 340 0 1.338 0 6 0 0 0 20 0 423 84 0 0 0 805 225 0 225 546 34 250 6 0 0 0 1.000 000 000 0 1.152 0 6 0 0 0 20 0 332 48 0 0 0 746 184 0 184 513 49 246 8 0 0 0 1.499 679 Der Posten „sonstige Dienstleistungen“ setzt sich folgendermaßen zusammen: 2017 2016 Kommissionen Kreditgeschäft: 65 73 Kommissionen Kreditkartengeschäft: 226 226 Kommissionen Pos/PagoBancomat: 215 202 Jahresgebühren Debitkarten: 106 104 Jahresgebühren Homebanking: 51 48 Andere Dienstleistungen: 29 26 In Bezug auf die geforderten Informationen lt. IFRS 7, Paragraph 20 Buchstaben c (i) betreffend Provisionserträge, die nicht in die Ermittlung des Effektivzinssatzes einbezogen werden, wird mitgeteilt, dass es sich hier vor allem um Spesen für die Kreditgewährung gegenüber Kunden handelt (Inkassospesen für Darlehensraten, Reduzierung/ Löschung/Freistellung von Hypotheken und andere Spesen). 2.2 Provisionserträge: Vertriebswege der Produkte und Dienstleistungen a) an den eigenen Schaltern: 1.228 1.078 1. Portfolioverwaltung 0 0 2. Platzierung von Wertpapieren 423 332 3. Dienstleistungen und Produkte Dritter 805 746 b) Haustürgeschäfte: 0 0 1. Portfolioverwaltung 0 0 2. Platzierung von Wertpapieren 0 0 3. Dienstleistungen und Produkte Dritter 0 0 c) Sonstige Vertriebskanäle: 0 0 1. Portfolioverwaltung 0 0 2. Platzierung von Wertpapieren 0 0 3. Dienstleistungen und Produkte Dritter 0 0 2.3 Provisionsaufwendungen: Zusammensetzung a) erhalt...

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  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung Die SCHUFA verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung. Die Verarbeitung erfolgt auf Basis von Einwilligungen sowie auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der DS-GVO erteilt wurden. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.