Patentrechte. 24.3.1 Patentrechte an Erfindungen, die bei der Vertragserfül- lung entstanden sind, gehören • der Leistungsbezügerin, wenn die Erfindungen von deren Personal gemacht wurden; • der Leistungserbringerin, wenn die Erfindungen von de- ren Personal oder von ihr beigezogenen Dritten gemacht wurden; • der Leistungsbezügerin und der Leistungserbringerin, wenn die Erfindungen gemeinsam vom Personal der Leis- tungsbezügerin und der Leistungserbringerin bzw. von ihr beigezogenen Dritten gemacht wurden. Die Vertrags- partner verzichten gegenseitig auf die Erhebung von Li- zenzgebühren. Sie können ihre Rechte ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners auf Dritte übertragen oder Dritten Gebrauchsrechte einräumen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Ikt Leistungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Ikt Leistungen
Patentrechte. 24.3.1 24.3.1. Patentrechte an Erfindungen, die bei der Vertragserfül- lung Vertragser- füllung entstanden sind, gehören • der Leistungsbezügerin, wenn die Erfindungen von deren Personal gemacht wurden; • der Leistungserbringerin, wenn die Erfindungen von de- ren Personal oder von ihr beigezogenen Dritten gemacht wurden; • der Leistungsbezügerin und der Leistungserbringerin, wenn die Erfindungen gemeinsam vom Personal der Leis- tungsbezügerin Leistungsbezügerin und der Leistungserbringerin bzw. von ihr beigezogenen Dritten gemacht wurden. Die Vertrags- partner Ver- tragspartner verzichten gegenseitig auf die Erhebung von Li- zenzgebührenLizenzgebühren. Sie können ihre Rechte ohne Zustimmung Zustim- mung des anderen Vertragspartners auf Dritte übertragen oder Dritten Gebrauchsrechte einräumen.
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Patentrechte. 24.3.1 Patentrechte an Erfindungen, die bei der Vertragserfül- lung Vertrags- erfüllung entstanden sind, gehören • der Leistungsbezügerin, wenn die Erfindungen von deren Personal gemacht wurden; • der Leistungserbringerin, wenn die Erfindungen von de- ren deren Personal oder von ihr beigezogenen Dritten gemacht ge- macht wurden; • der Leistungsbezügerin und der Leistungserbringerin, wenn die Erfindungen gemeinsam vom Personal der Leis- tungsbezügerin Leistungsbezügerin und der Leistungserbringerin bzw. von ihr beigezogenen Dritten gemacht wurden. Die Vertrags- partner Ver- tragspartner verzichten gegenseitig auf die Erhebung von Li- zenzgebührenLizenzgebühren. Sie können ihre Rechte ohne Zustimmung Zu- stimmung des anderen Vertragspartners auf Dritte übertragen über- tragen oder Dritten Gebrauchsrechte einräumen.
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Patentrechte. 24.3.1 24.3.1. Patentrechte an Erfindungen, die bei der Vertragserfül- lung entstanden sind, gehören • der Leistungsbezügerin, wenn die Erfindungen von deren Personal gemacht wurden; • der Leistungserbringerin, wenn die Erfindungen von de- ren deren Personal oder von ihr beigezogenen Dritten gemacht wurdenwur- den; • der Leistungsbezügerin und der Leistungserbringerin, wenn die Erfindungen gemeinsam vom Personal der Leis- tungsbezügerin und der Leistungserbringerin bzw. von ihr beigezogenen Dritten gemacht wurden. Die Vertrags- partner verzichten gegenseitig auf die Erhebung von Li- zenzgebühren. Sie können ihre Rechte ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners auf Dritte übertragen oder Dritten Gebrauchsrechte einräumen.
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Patentrechte. 24.3.1 Patentrechte an Erfindungen, die bei der Vertragserfül- lung Vertragserfüllung entstanden sind, gehören • der Leistungsbezügerin, wenn die Erfindungen von deren Personal gemacht wurden; • der Leistungserbringerin, wenn die Erfindungen von de- ren deren Personal oder von ihr beigezogenen Dritten gemacht wurden; • der Leistungsbezügerin und der Leistungserbringerin, wenn die Erfindungen gemeinsam vom Personal der Leis- tungsbezügerin Leistungsbezügerin und der Leistungserbringerin bzw. von ihr beigezogenen Dritten gemacht wurden. Die Vertrags- partner Ver- tragspartner verzichten gegenseitig auf die Erhebung von Li- zenzgebührenLizenzgebühren. Sie können ihre Rechte ohne Zustimmung Zu- stimmung des anderen Vertragspartners auf Dritte übertragen oder Dritten Gebrauchsrechte einräumen.
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Patentrechte. 24.3.1 24.3.1. Patentrechte an Erfindungen, die bei der Vertragserfül- lung entstanden sind, gehören • der Leistungsbezügerin, wenn die Erfindungen von deren Personal gemacht wurden; • der Leistungserbringerin, wenn die Erfindungen von de- ren deren Personal oder von ihr beigezogenen Dritten gemacht wurden; • der Leistungsbezügerin und der LeistungserbringerinLeistungserbringe- rin, wenn die Erfindungen gemeinsam vom Personal der Leis- tungsbezügerin Leistungsbezügerin und der Leistungserbringerin bzw. von ihr beigezogenen Dritten gemacht wurden. Die Vertrags- partner Vertragspartner verzichten gegenseitig auf die Erhebung von Li- zenzgebührenLizenzgebühren. Sie können ihre Rechte ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners Vertragspart- ners auf Dritte übertragen oder Dritten Gebrauchsrechte Gebrauchs- rechte einräumen.
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