Pauschalfestpreis Musterklauseln

Pauschalfestpreis. Umfasst den Erstellungspreis, den Angebotspreis für Systemserviceleistungen, den Angebotspreis für die Weiterentwicklung und Anpassung des Gesamtsystems sowie den Angebotspreis für sonstige Leistungen, jeweils sofern diese zum Fest-preis vereinbart sind.
Pauschalfestpreis. Umfasst den Erstellungspreis*, den Angebotspreis* für die Pflege, den Angebotspreis* für die Weiterentwicklung und Anpassung der vertraglichen Leistungen sowie den Angebotspreis* für sonstige Leistungen, jeweils sofern diese zum Festpreis vereinbart sind. Programmstand Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und neue(s) Release/Version*.
Pauschalfestpreis. Einseitig nicht änderbare Gesamtvergütung, die für die Pflegeleistung ge- schuldet ist, soweit nicht für einzelne Leistungen eine gesonderte, ggf. pauschalierte Vergütung vereinbart ist. Materialkosten, Reisezeiten, Rei- sekosten, Nebenkosten sind in dem Pauschalfestpreis enthalten. Ein Product Release bezeichnet eine voll installationsfähige Version/Aus- gabe eines Produkts. Ein Release enthält sowohl funktionale Erweiterun- gen, als auch Fehlerbehebungen gegenüber seinem Release-Vorgänger. Releases folgen der Notation Produktname x.y, wobei x für den Major- Release-Stand und y für den Minor-Release-Stand steht. Die Entschei- dung, ob ein Release-Wechsel als ein Minor-Release-Wechsel (x.y.+1) o- der Major-Release-Wechsel (x+1.1) ausgeführt wird, wird durch AppNavi individuell und subjektiv in Abhängigkeit des Veränderungsgrads festge- legt. Im Rahmen der AGB werden die beiden Fälle nicht unterschieden, d.h. ein Minor- oder Major-Release-Wechsel wird gleichbehandelt.
Pauschalfestpreis. Einseitig nicht änderbare Gesamtvergütung, die für die Pflegeleistung geschuldet ist, soweit nicht für einzelne Leistungen eine gesonderte, ggf. pauschalierte Vergütung vereinbart ist. Materialkosten, Reisezeiten, Rei- sekosten, Nebenkosten* sind in dem Pauschalfestpreis* enthalten. Programmstand Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und neue(s) Release/Version*.
Pauschalfestpreis. Soweit mit dem Auftragnehmer ein Pauschalfestpreis vereinbart ist, ist mit die- sem alles abgegolten, was zur vollständigen, funktionsfähigen, betriebsberei- ten, ordnungsgemäßen, bezugsfertigen und termingerechten Ausführung und Lieferung der Bauleistung nach diesem Vertrag notwendig ist, auch wenn und soweit sich erforderliche Einzel- oder Nebenleistungen aus der Leistungsbe- schreibung nebst Anlage und/oder den übrigen Vertragsgrundlagen nicht aus- drücklich ergeben sollten, jedoch zur Erreichung des vertraglich zugesagten Er- folges bei Vertragsschluss erkennbar notwendig zu erbringen sind. Der Auftrag- nehmer trägt das Mengen- und Massenrisiko. Eine Vergütung über einen ver- einbarten Pauschalfestpreis hinaus ist jedoch nur ausgeschlossen, soweit es zu keiner Leistungsänderung kommt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der SKH auf Verlangen mit Vertragsabschluss die von ihm vorgenommene Urkalkulation, die Grundlage des vereinbarten Pauschalfestpreises ist, in einem geschlossenen Umschlag zu übergeben.
Pauschalfestpreis. Ist ein Pauschalfestpreis vereinbart, werden alle zur vertragsge- mäßen Erstellung des beauftragten Werkes erforderlichen Leis- tungen mit dem Pauschalfestpreis abgegolten. Der Pauschalfest- preis versteht sich für die fertige Leistung nach diesem Vertrag einschließlich etwaiger (Fach-) Planungsleistungen, soweit diese von dem Auftragnehmer zu erbringen sind, aller erforderlichen Bau- und Betriebsstoffe, Gerätemieten, Vorhaltekosten, Wegegel- der, Kost und Logis, Auslösungen, Lohnnebenkosten, Überstun- den- und Leistungszuschläge, Gebühren, Kosten für (Material-) Prüfverfahren sowie die verantwortliche Bauleitung. Mit dem Pauschalfestpreis sind auch solche Leistungen abgegol- ten, die nicht im Einzelnen beschrieben sind, aber zur funktions- gerechten Herstellung einer beschriebenen Teil-Leistung erfor- derlich sind. Angaben in den Vergabe- oder Vertragsunterlagen zu Mengen und Massen sind nur Richtwerte; das Mengen- und Xxxxxxxxxxxx trägt der Auftragnehmer.
Pauschalfestpreis. Ist ein Pauschalfestpreis vereinbart, werden alle zur vertragsgemäßen Erstellung des beauftragten Werkes erforderlichen Leistungen mit dem Pauschalfestpreis abgegolten. Der Pauschalfestpreis versteht sich für die fertige Leistung nach dem abgeschlossenen Bauvertrag einschließlich etwaiger (Fach-) Planungsleistungen, soweit diese von dem AN zu erbringen sind, aller erforderlichen Bau- und Betriebsstoffe, Gerätemieten, Vorhaltekosten, Wegegelder, Kost und Logis, Auslösungen, Lohnnebenkosten, Überstunden- und Leistungszuschläge, Gebühren, Kosten für (Material-) Prüfverfahren sowie die verantwortliche Bauleitung. Mit dem Pauschalfestpreis sind auch solche Leistungen abgegolten, die nicht im Einzelnen beschrieben sind, aber zur funktionsgerechten Herstellung einer beschriebenen Teil-Leistung erforderlich sind. Angaben in den Vergabe- oder Vertragsunterlagen zu Mengen und Massen sind nur Richtwerte; das Mengen- und Massenrisiko trägt der AN.
Pauschalfestpreis. 12.1.1 Das vereinbarte Entgelt, der Pauschalfestpreis beträgt EUR [•] (in Worten: Euro [•]) netto. Die AG erklärt, Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuer- gesetzes zu sein. Demgemäß optiert die AN zur Umsatzsteuer. Aufgrund der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes hat somit die AG über den vorstehend vereinbarten Pauschalfestpreis hinaus Umsatzsteuer aus dem Nettopauschalfestpreis an das Finanzamt zu entrichten. Soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, handelt es sich bei dem vereinbarten Pauschalfestpreis um einen pauschalen und unveränder- lichen Festpreis.
Pauschalfestpreis. Die Baupauschale ist ein Pauschalfestpreis. Mit diesem Pauschalfestpreis sind sämtliche vom Auftragnehmer nach diesem Projektvertrag zu erbringenden Planungs- und Bauleis- tungen, die zur funktionstüchtigen, mangelfreien, termingerechten und bezugsfertigen Erstellung des Vertragsgegenstandes notwendig sind, abgegolten, soweit dieser Projekt- vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Dies gilt auch dann, wenn Leistungen in diesem Projektvertrag oder in weiteren Unterlagen nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Insbesondere versteht sich der Pauschalfestpreis einschließlich aller erforderlichen Ne- benleistungen (z. B. Bau- und Betriebsstoffe, Gerätemieten, Vorhaltekosten, Kosten wegen Lohnerhöhungen und Preissteigerungen für Material, Wegegelder, Auslösungen, Lohnne- benkosten, Überstunden- und Leistungszuschläge und Gebühren sowie Kosten für Mate- rialprüfverfahren). Ferner sind auch Avalzinsen für die Bürgschaft in der Bauphase, die die Erfüllung der Planungs- und Bauleistungen absichert, etwaige Wagnis- und Risikozuschlä- ge sowie der Gewinn und etwaige Leistungen, die der Auftragnehmer schon vor Abschluss dieses Projektvertrages erbracht hat, mit dem Pauschalfestpreis abgegolten. Der Auftrag- nehmer kann sich nicht auf Kalkulationsirrtümer oder Berechnungsfehler berufen. Auf diesen Projektvertrag sind die §§ 48 ff. Einkommenssteuergesetz (EStG) anwendbar.
Pauschalfestpreis. Mit dem in § 10.3 vereinbarten Betriebsentgelt sind sämtliche vom Auftragnehmer nach diesem Vertrag in der Betriebsphase geschuldeten Leistungen abgegolten. Dies gilt auch für solche Leistungen, die in der Funktionalen Leistungsbeschreibung – Betrieb nicht aus- drücklich genannt sind, aber für die mangelfreie Erbringung der Leistung erforderlich wer- den. Fordert der Auftraggeber vom Auftragnehmer die Erbringung modifizierter Betriebsleis- tungen, so ist die Vergütung nach 37 dieses Projektvertrages zu bemessen.