Pauschalfestpreis Musterklauseln

Pauschalfestpreis. Umfasst den Erstellungspreis, den Angebotspreis für Systemserviceleistungen, den Angebotspreis für die Weiterentwicklung und Anpassung des Gesamtsystems sowie den Angebotspreis für sonstige Leistungen, jeweils sofern diese zum Fest-preis vereinbart sind.
Pauschalfestpreis. Umfasst den Erstellungspreis*, den Angebotspreis* für die Pflege, den Angebotspreis* für die Weiterentwicklung und Anpassung der vertraglichen Leistungen sowie den Angebotspreis* für sonstige Leistungen, jeweils sofern diese zum Festpreis vereinbart sind. Programmstand Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und neue(s) Release/Version*.
Pauschalfestpreis. Einseitig nicht änderbare Gesamtvergütung, die für die Pflegeleistung ge- schuldet ist, soweit nicht für einzelne Leistungen eine gesonderte, ggf. pauschalierte Vergütung vereinbart ist. Materialkosten, Reisezeiten, Rei- sekosten, Nebenkosten sind in dem Pauschalfestpreis enthalten. Ein Product Release bezeichnet eine voll installationsfähige Version/Aus- gabe eines Produkts. Ein Release enthält sowohl funktionale Erweiterun- gen, als auch Fehlerbehebungen gegenüber seinem Release-Vorgänger. Releases folgen der Notation Produktname x.y, wobei x für den Major- Release-Stand und y für den Minor-Release-Stand steht. Die Entschei- dung, ob ein Release-Wechsel als ein Minor-Release-Wechsel (x.y.+1) o- der Major-Release-Wechsel (x+1.1) ausgeführt wird, wird durch AppNavi individuell und subjektiv in Abhängigkeit des Veränderungsgrads festge- legt. Im Rahmen der AGB werden die beiden Fälle nicht unterschieden, d.h. ein Minor- oder Major-Release-Wechsel wird gleichbehandelt.
Pauschalfestpreis. Einseitig nicht änderbare Gesamtvergütung, die für die Pflegeleistung geschuldet ist, soweit nicht für einzelne Leistungen eine gesonderte, ggf. pauschalierte Vergütung vereinbart ist. Materialkosten, Reisezeiten, Rei- sekosten, Nebenkosten* sind in dem Pauschalfestpreis* enthalten. Programmstand Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und neue(s) Release/Version*.
Pauschalfestpreis. Einseitig nicht änderbare Gesamtvergütung, die für die Instandhaltungs- leistung geschuldet ist, soweit nicht für einzelne Leistungen eine geson- derte, ggf. pauschalierte Vergütung vereinbart ist. Materialkosten, Reise- zeiten, Reisekosten, Nebenkosten* und Kosten für Ersatzgegenstände* sind in dem Pauschalfestpreis* enthalten. Programmstand Oberbegriff für Patch, Update, Upgrade und neue(s) Release/Version*. Reaktionszeit Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer mit der Störungsbeseiti- gung zu beginnen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der ent- sprechenden Meldung innerhalb der Servicezeiten* und läuft ausschließ- lich während der Servicezeiten*. Geht eine Meldung außerhalb der Ser- vicezeiten* ein, beginnt die Reaktionszeit* mit Beginn der nächsten Ser- vicezeit*. Release Neue Entwicklungsstufe einer Software, die sich gegenüber dem vorheri- gen Release* im Funktions- und/oder Datenspektrum erheblich unter- scheidet (z.B. Änderung der Versionsnummer von Version 4.5.7 zu 5.0.0). Schaden stiftende Software Software mit vom Auftraggeber unerwünschter, nicht vereinbarter Funkti- on, die zumindest auch den Zweck hat, die Verfügbarkeit von Daten, Ressourcen oder Leistungen, die Vertraulichkeit von Daten oder die In- tegrität von Daten zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen, z.B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde (u.a.). Servicezeit Zeiten, innerhalb derer der Auftraggeber Anspruch auf vertraglich ge- schuldete Leistungen durch den Auftragnehmer hat. Störung Beeinträchtigung der Eignung der Hardware oder der Instandhaltungs- leistung zur vertraglich vereinbarten, bzw. soweit eine solche Vereinba- rung fehlt, zur vorausgesetzten oder sonst zur gewöhnlichen Verwen- dung. Dies gilt unabhängig von einem Vertretenmüssen und unabhängig davon, ob diese Abweichung bereits bei Abschluss des Vertrages vorlag oder nicht.
Pauschalfestpreis. Soweit mit dem Auftragnehmer ein Pauschalfestpreis vereinbart ist, ist mit diesem alles abgegolten, was zur vollständigen, funktionsfähigen, betriebsberei- ten, ordnungsgemäßen, bezugsfertigen und termingerechten Ausführung und Lieferung der Leistungen nach diesem Vertrag notwendig ist, auch wenn und soweit sich erforderliche Einzel- oder Nebenleistungen aus der Leistungsbeschreibung nebst Anlage und/oder den übrigen Vertragsgrundlagen nicht aus- drücklich ergeben sollten, jedoch zur Erreichung des vertraglich zugesagten Erfolges bei Vertragsschluss erkennbar notwendig zu erbringen sind. Der Auf- tragnehmer trägt das Mengen- und Massenrisiko. Eine Vergütung über einen vereinbarten Pauschalfestpreis hinaus ist jedoch nur ausgeschlossen, soweit es zu keiner Leistungsänderung kommt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen mit Vertragsabschluss die von ihm vorgenommene Urkalkulation, die Grundlage des vereinbarten Pauschalfestpreises ist, in einem geschlossenen Umschlag zu übergeben.
Pauschalfestpreis. 12.1.1 Das vereinbarte Entgelt, der Pauschalfestpreis beträgt EUR [•] (in Worten: Euro [•]) netto. Die AG erklärt, Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuer- gesetzes zu sein. Demgemäß optiert die AN zur Umsatzsteuer. Aufgrund der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes hat somit die AG über den vorstehend vereinbarten Pauschalfestpreis hinaus Umsatzsteuer aus dem Nettopauschalfestpreis an das Finanzamt zu entrichten. Soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, handelt es sich bei dem vereinbarten Pauschalfestpreis um einen pauschalen und unveränder- lichen Festpreis. 12.1.2 Mit der Bezahlung des Pauschalfestpreises durch die AG an die AN sind sämtliche von der AN nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ab- gegolten, soweit dieser Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht. Im Leistungsverzeichnis enthaltene Massenaufstellungen sind lediglich in- formativ; allfällige Massenmehrungen oder -minderungen haben auf den Pauschalfestpreis keine Auswirkungen. Der Pauschalfestpreis beinhaltet da- her bezogen auf den vereinbarten Leistungsumfang sämtliche Arbeitsleis- tungen, Materialkosten, Lieferungen und Nebenleistungen einschließlich Gerätevorhaltungen und allfälliger vor Vertragsabschluss erbrachter Leis- tungen sowie alle aus behördlichen Vorschreibungen und Auflagen aller für die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen sich ergebenden Arbeitsleistungen und Leistungsergänzungen sowie Gebühren und Abgaben, die Kosten für die Baustelleneinrichtung, für die Schaffung der erforderlichen Anschlüsse für Strom, Wasser und sonstige Betriebsmittel, sowie die Installierung er- forderlicher Zähler und sämtliche für die Baustelleneinrichtung und wäh- rend der Bauzeit anfallenden Kosten (für Strom, Wasser, etc), Steuern, Ge- bühren und Abgaben. 12.1.3 Für die von der AN nach Punkt 8.2.3 zu erbringenden Leistungen schuldet die AG das Entgelt gemäß den nach Punkt 8.2.3.3 ausgewählten Anboten, zuzüglich eines Totalübernehmerzuschlags von [●]% der Anbotssummen der von der AG ausgewählten Anbote ("Zusatz-Pauschalfestpreis") zu- züglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Der AG schuldet den Zusatz- Pauschalfestpreis zusätzlich zum Pauschalfestpreis. 12.1.4 Die AN garantiert sohin gemäß § 880a ABGB der AG unter der Bedingung der vollständigen Zahlung des Pauschalfestpreises, der Zahlung eines all- fälligen Änderungs-Pauschalfestpreises für den Fall von Leistungsänderun- gen gemä...
Pauschalfestpreis. Das vereinbarte Entgelt beträgt EUR [ ] (in Worten: Euro [ ]) netto. Die AG erklärt, Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu sein. Demgemäß optiert die AN zur Umsatzsteuer. Aufgrund der Bestimmungen des Umsatzsteuer- gesetzes hat somit die AG über den vorstehend vereinbarten Pauschalpreis hinaus Umsatzsteuer aus dem Nettopauschalpreis an das Finanzamt zu entrichten. Soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, handelt es sich bei dem vereinbarten Pauschalpreis um einen Festpreis. Der Netto-Gesamtpreis für die vertragsgegenständlichen Leistungen ist ein Pau- schalfestpreis, mit dem alle von der AN nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen abgegolten sind, soweit dieser Vertrag nicht ausdrücklich etwas ande- res vorsieht. Im Leistungsverzeichnis enthaltene Massenaufstellungen sind ledig- lich informativ. Allfällige Massenmehrungen oder -minderungen haben auf den Pauschalfestpreis keine Auswirkungen. Die Pauschalsumme beinhaltet daher bezo- gen auf den vereinbarten Leistungsumfang sämtliche Arbeitsleistungen, Material- kosten, Lieferungen und Nebenleistungen einschließlich Gerätevorhaltungen und allfälliger vor Vertragsabschluss erbrachter Leistungen sowie alle aus behördlichen Vorschreibungen und Auflagen, insbesondere des Arbeitsinspektorats sich erge- benden Arbeitsleistungen und Leistungsergänzungen sowie Gebühren und Abga- ben, die Kosten für die Baustelleneinrichtung, für die Schaffung der erforderlichen Anschlüsse für Strom, Wasser und sonstige Betriebsmittel, sowie die Installierung erforderlicher Zähler und sämtliche für die Baustelleneinrichtung und während der Bauzeit anfallenden Kosten (für Strom, Wasser, etc), Steuern, Gebühren und Ab- gaben.
Pauschalfestpreis. Die Baupauschale ist ein Pauschalfestpreis. Mit diesem Pauschalfestpreis sind sämtliche vom Auftragnehmer nach diesem Projektvertrag zu erbringenden Planungs- und Bauleis- tungen, die zur funktionstüchtigen, mangelfreien, termingerechten und bezugsfertigen Erstellung des Vertragsgegenstandes notwendig sind, abgegolten, soweit dieser Projekt- vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Dies gilt auch dann, wenn Leistungen in diesem Projektvertrag oder in weiteren Unterlagen nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Insbesondere versteht sich der Pauschalfestpreis einschließlich aller erforderlichen Ne- benleistungen (z. B. Bau- und Betriebsstoffe, Gerätemieten, Vorhaltekosten, Kosten wegen Lohnerhöhungen und Preissteigerungen für Material, Wegegelder, Auslösungen, Lohnne- benkosten, Überstunden- und Leistungszuschläge und Gebühren sowie Kosten für Mate- rialprüfverfahren). Ferner sind auch Avalzinsen für die Bürgschaft in der Bauphase, die die Erfüllung der Planungs- und Bauleistungen absichert, etwaige Wagnis- und Risikozuschlä- ge sowie der Gewinn und etwaige Leistungen, die der Auftragnehmer schon vor Abschluss dieses Projektvertrages erbracht hat, mit dem Pauschalfestpreis abgegolten. Der Auftrag- nehmer kann sich nicht auf Kalkulationsirrtümer oder Berechnungsfehler berufen.
Pauschalfestpreis. Ist ein Pauschalfestpreis vereinbart, werden alle zur vertragsge- mäßen Erstellung des beauftragten Werkes erforderlichen Leis- tungen mit dem Pauschalfestpreis abgegolten. Der Pauschalfest- preis versteht sich für die fertige Leistung nach diesem Vertrag einschließlich etwaiger (Fach-) Planungsleistungen, soweit diese von dem Auftragnehmer zu erbringen sind, aller erforderlichen Bau- und Betriebsstoffe, Gerätemieten, Vorhaltekosten, Wegegel- der, Kost und Logis, Auslösungen, Lohnnebenkosten, Überstun- den- und Leistungszuschläge, Gebühren, Kosten für (Material-) Prüfverfahren sowie die verantwortliche Bauleitung. Mit dem Pauschalfestpreis sind auch solche Leistungen abgegol- ten, die nicht im Einzelnen beschrieben sind, aber zur funktions- gerechten Herstellung einer beschriebenen Teil-Leistung erfor- derlich sind. Angaben in den Vergabe- oder Vertragsunterlagen zu Mengen und Massen sind nur Richtwerte; das Mengen- und Xxxxxxxxxxxx trägt der Auftragnehmer.