Schiedsgutachten Musterklauseln

Schiedsgutachten. Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen tatsächlicher Art- wie z.B. die Beschaffenheit von Stoffen, Bauteilen, Pflanzen und Saatgut, die Eignung von Art und Umfang von Leistungen -zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist für beide Vertragspartner das Schiedsgutachten eines unparteiischen Sachverständigen für Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, auf den sich beide Vertragspartner geeinigt haben, bindend. Die Kosten tragen beide Vertragspartner zu gleichen Teilen.
Schiedsgutachten. 19.1. Die Parteien vereinbaren, dass jede Entscheidung bezüglich rein technischer Fragen von einer/m vom Schiedsgericht der Handelskammer Bozen ernannten Gutachter/in, laut Ordnung des Gutachterverfah- rens, getroffen wird, und für die Parteien bindende Wirkung hat.
Schiedsgutachten. Im Fall von Auseinandersetzungen über Sachverhalts-, Bewertungs- und ähnliche Fragen kann jede Partei verlangen, dass ein für beide Parteien verbindliches Schiedsgutachten im Sinn von Art. 189 ZPO durch einen unabhängigen Sachver- ständigen eingeholt wird. Das Recht zur Durchführung eines Konflikteskalationsver- fahrens – bzw. eines Gerichtsverfahrens nach erfolglosem Abschluss des Konflik- teskalationsverfahrens – wird durch die Einholung eines Schiedsgutachtens nicht eingeschränkt. Ein bereits hängig gemachtes Konflikteskalationsverfahren wird bis zum Vorliegen des Schiedsgutachtens sistiert, wenn alle betroffenen Parteien der Sistierung zustimmen. Über die Person des Schiedsgutachters und den Ablauf des Verfahrens einigen sich die Parteien ad hoc (siehe dazu auch Ziff. 16.9). Falls sich die Parteien über das Verfahren nicht einigen können, entscheidet die ernannte Person darüber ad hoc. Der Schiedsgutachter hat sich auch zur Verteilung der Ver- fahrenskosten zu äussern. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Kosten von der unter- legenen Partei zu tragen sind.
Schiedsgutachten. (1) Sofern sich in der Betriebsphase Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten über wesentliche tatsächliche Umstände endgültig nicht einvernehmlich lösen lassen, soll gem. §§ 317 ff. BGB ein für beide Parteien verbindliches Schiedsgutachten zur Ent- scheidung des streitigen Sachverhalts eingeholt werden.
Schiedsgutachten. Technische Streitfragen sowie Fragen zur Berechnung von Vergütungen, Entschädigungen oder Schadenersatzansprüchen nur der Höhe nach entscheidet verbindlich ein Schiedsgutachter. Will eine Vertragspartei eine solche Streitfrage entschieden wissen, muss sie dies unter Darlegung des Sachverhalts und der technischen Streitfrage, Vergütung oder Entschädigungs- oder Schadenersatzanspruches der anderen Vertragspartei schriftlich mitteilen und einen geeigneten öffentlich-bestellten und vereidigten Sachverständigen als Schiedsgutachter benennen. Widerspricht die Gegenpartei der Benennung innerhalb einer Frist von 10 Werktagen seit Zugang der Mitteilung nicht, ist der Schiedsgutachter ernannt. Widerspricht die Gegenpartei, muss die antragende Partei den Präsidenten der IHK am Ort des Projekts um Benennung eines geeigneten Sachverständigen als Schiedsgutachter bitten. Die Entscheidung des Schiedsgutachters ist der Höhe nach verbindlich. Der Schiedsgutachter entscheidet auch über die Kostentragung, jedoch nur für den Fall, dass auch eine Verpflichtung dem Grunde nach besteht. Die Entscheidung des Schiedsgutachters ist nicht maßgeblich für Ansprüche dem Grunde nach.
Schiedsgutachten. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Xxxxxx Xxxxx und dem Auftraggeber über Fragen fachlicher Art, ist nur das Schiedsgutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen, der auf Antrag eines der Streitteile von der Wirtschaftskammer des Bundeslandes, in dem der Auftragnehmer seinen Unternehmenssitz hat, aus der Liste der ständig gerichtlich beeideten Sachverständigen zu bestellen ist, bindend. Vor Beauftragung dessen ist die Voraussetzung - als Schiedsgutachtensabrede und für die Gültigkeit dieses Gutachtens - eine Einigung der Parteien auf das Leistungsbestimmungsrecht eines Dritten. Die Kosten des Gutachtens trägt jener Teil, dessen Meinung unterliegt, im Zweifelsfalle werden die Kosten vom Auftraggeber des Gutachtens getragen.
Schiedsgutachten. Xxxxxx sich die Vertragsparteien nicht nach § 12.7 auf einen neuen Vertragsindex eini- gen, kann jede Vertragspartei die Einholung eines Schiedsgutachtens verlangen. Als Sicherheit sowohl für die Vertragserfüllung aus der Erstellung des Vertragsgegen- standes als auch für die Mängelansprüchehaftung hat der Auftragnehmer binnen [18] Werk- tagen nach Vertragsunterzeichnung eine Bürgschaft eines in der Europäischen Union zuge- lassenen Kreditinstitutes oder Kreditversicherers (mit einem Mindestrating von z. B. [A-]) gemäß Musteranlage 13.1 a in Höhe von [•] € ([5] % der Nettogesamtinvestitionskosten gem. § 10.2.3) zu übergeben. Die Bürgschaft muss gemäß dem Muster in Anlage 13.1 a erfolgen und insbesondere sämtliche in diesem Muster vorgesehenen Klauseln enthalten. Die Bürgschaft ist für die Dauer von mindestens [fünf ] Jahren ab Abnahme der Bauleistung zu stellen, darf vom Auftragnehmer aber nach Abnahme der Bauleistung [und Erklärung des Einredever- zichts] durch den Auftraggeber auf [•] € ([3] % der Nettogesamtinvestitionskosten gem. § 10.3.2) reduziert werden, es sei denn, der Auftraggeber hat sich nach § 25.4 die Geltendma- chung einer Vertragsstrafe vorbehalten bzw. der Wert der bei Abnahme gem. § 26.1 vorbehal- tenen Mängel (§ 26.4) übersteigt [•] € ([3] % der Nettogesamtinvestitionskosten gem. § 10.3.2). Zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 13.1 kann der Auftragnehmer auch eine Bürgschaft des von ihm beauftragten Generalunternehmers vorlegen, wenn er gleichzeitig seine Forde- rung gegen diesen an den Auftragnehmer abtritt.
Schiedsgutachten. Bei Meinungsverschiedenheiten wird von beiden Vertragspartnern ein Gutachter (gerichtlich beeideter Sachverständiger) bestellt und diese Gutachter werden eine unparteiische Entscheidung treffen. Ist diese Entscheidung eindeutig, dann unterwerfen sich beide Vertragspartner dieser Entscheidung.
Schiedsgutachten aa) Falls sich zwei (2) oder mehrere Mitglieder darüber uneinig sind, ob § ein bestimmtes IPR auch ein Wesentliches IPR ist oder § eine Spezifikation so geändert oder ergänzt werden kann, dass ein bestimmtes IPR kein We- sentliches IPR mehr darstellt, soll diese Uneinigkeit gemäß dem in der Nebenordnung festgelegten Ver- fahren gelöst werden. Board for further consideration in accordance with the procedures set forth in the bylaws of the OSPT.

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  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.