Pauseneinteilung Musterklauseln

Pauseneinteilung. 1 Während der ersten 90 Minuten einer Dienstschicht darf eine Pause nur im Rahmen der Delega- tionsnorm gemäss gemäss Ziffer 2 Anhang 4 GAV oder im Einzelfall mit Zustimmung der beteilig- ten Mitarbeitenden eingeteilt werden. 2 Dies gilt nicht für Pausen, die aus Gründen des Fahrplans unmittelbar vor oder nach einer Fahrt ohne Arbeitsleistung eingeteilt werden müssen.
Pauseneinteilung. 1 Pausen dürfen nur eingeteilt werden, wenn für die Einnahme einer Erfrischung in der nächstgele- genen Ess- und Aufenthaltsgelegenheit effektiv mindestens 30 Minuten zur Verfügung stehen. 2 Pausen sind nur in den Diensträumen möglich, die über die notwendige Infrastruktur verfügen. Die Liste der Pausenorte wird mit der PeKo festgelegt und auf dem aktuellen Stand gehalten. 3 Während der ersten 90 Minuten einer Dienstschicht darf eine Pause nur im Rahmen der betriebli- chen Mitwirkung (Mitentscheid) oder im Einzelfall mit Zustimmung der beteiligten Mitarbeiterin oder des beteiligten Mitarbeiters eingeteilt werden. 4 Dies gilt nicht für Pausen, die aus Gründen des Fahrplans unmittelbar vor oder nach einer Fahrt ohne Arbeitsleistung eingeteilt werden müssen. 5 Pausen, die in den Zeitraum zwischen 22 Uhr und 5 Uhr fallen, dürfen maximal 90 Minuten umfas- sen. Kann dies nicht eingehalten werden, wird die restliche Pausenzeit als Arbeitszeit inkl. Zeitzu- schläge gutgeschrieben. 6 Die gesamte maximale Pausenlänge einer Tour beträgt 120 Minuten. Ein allfälliger längerer Paus- enteil wird als Zeitzuschlag (für den gesamten Anteil über 120 Minuten der Pause) gutgeschrieben. Dieser Zuschlag ergibt keine weiteren Zeitzuschläge. 7 Pausen von 30 bis 39 Minuten sind vollständig bezahlt. Pausen von 40 bis 59 Minuten geben einen Zeitzuschlag von 20 Minuten. Bei einer Dienstschicht von bis zu 540 Minuten kann eine Arbeitsun- terbrechung von 20 bis 29 Minuten eingeteilt werden. Bei einer Dienstschicht von mehr als 540 Mi- nuten muss eine Pause von mindestens 40 Minuten eingeteilt werden. Aus operativen Gründen kann mit Zustimmung der beteiligten Mitarbeiterin oder des beteiligten Mitarbeiters auf 30 Minuten gekürzt werden.
Pauseneinteilung. 1Während der ersten 90 Minuten einer Arbeitsschicht darf eine Pause nur im Rahmen der betrieblichen Mitwirkung (Mitentscheid) oder im Einzelfall mit Zustimmung des beteiligten Personals eingeteilt werden. 2Dies gilt nicht für Pausen, die aus Gründen des Fahrplans unmittelbar vor oder nach einer Fahrt ohne Arbeitsleistung eingeteilt werden müssen.
Pauseneinteilung. 1Pausen dürfen nur eingeteilt werden, wenn für die Einnahme einer Erfrischung in der nächstgelegenen Ess-und Aufenthaltsgelegenheit effektiv mindestens 30 Minuten zur Verfügung stehen. 2Während der ersten 90 Minuten einer Arbeitsschicht darf eine Pause nur im Rahmen der betrieblichen Mitwirkung (Mitentscheid) oder im Einzelfall mit Zustimmung des beteiligten Personals eingeteilt werden. 3Dies gilt nicht für Pausen, die aus Gründen des Fahrplans unmittelbar vor oder nach einer Fahrt ohne Arbeitsleistung eingeteilt werden müssen. 4Pausen, die in den Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 05:00 Uhr fallen, dürfen maximal 90 Minuten umfassen. Kann dies nicht eingehalten werden, wird die restliche Pausenzeit als Arbeitszeit inkl. Zeitzuschläge gutgeschrieben. 5Die gesamte maximale Pausenlänge einer Tour beträgt 120 Minuten. Ein allfälliger längerer Pausenteil wird als Zeitzuschlag (für den gesamten Anteil über 120 Minuten der Pause) gutgeschrieben. Dieser Zuschlag ergibt keine weiteren Zeitzuschläge. 6Pausen von 30-39 Minuten sind vollständig bezahlt. Pausen von 40-59 Minuten geben einen Zeitzuschlag von 20 Minuten. Bei einer Dienstschicht von 540 Minuten und mehr muss eine Pause von mindestens 40 Minuten eingeteilt werden.

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  • Mitteilungen Mitteilungen an das Clearing System. Die Emittentin wird alle die Schuldverschreibungen betreffenden Mitteilungen an das Clearing System zur Weiterleitung an die Gläubiger übermitteln. Jede derartige Mitteilung gilt am siebten Tag nach dem Tag der Mitteilung an das Clearing System als den Gläubigern mitgeteilt.

  • Auskunftserteilung Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

  • Auftragserteilung Der Teilnehmer muss einem Auftrag (zum Beispiel Überweisung) zu dessen Wirksamkeit zustimmen (Autorisierung). Auf Anforderung hat er hierzu Authentifizierungselemente (zum Beispiel Eingabe einer TAN als Nach- weis des Besitzelements) zu verwenden. Die Bank bestätigt mittels Online Banking den Eingang des Auftrags.

  • Beitragsberechnung 9.1 Die Versicherung wird nach Art der Schadenversicherung betrieben; eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet. 9.2 Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. 9.3 Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe, der die versicherte Person angehört. Die Beitragsgruppen ergeben sich aus der Beitragsübersicht, die Bestandteil der Vertragsunterlagen ist (Anhang zu den Tarifbedingungen). Als erreichtes Alter (Eintrittsalter) gilt die Zahl der vollendeten Lebensjahre am Tag des Versicherungsbeginns. Erreicht die versicherte Person innerhalb des laufenden Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Bei einer Beitragserhöhung gilt diese jedoch frühestens zu Beginn des 3. Versicherungsjahres. Beitragsänderungen wegen Erreichens einer anderen Beitragsgruppe gelten nicht als Beitragsanpassung im Sinne von Ziffer 10. Im Falle einer Beitragserhöhung weisen wir auf das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach Ziffer 15.3 hin. 9.4 Bei Beitragsänderungen, auch durch Erreichen einer anderen Beitragsgruppe, kann der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im Verhältnis der Veränderung anpassen. 9.5 Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen