Personelles. Jeder Sanitätsposten wird mit mindestens zwei Samaritern besetzt. Die Anzahl ergibt sich aus der Risikobe- urteilung gemäss Reglement des Schweizerischen Samariterbundes. Die dienstleistenden Samariter haben Anspruch auf Verpflegung zu Lasten des Veranstalters. Die eingesetzten Samariter erfüllen die nötigen Ausbildungsnachweise des Reglements des Schweizeri- schen Samariterbundes.
Personelles. Der Trägergemeinde obliegen alle Arbeitgeberrechte und –pflichten. Massgebend für die Anstellung und die Besoldung sind die personalrechtlichen Bestimmungen der Stadt Adliswil sowie das Dienstreglement. Sie schliesst die erforderlichen Versicherungen (Unfall, Haft- pflicht etc.) ab.
Personelles. Der Leiter der Zentralstelle, der Beratungstierarzt, die milch- wirtschaftlichen Inspektoren, die Melkberater und die Hilfskräfte wer- den gemäss Art. 6 Abs. 3 der Verordnung durch den Milchverband an- gestellt und besoldet. Sie sind dessen Geschäftsordnung unterstellt. Die Wahlen bedürfen der Zustimmung der Eidgenössischen Zentral- stelle. Die Anstellungsverträge, ausgenommen diejenigen der Hilfs- kräfte, unterliegen gemäss Art. 8 Abs. 2 dieser Vereinbarung zudem der Genehmigung durch die Aufsichtskommission.
Personelles. (Art 22ff.) Öffentliche Sicherheit (Art. 26ff.)
Personelles. 1 Die Dienst- und Gehaltsordnung (DGO) der Stadt Solothurn wird übernommen.
2 Die fünf bisherigen Gemeinden treten für eine of- fene Personalpolitik ein. Sie klären die personel- len Konsequenzen der Vereinigung frühzeitig ab. Sie erweitern damit den Spielraum für betroffe- nes Personal. Organisatorische Synergien müssen innerhalb der ersten vier Jahre nach der Fusion realisiert werden. Daraus resultierende Stellenre- duktionen erfolgen nach Möglichkeit über natür- liche Abgänge.
Personelles. Ernennung bzw. Abberufung der Mitglieder des GEB sowie anderer Führungskräf- te, die direkt an den Verwaltungsrat oder den CEO berichten;
Personelles. Die Personalpolitik ist Sache des Vereins. Grundlage hierzu ist die Betriebsbewilli- gung durch die zuständige Stelle.
Personelles. G3 Unternehmensberatung AG beabsichtigt, die Berater/Trainer während der Auftragsausführung nicht auszuwechseln. Sie kann jedoch in begründeten Fällen Berater/Trainer durch andere ersetzen. G3 Unternehmensberatung AG ist berechtigt, Dritte zur Erfüllung des Auftrages einzusetzen.
Personelles. Personal-bestimmun- gen
Art. 14 1 Die personalrechtlichen Anstellungen lehnen sich an die privat- rechtliche Personalgesetzgebung nach Obligationenrecht. 2Der Trägerverein Hirzi verpflichtet sich, sämtliche Arbeitnehmende des Sportzentrums Hirzenfeld (heutige Mitarbeitende der Einwohnergemeinde Münchenbuchsee) für eine minimale Beschäftigungsdauer von 12 Monaten, ab Beginn der Leistungsvereinbarung, zu übernehmen. Gehaltsadministration Art. 15 1 Die Gehaltsauszahlungen und Abrechnung mit den Sozial- und Personalvorsorgeversicherungen kann durch die Finanzabteilung einer an der Einfachen Gesellschaft beteiligten Gemeinde geführt werden.
Personelles. Anlagen- und Eventteam, sowie das Seilpark-Team bleibt in Anstellung bei Arosa Tourismus. Die Gemeinde kann für die im Anhang aufgeführten Punkte/Arbeiten, die man neu übernimmt, in Absprache mit Arosa Tourimus die Mitarbeitenden vom Anlagen- und Eventteam kostenlos ausmieten. Priorität beim Mitarbeitereinsatz haben die touristischen Aufgaben von Arosa Tourismus.