Common use of Persönlich Clause in Contracts

Persönlich. Für alle gewerblichen Beschäftigten der Entgeltgruppen 1–5, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Druckindustrie einen Branchen- zuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt.1 Der Zeitraum vorheriger Über- lassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an den- selben Entleiher 2 ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.3 (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kunden- betrieb folgende Prozentwerte: Für die Entgeltgruppen 1 – 5 1) Protokollnotiz Nr. 1 (Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel) 2) Protokollnotiz Nr. 2 3) Protokollnotiz Nr. 3 (Auslegung zur Unterbrechungsregelung) (4) Mit der letzten Stufe der Branchenzuschläge nach dem fünfzehnten vollendeten Monat wird ein gleichwertiges Arbeitsentgelt gemäß (5) Der Branchenzuschlag ist bis zur Einsatzdauer von 15 vollendeten Monaten auf die Differenz zu 90 % des laufenden regelmäßig ge- zahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt, wobei die Beschränkung nicht dazu führen darf, dass nach einer Einsatzdauer von vier vollendeten Wo- chen kein Zuschlag gezahlt wird. (6) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistun- gen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, werden durch diesen Tarifver- trag nicht berührt.

Appears in 2 contracts

Samples: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge, Tarifvertrag Über Branchenzuschläge

Persönlich. Für alle gewerblichen Beschäftigten der Entgeltgruppen 1–5Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Druckindustrie Holz und Kunststoff verarbeiten- den Industrie einen Branchen- zuschlagBranchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt.1 gezahlt.2 Der Zeitraum vorheriger Über- lassungen Überlassun- gen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an den- selben Entleiher denselben 1) Protokollnotiz Nr. 1: zu § 1 Abs. 2 ist vollständig anzurechnen(Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunststoff verarbeitenden Industrie, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie) 1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich nach dem im Kundenbetrieb angewandten Flächentarifvertrag. 2. Das Gleiche gilt, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.3in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wird. 2) Protokollnotiz Nr. 2 (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kunden- betrieb folgende Prozentwerte: Für die Entgeltgruppen 1 – 5 1) Protokollnotiz Nr. 1 (Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel) 2) Protokollnotiz Nr. 2 3) Protokollnotiz Nr. 3 (Auslegung zur Unterbrechungsregelung): (4) Mit der letzten Stufe der Branchenzuschläge nach dem fünfzehnten vollendeten Monat wird ein gleichwertiges Arbeitsentgelt gemäßgem. (5) Der Branchenzuschlag ist bis zur Einsatzdauer von 15 vollendeten Monaten auf die Differenz zu 90 % Prozent des laufenden regelmäßig ge- zahlten regelmäßigen Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs Kundenbe- triebs beschränkt, wobei die Beschränkung nicht dazu führen darf, dass nach einer Einsatzdauer von vier vollendeten Wo- chen sechs Wochen kein Zuschlag gezahlt ge- zahlt wird. (6) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistun- gen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, werden durch diesen Tarifver- trag nicht berührt.

Appears in 2 contracts

Samples: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge, Tarifvertrag Über Branchenzuschläge

Persönlich. Für alle gewerblichen Beschäftigten der Entgeltgruppen 1–5Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmer- überlassung an Kundenbetriebe überlassen werden.. § 21 Branchenzuschlag (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Druckindustrie Papier erzeugenden Industrie einen Branchen- zuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen jewei- ligen Kundenbetrieb gezahlt.1 gezahlt.2 Der Zeitraum vorheriger Über- lassungen Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an den- selben Entleiher 2 denselben Entleiher3 ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.3liegen.4 (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kunden- betrieb folgende Prozentwerte: Für die Entgeltgruppen 1 – 5bis 2b 1) Protokollnotiz Nr. 1 zu § 2 Branchenzuschlag 2) Protokollnotiz Nr. 2 (Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel) 2) Protokollnotiz Nr. 2 3) Protokollnotiz Nr. 3 3 4) Protokollnotiz Nr. 4 (Auslegung zur Unterbrechungsregelung)) Für die Entgeltgruppen 3 und 4 Für die Entgeltgruppen 5 bis 9 (4) Mit der letzten Stufe der Branchenzuschläge nach dem fünfzehnten vollendeten voll- endeten Monat wird ein gleichwertiges Arbeitsentgelt gemäßgemäß § 8 Abs. 4 des AÜG in der ab dem 1. April 2017 geltenden Fassung erreicht. (5) Der Branchenzuschlag ist bis zur Einsatzdauer von 15 vollendeten Monaten Mona- ten auf die Differenz zu 90 % des zum laufenden regelmäßig ge- zahlten Stundenentgelts gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs abzüglich eines Eingliederungsabschlages von 10 % beschränkt, wobei die . Die Beschränkung darf nicht dazu führen darfführen, dass nach einer Einsatzdauer von vier sechs vollendeten Wo- chen Wochen kein Zuschlag gezahlt wird. (6) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistun- gen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, werden durch diesen Tarifver- trag nicht berührt.wird.5

Appears in 1 contract

Samples: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge Für Arbeitnehmerüberlassungen in Der Papier Erzeugenden Industrie

Persönlich. Für alle gewerblichen Beschäftigten der Entgeltgruppen 1–5Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmer- überlassung an Kundenbetriebe überlassen werden.. § 21 Branchenzuschlag (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Druckindustrie Papier erzeugenden Industrie einen Branchen- zuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen jewei- ligen Kundenbetrieb gezahlt.1 gezahlt.2 Der Zeitraum vorheriger Über- lassungen Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an den- selben Entleiher 2 denselben Entleiher3 ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.3liegen.4 (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kunden- betrieb folgende Prozentwerte: Für die Entgeltgruppen 1 – 5bis 2b * Diese Regelung gilt ab 1. September 2023. Bis zum 31. August 2023 gilt: 1) Protokollnotiz Nr. 1 zu § 2 Branchenzuschlag 2) Protokollnotiz Nr. 2 (Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel) 2) Protokollnotiz Nr. 2 3) Protokollnotiz Nr. 3 3 4) Protokollnotiz Nr. 4 (Auslegung zur Unterbrechungsregelung)) Für die Entgeltgruppen 3 und 4 Für die Entgeltgruppen 5 bis 9 (4) Mit der letzten Stufe der Branchenzuschläge nach dem fünfzehnten vollendeten voll- endeten Monat wird ein gleichwertiges Arbeitsentgelt gemäßgemäß § 8 Abs. 4 des AÜG in der ab dem 1. April 2017 geltenden Fassung erreicht. (5) Der Branchenzuschlag ist bis zur Einsatzdauer von 15 vollendeten Monaten Mona- ten auf die Differenz zu 90 % des zum laufenden regelmäßig ge- zahlten Stundenentgelts gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs abzüglich eines Eingliederungsabschlages von 10 % beschränkt, wobei die . Die Beschränkung darf nicht dazu führen darfführen, dass nach einer Einsatzdauer von vier sechs vollendeten Wo- chen Wochen kein Zuschlag gezahlt wird. (6) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistun- gen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, werden durch diesen Tarifver- trag nicht berührt.wird.5 nach der sechsten vollendeten Woche 4 %

Appears in 1 contract

Samples: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge Für Arbeitnehmerüberlassungen in Der Papier Erzeugenden Industrie