Persönlich. a) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den vorgenannten Betrieben beschäftigt sind, einschließlich der aushilfsweise Beschäftigten, Teilzeitkräfte und Auszubildenden (im folgenden Beschäftigte genannt). b) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für: leitende Angestellte i.S. des Betriebsverfassungsgesetzes/ Personalvertretungsgesetzes, Kapellenleiterinnen und Kapellenleiter, Musikerinnen und Musiker, Artistinnen und Artisten und Diskjockeys. 1. Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme der Arbeit von den Beschäftigten ein gültiges Gesundheitszeugnis nach dem Bundesseuchengesetz zu verlangen. Vor Aufnahme der Arbeit sind Beschäftigte, die dem Bundesseuchengesetz unterliegen verpflichtet, sich beim zuständigen Gesundheitsamt nach den Vorschriften des Bundesseuchengesetzes untersuchen zu lassen, es sei denn, die/der Beschäftigte legt dem Arbeitgeber ein gültiges Gesundheitszeugnis vor. 2. Beschäftigte, die ordnungsgemäß vom auswärts eingestellt werden, erhalten einmalig die An- und Rückreisekästen (Fahrgeld 2. Klasse) vom Arbeitgeber erstattet, falls ihr Arbeitsverhältnis vor Ablauf von 2 Monaten nach erstmaliger Arbeitsaufnahme ohne ihr Verschulden gelöst wird. 3. Der Arbeitsvertrag ist schriftlich zu vereinbaren, spätestens 5 Tage nach Arbeitsaufnahme. Der Manteltarifvertrag (MTV) für das Hotel- und Gaststättengewerbe Niedersachsen in der jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil des Arbeitsvertrages und ist den Beschäftigten zur Kenntnis zu geben. Das kann durch Aushändigung des MTV, Aushängen des MTV an geeigneter Stelle im Betrieb oder durch Mitteilung der Bezugsquellen geschehen. 4. Die/der Beschäftigte hat die Änderung der beim Eintritt mitgeteilten Anschrift bei späterer Änderung umgehend mitzuteilen. Die jeweils zuletzt angegebene Anschrift ist für alle erforderlichen Mitteilungen des Arbeitgebers maßgebend. Etwaige Nachteile aus der Unterlassung der Meldepflicht muss die/der Beschäftigte selbst tragen. 5. Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber weitere bestehende Arbeitsverhältnisse bei der Einstellung unaufgefordert anzuzeigen. Dasselbe gilt, wenn die/der Beschäftigte während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses weitere Arbeitsverhältnisse eingeht. 6. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages erfolgt eine Einstufung in die entsprechende Entgeltgruppe des jeweils gültigen Entgelttarifvertrages. Übt ein/e Beschäftigte(r) Tätigkeiten aus, die verschiedene ETV-Gruppen umfassen, so ist die überwiegende Tätigkeit für die Einstufung maßgebend.
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Samples: Manteltarifvertrag
Persönlich. 4.3.1. Der Kollektivvertrag gilt für
a) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen Angestellten und ArbeitnehmerLehrlinge der Diözese Graz- Seckau,
b) alle Angestellten und Lehrlinge, die bei der Diözese Graz-Seckau beschäftigt sind und einer kirchlichen Rechtsperson (zB Bischöfliches Seminar, Katholi- sche Hochschulgemeinde, einzelne Pfarren) zuge- teilt sind. Angestellte und Lehrlinge gemäß § 4.3. b) sind beispielsweise Pastoralverantwortliche oder PastoralreferentInnen, Pastorale Mitarbeiter- innen bzw Pastorale Mitarbeiter sowie Angestellte der Pfarrverwaltung (zB Pfarrsekretärinnen bzw Pfarrsekretäre),
c) Angestellte und Lehrlinge von kirchlichen Rechts- personen und Pfarren sowie der gemeinnützigen KIB3 – Kinderbildungs- und Pfarrkindergärten- GmbH, die dem Kollektivvertrag beigetreten sind.
4.3.2. Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für
a) Kleriker (Xxxxxxxx und Diakone) und Ordensangehö- rige,
b) leitende Angestellte nach § 36 ArbVG (das sind zum erstmaligen In-Kraft-Treten des Kollektivvertrags am 1. September 2010 Wirtschaftsdirektor und Ca- ritasdirektor),
c) Lehrkräfte, die nach öffentlich-rechtlichen Normen beschäftigt werden,
d) Praktikantinnen bzw Praktikanten und Ferialaushil- fen,
e) Hospitierende in den vorgenannten Betrieben beschäftigt sind, einschließlich pfarrlichen Kindergärten,
f) Nebenberuflich tätige Kirchenmusiker bzw -musik- erinnen (entsprechend der aushilfsweise Beschäftigten, Teilzeitkräfte Verordnung des Bun- desministers für soziale Sicherheit und Auszubildenden Generatio- nen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsent- schädigungen StF: BGBl II Nr 409/2002 zum § 49 (im folgenden Beschäftigte genannt7) ASVG).
b) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für: leitende Angestellte i.S. 4.3.3. Der Abschluss wie auch die Beendigung jedes Arbeitsverhältnisses sowie jede arbeitsrechtliche Ver- einbarung mit der Diözese Graz-Seckau bedarf zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Betriebsverfassungsgesetzes/ Personalvertretungsgesetzes, Kapellenleiterinnen und Kapellenleiter, Musikerinnen und Musiker, Artistinnen und Artisten und Diskjockeys.
Ordinarius. Der Kollektivvertrag tritt mit 1. Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme der Arbeit von den Beschäftigten ein gültiges Gesundheitszeugnis nach dem Bundesseuchengesetz zu verlangen. Vor Aufnahme der Arbeit sind Beschäftigte, die dem Bundesseuchengesetz unterliegen verpflichtet, sich beim zuständigen Gesundheitsamt nach den Vorschriften des Bundesseuchengesetzes untersuchen zu lassen, es sei denn, die/der Beschäftigte legt dem Arbeitgeber ein gültiges Gesundheitszeugnis vor.
2. Beschäftigte, die ordnungsgemäß vom auswärts eingestellt werden, erhalten einmalig die An- Jänner 2022 in Kraft und Rückreisekästen (Fahrgeld 2. Klasse) vom Arbeitgeber erstattet, falls ihr Arbeitsverhältnis vor Ablauf von 2 Monaten nach erstmaliger Arbeitsaufnahme ohne ihr Verschulden gelöst wird.
3wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Arbeitsvertrag ist schriftlich zu vereinbaren, spätestens 5 Tage nach ArbeitsaufnahmeKollektivvertrag kann von beiden Vertragspar- teien unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündi- gungsfrist zum 30. Der Manteltarifvertrag (MTV) für das Hotel- Juni und Gaststättengewerbe Niedersachsen in der jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil des Arbeitsvertrages und ist den Beschäftigten zur Kenntnis zu geben31. Das kann Dezember eines jeden Jahres durch Aushändigung des MTV, Aushängen des MTV an geeigneter Stelle im Betrieb oder durch Mitteilung der Bezugsquellen geschehen.
4. Die/der Beschäftigte hat die Änderung der beim Eintritt mitgeteilten Anschrift bei späterer Änderung umgehend mitzuteilen. Die jeweils zuletzt angegebene Anschrift ist für alle erforderlichen Mitteilungen des Arbeitgebers maßgebend. Etwaige Nachteile aus der Unterlassung der Meldepflicht muss die/der Beschäftigte selbst tragen.
5. Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber weitere bestehende Arbeitsverhältnisse bei der Einstellung unaufgefordert anzuzeigen. Dasselbe gilt, wenn die/der Beschäftigte während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses weitere Arbeitsverhältnisse eingeht.
6eingeschriebenen Brief gekündigt wer- den. Bei Abschluss Kündigung des Arbeitsvertrages erfolgt eine Einstufung in die entsprechende Entgeltgruppe Kollektivvertrages gilt verein- bart, dass während der Kündigungsfrist Verhandlun- gen wegen Erneuerung oder Abänderung des jeweils gültigen Entgelttarifvertrages. Übt ein/e Beschäftigte(r) Tätigkeiten aus, die verschiedene ETV-Gruppen umfassen, so ist die überwiegende Tätigkeit für die Einstufung maßgebendKollek- tivvertrages geführt werden.
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Persönlich. (I) Für alle Arbeitnehmer sowie für die Auszubildenden.
(II) Nicht als Arbeitnehmer i. S. dieses Vertrages gelten:
a) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen Vorstandsmitglieder und Arbeitnehmer, die in den vorgenannten Betrieben beschäftigt sind, einschließlich der aushilfsweise Beschäftigten, Teilzeitkräfte gesetzliche Vertreter von juristischen Personen und Auszubildenden (im folgenden Beschäftigte genannt).Personengesamtheiten;
b) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für: leitende Angestellte i.S. des Betriebsverfassungsgesetzes/ Personalvertretungsgesetzes, Kapellenleiterinnen Geschäftsführer und Kapellenleiter, Musikerinnen und Musiker, Artistinnen und Artisten und Diskjockeys.
1. Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme der Arbeit von den Beschäftigten ein gültiges Gesundheitszeugnis nach dem Bundesseuchengesetz zu verlangen. Vor Aufnahme der Arbeit sind BeschäftigteBetriebsleiter, die dem Bundesseuchengesetz unterliegen verpflichtetselbständig zur Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern befugt sind;
c) leitende Angestellte, sich beim zuständigen Gesundheitsamt nach denen Prokura oder Handlungsvollmacht erteilt ist;
d) sonstige Arbeitnehmer, denen auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes monatliches Entgelt zugesagt worden ist, das den Vorschriften Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 30,5 v. H. übersteigt, oder denen auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes Jahreseinkommen zugesagt worden ist, das den zwölffachen Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 35 v. H. übersteigt. Unter „Metallindustrie“ ist die gesamte metallbe- und -verarbeitende Industrie zu verstehen. Unter „Elektroindustrie“ ist die gesamte elektrotechnische und elektronische Industrie zu verstehen. Unter den fachlichen Geltungsbereich des Bundesseuchengesetzes untersuchen zu lassenTarifvertrages fallen damit insbesondere: Hochofen-, es sei dennStahl- und Warmwalzwerke Schmiede-, die/der Beschäftigte legt dem Arbeitgeber ein gültiges Gesundheitszeugnis vor.
2Press- und Hammerwerke Metallhütten und Umschmelzwerke einschl. Beschäftigte, die ordnungsgemäß vom auswärts eingestellt werden, erhalten einmalig die An- Edelmetallscheideanstalten Metallhalbzeugwerke Gießereien Ziehereien und Rückreisekästen Kaltwalzwerke Stahlverformung Stahlbau (Fahrgeld 2einschl. KlasseLeichtmetallbau) vom Arbeitgeber erstattet, falls ihr Arbeitsverhältnis vor Ablauf von 2 Monaten nach erstmaliger Arbeitsaufnahme ohne ihr Verschulden gelöst wird.
3. Maschinenbau Fahrzeugbau Schiffbau Luft- und Raumfahrtindustrie * Der Arbeitsvertrag ist schriftlich zu vereinbaren, spätestens 5 Tage nach Arbeitsaufnahme. Der Manteltarifvertrag (MTV) für das Hotel- und Gaststättengewerbe Niedersachsen in der jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil des Arbeitsvertrages und ist den Beschäftigten zur Kenntnis zu geben. Das kann durch Aushändigung des MTV, Aushängen des MTV an geeigneter Stelle Begriff Arbeitnehmer gilt im Betrieb oder durch Mitteilung Folgenden gleichermaßen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Straßenfahrzeugbau und -reparatur Schienenfahrzeugbau und -reparatur Recycling- und Umwelttechnik Elektrotechnische Industrie Feinmechanische und optische, sowie Uhrenindustrie Herstellung von Handelswaffen und Munition Heiz- und Kochgeräteindustrie Stahlblechverarbeitung Stahlrohrmöbelindustrie NE-Metallblechwarenindustrie Feinblechpackungsindustrie Schloss- und Beschlagindustrie Fahrrad- und Kraftfahrzeugteile- und Zubehörindustrie Schneidwaren- und Besteckindustrie Metallwarenindustrie Metallkurzwarenindustrie Werkzeugindustrie Musikinstrumentenindustrie Spielwarenindustrie (einschl. Herstellung von Christbaumschmuck) Turn- und Sportgeräteindustrie Füllhalter- und Kugelschreiberindustrie Leonische Industrie Metallveredelung Die Zugehörigkeit eines Betriebes zu einem der Bezugsquellen geschehenvorgenannten Bereiche wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass andere Stoffe als Metall, wie z.B. Kunststoff, verarbeitet werden. Ausgenommen vom Geltungsbereich ist der Zentralheizungs- und Lüftungsbau.
4. Die/der Beschäftigte hat die Änderung der beim Eintritt mitgeteilten Anschrift bei späterer Änderung umgehend mitzuteilen. Die jeweils zuletzt angegebene Anschrift ist für alle erforderlichen Mitteilungen des Arbeitgebers maßgebend. Etwaige Nachteile aus der Unterlassung der Meldepflicht muss die/der Beschäftigte selbst tragen.
5. Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber weitere bestehende Arbeitsverhältnisse bei der Einstellung unaufgefordert anzuzeigen. Dasselbe gilt, wenn die/der Beschäftigte während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses weitere Arbeitsverhältnisse eingeht.
6. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages erfolgt eine Einstufung in die entsprechende Entgeltgruppe des jeweils gültigen Entgelttarifvertrages. Übt ein/e Beschäftigte(r) Tätigkeiten aus, die verschiedene ETV-Gruppen umfassen, so ist die überwiegende Tätigkeit für die Einstufung maßgebend.
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Samples: Manteltarifvertrag
Persönlich. 4.3.1. Der Kollektivvertrag gilt für
a) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen Angestellten und ArbeitnehmerLehrlinge der Diözese Graz- Seckau,
b) alle Angestellten und Lehrlinge, die bei der Diözese Graz-Seckau beschäftigt sind und einer kirchlichen Rechtsperson (zB Bischöfliches Seminar, Katholi- sche Hochschulgemeinde, einzelne Pfarren) zuge- teilt sind. Angestellte und Lehrlinge gemäß § 4.3. b) sind beispielsweise Pastoralverantwortliche oder PastoralreferentInnen, Pastorale Mitarbeiter- innen bzw Pastorale Mitarbeiter sowie Angestellte der Pfarrverwaltung (zB Pfarrsekretärinnen bzw Pfarrsekretäre),
c) Angestellte und Lehrlinge von kirchlichen Rechts- personen und Pfarren sowie der gemeinnützigen KIB3 – Kinderbildungs- und Pfarrkindergärten- GmbH, die dem Kollektivvertrag beigetreten sind.
4.3.2. Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für
a) Kleriker (Xxxxxxxx und Diakone) und Ordensangehö- rige,
b) leitende Angestellte nach § 36 ArbVG (das sind zum erstmaligen In-Kraft-Treten des Kollektivvertrags am 1. September 2010 Wirtschaftsdirektor und Ca- ritasdirektor),
c) Lehrkräfte, die nach öffentlich-rechtlichen Normen beschäftigt werden,
d) Praktikantinnen bzw Praktikanten und Ferialaushil- fen,
e) Hospitierende in den vorgenannten Betrieben beschäftigt sind, einschließlich pfarrlichen Kindergärten,
f) Nebenberuflich tätige Kirchenmusiker bzw -musik- erinnen (entsprechend der aushilfsweise Beschäftigten, Teilzeitkräfte Verordnung des Bun- desministers für soziale Sicherheit und Auszubildenden Generatio- nen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsent- schädigungen StF: BGBl II Nr 409/2002 zum § 49 (im folgenden Beschäftigte genannt7) ASVG).
b) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für: leitende Angestellte i.S. 4.3.3. Der Abschluss wie auch die Beendigung jedes Arbeitsverhältnisses sowie jede arbeitsrechtliche Ver- einbarung mit der Diözese Graz-Seckau bedarf zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Betriebsverfassungsgesetzes/ Personalvertretungsgesetzes, Kapellenleiterinnen und Kapellenleiter, Musikerinnen und Musiker, Artistinnen und Artisten und Diskjockeys.
Ordinarius. Der Kollektivvertrag tritt mit 1. Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme der Arbeit von den Beschäftigten ein gültiges Gesundheitszeugnis nach dem Bundesseuchengesetz zu verlangen. Vor Aufnahme der Arbeit sind Beschäftigte, die dem Bundesseuchengesetz unterliegen verpflichtet, sich beim zuständigen Gesundheitsamt nach den Vorschriften des Bundesseuchengesetzes untersuchen zu lassen, es sei denn, die/der Beschäftigte legt dem Arbeitgeber ein gültiges Gesundheitszeugnis vor.
2. Beschäftigte, die ordnungsgemäß vom auswärts eingestellt werden, erhalten einmalig die An- August 2021 in Kraft und Rückreisekästen (Fahrgeld 2. Klasse) vom Arbeitgeber erstattet, falls ihr Arbeitsverhältnis vor Ablauf von 2 Monaten nach erstmaliger Arbeitsaufnahme ohne ihr Verschulden gelöst wird.
3wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Arbeitsvertrag ist schriftlich zu vereinbaren, spätestens 5 Tage nach ArbeitsaufnahmeKollektivvertrag kann von beiden Vertragspar- teien unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündi- gungsfrist zum 30. Der Manteltarifvertrag (MTV) für das Hotel- Juni und Gaststättengewerbe Niedersachsen in der jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil des Arbeitsvertrages und ist den Beschäftigten zur Kenntnis zu geben31. Das kann Dezember eines jeden Jahres durch Aushändigung des MTV, Aushängen des MTV an geeigneter Stelle im Betrieb oder durch Mitteilung der Bezugsquellen geschehen.
4. Die/der Beschäftigte hat die Änderung der beim Eintritt mitgeteilten Anschrift bei späterer Änderung umgehend mitzuteilen. Die jeweils zuletzt angegebene Anschrift ist für alle erforderlichen Mitteilungen des Arbeitgebers maßgebend. Etwaige Nachteile aus der Unterlassung der Meldepflicht muss die/der Beschäftigte selbst tragen.
5. Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber weitere bestehende Arbeitsverhältnisse bei der Einstellung unaufgefordert anzuzeigen. Dasselbe gilt, wenn die/der Beschäftigte während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses weitere Arbeitsverhältnisse eingeht.
6eingeschriebenen Brief gekündigt wer- den. Bei Abschluss Kündigung des Arbeitsvertrages erfolgt eine Einstufung in die entsprechende Entgeltgruppe Kollektivvertrages gilt verein- bart, dass während der Kündigungsfrist Verhandlun- gen wegen Erneuerung oder Abänderung des jeweils gültigen Entgelttarifvertrages. Übt ein/e Beschäftigte(r) Tätigkeiten aus, die verschiedene ETV-Gruppen umfassen, so ist die überwiegende Tätigkeit für die Einstufung maßgebendKollek- tivvertrages geführt werden.
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Samples: Kollektivvertrag
Persönlich. a) Dieser Tarifvertrag gilt für Für alle Arbeitnehmerinnen und ArbeitnehmerBeschäftigten, die in den vorgenannten Betrieben beschäftigt sind, einschließlich der aushilfsweise Beschäftigten, Teilzeitkräfte und Auszubildenden (im folgenden Beschäftigte genannt)Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. § 22 BRANCHENZUSCHLAG
(1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Kunststoff verarbeitenden In- dustrie einen Branchenzuschlag.
b(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht fürDer Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt.3 Unterbrechungszeiten einschließ- lich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vor- genannten Sinne.4
(3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kun- denbetrieb folgende Prozentwerte: leitende Angestellte i.S. des Betriebsverfassungsgesetzes/ PersonalvertretungsgesetzesFür die Entgeltgruppen 1 und 2 Für die Entgeltgruppen 3 – 4
1) Protokollnotiz zu § 1 Abs. 2 (Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunststoff verarbeitenden Industrie, Kapellenleiterinnen der Holz und KapellenleiterKunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papier, Musikerinnen Pappe und Musiker, Artistinnen und Artisten und Diskjockeys.Kunststoffe verarbeitenden Industrie)
1. Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme Die Abgrenzung der Arbeit von den Beschäftigten ein gültiges Gesundheitszeugnis fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich nach dem Bundesseuchengesetz zu verlangen. Vor Aufnahme der Arbeit sind Beschäftigte, die dem Bundesseuchengesetz unterliegen verpflichtet, sich beim zuständigen Gesundheitsamt nach den Vorschriften des Bundesseuchengesetzes untersuchen zu lassen, es sei denn, die/der Beschäftigte legt dem Arbeitgeber ein gültiges Gesundheitszeugnis vorim Kundenbetrieb angewandten Flächentarifvertrag.
2. BeschäftigteDas Gleiche gilt, die ordnungsgemäß vom auswärts eingestellt werdenwenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, erhalten einmalig die An- und Rückreisekästen (Fahrgeld 2. Klasse) vom Arbeitgeber erstattet, falls ihr Arbeitsverhältnis vor Ablauf von 2 Monaten nach erstmaliger Arbeitsaufnahme ohne ihr Verschulden gelöst der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wird.
2) Protokollnotiz zu § 2 Branchenzuschlag
3) Protokollnotiz Nr. 1 Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel, § 2 Abs. 2 TV BZ Kunststoff
4) Protokollnotiz Nr.2 Auslegung zur Unterbrechungsregelung, § 2 Abs. 2 TV BZ Kunststoff Unterbrechungszeiten von weniger als drei Monaten führen nicht zu einer Erhöhung der Einsatzdauer. Dagegen erhöht sich die Einsatzdauer für die Zeit eines laufenden Einsatzes, wenn der Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb wegen Feier- und Urlaubs- tagen sowie Krankheitstagen innerhalb der gesetzlichen Entgeltfortzahlung unter- brochen wird. Die Vergütung von Feier-, Urlaubs- und Krankheitstagen richtet sich nach den tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen. Für die Entgeltgruppe 5 Für die Entgeltgruppen 6 – 9 kein Zuschlag
(4) Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zum laufenden regelmä- ßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt. Von diesem Stundenentgelt wird ein Eingliederungsabschlag von 10 % vorgenommen. Der Arbeitsvertrag Kunden- betrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleich- baren Arbeitnehmers nachzuweisen.5
(5) Der Branchenzuschlag ist schriftlich zu vereinbaren, spätestens 5 Tage nach Arbeitsaufnahmenicht verrechenbar mit sonstigen Leistun- gen jedweder Art. Der Manteltarifvertrag (MTV) Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für das Hotel- die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Gaststättengewerbe Niedersachsen in der jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil des Arbeitsvertrages Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und ist den Beschäftigten zur Kenntnis zu geben. Das kann Tarifverträgen für BAP und iGZ, werden durch Aushändigung des MTV, Aushängen des MTV an geeigneter Stelle im Betrieb oder durch Mitteilung der Bezugsquellen geschehendiesen Tarifver- trag nicht berührt.
4. Die/der Beschäftigte hat die Änderung der beim Eintritt mitgeteilten Anschrift bei späterer Änderung umgehend mitzuteilen. Die jeweils zuletzt angegebene Anschrift (6) Der Branchenzuschlag ist für alle erforderlichen Mitteilungen Teil des Arbeitgebers maßgebend. Etwaige Nachteile aus der Unterlassung der Meldepflicht muss die/der Beschäftigte selbst tragen.
5. Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber weitere bestehende Arbeitsverhältnisse bei der Einstellung unaufgefordert anzuzeigen. Dasselbe gilt, wenn die/der Beschäftigte während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses weitere Arbeitsverhältnisse eingeht.
6. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages erfolgt eine Einstufung in die entsprechende Entgeltgruppe des jeweils gültigen Entgelttarifvertrages. Übt ein/e Beschäftigte(r) Tätigkeiten aus, die verschiedene ETV-Gruppen umfassen, so ist die überwiegende Tätigkeit für die Einstufung maßgebend.festen tariflichen Entgelts gemäß
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Samples: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge
Persönlich. a) Dieser Tarifvertrag gilt Für
3.1. alle Angestellten, ausgenommen - Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
3.2. Auszubildende, ausgenommen - Praktikantinnen und Praktikanten - Volontärinnen und Volontäre. Die Beschäftigten werden entsprechend der von ihnen tatsächlich verrichteten Tätig- keit nach den folgenden Tarifgruppen vergütet. Bei vorübergehender, nicht länger als 6 Wochen hintereinander dauernder Beschäftigung mit Tätigkeiten in einer höheren Gruppe besteht kein Anspruch auf Vergütung nach den Sätzen der höheren Gruppe; bei einer Beschäftigung über diese Zeit von 6 Wochen hinaus besteht der Anspruch auf höhere Vergütung für alle Arbeitnehmerinnen die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit. Tätigkeiten, deren erforderliche Kenntnisse durch eine kurze Einarbeitungszeit er- worben werden können (z.B. Registraturarbeiten; Behandlung der Post – ohne Fris- tenkontrolle; Empfang von Besucherinnen und ArbeitnehmerBesuchern, Botengänge; Telefonver- mittlung). Tätigkeiten, die in den vorgenannten Betrieben beschäftigt sind, einschließlich der aushilfsweise Beschäftigten, Teilzeitkräfte und Auszubildenden (eine Ausbildung im folgenden Beschäftigte genanntBürofach oder entsprechende anderweitig erwor- bene Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen (z.B. Schreiben nach Steno- oder Phonodiktat; Anfertigung von Briefen und Aktenvermerken nach Stichworten; einfa- cher Zahlungsverkehr; Abrufen und Ausfüllung vorgegebener Masken an EDV-Gerä - ten).
b. Tätigkeiten, die entweder eine Ausbildung als Rechtanwaltsfachangestellte/r oder an- derweitig erworbene gleichwertige Fachkenntnisse voraussetzen (z.B. Führung der Register und Kalender einschließlich Fristenüberwachung; selbstständiges Erledigen von Anfragen bei und von Gerichten und Behörden; eigenständige Erstellung von Kostenrechnungen, Anträgen und Gesuchen im Mahn-, Zwangsvollstreckungs- und Kostenfestsetzungsverfahren; Buchführung; Führung der Kasse; einfache Steuerer- klärungen; Mitwirkung in der Ausbildung zum/zur Rechtanwaltsfachangestellten; ei- genständiges Führen der Akten und Führen des Schriftverkehrs; eigenständige Text- verarbeitung). Diese Tätigkeiten müssen regelmäßig mindestens während 1/3 der Arbeitszeit ge- leistet werden und entsprechend höherwertiger als die in Tarifgruppe 2 genannten Tätigkeiten sein. Tarifgruppe 4: Tätigkeiten, die einen über der Rechtanwaltsfachangestelltenausbildung liegenden Kenntnisstand sowie eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung (nach Abschluss der Rechtsanwalts- oder Notarfachangestelltenausbildung) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für: leitende in einem Anwaltsbüro und den Abschluss als Bürovorsteher/in im Rechtsanwaltsfach bzw. als Rechtsfach- wirt/in voraussetzen oder die – statt des Abschlusses als Bürovorsteher/in bzw. Rechtsfachwirt/in - anderweitig erworbene und gleichwertige Fachkenntnisse voraus- setzen (z.B. Anleitung der Auszubildenden und der Beschäftigten; selbstständiges Bearbeiten auch schwieriger Zwangsvollstreckungs- und Kostensachen sowie deren rechtliche Begründung; selbstständige Entscheidung über die ein- und ausgehende Korrespondenz und deren Erledigung und Fertigung; Betreuung der gesamten Buch-, Steuer- und Personalangelegenheiten; gesamte Büroorganisation; selbststän- diges Formulieren und Anfertigen von Schriftsätzen; selbstständige Übersetzungstä- tigkeiten). Diese Tätigkeiten müssen regelmäßig mindestens während 1/3 der Arbeitszeit gelei- tet werden und entsprechend höherwertiger als die in Tarifgruppe 3 genannten Tätig- keiten sein. Die Vergütung für Angestellte i.S. des Betriebsverfassungsgesetzes/ Personalvertretungsgesetzes, Kapellenleiterinnen beträgt monatlich je nach Tarifgruppe ab 01.02.2022 Tarifgruppe 1 2.461,44 € Tarifgruppe 2 2.620,54 € Tarifgruppe 3 im 1. und Kapellenleiter, Musikerinnen und Musiker, Artistinnen und Artisten und Diskjockeys2. Jahr der Tarifgruppe 2.716,89 € im 3. bis 5. Jahr der Tarifgruppe 3.058,60 € im 6. bis 9. Jahr der Tarifgruppe 3.325,24 € im 10. bis 14. Jahr der Tarifgruppe 3.418,23 € ab 15. Jahr in der Tarifgruppe 3.516,42 € Tarifgruppe 4 3.621,27 € Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird Angestellten zusätzlich zum Entgelt ein Fahrgeldzuschuss für die von ihnen nachzuweisende Fahrkarte in Höhe von 44,00 € gewährt.
1. Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme der Arbeit von den Beschäftigten ein gültiges Gesundheitszeugnis nach dem Bundesseuchengesetz zu verlangenDie Vergütung für Auszubildende beträgt monatlich ab 01.02.2022 im 1. Vor Aufnahme der Arbeit sind Beschäftigte, die dem Bundesseuchengesetz unterliegen verpflichtet, sich beim zuständigen Gesundheitsamt nach den Vorschriften des Bundesseuchengesetzes untersuchen zu lassen, es sei denn, die/der Beschäftigte legt dem Arbeitgeber ein gültiges Gesundheitszeugnis vor.Ausbildungsjahr 966,00 € im 2. Ausbildungsjahr 1.066,00 € im 3. Ausbildungsjahr 1.166,00 €
2. BeschäftigteWird die Ausbildungszeit um 6 Monate gekürzt, so erhalten die ordnungsgemäß vom auswärts eingestellt werdenAuszubildenden im ersten halben Jahr die Ausbildungsvergütung nach dem ersten Ausbildungs- jahr, erhalten einmalig danach die An- und Rückreisekästen (Fahrgeld 2. Klasse) vom Arbeitgeber erstattet, falls ihr Arbeitsverhältnis vor Ablauf von 2 Monaten nach erstmaliger Arbeitsaufnahme ohne ihr Verschulden gelöst wirdentsprechend höhere Ausbildungsvergütung.
3. Der Arbeitsvertrag ist schriftlich zu vereinbarenBeträgt die Ausbildungszeit nur 2 Jahre, spätestens 5 Tage nach Arbeitsaufnahme. Der Manteltarifvertrag (MTV) für das Hotel- und Gaststättengewerbe Niedersachsen in der jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil des Arbeitsvertrages und ist den Beschäftigten zur Kenntnis zu geben. Das kann durch Aushändigung des MTV, Aushängen des MTV an geeigneter Stelle so erhalten die Auszubildenden im Betrieb oder durch Mitteilung der Bezugsquellen gescheheners- ten Ausbildungsjahr die Ausbildungsvergütung des zweiten und im zweiten Aus- bildungsjahr die Ausbildungsvergütung des dritten Ausbildungsjahres.
4. Die/der Beschäftigte hat die Änderung der beim Eintritt mitgeteilten Anschrift bei späterer Änderung umgehend mitzuteilen. Die jeweils zuletzt angegebene Anschrift ist für alle erforderlichen Mitteilungen des Arbeitgebers maßgebend. Etwaige Nachteile aus der Unterlassung der Meldepflicht muss die/der Beschäftigte selbst tragen.
5. Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber weitere bestehende Arbeitsverhältnisse bei der Einstellung unaufgefordert anzuzeigen. Dasselbe gilt, wenn die/der Beschäftigte während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses weitere Arbeitsverhältnisse eingeht.
6. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages erfolgt eine Einstufung in die entsprechende Entgeltgruppe des jeweils gültigen Entgelttarifvertrages. Übt ein/e Beschäftigte(r) Tätigkeiten aus, die verschiedene ETV-Gruppen umfassen, so ist die überwiegende Tätigkeit für die Einstufung maßgebend.
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Samples: Gehaltstarifvertrag