Persönlich. Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. * Diese Regelung findet Anwendung für Arbeitnehmer deren Einsatz frühestens mit dem 1. Dezember 2021 begonnen hat, oder – sofern vorherige Einsätze vorhanden sind – wenn diese Einsatzzeiten nach den Regelungen dieses Tarifvertrages nicht anzurechnen sind. 1) Protokollnotiz Nr. 1: zu § 1 Abs. 2 (Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunst- stoff verarbeitenden Industrie, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie) 1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich nach dem im Kundenbetrieb angewandten Flächentarifvertrag. 2. Das Gleiche gilt, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wird. (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie einen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jewei- ligen Kundenbetrieb gezahlt.2 Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben Entleiher3 ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.4 (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kunden- betrieb folgende Prozentwerte: 2) Protokollnotiz Nr.2 (Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel, § 2 Abs. 2 TV BZ HK) 3) Protokollnotiz Nr. 3 4) Protokollnotiz Nr. 4 (Auslegung zur Unterbrechungsregelung, § 2 Abs. 2 TV BZ HK)
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Sources: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge
Persönlich. Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. * Diese Regelung findet Anwendung .
(1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für Arbeitnehmer deren die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie einen Branchenzuschlag.
(2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz frühestens mit dem 1. Dezember 2021 begonnen hatim jewei- ligen Kundenbetrieb gezahlt.2 Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben Entleiher3 ist vollständig anzurechnen, oder – sofern vorherige Einsätze vorhanden sind – wenn diese Einsatzzeiten nach zwischen den Regelungen dieses Tarifvertrages Einsätzen jeweils nicht anzurechnen sind.mehr als drei Monate liegen.4
1) Protokollnotiz Nr. 1: 1 zu § 1 AbsZiff. 2 TV BZ PPK (Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunst- stoff verarbeitenden Industrie, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie)
1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich nach dem im Kundenbetrieb angewandten Flächentarifvertrag.
2. Das Gleiche gilt, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wird.
(1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie einen Branchenzuschlag.
(2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jewei- ligen Kundenbetrieb gezahlt.2 Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben Entleiher3 ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.4
(3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kunden- betrieb folgende Prozentwerte:
2) Protokollnotiz Nr.2 Nr. 2 (Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel, § 2 Abs. 2 TV BZ HKPPK)
3) Protokollnotiz Nr. 3
4) Protokollnotiz Nr. 4 (Auslegung zur Unterbrechungsregelung, § 2 Abs. 2 TV BZ HK)
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Sources: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge Für Arbeitnehmerüberlassungen
Persönlich. Für a) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den vorgenannten Betrieben beschäftigt sind, einschließlich der aushilfsweise Beschäftigten, die Teilzeitkräfte und Auszubildenden (im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. * Diese Regelung findet Anwendung für Arbeitnehmer deren Einsatz frühestens mit dem 1. Dezember 2021 begonnen hatfolgenden Beschäftigte genannt).
b) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für: leitende Angestellte i.S. des Betriebsverfassungsgesetzes/ Personalvertretungsgesetzes, oder – sofern vorherige Einsätze vorhanden sind – wenn diese Einsatzzeiten nach den Regelungen dieses Tarifvertrages nicht anzurechnen sindKapellenleiterinnen und Kapellenleiter, Musikerinnen und Musiker, Artistinnen und Artisten und Diskjockeys.
1) Protokollnotiz Nr. 1: zu § 1 Abs. 2 (Abgrenzung Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunst- stoff verarbeitenden Industrie, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie)
1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich Arbeit von den Beschäftigten ein gültiges Gesundheitszeugnis nach dem im Kundenbetrieb angewandten FlächentarifvertragBundesseuchengesetz zu verlangen. Vor Aufnahme der Arbeit sind Beschäftigte, die dem Bundesseuchengesetz unterliegen verpflichtet, sich beim zuständigen Gesundheitsamt nach den Vorschriften des Bundesseuchengesetzes untersuchen zu lassen, es sei denn, die/der Beschäftigte legt dem Arbeitgeber ein gültiges Gesundheitszeugnis vor.
2. Beschäftigte, die ordnungsgemäß vom auswärts eingestellt werden, erhalten einmalig die An- und Rückreisekästen (Fahrgeld 2. Klasse) vom Arbeitgeber erstattet, falls ihr Arbeitsverhältnis vor Ablauf von 2 Monaten nach erstmaliger Arbeitsaufnahme ohne ihr Verschulden gelöst wird.
3. Der Arbeitsvertrag ist schriftlich zu vereinbaren, spätestens 5 Tage nach Arbeitsaufnahme. Der Manteltarifvertrag (MTV) für das Hotel- und Gaststättengewerbe Niedersachsen in der jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil des Arbeitsvertrages und ist den Beschäftigten zur Kenntnis zu geben. Das Gleiche kann durch Aushändigung des MTV, Aushängen des MTV an geeigneter Stelle im Betrieb oder durch Mitteilung der Bezugsquellen geschehen.
4. Die/der Beschäftigte hat die Änderung der beim Eintritt mitgeteilten Anschrift bei späterer Änderung umgehend mitzuteilen. Die jeweils zuletzt angegebene Anschrift ist für alle erforderlichen Mitteilungen des Arbeitgebers maßgebend. Etwaige Nachteile aus der Unterlassung der Meldepflicht muss die/der Beschäftigte selbst tragen.
5. Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber weitere bestehende Arbeitsverhältnisse bei der Einstellung unaufgefordert anzuzeigen. Dasselbe gilt, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, die/der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wirdBeschäftigte während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses weitere Arbeitsverhältnisse eingeht.
(16. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages erfolgt eine Einstufung in die entsprechende Entgeltgruppe des jeweils gültigen Entgelttarifvertrages. Übt ein/e Beschäftigte(r) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen Tätigkeiten aus, die verschiedene ETV-Gruppen umfassen, so ist die überwiegende Tätigkeit für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie einen BranchenzuschlagEinstufung maßgebend.
(2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jewei- ligen Kundenbetrieb gezahlt.2 Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben Entleiher3 ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.4
(3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kunden- betrieb folgende Prozentwerte:
2) Protokollnotiz Nr.2 (Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel, § 2 Abs. 2 TV BZ HK)
3) Protokollnotiz Nr. 3
4) Protokollnotiz Nr. 4 (Auslegung zur Unterbrechungsregelung, § 2 Abs. 2 TV BZ HK)
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Sources: Manteltarifvertrag
Persönlich. Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. * Diese Regelung findet Anwendung .
(1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für Arbeitnehmer deren die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie einen Branchenzuschlag.
(2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz frühestens mit dem 1. Dezember 2021 begonnen hatim jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt.2 Unterbrechungszeiten ein- schließlich Feiertage, oder – sofern vorherige Einsätze vorhanden sind – wenn diese Einsatzzeiten nach den Regelungen dieses Tarifvertrages nicht anzurechnen sind.Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die
1) Protokollnotiz Nr. 1: zu § 1 Abs. 2 (Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunst- stoff Kunststoff verarbeitenden Industrie, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie)
1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich nach dem im Kundenbetrieb angewandten Flächentarifvertrag.
2. Das Gleiche gilt, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wird.
(1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie einen Branchenzuschlag.
(2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jewei- ligen Kundenbetrieb gezahlt.2 Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben Entleiher3 ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.4
(3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kunden- betrieb folgende Prozentwerte:
2) Protokollnotiz Nr.2 Nr. 1 (Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel, § 2 Abs. 2 TV BZ HK)PPK) Bei einem Arbeitgeberwechsel (Wechsel des Zeitarbeitsunternehmens) werden vorangegangene Einsatzzeiten im selben Kundenbetrieb angerechnet, sofern sie nach den Regelungen dieses Tarifvertrages auch ohne Arbeitgeberwechsel zu berücksichtigen gewesen wären. Vorstehendes gilt nur für Ansprüche, die nach dem Arbeitgeberwechsel entstehen.
(3) Protokollnotiz Nr. 3Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kun- denbetrieb folgende Prozentwerte:
(4) Protokollnotiz Nr. 4 (Auslegung zur Unterbrechungsregelung, § 2 Abs. 2 TV BZ HK)Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zu 90 % des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeit- nehmers des Kundenbetriebs beschränkt.
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Sources: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge
Persönlich. Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. * Diese Regelung findet Anwendung .
(1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für Arbeitnehmer deren die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie einen Branchenzuschlag.
(2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz frühestens mit dem 1. Dezember 2021 begonnen hat, im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt.2 Der Zeitraum vorheriger Überlas- sungen durch denselben oder – sofern vorherige Einsätze vorhanden sind – wenn diese Einsatzzeiten nach den Regelungen dieses Tarifvertrages nicht anzurechnen sind.einen anderen Arbeitgeber an denselben
1) Protokollnotiz Nr. 1: 1 zu § 1 AbsZiff. 2 TV BZ PPK (Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunst- stoff Kunststoff verarbeitenden Industrie, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie)
1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich nach dem im Kundenbetrieb angewandten Flächentarifvertrag.
2. Das Gleiche gilt, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wird.
2) Protokollnotiz Nr. 2 (1Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel, § 2 Abs. 2 TV BZ PPK) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes Bei einem Arbeitgeberwechsel (Wechsel des Zeitarbeitsunternehmens) werden vorangegangene Einsatzzeiten im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen selben Kundenbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie einen Branchenzuschlagangerechnet, sofern sie nach den Regelungen dieses Tarifvertrages auch ohne Arbeitgeberwechsel zu berücksichtigen gewesen wären. Vorstehendes gilt nur für Ansprüche, die nach dem Arbeitgeberwechsel entstehen.
(2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jewei- ligen Kundenbetrieb gezahlt.2 Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben Entleiher3 ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.4
(3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kunden- betrieb folgende Prozentwerte:
2) Protokollnotiz Nr.2 (Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel, § 2 Abs. 2 TV BZ HK)
3) Protokollnotiz Nr. 3
4) Protokollnotiz Nr. 4 (Auslegung zur Unterbrechungsregelung, § 2 Abs. 2 TV BZ HK)
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Sources: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge