Persönlich. (I) Für alle Arbeitnehmer sowie für die Auszubildenden. (II) Nicht als Arbeitnehmer i. S. dieses Vertrages gelten: a) Vorstandsmitglieder und gesetzliche Vertreter von juristischen Personen und Personengesamtheiten; b) Geschäftsführer und Betriebsleiter, die selbständig zur Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern befugt sind; c) leitende Angestellte, denen Prokura oder Handlungsvollmacht erteilt ist; d) sonstige Arbeitnehmer, denen auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes monatliches Entgelt zugesagt worden ist, das den Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 30,5 v. H. übersteigt, oder denen auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes Jahreseinkommen zugesagt worden ist, das den zwölffachen Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 35 v. H. übersteigt. Unter „Metallindustrie“ ist die gesamte metallbe- und -verarbeitende Industrie zu verstehen. Unter „Elektroindustrie“ ist die gesamte elektrotechnische und elektronische Industrie zu verstehen. Unter den fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen damit insbesondere: Hochofen-, Stahl- und Warmwalzwerke Schmiede-, Press- und Hammerwerke Metallhütten und Umschmelzwerke einschl. Edelmetallscheideanstalten Metallhalbzeugwerke Gießereien Ziehereien und Kaltwalzwerke Stahlverformung Stahlbau (einschl. Leichtmetallbau) Maschinenbau Fahrzeugbau Schiffbau Luft- und Raumfahrtindustrie * Der Begriff Arbeitnehmer gilt im Folgenden gleichermaßen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Straßenfahrzeugbau und -reparatur Schienenfahrzeugbau und -reparatur Recycling- und Umwelttechnik Elektrotechnische Industrie Feinmechanische und optische, sowie Uhrenindustrie Herstellung von Handelswaffen und Munition Heiz- und Kochgeräteindustrie Stahlblechverarbeitung Stahlrohrmöbelindustrie NE-Metallblechwarenindustrie Feinblechpackungsindustrie Schloss- und Beschlagindustrie Fahrrad- und Kraftfahrzeugteile- und Zubehörindustrie Schneidwaren- und Besteckindustrie Metallwarenindustrie Metallkurzwarenindustrie Werkzeugindustrie Musikinstrumentenindustrie Spielwarenindustrie (einschl. Herstellung von Christbaumschmuck) Turn- und Sportgeräteindustrie Füllhalter- und Kugelschreiberindustrie Leonische Industrie Metallveredelung Die Zugehörigkeit eines Betriebes zu einem der vorgenannten Bereiche wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass andere Stoffe als Metall, wie z.B. Kunststoff, verarbeitet werden. Ausgenommen vom Geltungsbereich ist der Zentralheizungs- und Lüftungsbau.
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Sources: Manteltarifvertrag
Persönlich. (I) Für alle Arbeitnehmer sowie für die Auszubildenden.
(II) Nicht als Arbeitnehmer i. S. dieses Vertrages gelten:4.3.1. Der Kollektivvertrag gilt für
a) Vorstandsmitglieder alle Angestellten und gesetzliche Vertreter von juristischen Personen und Personengesamtheiten;Lehrlinge der Diözese Graz- Seckau,
b) Geschäftsführer alle Angestellten und BetriebsleiterLehrlinge, die selbständig zur Einstellung bei der Diözese Graz-Seckau beschäftigt sind und Entlassung von Arbeitnehmern befugt einer kirchlichen Rechtsperson (zB Bischöfliches Seminar, Katholi- sche Hochschulgemeinde, einzelne Pfarren) zuge- teilt sind;. Angestellte und Lehrlinge gemäß § 4.3. b) sind beispielsweise Pastoralverantwortliche oder PastoralreferentInnen, Pastorale Mitarbeiter- innen bzw Pastorale Mitarbeiter sowie Angestellte der Pfarrverwaltung (zB Pfarrsekretärinnen bzw Pfarrsekretäre),
c) Angestellte und Lehrlinge von kirchlichen Rechts- personen und Pfarren sowie der gemeinnützigen KIB3 – Kinderbildungs- und Pfarrkindergärten- GmbH, die dem Kollektivvertrag beigetreten sind.
4.3.2. Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für
a) Kleriker (▇▇▇▇▇▇▇▇ und Diakone) und Ordensangehö- rige,
b) leitende AngestellteAngestellte nach § 36 ArbVG (das sind zum erstmaligen In-Kraft-Treten des Kollektivvertrags am 1. September 2010 Wirtschaftsdirektor und Ca- ritasdirektor),
c) Lehrkräfte, denen Prokura oder Handlungsvollmacht erteilt ist;die nach öffentlich-rechtlichen Normen beschäftigt werden,
d) sonstige Arbeitnehmer, denen Praktikantinnen bzw Praktikanten und Ferialaushil- fen,
e) Hospitierende in den pfarrlichen Kindergärten,
f) Nebenberuflich tätige Kirchenmusiker bzw -musik- erinnen (entsprechend der Verordnung des Bun- desministers für soziale Sicherheit und Generatio- nen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsent- schädigungen StF: BGBl II Nr 409/2002 zum § 49 (7) ASVG).
4.3.3. Der Abschluss wie auch die Beendigung jedes Arbeitsverhältnisses sowie jede arbeitsrechtliche Ver- einbarung mit der Diözese Graz-Seckau bedarf zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Ordinarius. Der Kollektivvertrag tritt mit 1. August 2021 in Kraft und wird auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes monatliches Entgelt zugesagt worden ist, das den Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 30,5 v. H. übersteigt, oder denen auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes Jahreseinkommen zugesagt worden ist, das den zwölffachen Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 35 v. H. übersteigtunbestimmte Zeit abgeschlossen. Unter „Metallindustrie“ ist die gesamte metallbe- Der Kollektivvertrag kann von beiden Vertragspar- teien unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündi- gungsfrist zum 30. Juni und -verarbeitende Industrie zu verstehen31. Unter „Elektroindustrie“ ist die gesamte elektrotechnische und elektronische Industrie zu verstehenDezember eines jeden Jahres durch eingeschriebenen Brief gekündigt wer- den. Unter den fachlichen Geltungsbereich Bei Kündigung des Tarifvertrages fallen damit insbesondere: Hochofen-, Stahl- und Warmwalzwerke Schmiede-, Press- und Hammerwerke Metallhütten und Umschmelzwerke einschl. Edelmetallscheideanstalten Metallhalbzeugwerke Gießereien Ziehereien und Kaltwalzwerke Stahlverformung Stahlbau (einschl. Leichtmetallbau) Maschinenbau Fahrzeugbau Schiffbau Luft- und Raumfahrtindustrie * Der Begriff Arbeitnehmer Kollektivvertrages gilt im Folgenden gleichermaßen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Straßenfahrzeugbau und -reparatur Schienenfahrzeugbau und -reparatur Recycling- und Umwelttechnik Elektrotechnische Industrie Feinmechanische und optische, sowie Uhrenindustrie Herstellung von Handelswaffen und Munition Heiz- und Kochgeräteindustrie Stahlblechverarbeitung Stahlrohrmöbelindustrie NE-Metallblechwarenindustrie Feinblechpackungsindustrie Schloss- und Beschlagindustrie Fahrrad- und Kraftfahrzeugteile- und Zubehörindustrie Schneidwaren- und Besteckindustrie Metallwarenindustrie Metallkurzwarenindustrie Werkzeugindustrie Musikinstrumentenindustrie Spielwarenindustrie (einschl. Herstellung von Christbaumschmuck) Turn- und Sportgeräteindustrie Füllhalter- und Kugelschreiberindustrie Leonische Industrie Metallveredelung Die Zugehörigkeit eines Betriebes zu einem der vorgenannten Bereiche wird nicht dadurch ausgeschlossenverein- bart, dass andere Stoffe als Metall, wie z.B. Kunststoff, verarbeitet während der Kündigungsfrist Verhandlun- gen wegen Erneuerung oder Abänderung des Kollek- tivvertrages geführt werden. Ausgenommen vom Geltungsbereich ist der Zentralheizungs- und Lüftungsbau.
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Sources: Kollektivvertrag
Persönlich. (I) Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. § 22 BRANCHENZUSCHLAG
(1) Arbeitnehmer sowie erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die AuszubildendenDauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Kunststoff verarbeitenden In- dustrie einen Branchenzuschlag.
(II2) Nicht als Arbeitnehmer i. S. dieses Vertrages gelten:
a) Vorstandsmitglieder Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt.3 Unterbrechungszeiten einschließ- lich Feiertage, Urlaubs- und gesetzliche Vertreter von juristischen Personen und Personengesamtheiten;
b) Geschäftsführer und BetriebsleiterArbeitsunfähigkeitstage, die selbständig zur Einstellung und Entlassung die Dauer von Arbeitnehmern befugt sind;
c) leitende Angestellte3 Monaten unterschreiten, denen Prokura oder Handlungsvollmacht erteilt ist;
d) sonstige Arbeitnehmer, denen auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes monatliches Entgelt zugesagt worden ist, das den Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 30,5 v. H. übersteigt, oder denen auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes Jahreseinkommen zugesagt worden ist, das den zwölffachen Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 35 v. H. übersteigt. Unter „Metallindustrie“ ist die gesamte metallbe- und -verarbeitende Industrie zu verstehen. Unter „Elektroindustrie“ ist die gesamte elektrotechnische und elektronische Industrie zu verstehen. Unter den fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen damit insbesondere: Hochofen-, Stahl- und Warmwalzwerke Schmiede-, Press- und Hammerwerke Metallhütten und Umschmelzwerke einschl. Edelmetallscheideanstalten Metallhalbzeugwerke Gießereien Ziehereien und Kaltwalzwerke Stahlverformung Stahlbau (einschl. Leichtmetallbau) Maschinenbau Fahrzeugbau Schiffbau Luft- und Raumfahrtindustrie * Der Begriff Arbeitnehmer gilt sind keine Unterbrechungen im Folgenden gleichermaßen für Arbeitnehmer vor- genannten Sinne.4
(3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kun- denbetrieb folgende Prozentwerte: Für die Entgeltgruppen 1 und Arbeitnehmerinnen2 Für die Entgeltgruppen 3 – 4
1) Protokollnotiz zu § 1 Abs. Straßenfahrzeugbau 2 (Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunststoff verarbeitenden Industrie, der Holz und -reparatur Schienenfahrzeugbau Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papier, Pappe und -reparatur Recycling- und Umwelttechnik Elektrotechnische Industrie Feinmechanische und optische, sowie Uhrenindustrie Herstellung von Handelswaffen und Munition Heiz- und Kochgeräteindustrie Stahlblechverarbeitung Stahlrohrmöbelindustrie NE-Metallblechwarenindustrie Feinblechpackungsindustrie Schloss- und Beschlagindustrie Fahrrad- und Kraftfahrzeugteile- und Zubehörindustrie Schneidwaren- und Besteckindustrie Metallwarenindustrie Metallkurzwarenindustrie Werkzeugindustrie Musikinstrumentenindustrie Spielwarenindustrie (einschlKunststoffe verarbeitenden Industrie)
1. Herstellung von Christbaumschmuck) Turn- und Sportgeräteindustrie Füllhalter- und Kugelschreiberindustrie Leonische Industrie Metallveredelung Die Zugehörigkeit eines Betriebes zu einem Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Bereiche Tarifverträge richtet sich nach dem im Kundenbetrieb angewandten Flächentarifvertrag.
2. Das Gleiche gilt, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wird.
2) Protokollnotiz zu § 2 Branchenzuschlag
3) Protokollnotiz Nr. 1 Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel, § 2 Abs. 2 TV BZ Kunststoff
4) Protokollnotiz Nr.2 Auslegung zur Unterbrechungsregelung, § 2 Abs. 2 TV BZ Kunststoff Unterbrechungszeiten von weniger als drei Monaten führen nicht zu einer Erhöhung der Einsatzdauer. Dagegen erhöht sich die Einsatzdauer für die Zeit eines laufenden Einsatzes, wenn der Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb wegen Feier- und Urlaubs- tagen sowie Krankheitstagen innerhalb der gesetzlichen Entgeltfortzahlung unter- brochen wird. Die Vergütung von Feier-, Urlaubs- und Krankheitstagen richtet sich nach den tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen. Für die Entgeltgruppe 5 Für die Entgeltgruppen 6 – 9 kein Zuschlag
(4) Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zum laufenden regelmä- ßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt. Von diesem Stundenentgelt wird ein Eingliederungsabschlag von 10 % vorgenommen. Der Kunden- betrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleich- baren Arbeitnehmers nachzuweisen.5
(5) Der Branchenzuschlag ist nicht dadurch ausgeschlossenverrechenbar mit sonstigen Leistun- gen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, dass andere Stoffe aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als Metallaus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, wie z.B. Kunststoff, verarbeitet werden. Ausgenommen vom Geltungsbereich werden durch diesen Tarifver- trag nicht berührt.
(6) Der Branchenzuschlag ist der Zentralheizungs- und Lüftungsbau.Teil des festen tariflichen Entgelts gemäß
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Sources: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge
Persönlich. (I) Für alle Arbeitnehmer sowie für die Auszubildenden.
(II) Nicht als Arbeitnehmer i. S. dieses Vertrages gelten:4.3.1. Der Kollektivvertrag gilt für
a) Vorstandsmitglieder alle Angestellten und gesetzliche Vertreter von juristischen Personen und Personengesamtheiten;Lehrlinge der Diözese Graz- Seckau,
b) Geschäftsführer alle Angestellten und BetriebsleiterLehrlinge, die selbständig zur Einstellung bei der Diözese Graz-Seckau beschäftigt sind und Entlassung von Arbeitnehmern befugt einer kirchlichen Rechtsperson (zB Bischöfliches Seminar, Katholi- sche Hochschulgemeinde, einzelne Pfarren) zuge- teilt sind;. Angestellte und Lehrlinge gemäß § 4.3. b) sind beispielsweise Pastoralverantwortliche oder PastoralreferentInnen, Pastorale Mitarbeiter- innen bzw Pastorale Mitarbeiter sowie Angestellte der Pfarrverwaltung (zB Pfarrsekretärinnen bzw Pfarrsekretäre),
c) Angestellte und Lehrlinge von kirchlichen Rechts- personen und Pfarren sowie der gemeinnützigen KIB3 – Kinderbildungs- und Pfarrkindergärten- GmbH, die dem Kollektivvertrag beigetreten sind.
4.3.2. Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für
a) Kleriker (▇▇▇▇▇▇▇▇ und Diakone) und Ordensangehö- rige,
b) leitende AngestellteAngestellte nach § 36 ArbVG (das sind zum erstmaligen In-Kraft-Treten des Kollektivvertrags am 1. September 2010 Wirtschaftsdirektor und Ca- ritasdirektor),
c) Lehrkräfte, denen Prokura oder Handlungsvollmacht erteilt ist;die nach öffentlich-rechtlichen Normen beschäftigt werden,
d) sonstige Arbeitnehmer, denen Praktikantinnen bzw Praktikanten und Ferialaushil- fen,
e) Hospitierende in den pfarrlichen Kindergärten,
f) Nebenberuflich tätige Kirchenmusiker bzw -musik- erinnen (entsprechend der Verordnung des Bun- desministers für soziale Sicherheit und Generatio- nen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsent- schädigungen StF: BGBl II Nr 409/2002 zum § 49 (7) ASVG).
4.3.3. Der Abschluss wie auch die Beendigung jedes Arbeitsverhältnisses sowie jede arbeitsrechtliche Ver- einbarung mit der Diözese Graz-Seckau bedarf zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Ordinarius. Der Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft und wird auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes monatliches Entgelt zugesagt worden ist, das den Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 30,5 v. H. übersteigt, oder denen auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes Jahreseinkommen zugesagt worden ist, das den zwölffachen Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 35 v. H. übersteigtunbestimmte Zeit abgeschlossen. Unter „Metallindustrie“ ist die gesamte metallbe- Der Kollektivvertrag kann von beiden Vertragspar- teien unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündi- gungsfrist zum 30. Juni und -verarbeitende Industrie zu verstehen31. Unter „Elektroindustrie“ ist die gesamte elektrotechnische und elektronische Industrie zu verstehenDezember eines jeden Jahres durch eingeschriebenen Brief gekündigt wer- den. Unter den fachlichen Geltungsbereich Bei Kündigung des Tarifvertrages fallen damit insbesondere: Hochofen-, Stahl- und Warmwalzwerke Schmiede-, Press- und Hammerwerke Metallhütten und Umschmelzwerke einschl. Edelmetallscheideanstalten Metallhalbzeugwerke Gießereien Ziehereien und Kaltwalzwerke Stahlverformung Stahlbau (einschl. Leichtmetallbau) Maschinenbau Fahrzeugbau Schiffbau Luft- und Raumfahrtindustrie * Der Begriff Arbeitnehmer Kollektivvertrages gilt im Folgenden gleichermaßen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Straßenfahrzeugbau und -reparatur Schienenfahrzeugbau und -reparatur Recycling- und Umwelttechnik Elektrotechnische Industrie Feinmechanische und optische, sowie Uhrenindustrie Herstellung von Handelswaffen und Munition Heiz- und Kochgeräteindustrie Stahlblechverarbeitung Stahlrohrmöbelindustrie NE-Metallblechwarenindustrie Feinblechpackungsindustrie Schloss- und Beschlagindustrie Fahrrad- und Kraftfahrzeugteile- und Zubehörindustrie Schneidwaren- und Besteckindustrie Metallwarenindustrie Metallkurzwarenindustrie Werkzeugindustrie Musikinstrumentenindustrie Spielwarenindustrie (einschl. Herstellung von Christbaumschmuck) Turn- und Sportgeräteindustrie Füllhalter- und Kugelschreiberindustrie Leonische Industrie Metallveredelung Die Zugehörigkeit eines Betriebes zu einem der vorgenannten Bereiche wird nicht dadurch ausgeschlossenverein- bart, dass andere Stoffe als Metall, wie z.B. Kunststoff, verarbeitet während der Kündigungsfrist Verhandlun- gen wegen Erneuerung oder Abänderung des Kollek- tivvertrages geführt werden. Ausgenommen vom Geltungsbereich ist der Zentralheizungs- und Lüftungsbau.
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Sources: Kollektivvertrag
Persönlich. (I) Für Für
3.1. alle Arbeitnehmer sowie Angestellten, ausgenommen - Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
3.2. Auszubildende, ausgenommen - Praktikantinnen und Praktikanten - Volontärinnen und Volontäre. Die Beschäftigten werden entsprechend der von ihnen tatsächlich verrichteten Tätig- keit nach den folgenden Tarifgruppen vergütet. Bei vorübergehender, nicht länger als 6 Wochen hintereinander dauernder Beschäftigung mit Tätigkeiten in einer höheren Gruppe besteht kein Anspruch auf Vergütung nach den Sätzen der höheren Gruppe; bei einer Beschäftigung über diese Zeit von 6 Wochen hinaus besteht der Anspruch auf höhere Vergütung für die AuszubildendenZeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit. Tätigkeiten, deren erforderliche Kenntnisse durch eine kurze Einarbeitungszeit er- worben werden können (z.B. Registraturarbeiten; Behandlung der Post – ohne Fris- tenkontrolle; Empfang von Besucherinnen und Besuchern, Botengänge; Telefonver- mittlung). Tätigkeiten, die eine Ausbildung im Bürofach oder entsprechende anderweitig erwor- bene Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen (z.B. Schreiben nach Steno- oder Phonodiktat; Anfertigung von Briefen und Aktenvermerken nach Stichworten; einfa- cher Zahlungsverkehr; Abrufen und Ausfüllung vorgegebener Masken an EDV-Gerä - ten). Tätigkeiten, die entweder eine Ausbildung als Rechtanwaltsfachangestellte/r oder an- derweitig erworbene gleichwertige Fachkenntnisse voraussetzen (z.B. Führung der Register und Kalender einschließlich Fristenüberwachung; selbstständiges Erledigen von Anfragen bei und von Gerichten und Behörden; eigenständige Erstellung von Kostenrechnungen, Anträgen und Gesuchen im Mahn-, Zwangsvollstreckungs- und Kostenfestsetzungsverfahren; Buchführung; Führung der Kasse; einfache Steuerer- klärungen; Mitwirkung in der Ausbildung zum/zur Rechtanwaltsfachangestellten; ei- genständiges Führen der Akten und Führen des Schriftverkehrs; eigenständige Text- verarbeitung). Diese Tätigkeiten müssen regelmäßig mindestens während 1/3 der Arbeitszeit ge- leistet werden und entsprechend höherwertiger als die in Tarifgruppe 2 genannten Tätigkeiten sein. Tarifgruppe 4: Tätigkeiten, die einen über der Rechtanwaltsfachangestelltenausbildung liegenden Kenntnisstand sowie eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung (nach Abschluss der Rechtsanwalts- oder Notarfachangestelltenausbildung) in einem Anwaltsbüro und den Abschluss als Bürovorsteher/in im Rechtsanwaltsfach bzw. als Rechtsfach- wirt/in voraussetzen oder die – statt des Abschlusses als Bürovorsteher/in bzw. Rechtsfachwirt/in - anderweitig erworbene und gleichwertige Fachkenntnisse voraus- setzen (z.B. Anleitung der Auszubildenden und der Beschäftigten; selbstständiges Bearbeiten auch schwieriger Zwangsvollstreckungs- und Kostensachen sowie deren rechtliche Begründung; selbstständige Entscheidung über die ein- und ausgehende Korrespondenz und deren Erledigung und Fertigung; Betreuung der gesamten Buch-, Steuer- und Personalangelegenheiten; gesamte Büroorganisation; selbststän- diges Formulieren und Anfertigen von Schriftsätzen; selbstständige Übersetzungstä- tigkeiten). Diese Tätigkeiten müssen regelmäßig mindestens während 1/3 der Arbeitszeit gelei- tet werden und entsprechend höherwertiger als die in Tarifgruppe 3 genannten Tätig- keiten sein. Die Vergütung für Angestellte beträgt monatlich je nach Tarifgruppe ab 01.02.2022 Tarifgruppe 1 2.461,44 € Tarifgruppe 2 2.620,54 € Tarifgruppe 3 im 1. und 2. Jahr der Tarifgruppe 2.716,89 € im 3. bis 5. Jahr der Tarifgruppe 3.058,60 € im 6. bis 9. Jahr der Tarifgruppe 3.325,24 € im 10. bis 14. Jahr der Tarifgruppe 3.418,23 € ab 15. Jahr in der Tarifgruppe 3.516,42 € Tarifgruppe 4 3.621,27 € Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird Angestellten zusätzlich zum Entgelt ein Fahrgeldzuschuss für die von ihnen nachzuweisende Fahrkarte in Höhe von 44,00 € gewährt.
(II) Nicht als Arbeitnehmer i. S. dieses Vertrages gelten:
a) Vorstandsmitglieder und gesetzliche Vertreter von juristischen Personen und Personengesamtheiten;
b) Geschäftsführer und Betriebsleiter, die selbständig zur Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern befugt sind;
c) leitende Angestellte, denen Prokura oder Handlungsvollmacht erteilt ist;
d) sonstige Arbeitnehmer, denen auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes monatliches Entgelt zugesagt worden ist, das den Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 30,5 v. H. übersteigt, oder denen auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes Jahreseinkommen zugesagt worden ist, das den zwölffachen Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 35 v. H. übersteigt1. Unter „Metallindustrie“ ist die gesamte metallbe- und -verarbeitende Industrie zu verstehen. Unter „Elektroindustrie“ ist die gesamte elektrotechnische und elektronische Industrie zu verstehen. Unter den fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen damit insbesondere: Hochofen-, Stahl- und Warmwalzwerke Schmiede-, Press- und Hammerwerke Metallhütten und Umschmelzwerke einschl. Edelmetallscheideanstalten Metallhalbzeugwerke Gießereien Ziehereien und Kaltwalzwerke Stahlverformung Stahlbau (einschl. Leichtmetallbau) Maschinenbau Fahrzeugbau Schiffbau Luft- und Raumfahrtindustrie * Der Begriff Arbeitnehmer gilt Die Vergütung für Auszubildende beträgt monatlich ab 01.02.2022 im Folgenden gleichermaßen für Arbeitnehmer 1. Ausbildungsjahr 966,00 € im 2. Ausbildungsjahr 1.066,00 € im 3. Ausbildungsjahr 1.166,00 €
2. Wird die Ausbildungszeit um 6 Monate gekürzt, so erhalten die Auszubildenden im ersten halben Jahr die Ausbildungsvergütung nach dem ersten Ausbildungs- jahr, danach die entsprechend höhere Ausbildungsvergütung.
3. Beträgt die Ausbildungszeit nur 2 Jahre, so erhalten die Auszubildenden im ers- ten Ausbildungsjahr die Ausbildungsvergütung des zweiten und Arbeitnehmerinnen. Straßenfahrzeugbau und -reparatur Schienenfahrzeugbau und -reparatur Recycling- und Umwelttechnik Elektrotechnische Industrie Feinmechanische und optische, sowie Uhrenindustrie Herstellung von Handelswaffen und Munition Heiz- und Kochgeräteindustrie Stahlblechverarbeitung Stahlrohrmöbelindustrie NE-Metallblechwarenindustrie Feinblechpackungsindustrie Schloss- und Beschlagindustrie Fahrrad- und Kraftfahrzeugteile- und Zubehörindustrie Schneidwaren- und Besteckindustrie Metallwarenindustrie Metallkurzwarenindustrie Werkzeugindustrie Musikinstrumentenindustrie Spielwarenindustrie (einschl. Herstellung von Christbaumschmuck) Turn- und Sportgeräteindustrie Füllhalter- und Kugelschreiberindustrie Leonische Industrie Metallveredelung Die Zugehörigkeit eines Betriebes zu einem der vorgenannten Bereiche wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass andere Stoffe als Metall, wie z.B. Kunststoff, verarbeitet werden. Ausgenommen vom Geltungsbereich ist der Zentralheizungs- und Lüftungsbauim zweiten Aus- bildungsjahr die Ausbildungsvergütung des dritten Ausbildungsjahres.
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Sources: Gehaltstarifvertrag