Common use of Persönlich Clause in Contracts

Persönlich. Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeiten- den Industrie einen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt.2 Der Zeitraum vorheriger Überlassun- gen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben 1) Protokollnotiz Nr. 1: zu § 1 Abs. 2 (Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunststoff verarbeitenden Industrie, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie) 1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich nach dem im Kundenbetrieb angewandten Flächentarifvertrag. 2. Das Gleiche gilt, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wird. 2) Protokollnotiz Nr. 2 (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kunden- betrieb folgende Prozentwerte: (4) Mit der letzten Stufe der Branchenzuschläge nach dem fünfzehnten vollendeten Monat wird ein gleichwertiges Arbeitsentgelt gem. (5) Der Branchenzuschlag ist bis zur Einsatzdauer von 15 vollendeten Monaten auf die Differenz zu 90 Prozent des laufenden regelmäßigen Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbe- triebs beschränkt, wobei die Beschränkung nicht dazu führen darf, dass nach einer Einsatzdauer von sechs Wochen kein Zuschlag ge- zahlt wird.

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Sources: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge, Tarifvertrag Über Branchenzuschläge

Persönlich. Für alle gewerblichen Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmer- überlassung an Kundenbetriebe überlassen werden.. § 21 Branchenzuschlag (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeiten- den Papier erzeugenden Industrie einen BranchenzuschlagBranchen- zuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen jewei- ligen Kundenbetrieb gezahlt.2 Der Zeitraum vorheriger Überlassun- gen Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben 1) Protokollnotiz Nr. 1: zu § 1 Abs. 2 (Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunststoff verarbeitenden Industrie, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie) 1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich nach dem im Kundenbetrieb angewandten Flächentarifvertrag. 2. Das Gleiche giltdenselben Entleiher3 ist vollständig anzurechnen, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wird. 2) Protokollnotiz Nr. 2zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.4 (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kunden- betrieb folgende Prozentwerte:: Für die Entgeltgruppen 1 bis 2b 1) Protokollnotiz Nr. 1 zu § 2 Branchenzuschlag 2) Protokollnotiz Nr. 2 (Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel) 3) Protokollnotiz Nr. 3 4) Protokollnotiz Nr. 4 (Auslegung zur Unterbrechungsregelung) Für die Entgeltgruppen 3 und 4 Für die Entgeltgruppen 5 bis 9 (4) Mit der letzten Stufe der Branchenzuschläge nach dem fünfzehnten vollendeten voll- endeten Monat wird ein gleichwertiges Arbeitsentgelt gemgemäß § 8 Abs. 4 des AÜG in der ab dem 1. April 2017 geltenden Fassung erreicht. (5) Der Branchenzuschlag ist bis zur Einsatzdauer von 15 vollendeten Monaten Mona- ten auf die Differenz zu 90 Prozent des zum laufenden regelmäßigen Stundenentgelts regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbe- triebs Kundenbetriebs abzüglich eines Eingliederungsabschlages von 10 % beschränkt, wobei die . Die Beschränkung darf nicht dazu führen darfführen, dass nach einer Einsatzdauer von sechs vollendeten Wochen kein Zuschlag ge- zahlt wird.gezahlt wird.5

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Sources: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge Für Arbeitnehmerüberlassungen in Der Papier Erzeugenden Industrie

Persönlich. Für alle gewerblichen Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmer- überlassung an Kundenbetriebe überlassen werden.. § 21 Branchenzuschlag (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeiten- den Papier erzeugenden Industrie einen BranchenzuschlagBranchen- zuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen jewei- ligen Kundenbetrieb gezahlt.2 Der Zeitraum vorheriger Überlassun- gen Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben 1) Protokollnotiz Nr. 1: zu § 1 Abs. 2 (Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunststoff verarbeitenden Industrie, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie) 1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich nach dem im Kundenbetrieb angewandten Flächentarifvertrag. 2. Das Gleiche giltdenselben Entleiher3 ist vollständig anzurechnen, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wird. 2) Protokollnotiz Nr. 2zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.4 (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kunden- betrieb folgende Prozentwerte: Für die Entgeltgruppen 1 bis 2b * Diese Regelung gilt ab 1. September 2023. Bis zum 31. August 2023 gilt: 1) Protokollnotiz Nr. 1 zu § 2 Branchenzuschlag 2) Protokollnotiz Nr. 2 (Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel) 3) Protokollnotiz Nr. 3 4) Protokollnotiz Nr. 4 (Auslegung zur Unterbrechungsregelung) Für die Entgeltgruppen 3 und 4 Für die Entgeltgruppen 5 bis 9 (4) Mit der letzten Stufe der Branchenzuschläge nach dem fünfzehnten vollendeten voll- endeten Monat wird ein gleichwertiges Arbeitsentgelt gemgemäß § 8 Abs. 4 des AÜG in der ab dem 1. April 2017 geltenden Fassung erreicht. (5) Der Branchenzuschlag ist bis zur Einsatzdauer von 15 vollendeten Monaten Mona- ten auf die Differenz zu 90 Prozent des zum laufenden regelmäßigen Stundenentgelts regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbe- triebs Kundenbetriebs abzüglich eines Eingliederungsabschlages von 10 % beschränkt, wobei die . Die Beschränkung darf nicht dazu führen darfführen, dass nach einer Einsatzdauer von sechs vollendeten Wochen kein Zuschlag ge- zahlt wird.gezahlt wird.5 nach der sechsten vollendeten Woche 4 %

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Sources: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge Für Arbeitnehmerüberlassungen in Der Papier Erzeugenden Industrie