PFLEGE DER SOFTWARE Musterklauseln

PFLEGE DER SOFTWARE. 1. Die Bank wird die Pflege der Software übernehmen, wobei sie sich Erfüllungsgehilfen bedienen kann. 2. Im Rahmen der Pflege erfolgen Anpassungen der Software, die aufgrund von Gesetzesnovellierungen notwendig sind, sowie durch verbesserte und erweiterte Versionen („Updates“ genannt). 3. Die Bank informiert den Kunden über neue Versionen und stellt diese als Download zur Verfügung. 4. Mit der Überlassung einer neuen Version ersetzt diese die bis zu diesem Zeitpunkt vertragsgegenständliche Software-Version. 5. Eine telefonische Software-Anwender-Unterstützung des Kunden (Kunden-Hotline) erfolgt ausschließlich in Bezug auf die jeweils aktuelle Version der Software.
PFLEGE DER SOFTWARE. Der Auftragnehmer erhält die Software während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand und erbringt dazu erforderliche Pflegeleistungen.
PFLEGE DER SOFTWARE. 1. Der Kunde hat an die Bank ein Entgelt für die Überlassung der Software (nachstehend „Lizenzpreis“ genannt) wie in der Anlage vereinbart zu entrichten. Der Lizenzpreis ist ab der Übergabe des Lizenzschlüssels fällig. Die Bank wird den Lizenzpreis regelmäßig zu dem in der Anlage vereinbarten Buchungstermin dem Konto des Kunden im Hause der Bank belasten (kontokorrentmäßige Verrechnung). 1. Die Bank ist berechtigt, die Höhe des vorstehend aufgeführten Entgelts nach billi- gem Ermessen im Sinne von § 315 BGB zu ändern, erstmals jedoch nach Ablauf eines Vertragsjahres. Die Bank wird den Kunden mit einer Frist von mindestens zwei Monaten von der Entgeltänderung informieren. Der Kunde ist berechtigt, diesen Vertrag ab Erhalt des Änderungsangebots fristlos und kostenfrei schriftlich zu kündigen. Die Entgeltänderung tritt in Kraft, wenn der Kunden ihr nicht fristgerecht widerspricht. Auf die Wirkung des Schweigens als Zustimmung weist die Bank den Kunden im Rahmen ihres Änderungsangebots hin.
PFLEGE DER SOFTWARE. 5.1. plenigo überwacht laufend die Funktionstüchtigkeit der Software und beseitigt Softwarefehler. 5.2. Ob ein Fehler vorliegt, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ein Fehler liegt insbesondere vor, wenn die Software die in der Funktionsübersicht angegebenen Funktionen nicht bereitstellt, falsche Ergebnisse liefert oder den Lauf unkontrolliert abbricht, so dass die Nutzung der Software für den vertragsgemäßen Gebrauch unmöglich oder eingeschränkt ist.
PFLEGE DER SOFTWARE. Hat der Lizenznehmer mit PROSTEP die Pflege der gekauften Software vereinbart, gelten die folgenden zusätzlichen Regelungen: 17.1 PROSTEP nimmt Fehlermeldungen des Lizenznehmers per E-Mail oder telefonisch zu den folgenden Geschäftszeiten entgegen: Montag – Xxxxxxx 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr mit Ausnahme von Feiertagen am Sitz von PROSTEP. Außerhalb der genannten Zeiten können Probleme via Anrufbeantworter oder E-Mail gemeldet werden 17.2 Priorität Kriterien für die Zuordnung zu den Prioritäten Reaktionszeit bis zur Kontaktaufnahme in Stunden 17.3 Nach ordnungsgemäßer Fehlermeldung durch den Lizenznehmer ordnet PROSTEP diesen einer der in Abs. 2 genannten Prioritäten zu, vergibt eine Call-Nummer, bestätigt dem Lizenznehmern die Fehlerannahme per E-Mail und nimmt innerhalb der in Abs. 2 genannten Reaktionszeiten den Kontakt mit dem Lizenznehmern auf. Voraussetzung für das Einhalten der Reaktionszeit ist die Erreichbarkeit des Lizenznehmers unter der jeweils vereinbarten Telefonnummer oder E-Mail-Adresse. 17.4 Unter Reaktionszeit ist die Zeit zu verstehen, die zwischen der Fehlerannahme durch PROSTEP an den Lizenznehmern per E-Mail und der Kontaktaufnahme durch einen techn. Experten von PROSTEP mit dem Lizenznehmer verstreicht. Die Reaktionszeiten laufen nur innerhalb der in Abs. 1 genannten Geschäftszeiten. Fehlerbeseitigungsleistungen werden ebenfalls nur innerhalb dieser Geschäftszeiten durchgeführt. 17.5 Erwirbt der Lizenznehmer weitere Lizenzen an zu pflegender Software, werden diese in den Vertrag einbezogen und die Vergütung entsprechend angepasst. PROSTEP wird dem Lizenznehmer einen entsprechend geänderten Vertrag zusenden. 17.6 PROSTEP ist berechtigt, die Softwarepflegebedingungen mit einer Ankündigungsfrist von 60 Tagen zu ändern. Der Lizenznehmer ist berechtigt, innerhalb von 60 Tagen nach Zugang der geänderten Bedingungen den Vertrag auf das nächstmögliche Quartalsende außerordentlich zu kündigen. Kündigt der Lizenznehmer nicht, gelten ab dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt die neuen Softwarepflegebedingungen. Erfolgt eine Kündigung, wird PROSTEP eine bereits bezahlte Vergütung für einen über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinausgehenden Zeitpunkt zurückerstatten; weitere Rechte bestehen nicht.
PFLEGE DER SOFTWARE. 3.1 Die Bank wird die Pflege der Software wobei sie sich bedienen kann. 3.2 Im Rahmen der Pflege erfolgen Anpassungen der Software, die aufgrund von Gesetzesnovellierungen notwendig sind, sowie durch verbesserte und erweiterte Versionen genannt). 3.3 Die Bank informiert den Kunden neue Versionen und stellt diese als Download zur 3.4 Mit der einer neuen Version ersetzt diese die bis zu diesem Zeitpunkt Software-Version. 4.1 Der Kunde hat an die Bank ein Entgelt die der Software (nachstehend genannt) wie in der Anlage vereinbart zu ent- richten. Der Lizenzpreis ist ab der des Die Bank wird den Lizenzpreis zu dem in der Anlage verein- barten Buchungstermin dem Konto des Kunden belasten (kontokorrent- Verrechnung). 4.2 Die Bank ist berechtigt, die des vorstehend Entgelts nach billigem Ermessen im Sinne von zu erstmals je- doch nach Ablauf eines Vertragsjahres. Die Bank wird den Kunden mit einer Frist von mindestens zwei Monaten von der infor- mieren. Der Kunde ist berechtigt, diesen Vertrag ab Erhalt des - rungsangebots fristlos und kostenfrei schriftlich zu Auf die Wir- kung des Schweigens als Zustimmung weist die Bank den Kunden im Rahmen ihres hin. 5.1 Die Bank wird dem Kunden die Software frei von Sach- und - geln bereitstellen. Die Software ist frei von wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht verein- bart ist, ist die Sache frei von wenn sie sich die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst wenn sie sich die Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Software gleicher ist und die der Kunde nach der Art der Software erwarten kann. Die Software ist frei von wenn Dritte in Bezug auf die Software keine oder nur die im Vertrag - menen Rechte geltend machen 5.2 Die richten sich nach dem Gesetz. Sie erstrecken sich nicht auf die durch Abweichen von den die Software vorgese- henen und in der Leistungsbeschreibung angegebenen Einsatzbedingun- gen verursacht werden, es sei denn, entsprechende Abweichungen erfol- gen mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Bank. stehen dem Kunden auch nicht in Bezug auf zu, die auf einer - derung der Software durch den Kunden oder einem von dem Kunden eingeschalteten Dritten beruhen.
PFLEGE DER SOFTWARE. Die Bank wird die Pflege der Software übernehmen, wobei sie sich Erfüllungsgehilfen bedienen kann. Im Rahmen der Pflege erfolgen Anpassungen der Software, die aufgrund von Gesetzesnovellierungen notwendig sind, sowie durch verbesserte und erweiterte Versionen („Updates“ genannt). Die Lieferung solcher Anpassungen erfolgt innerhalb angemessener Frist nach Inkrafttreten der Gesetzesnovellierung. E-Business Stand 02/2020 Eine telefonische Software-Anwender-Unterstützung des Kunden (Kunden-Hotline) erfolgt ausschließlich in Bezug auf die jeweils aktuelle Version der Software.
PFLEGE DER SOFTWARE wegscheider-os übernimmt die Pflege der vertragsgegenständlichen Software. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Pflegeleistungen auf die Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit der Software zu dem im Vertrag bestimmten Zweck beschränkt. Die Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit sind die Beseitigung von Mängeln und die Anpassung der Software an die jeweils aktuellen gesetzlichen Bestimmungen. wegscheider-os bestimmt die Art und Weise der Pflegeleistungen (z.B. Individualprogrammierungen, Updates usw.) unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für den Kunden selbst.
PFLEGE DER SOFTWARE. 3.1 Die Bank wird die Pflege der Software übernehmen, wobei sie sich Erfüllungsgehilfen bedienen kann.
PFLEGE DER SOFTWARE. 3.1 deviceTRUST erbringt während der Vertrags- laufzeit folgende Leistungen: a) Pflege deviceTRUST entwickelt die Software in Be- zug auf Qualität und Modernität fort, bearbeitet Fehler, um die geschuldete Qualität aufrecht- zuerhalten, und überlässt dem Kunden hieraus entstehende Updates/Upgrades/Patches. Mit- erfasst sind kleinere Funktionserweiterungen. b) Störungshilfe deviceTRUST unterstützt den Kunden im Rahmen des Supportportals. Dabei kann der Kunde per Mail oder später im Rahmen eines marktgängigen Ticketsystems Produktfehler melden. Diese Unterstützung erfolgt durch die auf xxxxxxxxxxx.xxx angebotenen Hilfsfunktio- nen. 3.2 deviceTRUST erbringt die Leistungen nach dem jeweiligen Stand der Technik und so, dass sie sich am Interesse der Gesamtheit der Softwarenutzer orientieren. Die Leistungen werden nur in Bezug auf den zuletzt und den unmittelbar zuvor vom Softwarehaus ausgelie- ferten Softwarestand erbracht.