PFLEGE DER SOFTWARE Musterklauseln

PFLEGE DER SOFTWARE. 1. Die Bank wird die Pflege der Software übernehmen, wobei sie sich Erfüllungsgehilfen bedienen kann.
PFLEGE DER SOFTWARE. Die Bank wird die Pflege der Software übernehmen, wobei sie sich Erfüllungsgehilfen bedienen kann. Im Rahmen der Pflege erfolgen Anpassungen der Software, die aufgrund von Gesetzesnovellierungen notwendig sind, sowie durch verbesserte und erweiterte Versionen („Updates“ genannt). Die Bank informiert den Kunden über neue Versionen und stellt diese als Download zur Verfügung. Mit der Überlassung einer neuen Version ersetzt diese die bis zu diesem Zeitpunkt vertragsgegenständliche Software-Version. Eine telefonische Software-Anwender-Unterstützung des Kunden (Kunden-Hotline) erfolgt ausschließlich in Bezug auf die jeweils aktuelle Version der Software.
PFLEGE DER SOFTWARE. Der Auftragnehmer erhält die Software während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand und erbringt dazu erforderliche Pflegeleistungen.
PFLEGE DER SOFTWARE. 3.1 Die Bank wird die Pflege der Software übernehmen, wobei sie sich Erfüllungsgehilfen bedienen kann. 3.2 Im Rahmen der Pflege erfolgen Anpassungen der Software, die aufgrund von Gesetzesnovellierungen notwendig sind, sowie durch verbesserte und erweiterte Versionen („Updates“ genannt). 3.3 Die Bank informiert den Kunden über neue Versionen und stellt diese als Download zur Verfügung. 3.4 Mit der Überlassung einer neuen Version ersetzt diese die bis zu diesem Zeitpunkt vertragsgegenständliche Software-Version. Der Kunde ist verpflichtet immer die aktuellste Version der Software zu nutzen. 3.5 Eine telefonische Software-Anwender-Unterstützung des Kunden (Kunden-Hotline) erfolgt ausschließlich in Bezug auf die jeweils aktuelle Version der Software. 4
PFLEGE DER SOFTWARE. 3.1. Die Bank wird die Pflege der Software über- nehmen, wobei sie sich Erfüllungsgehilfen be- dienen kann.
PFLEGE DER SOFTWARE. Hat der Lizenznehmer mit PROSTEP die Pflege der gekauften Software vereinbart, gelten die folgenden zusätzlichen Regelungen:
PFLEGE DER SOFTWARE wegscheider-os übernimmt die Pflege der vertragsgegenständlichen Software. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Pflegeleistungen auf die Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit der Software zu dem im Vertrag bestimmten Zweck beschränkt. Die Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit sind die Beseitigung von Mängeln und die Anpassung der Software an die jeweils aktuellen gesetzlichen Bestimmungen. wegscheider-os bestimmt die Art und Weise der Pflegeleistungen (z.B. Individualprogrammierungen, Updates usw.) unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für den Kunden selbst.
PFLEGE DER SOFTWARE. 3.1 deviceTRUST erbringt während der Vertrags- laufzeit folgende Leistungen:
PFLEGE DER SOFTWARE. 3.1 Die Bank wird die Pflege der Software übernehmen, wobei sie sich Erfüllungsgehilfen bedienen kann. Im Rahmen der Pflege erfolgen Anpassungen der Software, die aufgrund von Gesetzesnovellierungen notwendig sind, sowie durch verbesserte und erweiterte Versionen („Updates“ genannt).
PFLEGE DER SOFTWARE. 5.1. plenigo überwacht laufend die Funktionstüchtigkeit der Software und beseitigt Softwarefehler.