Pflichten bei und nach Beendigung des Vertrags Musterklauseln

Pflichten bei und nach Beendigung des Vertrags. 12.1 Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses, ist der Anbieter verpflichtet, die vom Betreiber gespeicherten Anwendungsdaten und ggf. sonst gespeicherte Daten diesem auf einem dauerhaft lesbaren mobilen und revisionssicheren Datenträger in zur Verfügung zu stellen. Daneben ist der Anbieter verpflichtet, auf Wunsch des Betreibers sämtliche vom Betreiber gespeicherte Daten einem vom Betreiber benannten Dritten auf einem üblichen Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung zur Verfügung zu stellen. Der Betreiber ist verpflichtet, dem Anbieter die entstandenen notwendigen und nachgewiesenen Kosten zu ersetzen. 12.2 Der Betreiber ist mit rechtlicher Beendigung des Vertrags, verpflichtet, dem Anbieter sämtliche Datenträger mit der Software zurückzugeben und sämtliche Kopien der Software auf seinen eigenen DV- Einrichtungen zu löschen.
Pflichten bei und nach Beendigung des Vertrags. Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses wird der Provider auf Wunsch des Kunden die von diesem gespeicherten Anwendungsdaten in digitaler Form in dem Datenformat von d.vinci easy zur Verfügung zu stellen. Ihm steht hierfür eine aufwandsabhängige Vergütung nach den jeweils aktuellen Stundensätzen des Providers zu. Der Provider wird dem Kunden auf seinen Wunsch ein entsprechendes Angebot und eine Datensatzbeschreibung überlassen.
Pflichten bei und nach Beendigung des Vertrags. 15.1. Bosch wird die Kundendaten und User-Inhalte drei Mo- nate nach Beendigung des Vertrages von allen Systemen von Bosch löschen, soweit nicht gesetzliche Aufbewah- rungsfristen entgegenstehen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kundendaten und User-Inhalte rechtzeitig vor Beendi- gung des Vertrages, bzw. Ablaufes der vorgenannten Frist, eigenverantwortlich zu exportieren und zu sichern. Auf Wunsch des Kunden wird Bosch den Kunden gegen Vergü- tung hierbei, soweit möglich, unterstützen. 15.2. Bosch wird sich im Falle der Beendigung des Vertrages bemühen, den Kunden auf Wunsch gegen Vergütung bei der Umstellung auf einen anderen Dienstleister zu unter- stützen, dies gilt nicht im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch Bosch. Details vereinbaren die Parteien in einer gesonderten Migrationsvereinbarung.
Pflichten bei und nach Beendigung des Vertrags. Innerhalb des ersten Monats nach rechtlicher Beendigung dieses Vertrages ist die 42 auf Verlangen des Kunden hin verpflichtet, die vom Kunden gespeicherten Anwendungsdaten auf einem üblichen Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung in einem allgemein anerkannten Datenformat zur Verfügung zu stellen. Ein entsprechendes Dienstleistungsangebot wird dem Kunden nach Aufforderung unterbreitet.
Pflichten bei und nach Beendigung des Vertrags. 2.1. Bis zum Ende der Vertragslaufzeit hat der Kunde die Möglichkeit, jederzeit die vom Kunden gespeicherten Daten kostenfrei über die durch plenigo bereitgestellten Schnittstellen herunterzuladen. 2.2. Daneben ist plenigo verpflichtet, auf Wunsch des Kunden sämtliche vom Kunden gespeicherte Daten einem vom Kunden benannten Dritten auf einem üblichen Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung in dem von der Software generierten Dateiformat zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist verpflichtet, plenigo für den entstandenen Aufwand gem. Nachweis zu vergüten und die ggf. entstandenen notwendigen und nachgewiesenen Kosten zu ersetzen. Die Vergütung erfolgt gem. B.2.2. 2.3. plenigo ist verpflichtet, die Daten des Kunden im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zu speichern und spätestens zwei Wochen nach Übertragung zu löschen, soweit gesetzlich keine längere Aufbewahrungspflicht besteht, es sei denn, der Vertragspartner weist plenigo im Rahmen des Auftragsdatenverarbeitungsverhältnis gemäß Art. 28 DSGVO an, die Daten der Kunden des Vertragspartners entsprechend zu löschen. Dies gilt ebenfalls für Daten aus den Backups und Dokumentationen.
Pflichten bei und nach Beendigung des Vertrags. 19.1. Der Provider wird die Kundendaten einen Monat nach Beendigung des Vertrages von allen Systemen des Providers löschen, soweit nicht gesetzliche Aufbewah- rungsfristen entgegenstehen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kundendaten rechtzeitig vor Beendigung des Ver- trages, bzw. Ablaufes der vorgenannten Frist, eigenver- antwortlich zu exportieren und zu sichern. Auf Wunsch des Kunden wird der Provider den Kunden gegen Ver- gütung hierbei unterstützen. 19.2. Der Provider wird sich im Falle der Beendigung des Ver- trages bemühen, den Kunden auf Wunsch bestmöglich gegen Vergütung bei der Umstellung auf einen anderen Dienstleister zu unterstützen. Details vereinbaren die Parteien in einer gesonderten Migrationsvereinbarung.
Pflichten bei und nach Beendigung des Vertrags. Der Operator wird sich im Falle der Beendigung des Ver- trages bemühen, den Kunden auf Wunsch gegen nach Auf- wand zu entrichtende Vergütung bei der Umstellung auf einen anderen Dienstleister zu unterstützen. Details ver- einbaren die Parteien in einer gesonderten Migrationsver- einbarung.

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  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Beendigung des Vertrags (1) Der Vertrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung. (2) Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung, die zwischen Steuerberater und Auftraggeber auszuhandeln ist. (3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen durch den Steuerberater vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). (4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. (5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die beim Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. sie von der Festplatte zu löschen. (6) Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen. (7) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

  • Beendigung des Vertrages Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer verlängern sich Versi- cherungsverträge mit mindestens einjähriger Dauer stillschwei- gend von Jahr zu Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweili- gen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung zugegangen ist. Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren abgeschlossen worden ist, kann von Ihnen zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten in Textform gekündigt werden.

  • Kündigung des Vertrages Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahr- schule nur aus wichtigem Grund ge- kündigt werden: Ein wichtiger Grund liegt insbesonde- re vor, wenn der Fahrschüler a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht, b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprü- fung nach jeweils zweimaliger Wie- derholung nicht bestanden hat, c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt. Eine Kündigung des Ausbildungsver- trages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt,

  • Kündigung des Vertrags G.7.5 Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.5 und G.2.6 oder wir nach G.3.7 den Vertrag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur von Ihnen verlangen.

  • Beendigung des Vertragsverhältnisses Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners.

  • Folgen der Vertragsbeendigung Mit Wirksamwerden der Kündigung erlischt das eingeräumte Nutzungsrecht an der Software. Der Lizenzschlüssel wird deaktiviert. Die Software kann somit nicht weiter genutzt werden.

  • Umzug / Übertragung des Vertrags 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilen. 10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben unberührt. 10.5. Die EWS ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.

  • Vertragslaufzeit und Kündigung 5.1 Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 1 Monat, sofern der Kunde keine längere Laufzeit beauftragt hat. Der Vertrag verlängert sich automatisch um einen Monat, wenn er nicht mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich zum Monatsende gekündigt wird. Die Wiederaufnahme eines Nutzungsverhältnisses ist unter Berechnung der Wiederanschlusskosten nach Umfang des handwerklichen Aufwands möglich. Muss das Vertragsverhältnis seitens des Kunden aus anderem wichtigem Grund vorzeitig beendet werden, ist der Telekommunikationsnetzbetreiber berechtigt den ihm daraus entstandenen Schaden dem Kunden zu berechnen (z.B. Nachberechnung von zur Verfügung gestellter Hardware für eine bestimmte Laufzeit). 5.2 Die vereinbarten Preise entsprechend der gültigen Preisliste, sind zum 3. eines Monats ohne Abzug fällig und werden vom Auftragnehmer über das genannte Bankkonto eingezogen, im Übrigen erfolgt keine gesonderte Rechnungslegung. Für jede nicht eingelöste bzw. zurück gereichte Lastschrift hat der Kunde dem Telekommunikationsnetzbetreiber die ihm entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat. Alle Entgelte incl. der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sind ab Bereitstellung zu zahlen. Einmalige Preise sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen. 5.3 Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils dieser Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Preis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann der Netzbetreiber den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt dem Telekommunikationsnetzbetreiber vorbehalten. Gerät der Telekommunikationsnetzbetreiber mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Telekommunikationsnetzbetreiber eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die mindestens vier Wochen betragen muss.

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,