Common use of Pflichten der Auftragnehmerin Clause in Contracts

Pflichten der Auftragnehmerin. (1) Auftragsgegenstand ist die vertraglich vereinbarte Leistung. Ein Erfolg wird nicht zugesagt. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. (2) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, während ihrer Öffnungszeiten zur Durchführung der Aufträge nach ihrem Ermessen ausreichend Agenten vorzuhalten und einzusetzen. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Agenten zur Umsetzung der Kampagnen, es sei denn, es gibt eine anders lautende vertragliche Vereinbarung. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, während des vereinbarten Kampagnenzeitraums genügend qualifiziertes Personal vorzuhalten sowie für die Anwesenheit von Team- bzw. Projektleitern während der Durchführung Sorge zu tragen und dabei die Einhaltung von Vorgaben des Auftraggebers im Rahmen der laufenden Kampagnen regelmäßig zu überwachen. (3) Die der Auftragnehmerin von Anrufern oder Kontaktierten mitgeteilten Informationen werden nicht durch Sprachaufzeichnungsgeräte dokumentiert. Die Informationen werden ausschließlich schriftlich bzw. im Rahmen der EDV gemäß vertraglicher Vereinbarung erfasst und dem Auftraggeber in der vereinbarten Form zur Verfügung gestellt. (4) Die Auftragnehmerin darf den Auftrag nur bei schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers ganz oder teilweise an Dritte vergeben. (5) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, den mit dem Auftraggeber besprochenen und vertraglich vereinbarten Projektverlauf schriftlich zu fixieren und zu dokumentieren. Dabei verpflichtet sich die Auftragnehmerin, dem Auftraggeber über den Kampagnenverlauf innerhalb vereinbarter Zeitintervalle in vereinbarter Art und Weise Reports zu liefern und den Projektverlauf für den Auftraggeber transparent zu gestalten. (6) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, bei der Durchführung des Auftrages ausschließlich solche Mitarbeiter einzusetzen, die bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet wurden § 5 Abs. 1 Satz 2 BDSG. (7) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zur Rückgabe aller aktionsbezogenen Daten und Unterlagen nach Beendigung der Kampagne sowie zur dauerhaften Geheimhaltung fir- menbezogener Informationen. Die im Rahmen der Kampagne gespeicherten Daten werden von allen infrage kommenden Datenträgern gelöscht. Nutzungs- und Verwertungsrechte an den vom Auftraggeber gelieferten Rohdaten und an den durch die Kampagne gewonnen verifizierten und qualifizierten Daten stehen ausschließlich dem Auftraggeber zu. (8) Die Behandlung sämtlicher Daten erfolgt im Rahmen der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Der Auftraggeber wird hiermit gemäß § 33 Abs.1 Bundesdatenschutzgesetz davon unterrichtet, dass seine personenbezogenen Daten in maschinenlesbarer Form gespeichert und für den Vertragszweck maschinell verarbeitet werden. Soweit notwendig erfolgt eine Weitergabe der Daten an die in die Geschäftsabwicklung eingebundenen Firmen. Dieses gilt auch für Zwecke der Kreditprüfung. Darüber hinaus findet eine Weitergabe an Dritte nicht statt. 1. Soweit die Parteien vertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, ist das Ver- tragsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jederzeit unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. 2. Ist die Dauer des Vertragsverhältnisses ausdrücklich bestimmt, ist die ordentliche Kündigung während der vertraglichen Laufzeit ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Pflichten der Auftragnehmerin. (1) Auftragsgegenstand ist die vertraglich vereinbarte Leistung. Ein Erfolg wird nicht zugesagt. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. (2) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, während ihrer Öffnungszeiten zur Durchführung der Aufträge nach ihrem Ermessen ausreichend Agenten vorzuhalten und einzusetzen. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Agenten zur Umsetzung der Kampagnen, es sei denn, es gibt eine anders lautende vertragliche Vereinbarung. Die Auftragnehmerin verpflichtet sichdarf Daten von betroffenen Personen – auch in Bezug auf die Übermittlung von Daten an ein Drittland – nur im Rahmen des Auftrages und der Weisungen der Auf- traggeberin verarbeiten, während außer es liegt ein Ausnahmefall im Sinne des vereinbarten Kampagnenzeitraums genügend qualifiziertes Personal vorzuhalten sowie Art. 28 Abs. 3 lit. a) DSGVO vor. Die Auftragnehmerin informiert die Auftraggeberin unverzüglich, wenn sie der Auf- fassung ist, dass eine Weisung gegen anwendbare Gesetze verstößt. Die Auftragnehmerin darf die Umsetzung der Xxx- xxxx solange aussetzen, bis sie von der Auftraggeberin bestä- tigt oder abgeändert wurde. 2. Die Auftragnehmerin wird in ihrem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Sie wird technische und organisatorische Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Daten der Auftraggeberin treffen, die den Anforderungen der DSGVO, insbesondere Art. 32 DSGVO genügen. Die Auftragnehmerin hat technische und or- ganisatorische Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherstellen. Der Auftraggeberin sind die technischen und or- ganisatorischen Maßnahmen der Auftragnehmerin zum Zeit- punkt des Vertragsschlusses bekannt. Sie sind in Anlage 2 zur AVV niedergelegt. Es obliegt der Verantwortung der Auftrag- geberin, dass die getroffenen Maßnahmen ein dem Risiko für die Anwesenheit Rechte und Freiheiten natürlicher Personen angemessenes Schutzniveau gewährleisten. Die Auftragnehmerin ist dazu be- rechtigt, die vorgesehenen Maßnahmen zu ändern, soweit hierdurch das in dieser AVV vereinbarte Schutzniveau nicht unterschritten wird. 3. Die Auftragnehmerin unterstützt die Auftraggeberin im ver- nünftigen Umfang und im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Erfüllung der Anfragen und Ansprüche von Team- bzwbetroffenen Per- sonen gem. Projektleitern während Kapitel III der Durchführung Sorge DSGVO sowie bei der Einhaltung der in den Art. 33 bis 36 DSGVO genannten Pflichten. 4. Die Auftragnehmerin gewährleistet, dass es den mit der Ver- arbeitung der Daten der Auftraggeberin befassten Xxxxxxxx- tern und anderen für die Auftragnehmerin tätigen Personen untersagt ist, die Daten außerhalb der Weisung zu tragen verarbeiten. Ferner gewährleistet die Auftragnehmerin, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Perso- nen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer ange- messenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Vertraulichkeits-/ Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Auftrages fort. 5. Die Auftragnehmerin unterrichtet die Auftraggeberin unver- züglich, wenn ihr Verletzungen des Schutzes personenbezo- gener Daten der Auftraggeberin bekannt werden. Die Auftrag- nehmerin trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Daten und dabei die Einhaltung von Vorgaben des Auftraggebers zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen der betroffenen Personen und spricht sich hierzu unverzüglich mit der Auftraggeberin ab. 6. Die Auftragnehmerin nennt der Auftraggeberin auf Anfrage den Ansprechpartner für im Rahmen der laufenden Kampagnen regelmäßig zu überwachenAVV anfallende Da- tenschutzfragen. (3) Die der Auftragnehmerin von Anrufern oder Kontaktierten mitgeteilten Informationen werden nicht durch Sprachaufzeichnungsgeräte dokumentiert7. Die Informationen werden ausschließlich schriftlich Auftragnehmerin gewährleistet, ihren Pflichten nach Art. 32 Abs. 1 lit. d) DSGVO nachzukommen, ein Verfahren zur re- gelmäßigen Überprüfung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung einzusetzen. 8. Die Auftragnehmerin berichtigt oder löscht die vertragsge- genständlichen Daten, wenn die Auftraggeberin dies anweist und dies vom Weisungsrahmen umfasst ist. Ist eine daten- schutzkonforme Löschung oder eine entsprechende Ein- schränkung der Datenverarbeitung nicht möglich, übernimmt die Auftragnehmerin die datenschutzkonforme Vernichtung von Datenträgern und sonstigen Materialien auf Grund einer Einzelbeauftragung durch die Auftraggeberin oder gibt diese Datenträger an die Auftraggeberin zurück, sofern nicht etwas Abweichendes ausdrücklich vereinbart ist. In besonderen, von der Auftraggeberin zu bestimmenden Fällen, erfolgt eine Auf- bewahrung bzw. im Rahmen der EDV gemäß vertraglicher Vereinbarung erfasst Übergabe. Die hiermit verbundene Vergü- tung und dem Auftraggeber zu erfüllende Schutzmaßnahmen sind ggf. Bestand- teil einer eigenständigen Vereinbarung, soweit sie nicht be- reits in der vereinbarten Form zur Verfügung gestelltden AGB geregelt sind. (4) 9. Daten, Datenträger sowie sämtliche sonstige Materialien sind nach Auftragsende auf Verlangen der Auftraggeberin entwe- der herauszugeben oder zu löschen. Im Falle von Test- und Ausschussmaterialien ist eine Einzelbeauftragung nicht erfor- derlich. Die Auftragnehmerin darf den Auftrag nur bei schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers ganz Auftraggeberin trägt die Kosten einer von dieser Regelung abweichenden Herausgabe oder teilweise an Dritte vergebenLöschung. (5) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich10. Im Falle einer Inanspruchnahme der Auftraggeberin durch eine betroffene Person hinsichtlich etwaiger Ansprüche nach Art. 82 DSGVO, den mit dem Auftraggeber besprochenen und vertraglich vereinbarten Projektverlauf schriftlich zu fixieren und zu dokumentieren. Dabei verpflichtet sich die Auftragnehmerin, dem Auftraggeber über den Kampagnenverlauf innerhalb vereinbarter Zeitintervalle in vereinbarter Art und Weise Reports zu liefern und den Projektverlauf für den Auftraggeber transparent zu gestalten. (6) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die Auf- traggeberin bei der Durchführung Abwehr des Auftrages ausschließlich solche Mitarbeiter einzusetzen, die bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet wurden § 5 Abs. 1 Satz 2 BDSG. (7) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zur Rückgabe aller aktionsbezogenen Daten und Unterlagen nach Beendigung der Kampagne sowie zur dauerhaften Geheimhaltung fir- menbezogener Informationen. Die Anspruches im Rahmen der Kampagne gespeicherten Daten werden von allen infrage kommenden Datenträgern gelöscht. Nutzungs- ihrer Möglichkeiten und Verwertungsrechte an den vom Auftraggeber gelieferten Rohdaten und an den durch die Kampagne gewonnen verifizierten und qualifizierten Daten stehen ausschließlich dem Auftraggeber zugegen eine angemessene Entschädigung zu unterstützen. (8) Die Behandlung sämtlicher Daten erfolgt im Rahmen der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Der Auftraggeber wird hiermit gemäß § 33 Abs.1 Bundesdatenschutzgesetz davon unterrichtet, dass seine personenbezogenen Daten in maschinenlesbarer Form gespeichert und für den Vertragszweck maschinell verarbeitet werden. Soweit notwendig erfolgt eine Weitergabe der Daten an die in die Geschäftsabwicklung eingebundenen Firmen. Dieses gilt auch für Zwecke der Kreditprüfung. Darüber hinaus findet eine Weitergabe an Dritte nicht statt. 1. Soweit die Parteien vertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, ist das Ver- tragsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jederzeit unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. 2. Ist die Dauer des Vertragsverhältnisses ausdrücklich bestimmt, ist die ordentliche Kündigung während der vertraglichen Laufzeit ausgeschlossen.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvereinbarung

Pflichten der Auftragnehmerin. (1) Auftragsgegenstand 4.1. Die Auftragnehmerin verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach dokumentierten Weisungen des Auftraggebers. Die Auftragnehmerin darf die zur Verarbeitung überlassenen Daten nicht für andere Zwecke verarbeiten oder nutzen. Die Auftragnehmerin ist die vertraglich vereinbarte Leistung. Ein Erfolg wird nicht zugesagt. Der Auftrag wird nach befugt, eigenmächtig Veränderungen an den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführtDaten vorzunehmen. 4.2. Weisungen bedürfen grundsätzlich der Textform. In begründeten Eilfällen können durch bevollmächtigte Personen des Auftraggebers Weisungen auch mündlich erteilt werden. Mündliche Weisungen wird der Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigen. 4.3. Die Verarbeitung und Nutzung der Daten findet möglichst im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (2EWR) Die statt. Soweit Cloud-Dienste (z.B. Amazon Cloud) eingesetzt werden, stellt die Auftragnehmerin verpflichtet sichsicher, während ihrer Öffnungszeiten zur Durchführung dass die Daten innerhalb des EWR verbleiben oder entsprechende Garantien entsprechend dem Kapitel V der Aufträge nach ihrem Ermessen ausreichend Agenten vorzuhalten und einzusetzenDSGVO gegeben sind. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Agenten zur Umsetzung der KampagnenJede Verlagerung in ein Drittland, es sei denn, es gibt eine anders lautende vertragliche Vereinbarungdie über das bisher 4.4. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, während bei der Verarbeitung der Daten des vereinbarten Kampagnenzeitraums genügend qualifiziertes Personal vorzuhalten sowie für Auftraggebers die Anwesenheit von Team- bzwVertraulichkeit zu wahren. Projektleitern während Die Auftragnehmerin sichert zu, dass sie die bei der Durchführung Sorge zu tragen der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit gemäß Art. 29 DSGVO verpflichtet (ehemals Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG). Die Auftragnehmerin bestätigt, dass ihr die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind und dabei überwacht deren Einhaltung. Hierzu verwendet sie das Formular aus dem Anhang „Verpflichtung auf das Datengeheimnis“ und macht sich mit den maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut. 4.5. Die Auftragnehmerin kontrolliert regelmäßig die Verpflichtung auf das Datengeheimnis und die Einhaltung von Vorgaben der technischen und organisatorischen Maßnahmen. 4.6. Ist die Auftragnehmerin der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers im Rahmen gegen eine Vorschrift verstößt, hat sie den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen. Sie ist berechtigt, die Durchführung der laufenden Kampagnen regelmäßig zu überwachenentsprechenden Weisung so lange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. (3) Die der Auftragnehmerin von Anrufern oder Kontaktierten mitgeteilten Informationen werden nicht durch Sprachaufzeichnungsgeräte dokumentiert4.7. Die Informationen werden ausschließlich schriftlich bzw. im Rahmen der EDV gemäß vertraglicher Vereinbarung erfasst und dem Auftraggeber in der vereinbarten Form zur Verfügung gestellt. (4) Die Auftragnehmerin darf den Auftrag nur bei schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers ganz oder teilweise an Dritte vergebendie Daten nicht länger speichern, als der Auftraggeber schriftlich bestimmt hat (Ausschluss von Aufbewahrungspflichten z.B. nach HGB). (5) 4.8. Die Auftragnehmerin verpflichtet sichhat einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Seine Kontaktdaten, den mit sowie ein Wechsel ist dem Auftraggeber besprochenen und vertraglich vereinbarten Projektverlauf schriftlich zu fixieren und zu dokumentierenanzuzeigen. Dabei verpflichtet sich die Auftragnehmerin, dem Auftraggeber über den Kampagnenverlauf innerhalb vereinbarter Zeitintervalle in vereinbarter Art und Weise Reports zu liefern und den Projektverlauf für den Auftraggeber transparent zu gestalten. (6) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, bei der Durchführung des Auftrages ausschließlich solche Mitarbeiter einzusetzen, die bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet wurden § 5 Abs. 1 Satz 2 BDSG. (7) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zur Rückgabe aller aktionsbezogenen Daten und Unterlagen nach Beendigung der Kampagne sowie zur dauerhaften Geheimhaltung fir- menbezogener Informationen. Die im Rahmen der Kampagne gespeicherten Daten werden von allen infrage kommenden Datenträgern gelöscht. Nutzungs- und Verwertungsrechte an den vom Auftraggeber gelieferten Rohdaten und an den durch die Kampagne gewonnen verifizierten und qualifizierten Daten stehen ausschließlich dem Auftraggeber zu. (8) Die Behandlung sämtlicher Daten erfolgt im Rahmen der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Der Auftraggeber wird hiermit gemäß § 33 Abs.1 Bundesdatenschutzgesetz davon unterrichtet, dass seine personenbezogenen Daten in maschinenlesbarer Form gespeichert und für den Vertragszweck maschinell verarbeitet werden. Soweit notwendig erfolgt eine Weitergabe der Daten an die in die Geschäftsabwicklung eingebundenen Firmen. Dieses gilt auch für Zwecke der Kreditprüfung. Darüber hinaus findet eine Weitergabe an Dritte nicht statt. 1. Soweit die Parteien vertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, ist das Ver- tragsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jederzeit unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. 2. Ist die Dauer des Vertragsverhältnisses ausdrücklich bestimmt, ist die ordentliche Kündigung während der vertraglichen Laufzeit ausgeschlossen.Siehe Anhang

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Samples: Vereinbarung Zur Verarbeitung Von Personenbezogenen Daten Im Auftrag (Av) Nach Art 28 Dsgvo

Pflichten der Auftragnehmerin. (1) Auftragsgegenstand Die Auftragnehmerin verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des Auftraggebers, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist (z. B. Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden); in einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DSGVO). Soweit einzelne Weisungen den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang übersteigen, sind die vertraglich vereinbarte Leistung. Ein Erfolg wird nicht zugesagt. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführtdadurch begründeten Kosten vom Auftraggeber zu tragen. (2) Die Auftragnehmerin verpflichtet sichverwendet die zur Verarbeitung überlassenen personenbezogenen Daten für keine anderen, während ihrer Öffnungszeiten zur Durchführung insbesondere nicht für eigene Zwecke. Kopien oder Duplikate der Aufträge nach ihrem Ermessen ausreichend Agenten vorzuhalten und einzusetzen. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Agenten zur Umsetzung der Kampagnen, es sei denn, es gibt eine anders lautende vertragliche Vereinbarung. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, während des vereinbarten Kampagnenzeitraums genügend qualifiziertes Personal vorzuhalten sowie für die Anwesenheit von Team- bzw. Projektleitern während der Durchführung Sorge zu tragen und dabei die Einhaltung von Vorgaben personenbezogenen Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers im Rahmen der laufenden Kampagnen regelmäßig zu überwachennicht erstellt. (3) Die der Auftragnehmerin von Anrufern oder Kontaktierten mitgeteilten Informationen werden nicht durch Sprachaufzeichnungsgeräte dokumentiert. Die Informationen werden ausschließlich schriftlich bzw. sichert im Rahmen Bereich der EDV gemäß vertraglicher Vereinbarung erfasst und dem Auftraggeber in der auftragsgemäßen Verarbeitung von personenbezogenen Daten die vertragsgemäße Abwicklung aller vereinbarten Form zur Verfügung gestelltMaßnahmen zu. (4) Die Auftragnehmerin darf den Auftrag nur verpflichtet sich, bei schriftlicher Einwilligung der auftragsgemäßen Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers ganz oder teilweise die Vertraulichkeit zu wahren. Diese besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort. Auskünfte über personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis an Dritte vergebenoder den Betroffenen darf die Auftragnehmerin nur nach vorheriger Weisung oder Zustimmung durch den Auftraggeber erteilen. (5) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, den mit dem Auftraggeber besprochenen und vertraglich vereinbarten Projektverlauf schriftlich zu fixieren und zu dokumentieren. Dabei verpflichtet sich die Auftragnehmerin, dem Auftraggeber über den Kampagnenverlauf innerhalb vereinbarter Zeitintervalle in vereinbarter Art und Weise Reports zu liefern und den Projektverlauf für wird den Auftraggeber transparent zu gestaltenunverzüglich darüber informieren, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung nach seiner Auffassung gegen gesetzliche Regelungen verstößt (Art. 28 Abs. 3 Satz 3 DSGVO). Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung(en) solange auszusetzen, bis diese durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. (6) Die Auftragnehmerin ist verpflichtetteilt dem Auftraggeber unverzüglich Störungen, Verstöße der Auftragnehmerin oder der bei ihm beschäftigten Personen sowie gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder die im Auftrag getroffenen Festlegungen sowie den Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung Verarbeitung personenbezogener Daten mit. Dies gilt vor allem auch im Hinblick auf eventuelle Melde- und Benachrichtigungspflichten des Auftrages ausschließlich solche Mitarbeiter einzusetzenAuftraggebers nach Art. 33 und Art. 34 DSGVO. Die Auftragnehmerin sichert zu, die den Auftraggeber erforderlichenfalls bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet wurden § 5 seinen Pflichten nach Art. 33 und 34 DSGVO angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 1 3 Satz 2 BDSGlit. f DSGVO). Meldungen nach Art. 33 oder 34 DSGVO für den Auftraggeber darf die Auftragnehmerin nur nach vorheriger Weisung durchführen. (7) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zur Rückgabe aller aktionsbezogenen Daten und Unterlagen nach Beendigung der Kampagne sowie zur dauerhaften Geheimhaltung fir- menbezogener Informationen. Die im Rahmen der Kampagne gespeicherten Daten werden von allen infrage kommenden Datenträgern gelöscht. Nutzungs- und Verwertungsrechte an den vom Auftraggeber gelieferten Rohdaten und an den durch die Kampagne gewonnen verifizierten und qualifizierten Daten stehen ausschließlich kann dem Auftraggeber zuPerson(en) benennen, die zum Empfang von Weisungen des Auftraggebers berechtigt sind. (8) Die Behandlung sämtlicher Daten erfolgt im Rahmen der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Der Auftraggeber wird hiermit gemäß § 33 Abs.1 Bundesdatenschutzgesetz davon unterrichtetAuftragnehmerin sichert zu, dass seine personenbezogenen Daten in maschinenlesbarer Form gespeichert er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und für den Vertragszweck maschinell verarbeitet werdendie Zeit ihrer Tätigkeit wie auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in geeigneter Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. Soweit notwendig erfolgt eine Weitergabe der Daten an die in die Geschäftsabwicklung eingebundenen Firmen28 Abs. Dieses gilt auch für Zwecke der Kreditprüfung3 Satz 2 lit. Darüber hinaus findet eine Weitergabe an Dritte nicht stattb und Art. 29 DSGVO). 1. Soweit die Parteien vertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, ist das Ver- tragsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jederzeit unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. 2. Ist die Dauer des Vertragsverhältnisses ausdrücklich bestimmt, ist die ordentliche Kündigung während der vertraglichen Laufzeit ausgeschlossen.

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Samples: Vertrag Über Auftragsdatenverarbeitung