Pflichten der Beteiligten Musterklauseln

Pflichten der Beteiligten. 1. Pflichten an der Beladestelle Das Verkehrsunternehmen hat Der Verlader hat - die vereinbarte Anzahl tauschfähiger Paletten abzugeben und sich die Anzahl und Art der abgegebenen Paletten quit- tieren zu lassen, - für den Auftraggeber den Empfang der erhaltenen Paletten zu quittieren und Vorbehalte hinsichtlich der Güte schriftlich festzuhalten, - einen etwaigen Nichttausch zu bestä- tigen, - bei Nichttausch, wenn keine oder nicht genügend Paletten gleicher Art und Gü- te übergeben werden oder die Annahme als nicht tauschfähig abgelehnt wird, sich dies bestätigen zu lassen, - die Anzahl und Art der übernom- menen beladenen Paletten zu quittie- ren sowie Vorbehalte hinsichtlich der Güte schriftlich festzuhalten. - sich für den Auftraggeber Anzahl und Art der beladenen Paletten quittieren zu lassen.
Pflichten der Beteiligten. (1) Die Praxisstelle verpflichtet sich,
Pflichten der Beteiligten. 1. Pflichten an der Beladestelle Das Verkehrsunternehmen hat die An- zahl und Art der übernommenen belade- nen Paletten zu quittieren und Vorbehalte hinsichtlich der Güte schriftlich festzuhal- ten. Der Verlader hat sich für den Auftraggeber Anzahl und Art der beladenen Paletten quit- tieren zu lassen.
Pflichten der Beteiligten. (1) Die Praxisstelle verpflichtet sich, • die/den Studierende/n in dem festgelegten Zeitraum entsprechend der unter Nr. 1 genannten Bestimmungen auszubilden, • die/den Studierenden für die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen der Xxxxx Xxxxxxx Hochschule Berlin freizustellen. • einen angemessenen Arbeitsplatz und erforderliche Arbeitsmaterialien zur Verfügung zu stellen, • eine/n Koordinator/in bzw. Ansprechpartner/in zu benennen, • eine Praxisbeurteilung zu erstellen, aus der hervorgeht, dass das Praktikum erfolgreich bzw. nicht erfolgreich abgeleistet wurde, • mit der Xxxxx Xxxxxxx Hochschule Berlin kooperativ zusammenzuarbeiten.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.