Pflichten des Entleihers Musterklauseln

Pflichten des Entleihers. 8.1 Der Entleiher gibt in der jeweiligen Einzelvereinbarung an, welche besonderen Merkmale die vorgesehenen Tätigkeiten ha- ben und welche beruflichen Qualifikationen dafür erforderlich sind. Sofern Leiharbeitnehmer unter Berücksichtigung etwaig nach § 8 Abs. 4 Satz 3 AÜG). anzurechnender vorheriger Über- lassungszeiten für einen längeren Zeitraum als 15 Monate – ge- rechnet ab dem Beginn der Überlassung, frühestens jedoch ab dem 01.04.2017 – überlassen werden, gibt der Entleiher in der jeweiligen Einzelvereinbarung zusätzlich an, welche wesentli- chen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts im Einsatzbetrieb gelten.
Pflichten des Entleihers. Der Entleiher ist verpflichtet die überlassenen Sachen pfleglich, sachgerecht und ordnungsgemäß zu behandeln und sie gegebenenfalls bewachen zu lassen. Er hat erteilte Gebrauchs-, Wartungs- und Pflegehinweise einzuhalten. Er hat sich bei Anlieferung oder Abholung vom ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache zu überzeugen und Mängel unverzüglich beim Vermieter anzuzeigen. Eine Überlassung an Dritte ist untersagt. Der Entleiher hat die Sache frei von Rechten Dritter zu halten.
Pflichten des Entleihers. 7.1. Der Entleiher ist verpflichtet, die Mitarbeiter in die Tätigkeit einzuweisen, sie während der Arbeit anzuleiten und zu beaufsichtigen. Der Entleiher hat dafür zu sorgen, dass bei der Arbeit alle gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften eingehalten werden.
Pflichten des Entleihers. Der Entleiher hat in der Anlage 1 anzuge- ben, welche besonderen Merkmale die für die Leiharbeitnehmer nach Anlage 1 vorge- sehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist. Der Entleiher stellt die EQM Lehmann GmbH & Co. KG von allen Ansprüchen der Leiharbeitnehmer nach Anlage 1 frei, die diese über die bei Beginn der Überlassung festgesetzte Vergütung hinausgehend nach § 10 Abs. 4 AÜG deshalb erlangen, weil die Angaben nach Abs. 1 unvollständig sind oder waren. Der Entleiher verpflichtet sich, die Arbeitnehmer im Rahmen der in Anlage 1 bezeichneten Tätigkeit zu be- schäftigen. Der Entleiher ist berechtigt, den Leiharbeitnehmern alle Weisungen zu er- teilen, die nach Art und Umfang in den Tä- tigkeitsbereich fallen. Die EQM Lehmann GmbH & Co. KG tritt dem Entleiher inso- weit seine Ansprüche auf Arbeitsleistung gegen die Leiharbeitnehmer mit deren Ein- verständnis ab. Der Entleiher verpflichtet sich, die sich aus dem Einsatz der Arbeit- nehmer in seinem Betrieb ergebenden ge- setzlichen Fürsorgepflichten zu erfüllen. Insbesondere hat der Entleiher den Leihar- beitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeits- bereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausge- setzt sein kann, sowie über die Maßnah- men und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Ent- leiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifi- kationen und beruflicher Fertigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte Gefahren des Arbeits- platzes zu unterrichten.
Pflichten des Entleihers. 1. Der Entleiher muss mindestens 18 Jahre alt sein.
Pflichten des Entleihers. (1) Der Entleiher hat jede Nutzung des Leihobjekts zu unterlassen, die erkennbar geeignet ist, den Interessen oder dem Ansehen in der fentlichkeit des Verleihers oder der Schule zu schaden, die Sicherheit der IT-Systeme zu beeinträchtigen oder die gegen geltende Rechtsvorschriften -auch innerschulischer Art- verstößt. Der Entleiher darf das Leihobjekt insbesondere nicht zum Abruf, zur Speicherung oder zur Verbreitung von gegen persönlichkeits-, datenschutz, urheber- oder strafrechtliche Bestimmungen verstoßende Inhalte nutzen. Unabhängig von der gesetzlichen Zulässigkeit ist es dem Entleiher im Rahmen der Nutzung des Leihobjekts zudem verboten, verfassungsfeindliche, rassistische, gewaltverherlichende oder pornografische Inhalte willentlich oder wissentlich abzurufen, zu speichern oder zu verbreiten.
Pflichten des Entleihers. Der Entleiher hat den Soccer-Court während der Dauer der Benutzung zu beaufsichtigen. Für die Dauer der Leihe hat er den Soccer-Court gegen Diebstahl oder Sachbeschädigung zu sichern und zu schützen. Er gewährleistet den vertragsgemäßen Gebrauch. • Die überlassenen Gegenstände sind sorgfältig und pfleglich zu behandeln. Sie sind in einwandfreiem und verkehrssicherem Zustand zurück zu gewähren. Sollten während des Zeitraums der Leihe Schäden oder Verluste an den Gegenständen entstehen, sind diese unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe dem THW/ der BEW mitzuteilen. Auf Anforderung des Verleihers hat der Entleiher den Schaden schriftlich zu schildern und den Schädiger zu benennen. • Bei starker Verschmutzung ist der Soccer-Court vom Entleiher zu reinigen. • Der Transportanhänger darf ausschließlich zum Transport des Street-Soccer-Courts genutzt werden. Eine anderweitige Nutzung ist ausdrücklich untersagt. • Der Entleiher ist nicht berechtigt, die Gegenstände an Dritte weiter zu verleihen. • Ist für die Nutzung der überlassenen Gegenstände eine behördliche Genehmigung erforderlich, so hat der Mieter diese Genehmigung einzuholen.
Pflichten des Entleihers. 1. Der Entleiher erteilt den überlassenen Mitarbeitern Anweisungen, die sich auf Art, Umfang, Ausführung, Zeit und Ort ihrer Tätigkeit erstrecken. Der Verleiher stellt den Transport der Mitarbeiter zu seinen jeweiligen Baustellen auf seine Kosten und Gefahr sicher. Der Entleiher ist verpflichtet, uns jeden Wechsel der im Überlassungsvertrag angege- benen Einsatzstelle mitzuteilen.
Pflichten des Entleihers. Der Entleiher versichert, im Besitz der notwendigen behördli- chen Genehmigungen zu sein und die für seinen Betrieb gel- tenden arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach dem Arbeitsschutz- und Arbeitszeitgesetz einzuhalten. Im Falle von Sonn- oder Feiertagsarbeit stellt der Entleiher at-work einen Nachweis darüber zur Verfügung, aus dem sich ergibt, dass eine Berechtigung zur Anordnung von Sonn- bzw. Feiertagsarbeit besteht. Der Entleiher verpflichtet sich, at-work-Mitarbeiter nur am ver- einbarten Einsatzort und im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit einzusetzen. Der Entleiher versichert, dass die von ihm gemachten Angaben über Einsatzbetrieb, insbesondere über Branchenzugehörig- keit, angewandte Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, Meldung bei der Handwerkskammer, an einen vergleichbaren Arbeitnehmer gezahltes regelmäßiges Stundenentgelt oder die zur Ermittlung des Equal-Pay gemachten Angaben und betriebliche Vereinbarungen über Leistungen für Zeitarbeits- beschäftigte vollständig und korrekt sind. Entsprechende Änderungen während des Überlassungszeitraums wird er at- work rechtzeitig mitteilen und alle notwendigen Informationen zukommen lassen.
Pflichten des Entleihers. 2.1. Der Entleiher hat eine Beschädigung des Vertragsgegenstandes unverzüglich dem Torwartwart per Mail an xxxxxx@xxx.xx anzuzeigen. Der Torwartwart entscheidet darüber, ob es sich bei der Beschädigung um eine Beschädigung durch den normalen Spielbetrieb oder um eine mutwillige Zerstörung und/oder fehlende Pflege des Vertragsgegenstandes handelt.