Pflichten des Entleihers. 4.1. Der Entleiher hat bei der jeweiligen Auftragserteilung anzugeben, welche besonderen Merkmale die für die Arbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist sowie welche im Betrieb des Entleihers für alle vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gelten. Der Entleiher unterrichtet während der Laufzeit dieses Vertrags die mekka StageCrew GmbH ständig schriftlich über Veränderungen dieser Angaben.
4.2. Der Entleiher stellt die mekka StageCrew GmbH von allen Ansprüchen der jeweils überlassenen Arbeitnehmer frei, die diese über die bei Beginn der Überlassung festgesetzte Vergütung hinausgehend nach §10 Abs. 4 AÜG deshalb erlangen, weil die Angaben des Entleihers zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen unvollständig oder falsch sind oder waren.
4.3. Der Entleiher darf die Arbeitnehmer nur mit solchen Aufgaben betrauen, die dem Qualifikationsprofil der Arbeitskräfte entsprechen.
4.4. Der Entleiher wird die Arbeitnehmer über Arbeitsplätze des Entleihers, die besetzt werden sollen, informieren.
4.5. Der Entleiher wird den Arbeitnehmern Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen und -diensten im Unternehmen unter den gleichen Bedingungen gewähren wie vergleichbaren Arbeitnehmern in dem Betrieb, in dem die Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistungen erbringen, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.
4.6. Der Entleiher ist verpflichtet, der mekka StageCrew GmbH die maßgeblichen Daten zur Verfügung zu stellen, die die mekka StageCrew GmbH benötigt, um die auf die Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen und -dienste durch die Arbeitnehmer anfallenden Steuern und Sozialabgaben abführen zu können.
Pflichten des Entleihers. 7.1. Der Entleiher ist verpflichtet, die Mitarbeiter in die Tätigkeit einzuweisen, sie während der Arbeit anzuleiten und zu beaufsichtigen. Der Entleiher hat dafür zu sorgen, dass bei der Arbeit alle gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften eingehalten werden.
7.2. Der Entleiher hat darüber hinaus den Mitarbeiter vor der Arbeitsaufnahme auf die spezifischen Gefahrenquellen des Tätigkeitsortes für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, hinzuweisen. Er unterrichtet den Mitarbeiter zugleich über die Maßnahmen und Einrichtungen, die zur Abwendung dieser Gefahren dienen.
7.3. Arbeiten, bei denen die Mitarbeiter unmittelbar mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen in Berührung kommen, sind mit headwayindustrie vorher abzustimmen. Vor der Arbeitsaufnahme ist insbesondere in diesen Fällen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durch den Entleiher auf dessen Kosten zu veranlassen, es sei denn, es wurde etwas anderes individuell vereinbart.
7.4. Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgeverpflichtung wird der Entleiher geeignete vorbeugende Maßnahmen treffen, die den Mitarbeiter hinsichtlich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen.
7.5. headwayindustrie ist jederzeit der Zugang zum Tätigkeitsbereich seiner Mitarbeiter zu gestatten.
7.6. Beim Einsatz des überlassenen Mitarbeiters in einer Vertrauensstellung sowie mit Zugang zu Geld und Wertsachen ist vorher eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu treffen. Ohne diese ausdrückliche schriftliche Vereinbarung darf der Mitarbeiter weder mit der Beförderung, noch mit dem Umgang oder Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln beauftragt werden. Zahlungen, die der Entleiher gegenüber dem überlassenen Mitarbeiter vornimmt, geschehen auf sein Risiko und können headwayindustrie nicht entgegengehalten werden.
7.7. Der Entleiher ist verpflichtet, headwayindustrie unverzüglich - ggf. auch fernmündlich - über stattfindende oder bevorstehende Arbeitskampfmaßnahmen im Einsatzbetrieb zu informieren.
7.8. Der Entleiher ist verpflichtet, headwayindustrie unverzüglich zu informieren, wenn er Leistungen gegenüber den Zeitarbeitnehmern erbringt, die lohnsteuerrechtlich oder sozialversicherungsrechtlich relevant sind. In diesem Fall ist der Auftraggeber ferner dazu verpflichtet, Art und Höhe der Le...
Pflichten des Entleihers. 7.1 Der Entleiher gibt in der jeweiligen Einzelvereinbarung an, welche besonderen Merkmale die vorgesehenen Tätigkeiten haben und welche beruflichen Qualifikationen dafür erforder- lich sind. Sofern Leiharbeitnehmer unter Berücksichtigung etwaig nach § 8 Abs. 4 Satz 4 AÜG). anzurechnender vorheriger Überlassungszeiten für einen längeren Zeitraum als 15 Monate - gerechnet ab dem Beginn der Überlassung, frühestens jedoch ab dem 01.04.2017 - überlassen werden, gibt der Entleiher in der jeweiligen Einzelvereinbarung zusätzlich an, welche wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts im Einsatzbetrieb gelten.
7.2 Der Entleiher unterweist den Leiharbeitnehmer bezogen auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich in Sicherheit und Gesundheitsschutz. Dies umfasst auch die Unterweisung und Übung bei der Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung, die gegen schützen soll.
7.3 Der Entleiher verpflichtet sich, die sich aus dem Einsatz der Arbeitnehmer in seinem Betrieb ergebenden gesetzlichen Fürsorgepflichten zu erfüllen.
7.4 Der Entleiher ist verpflichtet, den Verleiher über Arbeitsunfälle unverzüglich zu benach- richtigen, damit die gesetzlich vorgeschriebene Unfallmeldung vorgenommen werden kann.
Pflichten des Entleihers. Der Entleiher informiert die LWS unverzüglich, wenn ihm ein Arbeitnehmer zur Überlassung überlassen werden soll oder überlassen wird, der in den letzten sechs Monaten vor Beginn dieser Überlassung (a) bereits über einen anderen Verleiher bei dem Entleiher eingesetzt war, oder (b) mit dem Entleiher oder mit einem Unternehmen, das mit dem Entleiher einen Konzern im Sinne des § 18 AktG bildet, in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat. Die LWS selbst schuldet dem Entleiher gegenüber die Arbeitsleistung oder einen bestimmten Arbeitserfolg nicht. Der entsandte Arbeitnehmer ist weder Bevollmächtigter noch Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe von der LWS. Der entsandte Arbeitnehmer ist nicht zum Inkasso sowie zur Abgabe oder Entgegennahme von rechtsgeschäft- lichen Erklärungen mit Wirkung für und gegen die LWS berechtigt. Der Entleiher ist verpflichtet, den entsandten Arbeitnehmer in die Tätigkeit einzuweisen, ihn während der Arbeit anzuleiten und zu beaufsichtigen. Der Entleiher hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften eingehalten werden. Der Entleiher ist insbesondere für die Einhaltung der sich aus § 618 BGB sowie § 11 Abs. 6 AÜG ergebenden Pflichten verantwortlich (Arbeitsschutzrecht). Werden die Bestimmungen des Arbeitsschutzes nicht eingehalten, sind die entsandten Arbeitnehmer berechtigt, die Ar- beit zu verweigern, ohne dass die LWS den Anspruch auf die vertragliche Vergütung verliert.
Pflichten des Entleihers. Der Entleiher ist verpflichtet die überlassenen Sachen pfleglich, sachgerecht und ordnungsgemäß zu behandeln und sie gegebenenfalls bewachen zu lassen. Er hat erteilte Gebrauchs-, Wartungs- und Pflegehinweise einzuhalten. Er hat sich bei Anlieferung oder Abholung vom ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache zu überzeugen und Mängel unverzüglich beim Vermieter anzuzeigen. Eine Überlassung an Dritte ist untersagt. Der Entleiher hat die Sache frei von Rechten Dritter zu halten.
Pflichten des Entleihers. 2.1. Der Entleiher hat eine Beschädigung des Vertragsgegenstandes unverzüglich dem Torwartwart per Mail an xxxxxx@xxx.xx anzuzeigen. Der Torwartwart entscheidet darüber, ob es sich bei der Beschädigung um eine Beschädigung durch den normalen Spielbetrieb oder um eine mutwillige Zerstörung und/oder fehlende Pflege des Vertragsgegenstandes handelt.
2.2. Bei Verlust eines Vertragsgegenstandes, mutwilliger Beschädigung oder fehlender Pflege, hat der Entleiher den Neuwert der Sache zu erstatten.
2.3. Die Leihzeit ist begrenzt auf das Ende jeder Hallensaison, da zu diesem Zeitpunkt ein erneuter Rüstungscheck stattfindet und die Vertragsgegenstände ggf. ausgetauscht werden. Der Entleiher ist verpflichtet am Rüstungscheck teilzunehmen oder den Leihgegenstand abzugeben.
Pflichten des Entleihers. Der Entleiher muss mindestens 18 Jahre alt sein.
Pflichten des Entleihers. Der Verleiher ist Arbeitgeber der überlassenen Arbeitnehmer mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Dem Entleiher obliegen vor allem die Erteilung der Arbeitsanweisungen, die Kontrolle der Arbeitsausführungen und die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften. Er darf den ihm überlassenen Arbeitnehmer im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit einsetzen und ihn nur solche Maschinen und Werkzeuge bedienen lassen, die zur Ausführung der Tätigkeit erforderlich sind. Eine Umsetzung des Leiharbeitnehmers an einen anderen Arbeitsplatz / Arbeitsbereich bedarf der Zustimmung des Verleihers.
Pflichten des Entleihers. Die Abholung und Rückgabe erfolgt durch den Entleiher (Führerschein Klasse 3 bzw. ab
Pflichten des Entleihers. 9.1 Der Entleiher gibt in der jeweiligen Einzelvereinbarung an, welche besonderen Merkmale die vorgesehenen Tätigkei- ten haben und welche beruflichen Qualifikationen dafür erfor- derlich sind.
9.2 Der Entleiher unterweist den Leiharbeitnehmer bezogen auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich in Sicherheit und Gesundheitsschutz. Dies umfasst auch die Unterwei- sung und Übung bei der Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung, die gegen tödliche Gefahren oder blei- bende Gesundheitsschäden schützen soll.
9.3 Der Entleiher verpflichtet sich, die sich aus dem Einsatz der Arbeitnehmer in seinem Betrieb ergebenden gesetzli- chen Fürsorgepflichten zu erfüllen.
9.4 Der Entleiher ist verpflichtet, den Verleiher über Arbeits- unfälle unverzüglich zu benachrichtigen, damit die gesetzlich vorgeschriebene Unfallmeldung vorgenommen werden kann.