Pflichten des Lizenzgebers. Die Pflicht für die Beseitigung von Schäden, insbesondere solcher, die durch einen unsachgemäßen und/oder fehlerhaften Einsatz oder Gebrauch des Systems, eine fehlerhafte Inbetriebnahme, vertragswidrig vorgenom- mene Veränderungen oder unfachmännische Instandhaltungsarbeiten durch den Lizenznehmer oder vom Li- zenznehmer beauftragte Dritte entstanden sind, gehen zu Lasten des Lizenznehmers, sofern die Schäden nicht auf ein Verschulden des Lizenzgebers zurückzuführen sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Pflichten des Lizenzgebers. Die Pflicht für die Beseitigung von Schäden, insbesondere solcher, die durch einen unsachgemäßen und/oder fehlerhaften Einsatz oder Gebrauch des Systems, eine fehlerhafte Inbetriebnahme, vertragswidrig vorgenom- mene vorgenommene Veränderungen oder unfachmännische Instandhaltungsarbeiten durch den Lizenznehmer oder vom Li- zenznehmer beauftragte Dritte entstanden sind, gehen zu Lasten des LizenznehmersLizenzneh- mers, sofern die Schäden nicht auf ein Verschulden des Lizenzgebers zurückzuführen zurückzu- führen sind.
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Pflichten des Lizenzgebers. Die Pflicht für die Beseitigung von Schäden, insbesondere solcher, die durch einen unsachgemäßen und/oder fehlerhaften Einsatz oder Gebrauch des Systems, eine fehlerhafte Inbetriebnahme, vertragswidrig vorgenom- mene vorgenommene Veränderungen oder unfachmännische Instandhaltungsarbeiten durch den Lizenznehmer oder vom Li- zenznehmer Lizenznehmer beauftragte Dritte entstanden sind, gehen zu Lasten des Lizenznehmers, sofern die Schäden nicht auf ein Verschulden des Lizenzgebers zurückzuführen sind.
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Pflichten des Lizenzgebers. Die Pflicht für die Beseitigung von Schäden, insbesondere solcher, die durch einen unsachgemäßen und/oder fehlerhaften Einsatz oder Gebrauch des Systems, eine fehlerhafte Inbetriebnahme, vertragswidrig vorgenom- mene ver- tragswidrig vorgenommene Veränderungen oder unfachmännische Instandhaltungsarbeiten durch den Lizenznehmer oder vom Li- zenznehmer Lizenznehmer beauftragte Dritte entstanden sind, gehen zu Lasten des LizenznehmersLi- zenznehmers, sofern die Schäden nicht auf ein Verschulden des Lizenzgebers zurückzuführen sind.
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