Common use of Pflichten des Lizenzgebers Clause in Contracts

Pflichten des Lizenzgebers. Die Pflicht für die Beseitigung von Schäden, insbesondere solcher, die durch einen unsachgemäßen und/oder fehlerhaften Einsatz oder Gebrauch des Systems, eine fehlerhafte Inbetriebnahme, ver- tragswidrig vorgenommene Veränderungen oder unfachmännische Instandhaltungsarbeiten durch den Lizenznehmer oder vom Lizenznehmer beauftragte Dritte entstanden sind, gehen zu Lasten des Li- zenznehmers, sofern die Schäden nicht auf ein Verschulden des Lizenzgebers zurückzuführen sind.

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Pflichten des Lizenzgebers. Die Pflicht für die Beseitigung von Schäden, insbesondere solcher, die durch einen unsachgemäßen und/oder fehlerhaften Einsatz oder Gebrauch des Systems, eine fehlerhafte Inbetriebnahme, ver- tragswidrig vertragswidrig vorgenommene Veränderungen oder unfachmännische Instandhaltungsarbeiten durch den Lizenznehmer oder vom Lizenznehmer Li- zenznehmer beauftragte Dritte entstanden sind, gehen zu Lasten des Li- zenznehmersLizenzneh- mers, sofern die Schäden nicht auf ein Verschulden des Lizenzgebers zurückzuführen zurückzu- führen sind.

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Pflichten des Lizenzgebers. Die Pflicht für die Beseitigung von Schäden, insbesondere solcher, die durch einen unsachgemäßen und/oder fehlerhaften Einsatz oder Gebrauch des Systems, eine fehlerhafte Inbetriebnahme, ver- tragswidrig vorgenommene vertragswidrig vorgenom- mene Veränderungen oder unfachmännische Instandhaltungsarbeiten durch den Lizenznehmer oder vom Lizenznehmer Li- zenznehmer beauftragte Dritte entstanden sind, gehen zu Lasten des Li- zenznehmersLizenznehmers, sofern die Schäden nicht auf ein Verschulden des Lizenzgebers zurückzuführen sind.

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Pflichten des Lizenzgebers. Die Pflicht für die Beseitigung von Schäden, insbesondere solcher, die durch einen unsachgemäßen und/oder fehlerhaften Einsatz oder Gebrauch des Systems, eine fehlerhafte Inbetriebnahme, ver- tragswidrig vertragswidrig vorgenommene Veränderungen oder unfachmännische Instandhaltungsarbeiten durch den Lizenznehmer oder vom Lizenznehmer beauftragte Dritte entstanden sind, gehen zu Lasten des Li- zenznehmersLizenznehmers, sofern die Schäden nicht auf ein Verschulden des Lizenzgebers zurückzuführen sind.

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