Pflichten des Maklers Musterklauseln

Pflichten des Maklers. Der Makler befragt den Auftraggeber nach seinen Wünschen und Bedürfnissen, soweit nach dem Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Versicherung oder nach der Situation des Auftraggebers hierfür Anlass besteht, und berät den Auftraggeber beim Abschluss des Versicherungsvertrages und erteilt ihm die dafür erforderlichen Auskünfte. Der Makler prüft bestehende und neu abzuschließende Versicherungsverträge auf Zweckmäßigkeit und Preiswürdigkeit, empfiehlt dem Auftraggeber geeignete Versicherungsverträge und stellt die Verwaltung der Verträge sowie die Unterstützung im Leistungsfall sicher.
Pflichten des Maklers. Der Makler übernimmt im Rahmen dieses Vertrages folgende Hauptpflichten: a. Prüfung des Versicherungsbedarfs einschließlich Analyse des Risikos unter Berücksichtigung der speziellen Probleme und Bedürfnisse des Mandanten; b. Untersuchung des Versicherungsmarktes und Auswahl des Versicherungsangebots, das für das jeweilige Risiko den wirtschaftlich sinnvollsten Versicherungsschutz bietet; der Makler wird dabei seinen Rat auf eine objektive und ausgewogene Marktuntersuchung stützen, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart wird; c. Verwaltung und Betreuung der Versicherungsverträge. Eine Anpassung des Versicherungsschutzes oder der Vertragskonditionen an veränderte Risikoumstände und Marktverhältnisse erfolgt nur auf Verlangen des Mandanten; d. Unterstützung des Mandanten im Schaden- oder Leistungsfall einschließlich der Verhandlungen mit dem Versicherer, soweit die zugrundeliegenden Versicherungsverträge vom Makler vermittelt oder übernommen wurden und von ihm betreut werden, sofern dies keine Rechtsvorschriften verletzt. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass sich die Beratungs- und Vermittlungstätigkeit des Maklers nur auf Versicherungsunternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland erstreckt. Von der Beratung sind Direktversicherungsunternehmen ausgenommen, ebenso die Betreuung von mit Direktversicherern bestehenden Versicherungsverträgen. Der Makler erhält ausreichend Zeit, um die Vermittlung eines Versicherungsvertrags vorzubereiten und verschiedene Angebote bei den Versicherern einzuholen. Der Makler kann nicht gewährleisten, dass zeitnah ein Versicherer die vorläufige Deckung oder überhaupt die Übernahme des Risikos erklärt. Der Mandant wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Versicherer und nur in dem beschriebenen Umfang über vorläufigen Versicherungsschutz verfügt, sofern der Mandant seine versicherungsvertraglichen Pflichten erfüllt. Die für die Legitimation des Maklers gegenüber den Versicherern notwendige Vollmacht (sog. Maklervollmacht) ist Bestandteil dieses Maklervertrages..
Pflichten des Maklers. Die Pflicht zur Aufklärung über die Durchsetzbarkeit der Angebotsbedingungen ist nicht nur von berufsständischer und wettbewerbsrechtlicher Bedeutung. Der Auftraggeber soll auch vor Schaden bewahrt werden, der dadurch entstehen kann, dass er in Hoffnung auf tatsächlich nicht erzielbare Preise reale Abschlusschancen nicht wahrnimmt. Obwohl der Makler nach dem Leitbild des gesetzlichen Maklerrechts nicht zum Tätigwerden verpflichtet ist, macht es keinen Sinn, einen Auftrag entgegen zu nehmen, ihn aber nicht zu bearbeiten. Es liegt im Interesse beider Parteien, dass der Makler sich zu einer Tätigkeit - wenn auch in einem eingeschränkten Rahmen, verpflichtet. Die angeführte Tätigkeit gehört zur Routine seines Geschäfts. Der ihm daraus entstehende Aufwand wird weitgehend durch die Aufwendungsersatzvereinbarung abgedeckt. Berücksichtigt ist, dass bei Abschluss eines von der ursprünglichen Vertragsabsicht abweichenden Vertrages ebenfalls ein Provisionsanspruch entsteht, soweit es sich um einen ähnlichen oder wirtschaftlich gleichwertigen Vertrag handelt. In einem Formularvertrag nicht wirksam vereinbarungsfähig ist allerdings eine Provisionspflicht z. B. für folgende Fälle: – Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren – Nachfolgegeschäfte (zwischen den zusammengeführten Parteien kommen weitere Vertragsabschlüsse zustande, die nicht Auftragsgegenstand waren) – andere, wirtschaftlich nicht vergleichbare Vertragsabschlüsse („Ersatzgeschäfte“), z. B. statt Verkauf eine Vermietung oder statt Verkauf Einräumung eines Erbbaurechts. Aufwendungen – mit Anrechnung auf entstehenden Provisionsanspruch – werden hier dem Makler nur dann ersetzt, wenn die Maklerbemühungen vergeblich waren. (Siehe auch Vorbemerkung) Die Aufwendungen sind nachzuweisen. In Frage kommen nur solche Aufwendungen, die sich unmittelbar aus der Bearbeitung des erteilten Auftrages ergeben, also keinesfalls irgendwelche Fixkosten, wie Gehälter, Miete und dergleichen. Auch Ersatz für Zeitaufwand (z. B. für Besichtigungsfahrten) kann nicht verlangt werden. Der Nachweis wird erheblich erleichtert, wenn eine Aktivitätenliste mit Kostennachweis (z. B. Formular M-51400 oder mittels EDV) geführt wird. Die Aktivitätenliste ist auch ein innerbetriebliches Controllinginstrument für den Maklerbetrieb. Die Obergrenze dürfte nach der Rechtsprechung bei wenigen hundert liegen.
Pflichten des Maklers. Der Makler befragt den Auftraggeber im Rahmen seiner Tätigkeit nach seinen Wünschen und Bedürfnissen. Dabei werden sowohl die Komplexität der angebotenen Versicherung als auch die jeweilige Situation des Auftraggebers berücksichtigt, soweit hierfür Anlass besteht. Die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat werden unter Be- rücksichtigung des Schwierigkeitsgrades des angebotenen Versicherungsvertrags in ei- nem Beratungsprotokoll dokumentiert. Der Makler wird seinen Rat auf eine objektive und ausgewogene Marktuntersuchung stüt- zen, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart wird. Der Makler wirkt insbesondere bei der Verwaltung, Betreuung und Erfüllung des Versiche- rungsvertrages, z. B. im Schadensfall, im Rahmen der Maklervollmacht mit.
Pflichten des Maklers. Der Makler befragt die Auftraggeberin nach ihren Wünschen und Bedürfnissen, soweit nach dem Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Versicherung oder nach der Situation der Auftraggeberin hierfür Anlass besteht, und berät die Auftraggeberin beim Abschluss des Versicherungsvertrages und erteilt ihr die dafür erforderlichen Auskünfte. Der Makler prüft bestehende und neu abzuschließende Versicherungsverträge auf Zweckmäßigkeit und Preiswürdigkeit, empfiehlt der Auftraggeberin geeignete Versicherungsverträge und stellt die Verwaltung der Verträge sowie die Unterstützung im Leistungsfall sicher. Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, die Versicherer nur entsprechend der Weisungen der Auftraggeberin zu informieren. Darüber hinausgehende Informationen werden an Versicherer oder sonstige Dritte nicht weitergegeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der Makler berücksichtigt dabei nur Versicherer, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugelassen sind und Vertragsbedingungen in deutscher Sprache anbieten.
Pflichten des Maklers. 2.1 Der Makler berät den Mandanten in allen Versicherungsangelegenheiten, auf die sich dieser Vertrag bezieht. Im Rahmen der Maklervollmacht wirkt er insbesondere mit bei der Vermittlung, Verwaltung, Betreuung und Erfüllung der Versicherungsverträge, zum Beispiel im Schadenfall. 2.2 Kundenwünsche und Bedürfnisse, der erteilte Rat des Maklers und die ausdrücklichen Weisungen des Mandanten werden dokumentiert. 2.3 Als Versicherer wird der Makler nur solche Versicherungsgesellschaften berücksichtigen, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen /BAFin) zugelassen sind, eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten und Vertragsbedingen in deutscher Sprache und nach dem deutschen Recht anbieten und eine auf den Geschäftsbetrieb mit Versicherungsmaklern abgestimmte Organisationsstruktur vorhalten, sowie eine übliche Maklercourtage vergüten. Direktversicherer oder nicht frei auf dem Versicherungsmarkt zugängliche Deckungskonzepte werden vom Makler nicht berücksichtigt. Wünscht der Mandant ausdrücklich die Berücksichtigung eines anderen Versicherungsunternehmens, ist dies gesondert zu vereinbaren.
Pflichten des Maklers. Der Makler verpflichtet sich, den Auftrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes, intensiv und unter Ausnutzung all seiner Geschäftsmöglichkeiten, zu bearbeiten. Der Makler wird, hinsichtlich der im Rahmen dieses Auftrages erlangten Kenntnisse über Vertragsobjekt und Auftraggeber, Verschwiegenheit bewahren. Der Makler wird dem Auftraggeber regelmäßig über die Aktivitäten und Stand der Dinge Bericht erstatten.
Pflichten des Maklers. Der Makler verpflichtet sich, a. für den Auftraggeber tätig zu werden und den Auftrag nachhaltig unter Entgegennahme und Weiterleitung aller Möglichkeiten zum Vertragsabschluss mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen; b. dem Auftraggeber nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sämtliche ihm überlassenen Originalunterlagen herauszugeben. Wird ein Kaufvertrag geschlossen, so ist der Makler verpflichtet, die Unterlagen unverzüglich nach Erhalt seiner Vergütung herauszugeben. c. Der Auftraggeber hat das Leistungspaket SORGLOS gewählt.
Pflichten des Maklers. Der Makler stützt seinen Rat auf eine objektive und ausgewogene Marktuntersuchung, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart wird. Der Makler wirkt insbesondere bei der Verwaltung, Betreuung und Erfüllung des Versicherungsvertrages, z. B. im Schadensfall, im Rahmen der Maklervollmacht mit.
Pflichten des Maklers. Der Makler hat die Interessen des Interessenten redlich zu unterstützen und sorgfältig zu wahren.