Anpassung des Versicherungsschutzes. Der Versicherer ist unter den Voraussetzungen von § 18 Teil I (1) der AVB berechtigt, auch tariflich vorgesehene Höchstbeträge mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse, auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres, mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders den veränderten Verhältnissen anzupassen. Diese Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungs- nehmers folgt, sofern nicht mit Zustimmung des Treuhänders ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. Tarif Z90Bonus:
Anpassung des Versicherungsschutzes. Der Versicherer ist unter den Voraussetzungen von § 18 Teil I (1) der AVB berechtigt, auch tariflich vorgesehene Höchstbeträge mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse, auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres, mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders den veränderten Verhältnissen anzupassen. Diese Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungs- nehmers folgt, sofern nicht mit Zustimmung des Treuhänders ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. Tarif V100: Versicherungsfähig nach diesem Tarif sind Personen, die Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutschland (GKV) haben und kein Kostenerstattungsprinzip gewählt haben.
Anpassung des Versicherungsschutzes. Der Versicherer ist unter den Voraussetzungen von § 18 Teil I (1) der AVB berechtigt, auch tariflich vorgesehene Höchstbeträge mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse, auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres, mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders den veränderten Verhältnissen anzupassen. Diese Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungs- nehmers folgt, sofern nicht mit Zustimmung des Treuhänders ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. Tarif Z50/90: Versicherungsfähig nach diesem Tarif sind Personen, die Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutschland (GKV) haben. Eine Versicherung nach Tarif Z50/90 ist nur möglich, wenn für die zu versichernde Person keine andere private Versicherung mit Zahnleistungen besteht und in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung kein Kostenerstattungsprinzip gewählt wurde. Durch den Arbeitgeber finanzierte Versicherungen im Rahmen einer betrieblichen Krankenversicherung, die nach Versicherungs- beginn des Tarifs Z50/90 abgeschlossen werden, gelten nicht als andere private Versicherung mit Zahnleistungen im Sinne dieser Regelung. Abweichend von § 1 Teil II (4) der AVB kann der Tarif selbstständig abgeschlossen werden.
Anpassung des Versicherungsschutzes. Erhöht sich das Nettoeinkommen oder ändert sich die Fort- zahlungsdauer des Arbeitsentgelts, wird auf Antrag des Ver- sicherungsnehmers der Versicherungsschutz (Erhöhung des vereinbarten Krankentagegeldes oder Wechsel der Tarifstufe) angepasst. Dabei finden die Bestimmungen über eine Er- höhung des Versicherungsschutzes zwar grundsätzlich An- wendung. Für das zusätzlich vereinbarte Krankentagegeld entfallen jedoch die Wartezeiten und eine erneute Gesund- heitsprüfung. Bestehende Risikozuschläge werden im glei- chen Verhältnis erhöht wie der Tarifbeitrag; für den bisherigen Versicherungsschutz vereinbarte besondere Bedingungen gelten auch für das zusätzlich vereinbarte Krankentagegeld. Die Vergünstigungen finden nur Anwendung, wenn der Antrag auf Anpassung des Versicherungsschutzes spätestens inner- halb von zwei Monaten nach Änderung des Nettoeinkommens und nur in diesem Umfang bzw. nach Änderung der Fortzah- lungsdauer des Arbeitsentgelts und nur in entsprechendem Rahmen gestellt wird. Bei Selbstständigen gilt als Stichtag für die Einkommenserhö- hung der Tag, an dem der Versicherte die Einkommensteuer- erklärung, aus der die Änderung ersichtlich ist, beim Finanz- amt eingereicht hat. Bei Arbeitnehmern gilt als Stichtag der 1. des Monats, in dem eine Gehaltserhöhung in Kraft tritt oder die Gehaltsfortzah- lungsdauer sich ändert. Die Anpassung des Versicherungsschutzes kann nur zum
1. des Monats, in dem die Erhöhung des Nettoeinkommens oder die Änderung der Fortzahlungsdauer des Arbeitsentgelts in Kraft tritt, oder zum 1. des Folgemonats beantragt werden. Vom Versicherungsnehmer ist zu bestätigen, dass die bean- tragte Erhöhung des Krankentagegeldes der Erhöhung des Nettoeinkommens entspricht, zusammen mit sonstigen Kran- kentage- oder Krankengeldern das aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigt und der Leistungsbeginn der neuen Tarifstufe nicht in die Fortzah- lungsdauer des Arbeitsentgelts fällt. Auf Verlangen des Versi- cherers sind entsprechende Nachweise zu erbringen. Für die zum Zeitpunkt einer Erhöhung bereits eingetretenen Versicherungsfälle besteht kein Anspruch auf die höheren Leistungen, sofern der Versicherungsfall vor Eingang des Er- höhungsantrages beim Versicherer eingetreten ist.
Anpassung des Versicherungsschutzes. Der Versicherer passt nach Ziffer 10.4.2 den Versicherungsschutz nach Ziffer 10.1 (inklusive der im Versicherungsschein besonders gekennzeichneten Entschädigungsgrenzen) und den Beitrag nach Ziffer 10.4.1 an die Preisentwicklung an.
Anpassung des Versicherungsschutzes. Der Versicherer ist unter den Voraussetzungen von § 18 Teil I Absatz 1 der AVB berechtigt, auch tariflich vorgesehene Höchstbeträge mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse, auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres, mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders den veränderten Verhältnissen anzupassen. Diese Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungs- nehmers folgt, sofern nicht mit Zustimmung des Treuhänders ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. Ergänzende Unterlagen zum Antrag In der Presse und in der Öffentlichkeit werden im Zusammenhang mit der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung Begriffe gebraucht, die erklärungsbedürLig sind. Dieses Informationsblatt will Ihnen die Prinzipien der gesetzlichen und privaten Kranken- versicherung kurz erläutern.
Anpassung des Versicherungsschutzes. Eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) gilt, so- fern sie den Gegenstand des Versicherungsschutzes betreffen, ebenfalls als Änderung im Sinne von § 18 MB/EPV 2017 mit der Folge, dass die Auswirkun- gen auf die Leistung und Beiträge dieses Tarifs überprüft und die Beiträge mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders angepasst werden kön- nen.
Anpassung des Versicherungsschutzes. 4.1 Die DKV bietet Gelegenheit, das Krankentagegeld entsprechend der allgemeinen Einkommensentwicklung der letzten drei Jahre zu erhöhen: erstmals im dritten Kalenderjahr nach dem Jahr des Versicherungsbeginns oder der Umwandlung aus einem anderen Tarif, danach in jedem dritten Kalenderjahr. Das Nettoeinkommen (§ 4 Abs. 2 AVB) der versicherten Person darf dabei nicht überschritten werden.
4.2 Die Anpassung ist auf einem dem Versicherungsnehmer im Anpassungsjahr übersandten Vordruck zu beantra- gen. Der Vordruck nennt die Tagegeldhöhe, bis zu der angepasst werden kann, und die Frist für seine Rückgabe. Sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt, wird der fristgerecht eingegangene Antrag ohne erneute Risikoprüfung angenommen. Die Anpassung wird dann ohne erneute Wartezeiten zu Beginn des Monats wirksam, der auf den Zugang des Antrages bei der DKV folgt. Auf diese Erhöhung des Krankentagegeldes wird § 14 Abs. 1.2 AVB nicht angewandt.
4.3 Die Einzelheiten der Anpassung und der Beobachtung der allgemeinen Einkommensentwicklung werden jeweils dem Treuhänder gegenüber festgelegt.
Anpassung des Versicherungsschutzes. Der Versicherer verpflichtet sich, den Versicherungsschutz zum Ersten des auf den Antrag des Versicherungsnehmers folgenden Mo- nats ohne die sonst übliche Risikoprüfung und unter Verzicht auf Wartezeiten den geänderten Verhältnissen anzupassen, wenn und soweit
a) durch eine Änderung der regelmäßigen Einkünfte eine Erhöhung des vereinbarten Krankentagegeldes notwendig ist, um das vorhe- rige prozentuale Verhältnis des Krankentagegeldes zu den Einkünften wiederherzustellen,
b) durch eine Änderung der Dauer der Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall oder Aufnahme einer selbstständigen Tätig- keit der Wechsel nach einer Tarifstufe mit geringeren Karenzzeiten erforderlich wird. Für den bisherigen Versicherungsschutz geltende Besondere Bedingungen haben auch für den geänderten Versicherungsschutz Gül- tigkeit; Risikozuschläge erhöhen sich entsprechend. Die Anpassung muss innerhalb von 2 Monaten nach Eintritt der Gründe für die Än- derung beantragt werden. Die Änderungsgründe sind glaubhaft zu machen und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. Die Zweimonatsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Anpassung aufgrund eines Angebots des Versicherers zustande kommt.
Anpassung des Versicherungsschutzes. Die DKV ist unter den Voraussetzungen des § 18 AVB berechtigt, tariflich vorgesehene Höchstbeträge und die tariflichen Leistungen für Heilmittel, Logopädie sowie für zahntechnische Laborarbeiten und Materialien mit Wir- kung für bestehende Versicherungsverhältnisse, auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungs- jahres, den veränderten Verhältnissen anzupassen.