Pflichten des Mandanten. (1) Der Mandant ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Dies gilt auch für Änderungen seiner Risiko- oder Rechtsverhältnisse oder der zugrunde liegenden Tatsachen nach Vertragsschluss, die für den jeweiligen Versicherungsschutz relevant sein könnten. Unterlässt der Mandant die unverzügliche Information, besteht eventuell kein oder kein vollständiger Anspruch aus dem Versicherungsvertrag. Insbesondere hat er dem Makler unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig zu übergeben. (2) Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Mandanten geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Der dargelegte Sachverhalt ist als vollständig, wahrheitsgemäß und abschließend als Beratungsgrundlage anzunehmen. (3) Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage sich nach der Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Mandanten zu informieren. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können, auch wenn der Mandant selbst erst später eigene Kenntnis erhält. (4) Der Mandant verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse und -konzepte des Maklers nur mit seiner schriftlichen vorherigen Einwilligung an Dritte (z.B. Kreditinstitute, Konkurrenzunternehmen) weiterzugeben. Für eigene Versicherungsanalysen und individuell erstellte Deckungskonzepte nimmt der Makler Urheberrechtschutz nach den Bestimmungen des Urhebergesetzes in Anspruch. Eine Haftungsverantwortung des Maklers für deren Inhalt gegenüber Dritten wird ausgeschlossen. (5) Die aus den Versicherungsverträgen unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen, wie die Prämienzahlungen, Anzeigepflichten und die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten, etc. sind vom Mandanten zu erfüllen. (6) Der Mandant ist verpflichtet, dem Makler die vertragsbezogene Korrespondenz des Versicherers für eine gewünschte Interessenwahrnehmung zur Verfügung zu stellen oder den Schriftverkehr mit dem Versicherer ausschließlich über den Makler zu führen. (7) Der Mandant ist unabhängig von dem Fortbestand des vorliegenden Maklervertrages jederzeit berechtigt einen anderen Vermittler mit der Vermittlung und Verwaltung seiner Versicherungsverträge zu beauftragen. Der Mandant ist zuvor verpflichtet den Makler über die neue Beauftragung zu informieren, damit der Makler an der geordneten Übernahme der Verwaltung durch den neubeauftragten Vermittler mitwirken kann. Alsdann ist davon auszugehen, dass der neubeauftragte Vermittler ab dem berechtigten Übernahmezeitpunkt der Versicherungsverträge die Vergütung vom Versicherer erhält und seinerseits die umfassende Betreuungstätigkeit gegenüber dem Mandanten erbringt. Ein Anlass für eine weitere Verwaltungstätigkeit des Maklers für den Mandanten besteht daher nicht. Beiden Parteien steht es frei die Zusammenarbeit ganz oder teilweise zu beenden. Der vom Mandanten neubeauftragte Vermittler haftet selbständig gegenüber dem Mandanten für seine Beratung. Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht nicht.
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Pflichten des Mandanten. (1) Der Mandant ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Dies gilt auch für Änderungen seiner Risiko- oder Rechtsverhältnisse oder der zugrunde liegenden Tatsachen nach Vertragsschluss, die für den jeweiligen Versicherungsschutz relevant sein könnten. Unterlässt der Mandant die unverzügliche Information, besteht eventuell kein oder kein vollständiger Anspruch aus dem Versicherungsvertrag. Insbesondere hat er dem Makler unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig zu übergeben.
(2) Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Mandanten geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Der dargelegte Sachverhalt ist als vollständig, wahrheitsgemäß und abschließend als Beratungsgrundlage anzunehmen.
(3) Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage sich nach der Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Mandanten zu informieren. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können, auch wenn der Mandant selbst erst später eigene Kenntnis erhält.
(4) Der Mandant verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse und -konzepte des Maklers nur mit seiner schriftlichen vorherigen Einwilligung an Dritte (z.B. KreditinstituteB.Kreditinstitute, Konkurrenzunternehmen) weiterzugeben. Für eigene Versicherungsanalysen und individuell erstellte Deckungskonzepte nimmt der Makler Urheberrechtschutz nach den Bestimmungen des Urhebergesetzes in Anspruch. Eine Haftungsverantwortung des Maklers für deren Inhalt gegenüber Dritten wird ausgeschlossen.
(5) Die aus den Versicherungsverträgen unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen, wie die Prämienzahlungen, Anzeigepflichten und die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten, etc. sind vom Mandanten zu erfüllen.
(6) Der Mandant ist verpflichtet, dem Makler die vertragsbezogene Korrespondenz des Versicherers für eine gewünschte Interessenwahrnehmung zur Verfügung zu stellen oder den Schriftverkehr mit dem Versicherer ausschließlich über den Makler zu führen.
(7) Der Mandant ist unabhängig von dem Fortbestand des vorliegenden Maklervertrages jederzeit berechtigt einen anderen Vermittler mit der Vermittlung und Verwaltung seiner Versicherungsverträge zu beauftragen. Der Mandant ist zuvor verpflichtet den Makler über die neue Beauftragung zu informieren, damit der Makler an der geordneten Übernahme der Verwaltung durch den neubeauftragten Vermittler mitwirken kann. Alsdann ist davon auszugehen, dass der neubeauftragte Vermittler ab dem berechtigten Übernahmezeitpunkt der Versicherungsverträge die Vergütung vom Versicherer erhält und seinerseits die umfassende Betreuungstätigkeit gegenüber dem Mandanten erbringt. Ein Anlass für eine weitere Verwaltungstätigkeit des Maklers für den Mandanten besteht daher nicht. Beiden Parteien steht es frei die Zusammenarbeit ganz oder teilweise zu beenden. Der vom Mandanten neubeauftragte Vermittler haftet selbständig gegenüber dem Mandanten für seine Beratung. Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht nicht.
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Samples: Maklervertrag, Maklervertrag, Maklervertrag
Pflichten des Mandanten. (1) Der Mandant ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Dies gilt auch für Änderungen seiner Risiko- oder Rechtsverhältnisse oder der zugrunde liegenden Tatsachen nach Vertragsschluss, die für den jeweiligen Versicherungsschutz relevant sein könnten. Unterlässt der Mandant die unverzügliche Information, besteht eventuell kein oder kein vollständiger Anspruch aus dem Versicherungsvertrag. Insbesondere hat er dem Makler unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig zu übergeben.
(2) . - Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Mandanten geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Der dargelegte Sachverhalt ist als vollständig, wahrheitsgemäß und abschließend als Beratungsgrundlage anzunehmen.
(3) . - Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage sich nach der Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Mandanten zu informieren. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können, auch wenn der Mandant selbst erst später eigene Kenntnis erhält.
(4) . - Der Mandant verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse und -konzepte des Maklers nur mit seiner schriftlichen vorherigen Einwilligung an Dritte (z.B. Kreditinstitute, Konkurrenzunternehmen) weiterzugeben. Für eigene Versicherungsanalysen und individuell erstellte Deckungskonzepte nimmt der Makler Urheberrechtschutz nach den Bestimmungen des Urhebergesetzes in Anspruch. Eine Haftungsverantwortung des Maklers für deren Inhalt gegenüber Dritten wird ausgeschlossen.
(5) . - Die aus den Versicherungsverträgen unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen, wie die PrämienzahlungenPrämien- Zahlungen, Anzeigepflichten und die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten, etc. sind vom Mandanten zu erfüllen.
(6) . - Der Mandant ist verpflichtet, dem Makler die vertragsbezogene Korrespondenz des Versicherers für eine gewünschte Interessenwahrnehmung zur Verfügung zu stellen oder den Schriftverkehr mit dem Versicherer ausschließlich über den Makler zu führen.
(7) . - Der Mandant ist unabhängig von dem Fortbestand des vorliegenden Maklervertrages jederzeit berechtigt einen anderen Vermittler mit der Vermittlung und Verwaltung seiner Versicherungsverträge zu beauftragen. Der Mandant ist zuvor verpflichtet den Makler über die neue Beauftragung zu informieren, damit der Makler an der geordneten Übernahme der Verwaltung durch den neubeauftragten Vermittler mitwirken kann. Alsdann ist davon auszugehen, dass der neubeauftragte Vermittler ab dem berechtigten Übernahmezeitpunkt der Versicherungsverträge die Vergütung vom Versicherer erhält und seinerseits die umfassende Betreuungstätigkeit gegenüber dem Mandanten erbringt. Ein Anlass für eine weitere Verwaltungstätigkeit des Maklers für den Mandanten besteht daher nicht. Beiden Parteien steht es frei die Zusammenarbeit ganz oder teilweise zu beenden. Der vom Mandanten neubeauftragte Vermittler haftet selbständig gegenüber dem Mandanten für seine Beratung. Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht nicht.
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Samples: Maklervertrag, Maklervertrag
Pflichten des Mandanten. (1) 3.1. Der Mandant ist zur Mitwirkunghat dafür zu sorgen, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben verpflichtet, soweit es dass BEURLE Rechtsanwälte stets alle zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich istLeistungserbringung erforderlichen Informationen rechtzeitig, richtig und vollständig zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen seiner Risiko- während eines aufrechten Mandats neu eintretende oder Rechtsverhältnisse oder der zugrunde liegenden Tatsachen nach Vertragsschlussgeänderte Umstände.
3.2. Wird BEURLE Rechtsanwälte als Vertragserrichter bei Liegenschaftsgeschäften tätig, die für den jeweiligen Versicherungsschutz relevant sein könnten. Unterlässt ist der Mandant die unverzügliche Informationverpflichtet, besteht eventuell kein oder kein vollständiger Anspruch aus dem Versicherungsvertrag. Insbesondere hat er dem Makler unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig zu übergeben.
(2) Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Mandanten geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Der dargelegte Sachverhalt ist als vollständig, wahrheitsgemäß und abschließend als Beratungsgrundlage anzunehmen.
(3) Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage sich nach der Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Mandanten zu informieren. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umständesämtliche Informationen bekanntzugeben, die für die Ausführung des Auftrages Selbstberechnung der Grunderwerbssteuer, der Eintragungsgebühr sowie der Immobilienertragssteuer notwendig sind. BEURLE Rechtsanwälte ist von Bedeutung sein könnenjeder Haftung befreit, auch wenn die Berechnung auf Basis der zur Verfügung gestellten Informationen gesetzeskonform durchgeführt wird. Sollten Informationen unrichtig oder unvollständig sein, ist der Mandant selbst erst später eigene Kenntnis erhältverpflichtet, XXXXXX Rechtsanwälte für daraus resultierende Vermögensnachteile schad- und klaglos zu halten.
(4) 3.3. Der Mandant verpflichtet sichhat unverzüglich und auf eigene Kosten sämtliche Informationen und Unterlagen, Arbeitsergebnisse die zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten von BEURLE Rechtsanwälte sowie zur Bekämpfung von Geldwäsche und -konzepte des Maklers nur mit seiner schriftlichen vorherigen Einwilligung an Dritte (z.B. Kreditinstitute, Konkurrenzunternehmen) weiterzugeben. Für eigene Versicherungsanalysen und individuell erstellte Deckungskonzepte nimmt der Makler Urheberrechtschutz Ähnlichem nach den Bestimmungen des Urhebergesetzes jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jener der Rechtsanwaltsordnung, gefordert werden, in Anspruch. Eine Haftungsverantwortung des Maklers für deren Inhalt gegenüber Dritten wird ausgeschlossen.
(5) Die aus den Versicherungsverträgen unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen, wie die Prämienzahlungen, Anzeigepflichten und die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten, etc. sind vom Mandanten zu erfüllen.
(6) Der Mandant ist verpflichtet, dem Makler die vertragsbezogene Korrespondenz des Versicherers für eine gewünschte Interessenwahrnehmung der erforderlichen Form zur Verfügung zu stellen oder den Schriftverkehr mit dem Versicherer ausschließlich stellen, über den Makler zu führenErsuchen auch in die deutsche Sprache übersetzt.
(7) Der Mandant ist unabhängig von dem Fortbestand des vorliegenden Maklervertrages jederzeit berechtigt einen anderen Vermittler mit der Vermittlung und Verwaltung seiner Versicherungsverträge zu beauftragen3.4. Der Mandant ist zuvor verpflichtet berechtigt, von BEURLE Rechtsanwälte verfasste Urkunden und Arbeitsergebnisse im Zusammenhang mit dem Mandat sowie für damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende, ergänzende Zwecke zu verwenden. Jede andere Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von BEURLE Rechtsanwälte, insbesondere eine Weitergabe an Dritte. Sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, räumt BEURLE Rechtsanwälte keinerlei Rechte an von Dritten verfassten Unterlagen oder sonstigen Werken ein, die BEURLE Rechtsanwälte im Zusammenhang mit dem Mandat an den Makler über Mandaten weitergibt oder weitergegeben hat
3.5. BEURLE Rechtsanwälte übernimmt für die neue Beauftragung zu informierenvon ihr geschaffenen Werke bzw. sonstigen Arbeitsergebnissen, damit der Makler an der geordneten Übernahme der Verwaltung durch den neubeauftragten Vermittler mitwirken kannExpertisen, Beratungsdienstleistungen etc. Alsdann ist davon auszugehenDritten gegenüber keine wie auch immer geartete Haftung oder Gewähr. Als Dritte gelten jegliche vom Mandanten verschiedene Personen. XXXXXX Rechtsanwälte leistet insbesondere nicht Gewähr dafür, dass der neubeauftragte Vermittler ab dem berechtigten Übernahmezeitpunkt der Versicherungsverträge die Vergütung vom Versicherer erhält in den Werken enthaltenen Informationen eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für Dritte darstellen. Diese Beurteilung obliegt ausschließlich den Dritten; die Verantwortung für jedwede geschäftliche Entscheidung liegt ausschließlich bei den Dritten. Der Mandant hält BEURLE Rechtsanwälte vollumfänglich schad- und seinerseits die umfassende Betreuungstätigkeit klaglos gegenüber Dritten, denen von BEURLE Rechtsanwälte geschaffene oder weitergegebene Werke zugekommen sind.
3.6. BEURLE Rechtsanwälte räumt dem Mandanten erbringteine Werknutzungsbewilligung an ihren Werken nach Maßgabe dieser Bedingungen insbesondere nur dann, wenn das vereinbarte Honorar bezahlt wurde, ein. Ein Anlass für eine weitere Verwaltungstätigkeit des Maklers für den Mandanten besteht daher nicht. Beiden Parteien steht es frei die Zusammenarbeit ganz oder teilweise zu beenden. Der vom Mandanten neubeauftragte Vermittler haftet selbständig gegenüber dem Mandanten für seine Beratung. Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht nichtDie Einräumung von Werknutzungsbewilligungen an Dritte bedarf stets der schriftlichen Zustimmung von BEURLE Rechtsanwälte.
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Samples: Allgemeine Auftragsbedingungen
Pflichten des Mandanten. (1) Der Mandant ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Dies gilt auch für Änderungen seiner Risiko- oder Rechtsverhältnisse oder der zugrunde liegenden Tatsachen nach Vertragsschluss, die für den jeweiligen Versicherungsschutz relevant sein könntenkonnten. Unterlässt der Mandant die unverzügliche Information, besteht eventuell kein oder kein vollständiger Anspruch aus dem Versicherungsvertrag. Insbesondere hat er dem Makler unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig zu übergeben.
(2) Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Mandanten geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Der dargelegte Sachverhalt ist als vollständig, wahrheitsgemäß und abschließend abschiebend als Beratungsgrundlage anzunehmen.
(3) Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage sich nach der Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Mandanten zu informieren. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können, auch wenn der Mandant selbst erst später eigene Kenntnis erhält.
(4) Der Mandant verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse und -konzepte des Maklers nur mit seiner schriftlichen vorherigen Einwilligung an Dritte (z.B. Kreditinstitute, Konkurrenzunternehmen) weiterzugeben. Für eigene Versicherungsanalysen und individuell erstellte Deckungskonzepte nimmt der Makler Urheberrechtschutz nach den Bestimmungen des Urhebergesetzes in Anspruch. Eine Haftungsverantwortung des Maklers für deren Inhalt gegenüber Dritten wird ausgeschlossen.
(5) Die aus den Versicherungsverträgen unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen, wie die Prämienzahlungen, Anzeigepflichten und die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten, etc. sind vom Mandanten zu erfüllen.
(6) Der Mandant ist verpflichtet, dem Makler die vertragsbezogene Korrespondenz des Versicherers für eine gewünschte Interessenwahrnehmung zur Verfügung zu stellen oder den Schriftverkehr mit dem Versicherer ausschließlich über den Makler zu führen. Eine Verantwortlichkeit des Maklers besteht nicht, wenn er weder einen Anlass zur Beratung oder Kenntnis von Maßnahmen hatte, weil der Mandant direkt mit dem Versicherer kommunizierte, wozu der Mandant natürlich auch berechtigt ist.
(7) Der Mandant ist unabhängig von dem Fortbestand des vorliegenden Maklervertrages jederzeit berechtigt berechtigt, einen anderen Vermittler mit der Vermittlung und Verwaltung seiner Versicherungsverträge zu beauftragen. Der Mandant ist zuvor verpflichtet verpflichtet, den Makler über die neue Beauftragung zu informieren, damit der Makler an der geordneten Übernahme der Verwaltung durch den neubeauftragten Vermittler Vermittler. mitwirken kann. Alsdann ist davon auszugehen, dass der neubeauftragte Vermittler ab dem berechtigten Übernahmezeitpunkt der Versicherungsverträge die Vergütung vom Versicherer erhält und seinerseits die umfassende Betreuungstätigkeit gegenüber dem Mandanten erbringt. Ein Einen Anlass für eine weitere Verwaltungstätigkeit des Maklers für den Mandanten besteht daher nicht. Beiden Parteien steht es frei frei, die Zusammenarbeit ganz oder teilweise zu beenden. Der vom Mandanten neubeauftragte Vermittler haftet selbständig gegenüber dem Mandanten für seine Beratung. Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht nicht.
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Samples: Versicherungsmaklervertrag
Pflichten des Mandanten. (1) Der Mandant ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen Auftraggeber wird die Partnerschaft über alle mit dem Mandatsauftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Dies gilt auch für Änderungen seiner Risiko- oder Rechtsverhältnisse oder der zugrunde liegenden Tatsachen nach Vertragsschluss, die für den jeweiligen Versicherungsschutz relevant sein könnten. Unterlässt der Mandant die unverzügliche Information, besteht eventuell kein oder kein vollständiger Anspruch aus wahrheitsgemäß informieren und ihr sämtliche mit dem Versicherungsvertrag. Insbesondere hat er dem Makler unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig zu übergebenMandat zusammenhängenden Un- terlagen und Daten in geordneter Form übermitteln.
(2) Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Mandanten geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werdenDer Auftraggeber informiert die Partnerschaft umge- hend über Änderungen seiner Anschrift, seiner Telefon- und Faxnummer, seiner E-Mail-Adresse etc. Der dargelegte Sachverhalt ist als vollständigund ferner über längerfristige Ortsabwesenheit oder sonstige Um- stände, wahrheitsgemäß und abschließend als Beratungsgrundlage anzunehmendie seine vorübergehende Unerreichbarkeit be- gründen.
(3) Der Makler ist nicht verpflichtet Auftraggeber wird die ihm von der Partnerschaft übermittelten Schreiben und nicht Schriftsätze, die ihm vorab als Entwurf übersandt worden sind, umgehend sorgfäl- tig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen An- gaben zum Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollstän- dig sind. Er wird die Partnerschaft sodann umgehend informieren, ob die Schreiben und Schriftsätze in der Lage sich nach der Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Mandanten zu informieren. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein ihm vorgelegten Fassung an Dritte übersandt werden können, auch wenn der Mandant selbst erst später eigene Kenntnis erhält.
(4) Der Mandant Auftraggeber verpflichtet sich, schriftliche Arbeits- ergebnisse der Partnerschaft, insbesondere Gutachten, Stellungnahmen und Berechnungen, vertraulich nur für seine eigenen Zwecke zu verwenden. Die Weitergabe schriftlicher Arbeitsergebnisse und -konzepte des Maklers nur mit seiner schriftlichen vorherigen Einwilligung der Partnerschaft an Dritte (z.B. Kreditinstitutebedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Partnerschaft, Konkurrenzunternehmen) weiterzugebensoweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. Für eigene Versicherungsanalysen und individuell erstellte Deckungskonzepte nimmt Der Auftraggeber verpflich- tet sich, diese Verpflichtung auch seinen Mitarbeitern aufzuerlegen. Der Auftraggeber darf ihm übersandte Arbeitsergebnisse auch ohne vorherige Zustimmung der Makler Urheberrechtschutz nach den Bestimmungen des Urhebergesetzes Partnerschaft einem zur Berufsverschwiegenheit ver- pflichteten Sachverständigen zugänglich machen, der in Anspruch. Eine Haftungsverantwortung des Maklers für deren Inhalt gegenüber Dritten wird ausgeschlossengleicher Angelegenheit berät, sofern der Auftraggeber diesen vor Überlassung zur vertraulichen Behandlung der ihm überlassenen Unterlagen verpflichtet hat.
(5) Die aus den Versicherungsverträgen unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen, wie die Prämienzahlungen, Anzeigepflichten und die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten, etc. sind vom Mandanten zu erfüllen.
(6) Der Mandant ist verpflichtet, dem Makler die vertragsbezogene Korrespondenz des Versicherers für eine gewünschte Interessenwahrnehmung zur Verfügung zu stellen oder den Schriftverkehr Werbemaßnahmen mit dem Versicherer ausschließlich über den Makler zu führen.
(7) Der Mandant ist unabhängig von dem Fortbestand des vorliegenden Maklervertrages jederzeit berechtigt einen anderen Vermittler mit Namen der Vermittlung und Verwaltung seiner Versicherungsverträge zu beauftragen. Der Mandant ist zuvor verpflichtet den Makler über die neue Beauftragung zu informieren, damit Partnerschaft oder der Makler an der geordneten Übernahme der Verwaltung Art ihrer vertraglichen Leistung durch den neubeauftragten Vermittler mitwirken kann. Alsdann ist davon auszugehen, dass Auf- traggeber bedürfen der neubeauftragte Vermittler ab dem berechtigten Übernahmezeitpunkt ausdrücklichen schriftlichen Zu- stimmung der Versicherungsverträge die Vergütung vom Versicherer erhält und seinerseits die umfassende Betreuungstätigkeit gegenüber dem Mandanten erbringt. Ein Anlass für eine weitere Verwaltungstätigkeit des Maklers für den Mandanten besteht daher nicht. Beiden Parteien steht es frei die Zusammenarbeit ganz oder teilweise zu beenden. Der vom Mandanten neubeauftragte Vermittler haftet selbständig gegenüber dem Mandanten für seine Beratung. Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht nichtPartnerschaft.
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Samples: Mandatsbedingungen
Pflichten des Mandanten. (1) 5.1 Der Mandant ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Dies gilt auch für Änderungen seiner Risiko- oder Rechtsverhältnisse oder der zugrunde liegenden die Kanzlei über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen nach Vertragsschluss, die für den jeweiligen Versicherungsschutz relevant sein könnten. Unterlässt der Mandant die unverzügliche Information, besteht eventuell kein oder kein vollständiger Anspruch aus umfassend und wahrheitsgemäß informieren und sämtliche mit dem Versicherungsvertrag. Insbesondere hat er dem Makler unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auftrag zusammenhängenden Unterlagen vollständig und Daten in geordneter Form zu übergebenübermitteln.
(2) Bei 5.2 Der Mandant ist verpflichtet während der Bearbeitung Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit der Vermittlungsanfrage kann nur Kanzlei mit Gerichten, Behörden, der vom Mandanten geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werdenGegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen.
5.3 Der Mandant wird die Kanzlei unverzüglich unterrichten, wenn er seine Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse etc. wechselt oder er über längere Zeit wegen Urlaubs oder aus anderen Gründen nicht erreichbar ist.
5.4 Der dargelegte Sachverhalt ist als vollständigMandant wird die ihm von der Kanzlei übermittelten Schreiben und Schriftsätze sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß und abschließend als Beratungsgrundlage anzunehmenvollständig sind.
(3) 5.5 Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage sich nach der Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Mandanten zu informieren. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und UmständeMandant wird darauf hingewiesen, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein dass Fristversäumnisse schwerwiegende Konsequenzen haben können, auch wenn der Mandant selbst erst später eigene Kenntnis erhält.
(4) 5.6 Der Mandant verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse und -konzepte des Maklers nur mit seiner schriftlichen vorherigen Einwilligung an Dritte (z.B. Kreditinstitute, Konkurrenzunternehmen) weiterzugeben. Für eigene Versicherungsanalysen und individuell erstellte Deckungskonzepte nimmt der Makler Urheberrechtschutz nach den Bestimmungen des Urhebergesetzes in Anspruch. Eine Haftungsverantwortung des Maklers für deren Inhalt gegenüber Dritten wird ausgeschlossen.
(5) Die aus den Versicherungsverträgen unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen, wie bei fristgebundenen Angelegenheiten die Prämienzahlungen, Anzeigepflichten und die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten, etc. sind vom Mandanten zu erfüllen.
(6) Der Mandant ist verpflichtet, dem Makler die vertragsbezogene Korrespondenz des Versicherers für eine gewünschte Interessenwahrnehmung benötigten Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen oder und etwaige Hinderungsgründe sofort mitzuteilen. Weisungen und Aufträge des Mandanten zu fristgebundenen Maßnahmen sind spätestens einen Tag vor Fristablauf an gegenüber der Kanzlei in Textform mitzuteilen.
5.7 Soweit die Kanzlei auch beauftragt ist, den Schriftverkehr Schriftwechsel mit dem Versicherer ausschließlich über den Makler der Rechtsschutzversicherung zu führen.
(7) Der Mandant ist unabhängig , wird sie von dem Fortbestand des vorliegenden Maklervertrages jederzeit berechtigt einen anderen Vermittler mit der Vermittlung und Verwaltung seiner Versicherungsverträge zu beauftragenVerschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. Der Mandant ist zuvor verpflichtet den Makler über die neue Beauftragung zu informieren, damit In diesem Fall versichert der Makler an der geordneten Übernahme der Verwaltung durch den neubeauftragten Vermittler mitwirken kann. Alsdann ist davon auszugehenMandant, dass der neubeauftragte Vermittler ab dem berechtigten Übernahmezeitpunkt Versicherungsvertrag mit der Versicherungsverträge die Vergütung vom Versicherer erhält Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände bestehen und seinerseits die umfassende Betreuungstätigkeit gegenüber dem Mandanten erbringt. Ein Anlass für eine weitere Verwaltungstätigkeit des Maklers für den Mandanten besteht daher nicht. Beiden Parteien steht es frei die Zusammenarbeit ganz in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder teilweise zu beenden. Der vom Mandanten neubeauftragte Vermittler haftet selbständig gegenüber dem Mandanten für seine Beratung. Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht nichtRechtsanwälte beauftragt sind.
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Samples: Allgemeine Mandatsbedingungen
Pflichten des Mandanten. (1) . Der Mandant ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Dies gilt auch für Änderungen seiner Risiko- oder Rechtsverhältnisse oder der zugrunde liegenden Tatsachen nach Vertragsschluss, die für den jeweiligen Versicherungsschutz relevant sein könnten. Unterlässt der Mandant die unverzügliche Information, besteht eventuell kein oder kein vollständiger Anspruch aus dem Versicherungsvertrag. Insbesondere hat er dem Makler unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig zu übergeben.
(2) . Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Mandanten geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Der dargelegte Sachverhalt ist als vollständig, wahrheitsgemäß und abschließend als Beratungsgrundlage anzunehmen.
(3) . Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage sich nach der Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Mandanten zu informieren. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können, auch wenn der Mandant selbst erst später eigene Kenntnis erhält.
(4) . Der Mandant verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse und -konzepte –konzepte des Maklers nur mit seiner schriftlichen vorherigen Einwilligung an Dritte (z.B. Kreditinstitute, Konkurrenzunternehmen) weiterzugebenweiter zugeben. Für eigene Versicherungsanalysen und individuell erstellte Deckungskonzepte nimmt der Makler Urheberrechtschutz nach den Bestimmungen des Urhebergesetzes in Anspruch. Eine Haftungsverantwortung des Maklers für deren Inhalt gegenüber Dritten wird ausgeschlossen.
(5) . Die aus den Versicherungsverträgen unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen, wie die Prämienzahlungen, Anzeigepflichten und die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten, etc. sind vom Mandanten zu erfüllen.
(6) . Der Mandant ist verpflichtet, dem Makler die vertragsbezogene Korrespondenz des Versicherers für eine gewünschte Interessenwahrnehmung zur Verfügung zu stellen oder den Schriftverkehr mit dem Versicherer ausschließlich über den Makler zu führen.
(7) . Der Mandant ist unabhängig von dem Fortbestand des vorliegenden Maklervertrages jederzeit berechtigt einen anderen Vermittler mit der Vermittlung und Verwaltung seiner Versicherungsverträge zu beauftragen. Der Mandant ist zuvor verpflichtet den dem Makler über die neue Beauftragung zu informieren, damit der Makler an der geordneten Übernahme der Verwaltung durch den neubeauftragten neu beauftragten Vermittler mitwirken kann. Alsdann ist davon auszugehen, dass der neubeauftragte Vermittler ab dem berechtigten berechtigen Übernahmezeitpunkt der Versicherungsverträge die Vergütung vom Versicherer erhält und seinerseits die umfassende Betreuungstätigkeit gegenüber dem Mandanten erbringt. Ein Anlass für eine weitere Verwaltungstätigkeit des Maklers für den Mandanten besteht daher nicht. Beiden Parteien steht es frei die Zusammenarbeit ganz oder teilweise zu beenden. Der vom Mandanten neubeauftragte Vermittler haftet selbständig gegenüber dem Mandanten für seine Beratung. Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht nicht.
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Samples: Maklervertrag
Pflichten des Mandanten. (1) Der Mandant ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Dies gilt auch für Änderungen seiner Risiko- oder Rechtsverhältnisse oder der zugrunde liegenden Tatsachen nach Vertragsschluss, die für den jeweiligen Versicherungsschutz relevant sein könnten. Unterlässt der Mandant die unverzügliche Information, besteht eventuell kein oder kein vollständiger Anspruch aus dem Versicherungsvertrag. Insbesondere hat er dem Makler unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig zu übergeben.
(2) Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Mandanten geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden3as se. Der dargelegte Sachverhalt ist als vollständig, wahrheitsgemäß und abschließend als Beratungsgrundlage anzunehmenBeratungsgrundlageanzunehmen.
(3) Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage sich nach der Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Mandanten zu informieren. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können, auch wenn der Mandant selbst erst später eigene Kenntnis erhält.
(4) Der Mandant verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse und -konzepte des Maklers nur mit seiner schriftlichen vorherigen Einwilligung an Dritte (z.B. Kreditinstitute, Konkurrenzunternehmen) weiterzugeben. Für eigene Versicherungsanalysen und individuell erstellte Deckungskonzepte nimmt der Makler Urheberrechtschutz nach den Bestimmungen des Urhebergesetzes in Anspruch. Eine Haftungsverantwortung des Maklers für deren Inhalt gegenüber Dritten wird ausgeschlossen.
(5) Die aus den Versicherungsverträgen unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen, wie die Prämienzahlungen, Anzeigepflichten und die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten, etc. sind vom Mandanten zu erfüllen.
(6) Der Mandant ist verpflichtet, dem Makler die vertragsbezogene Korrespondenz des Versicherers für eine gewünschte Interessenwahrnehmung zur Verfügung zu stellen oder den Schriftverkehr mit dem Versicherer ausschließlich über den Makler zu führen.
(7) Der Mandant ist unabhängig von dem Fortbestand des vorliegenden Maklervertrages jederzeit berechtigt einen anderen Vermittler mit der Vermittlung und Verwaltung seiner Versicherungsverträge zu beauftragen. Der Mandant ist zuvor verpflichtet den Makler über die neue Beauftragung zu informieren, damit der Makler an der geordneten Übernahme der Verwaltung durch den neubeauftragten Vermittler mitwirken kann. Alsdann ist davon auszugehen, dass der neubeauftragte Vermittler ab dem berechtigten Übernahmezeitpunkt der Versicherungsverträge die Vergütung vom Versicherer erhält und seinerseits die umfassende Betreuungstätigkeit gegenüber dem Mandanten erbringt. Ein Anlass für eine weitere Verwaltungstätigkeit des Maklers für den Mandanten besteht daher nicht. Beiden Parteien steht es frei die Zusammenarbeit ganz oder teilweise zu beenden. Der vom Mandanten neubeauftragte Vermittler haftet selbständig gegenüber dem Mandanten für seine Beratung. Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht nichtbestehtnicht.
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Samples: Versicherungs Maklervertrag
Pflichten des Mandanten. (1) Der Mandant ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Dies gilt auch für Änderungen seiner Risiko- oder Rechtsverhältnisse oder der zugrunde liegenden Tatsachen nach Vertragsschluss, die für den jeweiligen Versicherungsschutz relevant sein könnten. Unterlässt der Mandant die unverzügliche Information, besteht eventuell kein oder kein vollständiger Anspruch aus dem Versicherungsvertrag. Insbesondere hat er dem Makler unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig zu übergeben.
(2) Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Mandanten geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Der dargelegte Sachverhalt ist als vollständig, wahrheitsgemäß und abschließend als Beratungsgrundlage anzunehmen.
(3) Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage sich nach der Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Mandanten Mandants zu informieren. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können, auch wenn der Mandant selbst erst später eigene Kenntnis erhält.
(4) Der Mandant verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse und -konzepte des Maklers nur mit seiner schriftlichen vorherigen Einwilligung an Dritte (z.B. Kreditinstitute, Konkurrenzunternehmen) weiterzugeben. Für eigene Versicherungsanalysen und individuell erstellte Deckungskonzepte nimmt der Makler Urheberrechtschutz nach den Bestimmungen des Urhebergesetzes in Anspruch. Eine Haftungsverantwortung des Maklers für deren Inhalt gegenüber Dritten wird ausgeschlossen.
(5) Die aus den Versicherungsverträgen unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen, wie die Prämienzahlungen, Anzeigepflichten und die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten, etc. sind vom Mandanten zu erfüllen.
(6) Der Mandant ist verpflichtet, dem Makler die vertragsbezogene Korrespondenz des Versicherers für eine gewünschte Interessenwahrnehmung zur Verfügung zu stellen oder den Schriftverkehr mit dem Versicherer ausschließlich über den Makler zu führen.
(7) Der Mandant ist unabhängig von dem Fortbestand des vorliegenden Maklervertrages jederzeit berechtigt einen anderen Vermittler mit der Vermittlung und Verwaltung seiner Versicherungsverträge zu beauftragen. Der Mandant ist zuvor verpflichtet den Makler über die neue Beauftragung zu informieren, damit der Makler an der geordneten Übernahme der Verwaltung durch den neubeauftragten Vermittler mitwirken kann. Alsdann ist davon auszugehen, dass der neubeauftragte Vermittler ab dem berechtigten Übernahmezeitpunkt der Versicherungsverträge die Vergütung vom Versicherer erhält und seinerseits die umfassende Betreuungstätigkeit gegenüber dem Mandanten erbringt. Ein Anlass für eine weitere Verwaltungstätigkeit des Maklers für den Mandanten besteht daher nicht. Beiden Parteien steht es frei die Zusammenarbeit ganz oder teilweise zu beenden. Der vom Mandanten neubeauftragte Vermittler haftet selbständig gegenüber dem Mandanten für seine Beratung. Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht nicht.
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Samples: Versicherungsmaklervertrag
Pflichten des Mandanten. (1) a. Der Mandant ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung Er- teilung wahrheitsgemäßer Angaben verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Dies gilt auch für Änderungen seiner Risiko- oder Rechtsverhältnisse Rechts- verhältnisse oder der zugrunde liegenden zugrundeliegenden Tatsachen nach Vertragsschluss, die für den jeweiligen jewei- ligen Versicherungsschutz relevant sein könnten. Unterlässt der Mandant die unverzügliche Information, besteht eventuell kein oder kein vollständiger Anspruch aus dem VersicherungsvertragVersicherungs- vertrag. Insbesondere hat er dem Makler unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages Auftra- ges notwendigen Unterlagen vollständig zu übergeben.
(2) b. Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Mandanten geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Der dargelegte Sachverhalt ist als vollständig, wahrheitsgemäß wahrheits- gemäß und abschließend als Beratungsgrundlage anzunehmen.
(3) c. Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage sich nach der Vermittlung des gewünschten ge- wünschten Versicherungsschutzes fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Mandanten zu informieren. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können, auch wenn der Mandant selbst erst später eigene Kenntnis erhält.
(4) d. Der Mandant verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse und -konzepte des Maklers nur mit seiner schriftlichen vorherigen Einwilligung an Dritte (z.B. Kreditinstitute, Konkurrenzunternehmen) weiterzugeben. Für eigene Versicherungsanalysen und individuell erstellte Deckungskonzepte nimmt der Makler Urheberrechtschutz nach den Bestimmungen des Urhebergesetzes in AnspruchAn- spruch. Eine Haftungsverantwortung des Maklers für deren Inhalt gegenüber Dritten wird ausgeschlossen.
(5) e. Die aus den Versicherungsverträgen unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen, wie die Prämienzahlungen, Anzeigepflichten und die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten, etc. sind vom Mandanten zu erfüllen.
(6) f. Der Mandant ist verpflichtet, dem Makler die vertragsbezogene Korrespondenz des Versicherers Ver- sicherers für eine gewünschte Interessenwahrnehmung zur Verfügung zu stellen oder den Schriftverkehr mit dem Versicherer ausschließlich über den Makler zu führen.
(7) g. Der Mandant ist unabhängig von dem Fortbestand des vorliegenden Maklervertrages jederzeit jeder- zeit berechtigt einen anderen Vermittler mit der Vermittlung und Verwaltung seiner Versicherungsverträge Versiche- rungsverträge zu beauftragen. Der Mandant ist zuvor verpflichtet den Makler über die neue Beauftragung zu informieren, damit der Makler an der geordneten Übernahme der Verwaltung durch den neubeauftragten Vermittler mitwirken kann. Alsdann ist davon auszugehen, dass der neubeauftragte Vermittler ab dem berechtigten Übernahmezeitpunkt der Versicherungsverträge Versicherungs- verträge die Vergütung vom Versicherer erhält und seinerseits die umfassende Betreuungstätigkeit Betreuungstä- tigkeit gegenüber dem Mandanten erbringt. Ein Anlass für eine weitere Verwaltungstätigkeit des Maklers für den Mandanten besteht daher nicht. Beiden Parteien steht es frei die Zusammenarbeit Zusam- menarbeit ganz oder teilweise zu beenden. Der vom Mandanten neubeauftragte Vermittler haftet selbständig selbstständig gegenüber dem Mandanten für seine Beratung. Eine gesamtschuldnerische gesamtschuldneri- sche Haftung besteht nicht.
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Samples: Versicherungsmaklervertrag
Pflichten des Mandanten. (1) Der Mandant ist zur Mitwirkungverpflichtet sich, insbesondere zur unverzüglichen der Kanzlei gegenüber stets vollständige Angaben bezüg- lich seiner Person, seinen persönlichen Verhältnissen sowie dem von ihm geschilderten Sachverhalt zu machen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Dies gilt auch für Änderungen seiner Risiko- oder Rechtsverhältnisse oder der zugrunde liegenden Tatsachen nach Vertragsschluss, die für den jeweiligen Versicherungsschutz relevant sein könnten. Unterlässt der Mandant die unverzügliche Information, besteht eventuell kein oder kein vollständiger Anspruch aus sämtliche mit dem Versicherungsvertrag. Insbesondere hat er dem Makler unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auftrag zusammenhängende Unterlagen vollständig und Daten in geordneter Form zu übergebenübermitteln.
(2) Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Die Kanzlei haftet nicht für Beratungsfehler, die aus einer durch den Mandanten geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werdenlücken- oder fehlerhaften Sachverhaltsschilderung resultieren, es sei denn, die Kanzlei handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig. Der dargelegte Sachverhalt ist als vollständig, wahrheitsgemäß und abschließend als Beratungsgrundlage anzunehmenEtwaige Unklarheiten werden durch die Kanzlei bzw. durch den betreuenden Anwalt ggf. durch Rückfrage beim Mandanten zu klären ver- sucht.
(3) Der Makler ist nicht Mandant verpflichtet und nicht in der Lage sich nach der Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Mandanten zu informieren. Entsprechendes gilt weiterhin, alle für die Unterrichtung Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen der Kanzlei rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Ins- besondere muss er alle im Zusammenhang mit dem Mandat stehenden Unterlagen rechtzeitig unaufgefordert vorlegen und die Kanzlei über alle Vorgänge und UmständeÄnderungen, z.B. seine Ad- resse (wie auch die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnenÄnderung einer Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse) oder verlän- gerte Urlaubszeiten, auch wenn der Mandant selbst erst später eigene Kenntnis erhältumgehend informieren.
(4) Der Mandant verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse die gesamte, im Zusammenhang mit dem Mandat ste- hende, Korrespondenz mit der Kanzlei, wie Briefverkehr, E-Mails, Schriftsätze stets sorg- fältig zu lesen und -konzepte des Maklers nur mit seiner schriftlichen vorherigen Einwilligung an Dritte (z.B. Kreditinstitutedaraufhin zu überprüfen, Konkurrenzunternehmen) weiterzugeben. Für eigene Versicherungsanalysen ob die darin enthaltenen tatsächlichen An- gaben der Wahrheit entsprechen und individuell erstellte Deckungskonzepte nimmt der Makler Urheberrechtschutz nach den Bestimmungen des Urhebergesetzes in Anspruch. Eine Haftungsverantwortung des Maklers für deren Inhalt gegenüber Dritten wird ausgeschlossenvollständig sind.
(5) Die aus Soweit die Rechtsanwälte auch beauftragt sind, den Versicherungsverträgen unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen, wie die Prämienzahlungen, Anzeigepflichten und die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten, etc. sind vom Mandanten zu erfüllen.
(6) Der Mandant ist verpflichtet, dem Makler die vertragsbezogene Korrespondenz des Versicherers für eine gewünschte Interessenwahrnehmung zur Verfügung zu stellen oder den Schriftverkehr Schriftwechsel mit dem Versicherer ausschließlich über den Makler der Rechts- schutzversicherung zu führen.
(7) Der Mandant ist unabhängig , werden diese von dem Fortbestand des vorliegenden Maklervertrages jederzeit berechtigt einen anderen Vermittler mit der Vermittlung und Verwaltung seiner Versicherungsverträge zu beauftragenVerschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. Der Mandant ist zuvor verpflichtet den Makler über die neue Beauftragung zu informieren, damit In diesem Fall versichert der Makler an der geordneten Übernahme der Verwaltung durch den neubeauftragten Vermittler mitwirken kann. Alsdann ist davon auszugehenMandant, dass der neubeauftragte Vermittler ab dem berechtigten Übernahmezeitpunkt Versicherungsvertrag mit der Versicherungsverträge die Vergütung vom Versicherer erhält Rechtsschutzversicherung weiter- hin besteht, keine Beitragsrückstände bestehen und seinerseits die umfassende Betreuungstätigkeit gegenüber dem Mandanten erbringt. Ein Anlass für eine weitere Verwaltungstätigkeit des Maklers für den Mandanten besteht daher nicht. Beiden Parteien steht es frei die Zusammenarbeit ganz in gleicher Angelegenheit keine an- deren Rechtsanwältinnen oder teilweise zu beenden. Der vom Mandanten neubeauftragte Vermittler haftet selbständig gegenüber dem Mandanten für seine Beratung. Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht nichtRechtsanwälte beauftragt sind.
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Samples: Allgemeine Mandatsbedingungen
Pflichten des Mandanten. (1) Der Mandant ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Dies gilt auch für Änderungen seiner Risiko- oder Rechtsverhältnisse oder der zugrunde liegenden Tatsachen nach Vertragsschluss, die für den jeweiligen Versicherungsschutz relevant sein könntenkonnten. Unterlässt der Mandant die unverzügliche Information, besteht eventuell kein oder kein vollständiger Anspruch aus dem Versicherungsvertrag. Insbesondere hat er dem Makler unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig zu übergeben.
(2) Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Mandanten geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Der dargelegte Sachverhalt ist als vollständig, wahrheitsgemäß und abschließend als Beratungsgrundlage anzunehmen.
(3) Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage sich nach der Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Mandanten zu informieren. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können, auch wenn der Mandant selbst erst später eigene Kenntnis erhält.
(4) Der Mandant verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse und -konzepte des Maklers nur mit seiner schriftlichen vorherigen Einwilligung an Dritte (z.z. B. Kreditinstitute, Konkurrenzunternehmen) weiterzugeben. Für eigene Versicherungsanalysen und individuell erstellte Deckungskonzepte nimmt der Makler Urheberrechtschutz Urheberrechtsschutz nach den Bestimmungen des Urhebergesetzes in Anspruch. Eine Haftungsverantwortung des Maklers für deren Inhalt gegenüber Dritten wird ausgeschlossen.
(5) Die aus den Versicherungsverträgen unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen, wie die Prämienzahlungen, Anzeigepflichten und die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten, etc. sind vom Mandanten zu erfüllen.
(6) Der Mandant ist verpflichtet, dem Makler die vertragsbezogene Korrespondenz des Versicherers für eine gewünschte Interessenwahrnehmung zur Verfügung zu stellen oder den Schriftverkehr mit dem Versicherer ausschließlich über den Makler zu führen. Eine Verantwortlichkeit des Maklers besteht nicht, wenn er weder einen Anlass zur Beratung oder Kenntnis von Maßnahmen hatte, weil der Mandant direkt mit dem Versicherer kommunizierte, wozu der Mandant natürlich auch berechtigt ist.
(7) Der Mandant ist unabhängig von dem Fortbestand des vorliegenden Maklervertrages jederzeit berechtigt berechtigt, einen anderen Vermittler mit der Vermittlung und Verwaltung seiner Versicherungsverträge zu beauftragen. Der Mandant ist zuvor verpflichtet verpflichtet, den Makler über die neue Beauftragung zu informieren, damit der Makler an der geordneten Übernahme der Verwaltung durch den neubeauftragten Vermittler mitwirken kann. Alsdann ist davon auszugehen, dass der neubeauftragte Vermittler ab dem berechtigten Übernahmezeitpunkt der Versicherungsverträge die Vergütung vom Versicherer erhält und seinerseits die umfassende Betreuungstätigkeit gegenüber dem Mandanten erbringt. Ein Einen Anlass für eine weitere Verwaltungstätigkeit des Maklers für den Mandanten besteht daher nicht. Beiden Bei den Parteien steht es frei frei, die Zusammenarbeit ganz oder teilweise zu beenden. Der vom Mandanten neubeauftragte neu beauftragte Vermittler haftet selbständig gegenüber dem Mandanten für seine Beratung. Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht nicht.
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Samples: Maklervertrag
Pflichten des Mandanten. (1) Der Mandant ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben im Zusammenhang mit den vom Makler betreuten Versicherungen des Kunden verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Dies gilt auch für Änderungen seiner Risiko- oder Rechtsverhältnisse oder der zugrunde liegenden Tatsachen nach Vertragsschluss, die für den jeweiligen Versicherungsschutz relevant sein könnten. Hierzu zählen unter anderem Angaben zum Wohnort, zur familiären Situation, zur beruflichen Tätigkeit oder zum Rauchverhalten. Diese Aufzählung ist exemplarisch und nicht abschließend. Unterlässt der Mandant die unverzügliche Information, besteht eventuell kein oder kein vollständiger Anspruch aus dem Versicherungsvertrag. Insbesondere hat er dem Makler unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig zu übergeben.
(2) Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Mandanten geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Der dargelegte Sachverhalt ist als vollständig, wahrheitsgemäß und abschließend als Beratungsgrundlage anzunehmen.
(3) Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage Lage, sich nach der Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Mandanten zu informieren. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können, auch wenn der Mandant selbst erst später eigene Kenntnis erhält.
(4) Der Mandant verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse und -konzepte des Maklers nur mit seiner schriftlichen vorherigen Einwilligung an Dritte (z.B. Kreditinstitute, Konkurrenzunternehmen) weiterzugeben. Für eigene Versicherungsanalysen und individuell erstellte Deckungskonzepte nimmt der Makler Urheberrechtschutz nach den Bestimmungen des Urhebergesetzes in Anspruch. Eine Haftungsverantwortung des Maklers für deren Inhalt gegenüber Dritten wird ausgeschlossen.
(5) Die aus den Versicherungsverträgen unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen, wie die Prämienzahlungen, Anzeigepflichten und die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten, etc. sind vom Mandanten zu erfüllen.
(6) Der Mandant ist verpflichtet, dem Makler die vertragsbezogene Korrespondenz des Versicherers in dem für eine gewünschte Interessenwahrnehmung erforderlichen und zumutbaren Umfang in Kopie nach Aufforderung zur Verfügung zu stellen oder den Schriftverkehr mit dem Versicherer ausschließlich über den Makler zu führen.
(7) Der Mandant ist unabhängig von dem Fortbestand des vorliegenden Maklervertrages jederzeit berechtigt berechtigt, einen anderen Vermittler mit der Vermittlung und Verwaltung seiner Versicherungsverträge zu beauftragen. Der Mandant ist zuvor verpflichtet verpflichtet, den Makler über die neue den Umstand einer neuen Beauftragung zu informieren, damit der Makler an den Kunden bei der der geordneten Übernahme der Verwaltung durch den neubeauftragten neu beauftragten Vermittler mitwirken unterstützen kann. Alsdann ist davon auszugehen, dass der neubeauftragte Vermittler ab dem berechtigten Übernahmezeitpunkt der Versicherungsverträge die Vergütung vom Versicherer erhält und seinerseits die umfassende Betreuungstätigkeit gegenüber dem Mandanten erbringt. Ein Anlass für eine weitere Verwaltungstätigkeit des Maklers für den Mandanten besteht daher nicht. Beiden Parteien steht es frei frei, die Zusammenarbeit ganz oder teilweise zu beenden. Der vom Mandanten neubeauftragte Vermittler haftet selbständig gegenüber dem Mandanten für seine Beratung. Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht nicht.
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Samples: Erstinformation
Pflichten des Mandanten. (1) Der Mandant ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Dies gilt auch für Änderungen seiner Risiko- oder Rechtsverhältnisse oder der zugrunde liegenden zugrundeliegenden Tatsachen nach Vertragsschluss, die für den jeweiligen Versicherungsschutz relevant sein könnten. Unterlässt der Mandant die unverzügliche Information, besteht eventuell kein oder kein vollständiger Anspruch aus dem Versicherungsvertrag. Insbesondere hat er dem Makler Versicherungsmakler unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig zu übergeben.
(2) Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Mandanten geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Der dargelegte Sachverhalt ist als vollständig, wahrheitsgemäß und abschließend als Beratungsgrundlage anzunehmen.
(3) Der Makler Versicherungsmakler ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage sich nach der Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Mandanten zu informieren. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können, auch wenn der Mandant selbst erst später eigene Kenntnis erhält.. MUSTER
(4) Der Mandant verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse und -konzepte des Maklers Versicherungsmaklers nur mit seiner schriftlichen vorherigen Einwilligung an Dritte (z.B. Kreditinstitute, Konkurrenzunternehmen) weiterzugeben. Für eigene Versicherungsanalysen und individuell erstellte Deckungskonzepte nimmt der Makler Versicherungsmakler Urheberrechtschutz nach den Bestimmungen des Urhebergesetzes in Anspruch. Eine Haftungsverantwortung des Maklers Versicherungsmaklers für deren Inhalt gegenüber Dritten wird ausgeschlossen.
(5) Die aus den Versicherungsverträgen unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen, wie die Prämienzahlungen, Anzeigepflichten und die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten, etc. sind vom Mandanten zu erfüllen.
(6) Der Mandant ist verpflichtet, dem Makler Versicherungsmakler die vertragsbezogene Korrespondenz des Versicherers für eine gewünschte Interessenwahrnehmung zur Verfügung zu stellen oder den Schriftverkehr mit dem Versicherer ausschließlich über den Makler Versicherungsmakler zu führen.
(7) Der Mandant ist unabhängig von dem Fortbestand des vorliegenden Maklervertrages Versicherungs- maklervertrages jederzeit berechtigt einen anderen Vermittler mit der Vermittlung und Verwaltung seiner Versicherungsverträge zu beauftragen. Der Mandant ist zuvor verpflichtet den Makler Versicherungsmakler über die neue Beauftragung zu informieren, damit der Makler Versicherungsmakler an der geordneten Übernahme der Verwaltung durch den neubeauftragten Vermittler mitwirken kann. Alsdann ist davon auszugehen, dass der neubeauftragte Vermittler ab dem berechtigten Übernahmezeitpunkt der Versicherungsverträge die Vergütung vom Versicherer erhält und seinerseits die umfassende Betreuungstätigkeit gegenüber dem Mandanten erbringt. Ein Anlass für eine weitere Verwaltungstätigkeit des Maklers Versicherungsmaklers für den Mandanten besteht daher nicht. Beiden Parteien steht es frei die Zusammenarbeit ganz oder teilweise zu beenden. Der vom Mandanten neubeauftragte Vermittler haftet selbständig gegenüber dem Mandanten für seine Beratung. Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht nicht.
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Samples: Versicherungsmaklervertrag