Planung. (1) Freigabe- und Genehmigungsver- merke des AG auf Ausführungsunter- lagen, Werkstatt- und Montagezeich- nungen usw. des AN führen nicht zu einer Mitverantwortung des AG und schränken die uneingeschränkte Ver- antwortung des AN bezüglich seiner Leistungen nicht ein. (2) Der AG ist berechtigt, dem AN geän- derte Planvorgaben zu machen. In diesem Fall ist der AN verpflichtet, ei- genständig zu prüfen, welche weite- ren Pläne (z.B. TGA) entsprechend an- zupassen sind, und die erforderlichen planerischen Anpassungen vorzuneh- men.
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Planung. (1) Freigabe- und Genehmigungsver- merke des AG auf Ausführungsunter- lagen, Werkstatt- und Montagezeich- nungen Montage- zeichnungen usw. des AN führen nicht zu einer Mitverantwortung des AG und schränken die uneingeschränkte Ver- antwortung uneinge- schränkte Verantwortung des AN bezüglich be- züglich seiner Leistungen nicht ein.
(2) Der AG ist berechtigt, dem AN geän- derte Planvorgaben zu machen. In diesem Fall ist der AN verpflichtet, ei- genständig eigenständig zu prüfen, welche weite- ren wei- teren Pläne (z.B. TGA) entsprechend an- zupassen anzupassen sind, und die erforderlichen erforderli- chen planerischen Anpassungen vorzuneh- menvor- zunehmen.
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