Planungsgrundsätze Musterklauseln

Planungsgrundsätze. Der Auftragnehmer wird darauf hinwirken, dass folgende Planungsgrundsätze und Zielvorstellungen eingehalten und erreicht werden: • Zukunftsorientierte technische Ausstattung durch moderne Gebäude- technik und -steuerung; • Klärung der Schnittstellen und Verantwortlichkeiten mit den anderen Fachplanern und Sonderfachleuten ; • Optimierung der Organisation im Hinblick auf die Durchsetzung von Ver- tragserfüllungs- und Gewährleistungsansprüchen.
Planungsgrundsätze. Bei der Planung und Ausführung von Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen an Wasserbauwerken sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen: – Die gewählten Schutz- und Instandsetzungssysteme müssen gegenüber den Beanspruchungen aus den gegebenen Expositionsklassen hinreichend dauerhaft sein. – Bei flächiger Applikation von Schutz- und Instandsetzungssystemen kann sich während der Nut- zungsdauer im Altbeton unter bzw. hinter dem Schutz- und Instandsetzungssystem beispielsweise aufgrund rückwärtiger Durchfeuchtung oder unterschiedlichem Wasserdampfdiffusionsverhalten von Altbeton und Schutz- und Instandsetzungssystem ein erhöhter Wassersättigungsgrad einstellen. – Eine flächige Applikation von Schutz- und Instandsetzungssystemen, deren Verbundwirkung mit dem Betonuntergrund auf Adhäsion beruht, ist nur zulässig, wenn deren Festigkeits- und Verformungsei- genschaften mit denen des Altbetons verträglich sind und erhöhte Wassersättigungsgrade im Altbe- ton in Verbindung mit Frosteinwirkung nicht zu einer Beeinträchtigung des Verbundes bzw. zu Gefü- gestörungen im Altbeton führen. – Im Altbeton bereits vorhandene Risse können durch Applikation eines unbewehrten Betonersatzsys- tems nicht zielsicher überbrückt werden. Hier sind ggf. Sonderlösungen zu erarbeiten. – Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen zur Sicherung, Herstellung oder Wiederherstellung des Korrosionsschutzes der Bewehrung müssen auf Instandsetzungsprinzip R (Korrosionsschutz durch Wiederherstellung des alkalischen Milieus) und den daraus abgeleiteten Grundsatzlösungen gemäß RL SIB Teil 1 basieren. Bei Grundsatzlösung R gelten für die Betondeckung nach der Instand- setzung die Anforderungen gemäß Abschnitt 1.3.2. – Lässt sich in Einzelfällen eine ausreichend dicke und dichte Betondeckung gemäß Abschnitt 1.3.2 nicht herstellen, dürfen bei carbonatisierungsinduzierter Bewehrungskorrosion Instandsetzungs- prinzip C (Korrosionsschutz durch Beschichtung der Bewehrung) und die daraus abgeleiteten Maß- nahmen gemäß RL SIB angewendet werden. Bei Anwendung des Instandsetzungsprinzips C sind nur Betonersatzsysteme gemäß Abschnitt 5 und 6 zulässig. Bei chloridinduzierter Bewehrungskorro- sion ist die Anwendung des Korrosionsschutzprinzips C nicht zulässig. – Die Mindestbetondeckung cmin gemäß (48) darf bis auf 40 mm abgesenkt werden, wenn ein entspre- chender Nachweis der Dauerhaftigkeit für die vorgesehene Restnutzungsdauer geführt wird. – Bei Betonersatzsystemen gemäß Abschnitt 3 und 4 ist bei den Expositionskla...
Planungsgrundsätze. Die Planungsgemeinschaft bereitet das Bauvorhaben auf dem xyz in Berlin mit folgenden Zielen vor: • Kinder- und seniorenfreundliche Bauausführung, grundstücksübergreifende Gestaltung der Freiflächen auf den Grundstück xyz • Kostengünstiges Bauen durch maßvollen Standard und Planung in größeren Einheiten; • Kosten von weniger als x,- € einschließlich Grundstücks- und Nebenkosten je qm Wohn- und Nutzfläche sind bei einer Standard-Ausstattung im Innenausbau anzu- streben. • Vorbereitung einer Baugemeinschaft für erweiterten Rohbau, inkl. Fertigstellung aller das Gemeinschaftseigentum betreffenden Bauteile. Sonstiger Innenausbau der WE in Verantwortung der einzelnen Mitglieder der Baugemeinschaft • Berücksichtigung der beabsichtigten Selbsthilfeleistungen • Flexible Grundrisse und verknüpfbare Wohnungen (Mehrgenerationenhaus) durch flexible Trennwände innerhalb der Wohnungen und variable Module, die eine Verkleinerung aber auch Zusammenlegung zu größeren Einheiten ermöglichen. • Gemeinschaftsbereiche und Gemeinschaftsräume • Umweltgerechte Bauweise; vor allem weitgehend natürliche Baustoffe, Niedrigenergiestandard, Solarenergienutzung soweit wirtschaftlich vertretbar • Naturnah gestaltete Freiflächen • Aktive Teilnahme am Leben im Stadtteil • Angestrebt ist (überwiegend) die Eigennutzung durch die Eigentümer • Wohnverträgliche Gewerbe und freie Berufe (Handwerk, Handel, Büro, Gesund- heitsversorgung; Gastronomie wird ausdrücklich ausgeschlossen) • Integration Behinderter in bautechnischer und sozialer Hinsicht
Planungsgrundsätze. Expositions- und Feuchtigkeitsklassen
Planungsgrundsätze. Bei Planung, Baustoffauswahl und Ausführung von Instandsetzungsmaßnahmen an Wasserbauwer- ken sind unter Berücksichtigung der geplanten Nutzungsdauer der Instandsetzungsmaßnahme und der gegebenen Einwirkungen aus der Umgebung und dem Betonuntergrund folgende Grundsätze zu verfolgen: − Sicherstellung der Beständigkeit des Instandsetzungssystems gegenüber den anstehenden Einwir- kungen über die geplante Nutzungsdauer − Sicherstellung der Dauerhaftigkeit des Verbundes von Instandsetzungssystem und Untergrund über Adhäsion und/oder Verankerung 1 Die Anforderungen an den Sachkundigen Planer sind projektspezifisch durch den Auftraggeber festzulegen.

Related to Planungsgrundsätze

  • Bemessungsgrundlage Grundlage der Bemessung des Entgeltes für die Benutzung der Serviceeinrichtung und die Erbringung von Leistungen sind die Entgeltgrundsätze und Entgelte des EIU. Die Darlegung der Entgeltgrundsätze erfolgt in den NBS-BT. Die Darlegung der Entgelte erfolgt in der als Anlage zu den NBS genommenen Liste der Entgelte.

  • Haftungsgrundsätze Die Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit die Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen etwas Abweichendes regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten (zum Beispiel durch Verletzung der in Nummer 11 dieser Geschäftsbedingungen aufgeführten Mitwirkungs- pflichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.

  • Rechnungsgrundlagen Als biometrischen Rechnungsgrundlagen dienen die Richttafeln 1998 von Xxxxx Xxx- xxxx. Als Altersgrenze ist die Vollendung des 65. Lebensjahres in Ansatz zu bringen. Der Rechnungszins beträgt 3,25 % in der Zeit bis zum Eintritt eines Versorgungsfalles und 5,25 % nach Eintritt eines Versorgungsfalles.

  • Deckungsgrenze Die Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten so lange geltend machen, bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht.

  • Entschädigungsgrenzen Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen; c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

  • Kündigungsgründe Jeder Xxxxxxxxx ist berechtigt, seine Schuldverschreibung zu kündigen und deren sofortige Rückzahlung zu ihrem vorzeitigen Rückzahlungsbetrag (wie in § 5 beschrieben), zuzüglich etwaiger bis zum Tage der Rückzahlung aufgelaufener Zinsen zu verlangen, falls: (a) Kapital oder Zinsen nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem betreffenden Fälligkeitstag gezahlt werden; oder (b) die Emittentin die ordnungsgemäße Erfüllung irgendeiner anderen Verpflichtung aus den Schuldverschreibungen unterlässt und diese Unterlassung nicht geheilt werden kann oder, falls sie geheilt werden kann, länger als 30 Tage fortdauert, nachdem die Emissionsstelle hierüber eine Benachrichtigung von einem Gläubiger erhalten hat, oder (c) die Emittentin ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt oder ihre Zahlungen einstellt, oder (d) ein Gericht ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren gegen die Emittentin eröffnet, oder die Emittentin ein solches Verfahren einleitet oder beantragt oder eine allgemeine Schuldenregelung zu Gunsten ihrer Gläubiger anbietet oder trifft, oder (e) die Emittentin in Liquidation tritt, es sei denn, dies geschieht im Zusammenhang mit einer Verschmelzung oder einer anderen Form des Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft und diese Gesellschaft übernimmt alle Verpflichtungen, die die Emittentin im Zusammenhang mit diesen Schuldverschreibungen eingegangen ist, oder (f) in Deutschland irgendein Gesetz, eine Verordnung oder behördliche Anordnung erlassen wird oder ergeht, aufgrund derer die Emittentin daran gehindert wird, die von ihr gemäß diesen Anleihebedingungen übernommenen Verpflichtungen in vollem Umfang zu beachten und zu erfüllen und diese Lage nicht binnen 90 Tagen behoben ist. Das Kündigungsrecht erlischt, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechts geheilt wurde.

  • Kündigung aus wichtigem Grund Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.

  • Vertragsgrundlagen Die vorvertraglichen Informationen der Einrichtung nach § 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) sind als Anlage 1 Vertragsgrundlage, dazu gehört insbesondere die Darstellung der Wohn- und Gebäudesituation, Konzeption, Entgelte und Pflege- und Betreuungsleistung sowie die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen.

  • Vertragsgrundlage Dem Versicherungsvertrag liegen die – R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (R+V AUB 2000, Ausgabe 01/16) – R+V Besondere Bedingungen für Mehrleistung bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent (R+V BB Mehrleistung 100) – R+V Besondere Bedingungen für die Gruppen-Unfallversicherung mit Direktanspruch der versicherten Person (R+V BB Direktanspruch) zugrunde, die im Folgenden auszugsweise wiedergegeben werden.

  • Kündigungsschutz 62.1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräulich, wenn eine Partei sie ausspricht:48) a) wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beein- trächtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; b) weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusam- menarbeit im Betrieb; c) ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der ande- ren Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln; d) weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht; e) weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- dienst, Zivil- und Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet oder eine nicht freiwillig übernom- mene gesetzliche Pflicht erfüllt. 62.2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:49) a) weil der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmendenverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaft- liche rechtmässige Tätigkeit ausübt; b) während der Arbeitnehmende gewählter Arbeitnehmenden- vertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unterneh- men angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte. 62.3 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der andern Partei eine Entschädigung auszurichten.50) 62.4 Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Um- stände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmenden für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.51) 62.5 Wer gemäss diesen Bestimmungen eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.52) 62.6 Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädi- gung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.53)