Potentialausgleich Musterklauseln

Potentialausgleich. Elektrische Installationen und Potentialausgleich sind nach DIN 57100 und DIN VDE 0100 für Nassräume auszuführen.
Potentialausgleich. Die Kundenanlage ist gemäß den anerkannten Regeln der Technik in den Potentialausgleich einzubeziehen. Der Kunde hat alle diesbezüglich erforderlichen Maßnahmen durch einen zuge- lassenen Fachbetrieb auf seine Kosten ausführen zu lassen. Die vorhandenen Anlagen sind re- gelmäßig zu überprüfen. Die Wasserinstallation darf nicht als Erdung oder Teil einer Erdung von Blitzableiter-, Antennen- und Elektroanlagen verwendet werden.
Potentialausgleich. Elektrische Installationen und Potentialausgleich sind nach DIN 57100 und DIN VDE 0100 für Nassräume auszuführen. Ein Hauptpotentialausgleich im Gebäude ist zwingend erforderlich. An dem Potentialausgleich sind u. a. folgende Kompo- nenten anzuschließen: – Fundamenterder, – Stahlkonstruktionen (z. B. Rahmen der Hausstation), – Heizungsleitungen (Vor- und Rücklauf – sekundärseitig), – Trinkwasserleitungen (kalt, warm und Zirkulation), – Wärmeübertrager und Trinkwassererwärmer. Die Inbetriebsetzung kann nur bei vorhandenem Potentialausgleich erfolgen. Raumheizung / Trinkwassererwärmung Fernwärme- Station direkt / indirekt Abwasserrohr Trinkwasser kalt PEN- / PE-Leiter * Anschlussfahne des Fundamenterdleiters Trinkwarmwasser Wasserverbrauchsleitung Primärseite Fernwärme Abbildung 2: Beispiel eines Potentialausgleichs Die Querschnitte der Potentialausgleichsleitungen sind entsprechend DIN VDE 0100-540 zu bemessen.
Potentialausgleich. Elektrische Installationen und Potentialausgleich sind nach DIN 57100 und DIN VDE 0100 für Nassräume auszuführen. Ein Hauptpotentialausgleich im Gebäude ist zwingend erforderlich. An dem Potenti- alausgleich sind u. a. folgende, elektrisch leitende Komponenten anzuschließen (siehe Zeichnung in Kapitel 11): – Fundamenterder, – Stahlkonstruktionen ( Rahmen der Hausstation), – Heizungsleitungen (Vor- und Rücklauf – sekundärseitig), – Trinkwasserleitungen (kalt, warm und Zirkulation), – Wärmeübertrager und Trinkwassererwärmer. Die Querschnitte der Potentialausgleichsleitungen sind entsprechend DIN VDE 0100- 540 zu bemessen. Bei der Verlegung ist auf ausreichende Befestigung zu achten. Die Potentialausgleichsleitungen können grün-gelb gekennzeichnet sein. Für die Erdungs- leitungen gelten die einschlägigen DIN-VDE-Bestimmungen, sie sind an die Potential- ausgleichsschiene anzuschließen. Die Inbetriebsetzung erfolgt nur bei vorhandenem Potentialausgleich.
Potentialausgleich. Potentialausgleichschiene
Potentialausgleich. Elektrische Installationen und Potentialausgleich sind nach DIN 57100 und DIN VDE 0100 für Nassräume auszuführen. Ein Hauptpotentialausgleich im Gebäude ist zwingend erforderlich. Die Querschnitte der Potentialausgleichsleitungen sind entsprechend DIN VDE 0100-540 zu bemessen. Bei der Verlegung ist auf ausreichende Befestigung zu achten. Die Potentialausgleichsleitungen können grün-gelb gekennzeichnet sein. Es sind grundsätzlich Schellen ohne Weichblecheinlagen zu verwenden. Für die Erdungsleitungen gelten die einschlägigen DIN-VDE-Bestimmungen; sie sind an die Potentialausgleichsschiene anzuschießen.

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  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.