Schlussbestimmungen / Inkrafttreten. 14.1. Kommt es zu einer Aufhebung der gesamten AVBFernwärmeV, ohne dass eine entsprechende Nachfolgeregelung in Kraft tritt, gilt die jeweils letzte Fassung der AVBFernwärmeV als wesentlicher Vertragsbestandteil vereinbart.
14.2. Änderungen der Allgemeinen Versorgungsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV bleibt unberührt.
Schlussbestimmungen / Inkrafttreten. 15.1 Kommt es zu einer Aufhebung der gesamten AVBFernwärmeV, ohne dass eine ent- sprechende Nachfolgeregelung in Kraft tritt, gilt die jeweils letzte Fassung der AVB- FernwärmeV als wesentlicher Vertragsbestandteil vereinbart.
15.2 Das Stadtwerk ist berechtigt, die Allgemeinen Versorgungsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV durch öf- fentliche Bekanntgabe zu ändern. Dies erfolgt durch Veröffentlichung in der ortsübli- chen bekannten Presse. Änderungen der Allgemeinen Versorgungsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.
Schlussbestimmungen / Inkrafttreten. 13.1. Kommt es zu einer Aufhebung der gesamten AVB- FernwärmeV, ohne dass eine entsprechende Nach- folgeregelung in Kraft tritt, gilt die jeweils letzte Fas- sung der AVBFernwärmeV als wesentlicher Ver- tragsbestandteil vereinbart.
13.2. Die SWE ist berechtigt, die Allgemeinen Versor- gungsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 4 AVB- FernwärmeV nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 AVB- FernwärmeV durch öffentliche Bekanntgabe zu än- dern. Dies erfolgt durch Veröffentlichung in der orts- üblichen bekannten Presse. Änderungen der Allge- meinen Versorgungsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV werden erst nach öffentli- cher Bekanntgabe wirksam.
Schlussbestimmungen / Inkrafttreten. 14.1. Kommt es zu einer Aufhebung der gesamten AVBFernwärmeV, ohne dass eine entsprechende Nachfolge- regelung in Kraft tritt, gilt die jeweils letzte Fassung der AVBFernwärmeV als wesentlicher Vertragsbe- standteil vereinbart.
14.2. Das FVU ist berechtigt, die Allgemeinen Versorgungsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 4 AVBFernwär- meV durch öffentliche Bekanntgabe zu ändern. Dies erfolgt durch Veröffentlichung im amtlichen Bekannt- machungsorgan der Ortsgemeinde Rülzheim („Heimatbrief“), welches wöchentlich im Gebiet der Ver- bandsgemeinde Rülzheim erscheint. Änderungen der Allgemeinen Versorgungsbedingungen im Sinne des
Schlussbestimmungen / Inkrafttreten. (1) Diese Annahmebedingungentreten mit Wirkung zum 15. Xxxx 2019 in Kraft. Eine bestimmte Form der Bekanntmachung ist nicht vorgeschrieben.
(2) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder für unwirksam erklärt werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Schlussbestimmungen / Inkrafttreten. (1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, nachdem auf beiden Seiten die erforderlichen Zustimmungsverfahren abgeschlossen und darüber entsprechende Mitteilungen ausgetauscht worden sind.
(2) Dieses Abkommen wurde in deutscher und spanischer Sprache gefertigt. Beide Texte sind gleichermaßen verbindlich. Buenos Aires, den 4. Xxxx 2015 Für die HRK Professor Xx. Xxxxx Xxxxxxx Präsident Für den CIN Dr. Xxx. Xxxxx Xxxxxx Vorsitzender der Kommission für Internationale Angelegenheit des CIN Für den CRUP Xx. Xxxx Xxxxx Mena Präsident
1. Entscheidungen über die Zulassung von Studierenden mit deutschen Qualifikationen an argentinischen Hochschulen und von Studierenden mit argentinischen Qualifikationen an deutschen Hochschulen werden von den aufnehmenden Hochschulen getroffen.
2. Die Empfehlungen für die Anerkennung von Qualifikationen hinsichtlich der Zulassungsentscheidungen der Mitgliedshochschulen von HRK, CIN und CRUP werden von Zeit zu Zeit überprüft, um sie ggf. an Veränderungen in den Hochschulsystemen beider Länder anzupassen.
3. Die folgenden Empfehlungen schließen nicht aus, dass die Zulassung zu bestimmten Studiengängen an einzelnen Hochschulen von der Erfüllung zusätzlicher Bedingungen abhängig gemacht wird bzw. dass bestimmte Studiengänge einzelner Hochschulen die Erfüllung zusätzlicher Bestimmungen verlangen.
(1) Argentinische und deutsche Studierende, die ein grundständiges oder weiterführendes Studium an deutschen bzw. argentinischen Hochschulen aufnehmen wollen, sollten über ausreichende Kenntnisse der im jeweiligen Studienprogramm erforderlichen Unterrichtssprachen verfügen. Gleiches gilt für die Promotion. Sollte die Unterrichtsprache eine andere als die Landessprache sein, wird von den Studierenden in einem grundständigen oder weiterführenden Studium bzw. Doktorandinnen und Doktoranden erwartet, dass sie Grundkenntnisse der Sprache des Gastlandes erwerben.
(1) Inhaber eines Licenciado-Grades oder eines äquivalenten berufsqualifizierenden Grades einer argentinischen Hochschule erhalten an deutschen Hochschulen unter Berücksichtigung der betreffenden Prüfungsordnung - Zugang zu Studienprogrammen, die mit einem Master-Grad abschließen. Darüber hinaus können in Argentinien erbrachte Studienleistungen für das jeweilige Master-Studium nach Maßgabe der aufnehmenden deutschen Hochschule angerechnet werden. - Zugang zu Studienprogrammen, die mit einem Diplom- oder einem Magister Artium-Grad bzw. mit einer Staatsprüfung abschließen. Die aufnehmende Hochschule en...
Schlussbestimmungen / Inkrafttreten. (1) Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bewilligung der Zuwendung.
(2) Die Bewilligungsstelle behält sich gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG vor, nachträglich Auf- lagen aufzunehmen bzw. in der Förderrichtlinie enthaltene Auflagen zu ändern oder zu er- gänzen, z. B. wenn sich EU-rechtliche Bestimmungen oder Anforderungen der Europäischen Kommission nachträglich ändern bzw. erst zu einem späteren Zeitpunkt endgültig feststehen.
(3) Notwendige Änderungen und Ergänzungen werden durch das Stadtplanungsamt veran- lasst. Dieses erteilt zugleich Auskünfte zum Regelungsinhalt.
(4) Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Dresden, 24. Februar 2011 Xxxxx Xxxxx Oberbürgermeisterin In Vertretung Xxxx Xxxxxxx Erster Bürgermeister
Schlussbestimmungen / Inkrafttreten. 14.1 Kommt es zu einer Aufhebung der gesamten AVBFernwärmeV, ohne dass eine entsprechende Nachfolgeregelung in Kraft tritt, gilt die jeweils letzte Fassung der AVBFernwärmeV als wesentlicher Vertragsbestandteil vereinbart.
14.2 Die GWO ist berechtigt, die Allgemeinen Versorgungsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV durch öffentliche Bekanntgabe zu ändern. Dies erfolgt durch Veröffentlichung in der ortsüblichen Presse. Änderungen der Allgemeinen Versorgungsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.
14.3 Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht, vielmehr verpflichten sich die Vertragsparteien, die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die der unwirksamen möglichst nahe kommt.
1. Anwendungsbereich 3 2. Allgemeines 3
2.1 Anschluss an die Fernwärmeversorgung 3
2.2 Vom Kunden einzureichende Unterlagen 3 2.3 Wärmeträger 4
2.4 In- und Außerbetriebsetzung 4 2.5 Haftung 4
Schlussbestimmungen / Inkrafttreten. 15.1. Kommt es zu einer Aufhebung der gesamten AVBFernwärmeV, ohne, dass eine entsprechende Nachfolgeregelung in Kraft tritt, gilt die jeweils letzte Fassung der AVBFernwärmeV als wesentlicher Vertragsbestandteil weiter vereinbart.
15.2. Die SWW ist berechtigt, die Allgemeinen Versorgungsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV durch öffentliche Bekanntgabe zu ändern. Dies erfolgt durch Veröffentlichung im Internet auf der Homepage der SWW (xxx.xxx.xx). Änderungen der Allgemeinen Versorgungsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.
15.3. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht, vielmehr verpflichten sich die Vertragsparteien, die unwirksamen Bestimmungen durch eine wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die der unwirksamen möglichst nahe kommt.
15.4. Diese ergänzenden Bedingungen treten mit Wirkung vom 01.08.2016 in Kraft.
Schlussbestimmungen / Inkrafttreten. 4 Geltungsbereich § 5 Inkrafttreten Anhang: Erfassungsblatt und Erläuterungen