Schlussbestimmungen / Inkrafttreten Musterklauseln

Schlussbestimmungen / Inkrafttreten. 14.1. Kommt es zu einer Aufhebung der gesamten AVBFernwärmeV, ohne dass eine entsprechende Nachfolgeregelung in Kraft tritt, gilt die jeweils letzte Fassung der AVBFernwärmeV als wesentlicher Vertragsbestandteil vereinbart.
Schlussbestimmungen / Inkrafttreten. 13.1. Kommt es zu einer Aufhebung der gesamten AVB- FernwärmeV, ohne dass eine entsprechende Nach- folgeregelung in Kraft tritt, gilt die jeweils letzte Fas- sung der AVBFernwärmeV als wesentlicher Ver- tragsbestandteil vereinbart.
Schlussbestimmungen / Inkrafttreten. Kommt es zu einer Aufhebung der gesamten AVBFern- wärmeV, ohne dass eine entsprechende Nachfolgere- gelung in Kraft tritt, gilt die jeweils letzte Fassung der AVBFernwärmeV als wesentlicher Vertragsbestandteil vereinbart. Das FVU ist berechtigt, die Allgemeinen Ver- sorgungsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 4 AVBFern- wärmeV nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV durch öffentliche Bekanntgabe zu ändern. Dies erfolgt durch Veröffentlichung in der ortsüblichen bekannten Presse. Änderungen der Allgemeinen Versorgungsbe- dingungen im Sinne des § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.
Schlussbestimmungen / Inkrafttreten. (1) Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bewilligung der Zuwendung.
Schlussbestimmungen / Inkrafttreten. (1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, nachdem auf beiden Seiten die erforderlichen Zustimmungsverfahren abgeschlossen und darüber entsprechende Mitteilungen ausgetauscht worden sind.
Schlussbestimmungen / Inkrafttreten. (1) Diese Annahmebedingungentreten mit Wirkung zum 15. Xxxx 2019 in Kraft. Eine bestimmte Form der Bekanntmachung ist nicht vorgeschrieben.
Schlussbestimmungen / Inkrafttreten. 4 Geltungsbereich § 5 Inkrafttreten Anhang: Erfassungsblatt und Erläuterungen