Hausanschluss in Gebäuden Musterklauseln

Hausanschluss in Gebäuden. Für die vertragsgemäße Übergabe der Fernwärme ist nach AVBFernwärmeV vom Kunden ein geeigneter Raum oder Platz zur Verfügung zu stellen. Lage und Abmessungen sind mit dem FVU rechtzeitig abzustimmen. Die erforderliche Größe richtet sich nach dem Platzbedarf der Übergabestation, der Hauszentrale sowie evtl. zusätzlichen Betriebseinrichtungen (z. B. Trinkwassererwärmungsanlage, Pufferspeicher). Der Hausanschlussraum darf nicht als Abstellraum zweckentfrem- det werden. Für eine ausreichende Belüftung ist zu sorgen. Die Umgebungstemperatur im Bereich der Übergabestation darf dauerhaft 30 °C nicht überschreiten. Aus hygienischen Gründen sind in Kaltwasserleitungen Wassertemperaturen ≥ 25 °C zu ver- meiden. Die einschlägigen Vorschriften über Wärme- und Schalldämmung sind einzuhalten. Hausanschlusseinrichtungen sollten nicht neben oder unter Schlafräumen und sonstigen, gegen Geräusche zu schützende Räume angeordnet sein. Für Wartungs- und Reparaturarbeiten sind eine ausreichende Beleuchtung und eine Schutzkontaktsteckdose notwendig. Nach Bedarf ist für die Hausstation eine DIN CEE-Steckdose, 230 V Wechselstrom, mit 16 A abgesichert bereit zu stellen. Eine ausreichende Entwässerung muss vorhanden sein. Ebenfalls wird eine Kaltwasserzapfstelle empfohlen. Wände, an denen Anschluss- und Betriebseinrichtungen befestigt werden, müssen den zu erwartenden mechanischen Belastungen entsprechend ausgebildet sein und eine ebene Oberfläche aufweisen. Die erforderliche Arbeits- und Bedienfläche ist nachfolgend (s. Abschnitte 5.3.2 und 5.3.3) dargestellt und ist jederzeit freizuhalten. Betriebsanleitungen und Hinweisschilder sind an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Die Anordnung der Gesamtanlage muss den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV) entsprechen. Als Planungsgrundlage gilt DIN 18012. Folgeschäden durch Nichteinhaltung, z. B. Wasserschaden bei fehlendem Bodenabfluss, führen zum Haftungsausschluss des FVU.
Hausanschluss in Gebäuden. Für die vertragsgemäße Übergabe der Fernwärme ist nach AVBFernwärmeV vom Kunden ein geeigneter Raum oder Platz zur Verfügung zu stellen. Lage und Abmessungen sind mit der GWO rechtzeitig abzustimmen. Die erforderliche Größe richtet sich nach dem Platzbedarf der Übergabestation, der Hauszentrale sowie evtl. zusätzlichen Betriebseinrichtungen (z. B. Trink- wassererwärmungsanlage, Pufferspeicher). Für eine ausreichende Belüftung ist zu sorgen. Die Umgebungstemperatur im Bereich der Übergabestation darf dauerhaft 30 °C nicht überschreiten. Aus hygienischen Gründen sind in Kaltwasserleitungen Wassertemperaturen ≥ 25 °C zu vermeiden. Die einschlägigen Vorschriften über Wärme- und Schalldämmung sind einzuhalten. Hausan- schlusseinrichtungen sollten nicht neben oder unter Schlafräumen und sonstigen, gegen Ge- räusche zu schützende Räume angeordnet sein. Für Wartungs- und Reparaturarbeiten sind eine ausreichende Beleuchtung und eine Schutzkon- taktsteckdose notwendig. Nach Bedarf ist für die Hausstation eine DIN CEE-Steckdose, 230 V Wechselstrom, mit 16 A abgesichert bereit zu stellen. Eine ausreichende Entwässerung und eine Kaltwasserzapfstelle werden empfohlen. Wände, an denen Anschluss- und Betriebseinrichtungen befestigt werden, müssen den zu er- wartenden mechanischen Belastungen entsprechend ausgebildet sein und eine ebene Oberfläche aufweisen. Die erforderliche Arbeits- und Bedienfläche ist jederzeit freizuhalten. Betriebsanleitungen und Hinweisschilder sind an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Die Anordnung der Gesamtanlage muss den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV) entsprechen. Als Planungsgrundlage gilt DIN 18012.

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  • Hausanschlusskosten Der Kunde erstattet dem FVU die bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für eine Änderung des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Kunden veranlasst werden. Als Änderung gilt auch die Stilllegung der Kundenanlage.

  • Ausschluss Innere Unruhen Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen.

  • Hausanschluss Die Betriebseinrichtung umfasst in der Nahwärmeversorgung die Hausstation mit Mess-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen. Der Hausanschlussraum ist nach DIN 18012 der begehbare und abschließbare Raum eines Gebäudes, der zur Einführung der Anschlussleitungen für die Ver- und Entsorgung des Gebäudes bestimmt ist und in dem die erforderlichen Anschlusseinrichtungen und gegebenenfalls Betriebseinrichtungen untergebracht werden.

  • Beschlussfassung Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

  • Ausschlussfristen Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die / der Studierende durch unverschuldete Umstände nicht in der Lage war, diese Frist einzuhalten.

  • Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.

  • Netzanschluss 1.1. Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossen. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen. 1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt. 1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. 1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen. 1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 1.6. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen. 1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.

  • Abschluss- und Vertriebskosten Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbe- sondere Abschlussprovisionen für den Versicherungsver- mittler. Außerdem umfassen die Abschluss- und Vertriebs- kosten z. B. die Kosten für Antragsprüfung und Ausferti- gung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbeaufwendungen.

  • Ausschlussfrist 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leis- tungen aus.

  • Ausschluss des Widerrufsrechts Der Unternehmer kann die folgenden Waren und Dienstleistungen nur dann vom Widerrufsrecht ausschließen, wenn der Unternehmer dies eindeutig im Angebot oder zumindest rechtzeitig vor Vertragsabschluss angegeben hat: 1. Waren oder Dienstleistungen, deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterworfen ist, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können; 2. Vertragsabschlüsse, die auf einer öffentlichen Versteigerung zustande gekommen sind. In Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt es sich bei einer öffentlichen Versteigerung um ein Verkaufsverfahren, in dem dem Verbraucher vom Unternehmer Waren, digitale Inhalte und/oder Dienstleistungen angeboten werden. Der Verbraucher ist dabei persönlich anwesend bzw. hat die Möglichkeit, bei der Versteigerung persönlich anwesend zu sein. Die Versteigerung wird von einem Auktionator durchgeführt. Der erfolgreiche Bieter ist verpflichtet, die Waren, die digitalen Inhalte und/oder die Dienstleistungen abzunehmen; 3. Dienstleistungsverträge, nach vollständiger Erbringung der Dienstleistung, wenn: a. die Erbringung der Dienstleistung nach ausdrücklicher, vorheriger Zustimmung des Verbrauchers angefangen hat und b. der Verbraucher erklärt hat, dass er sein Widerrufsrecht verliert, nachdem der Unternehmer den Vertrag vollständig erfüllt hat; 4. Pauschalreisen gemäβ Artikel 7:500 BW und Verträge zur Beförderung van Personen; 5. Verträge in Bezug auf Dienstleistungen, die die Bereitstellung von Unterkunft betreffen sowie an einem bestimmten Datum oder in einem bestimmten Zeitraum zu erbringen sind; ausgeschlossen sind Dienstleistungen, die sich auf Wohnzwecke, Gütertransport, die Autovermietung und Catering beziehen; 6. Verträge in Bezug auf Dienstleistungen, die die Freizeitgestaltung betreffen sowie an einem bestimmten Datum oder in einem bestimmten Zeitraum zu erbringen sind; 7. nach Spezifikationen des Verbrauchers hergestellte Waren, die nicht vorgefertigt sind und die nach verbraucherspezifischen Vorgaben hergestellt werden oder eindeutig für eine bestimmte Person bestimmt sind; 8. Waren, die schnell verderben oder eine begrenzte Haltbarkeit haben; 9. Versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht geeignet sind, zurückgesandt zu werden und deren Versiegelung nach der Lieferung aufgebrochen ist; 10. Waren, die nach der Lieferung aufgrund ihrer Art untrennbar mit anderen Waren vermischt sind; 11. Alkoholische Getränke, deren Preis beim Vertragsabschluss vereinbart wurde, aber deren Lieferung erst nach einer Frist von 30 Tagen erfolgen kann und deren tatsächlicher Wert Schwankungen auf dem Markt unterworfen ist, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat; 12. Versiegelte Audio-, Videoaufnahmen und Computersoftware, bei denen die Versiegelung nach der Lieferung aufgebrochen ist; 13. Zeitungen, Zeitschriften oder Magazine, ausgenommen deren Abonnements; 14. nicht auf physischen Datenträgern gelieferte digitale Inhalte, jedoch nur, wenn: a. die Erbringung der Dienstleistung nach ausdrücklicher, vorheriger Zustimmung des Verbrauchers angefangen und b. der Verbraucher erklärt hat, dass er dadurch sein Widerrufsrecht verliert.