Praktiken der Geschäftsführung Musterklauseln

Praktiken der Geschäftsführung. Die Emittentin hat keinen Beirat gebildet und keine Ausschüsse bestellt. Als Gesellschaft mit beschränkter Haftung unterliegt die Emittentin nicht den Vorgaben und den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“. Daher wird der Corporate Governance Kodex nicht angewandt.
Praktiken der Geschäftsführung. 11.1. Detaillierte Angaben zum Audit-Ausschuss der Emittentin, einschließlich der Namen der Aus- schussmitglieder und einer Zusammenfassung des Aufgabenbereichs für die Arbeit des Ausschusses. 11.2. Erklärung, ob die Emittentin der Corporate-Governance-Regelung (falls vorhanden) im Land der Gründung der Gesellschaft genügt. Sollte die Emittentin einer solchen Regelung nicht folgen, ist eine dementsprechende Erklärung zusammen mit einer Erläuterung aufzunehmen, aus der hervorgeht, warum die Emittentin dieser Regelung nicht Folge leistet.
Praktiken der Geschäftsführung. Die Emittentin ist keine börsennotierte Gesellschaft und unterliegt nicht den Regelungen des Aktien- gesetztes. Zur Einhaltung der entsprechenden Regelungen ist die Emittentin nicht verpflichtet und wendet sie daher nicht an. Den Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Gover- nance Kodex muss die Emittentin nicht folgen und folgte diesen auch nicht. Ein Audit-Ausschuss wurde nicht eingerichtet. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu gibt es für die Emittentin nicht.
Praktiken der Geschäftsführung. In Anlehnung an die Statuten der Gesellschaft Artikel 8 und 9 wird die Leitung der Gesellschaft der Geschäftsführung übertragen und vom Aufsichtsrat kontrolliert. Die Geschäftsführung vertritt die Gesellschaft, sofern sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei gemeinsam handelnden Geschäftsführern vertreten. Der Aufsichtsrat ist zuständig für die Politik der Geschäftsführung sowie für die Überwachung des allgemeinen Geschäftsbetriebs der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen. Die Beschlussfassung im Aufsichtsrat kann auch außerhalb von Sitzungen erfolgen, jedoch nur unter dem Vorbehalt der Einstimmigkeit aller Mitglieder. Die Stimmen sind in Schriftform, worunter auch telegrafisch, per Telex oder Tele- fax zu verstehen ist, abzugeben. Die niederländische Corporate Governance Regelung gelangt für private Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wie dies im Falle der Emittentin ist, nicht zur Anwendung.
Praktiken der Geschäftsführung. Die wichtigen Entscheidungen der Procar-Gruppe werden von Xx. Xxxxx Xxxxxx in enger Abstimmung mit dem Vorstand und den Geschäftsführern der operativen Gesellschaften getroffen. Zudem bestimmen sich die Praktiken der Geschäftsführung nach den Regelungen aus speziellen Regelungen, wie der Geschäfts- ordnung des Vorstandes der Procar Automobile AG. Die Emittentin ist keine börsennotierte Aktiengesellschaft. Sie wendet daher die Empfehlungen der Re- gierungskommission „Deutscher Corporate Governance Kodex“ nicht an.
Praktiken der Geschäftsführung. 15.1. Ende der Mandatsperioden von Vorstand und Aufsichtsrat 15.2. Dienstleistungsverträge zwischen Gesellschaft und Vorstand / Aufsichtsrat
Praktiken der Geschäftsführung. Da der Emittent keine börsennotierte Gesellschaft ist, unterliegt der Emittent nicht dem Deutschen Corporate Governance Kodex (der „DCGK“). Der Emittent wendet daher die Empfehlungen des DCGK nicht an.
Praktiken der Geschäftsführung. Da der Aufsichtsrat der Gesellschaft lediglich aus drei Mitgliedern besteht, wurden bisher keine Aus- schüsse, insbesondere kein Auditausschuss, gebildet. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht auf Seiten der Emittentin nicht. Die Emittentin ist nicht zur Abgabe einer Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Gover- nance Kodex verpflichtet, da sich der Deutsche Corporate Governance Kodex an deutsche börsenno- tierte Gesellschaften richtet (§§ 3 Abs. 2, 161 AktG). Die Emittentin ist nicht börsennotiert. Eine freiwil- lige Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex hat die Gesellschaft ebenso nicht abge- geben. Sie genügt auch nicht den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Grund hierfür ist, dass der Deutsche Corporate Governance Kodex angesichts der vergleichsweise geringen Größe der Emittentin den Interessen und Bedürfnissen der Emittentin weitgehend nicht an- gemessen Rechnung trägt.
Praktiken der Geschäftsführung 

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  • Geschäftsführung Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank (1) Einigung über das Pfandrecht (2) Gesicherte Ansprüche (3) Ausnahmen vom Pfandrecht (4) Zins- und Gewinnanteilscheine

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

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