Dienstleistungsverträge Musterklauseln

Dienstleistungsverträge. 24.Vertragsgegenstand und Mitwirkung 24.1.MCG erbringt für den AG Dienstleistungen im Bereich Technik, Personal, Beratung und Management. Einzelheiten werden zwischen den Parteien schriftlich in einem Dienstleistungsvertrag festgelegt. 25.Zahlung
Dienstleistungsverträge. 4.2.1 Die Aspern Smart City Research GmbH & Co KG schloss am 1. Oktober 2013 mit der Wien Energie GmbH einen Dienstleistungsvertrag ab. Xx xxx Xxxxxx 0 wurden die Dienstleistungen hinsichtlich Planung und Bauüberwachung und in der Anlage 2 die Dienstleistungen hinsichtlich Betriebsführung und Wartung der Energiezentrale um- fangreich spezifiziert. Als Entgelt für die Dienstleistungen im Bereich Planung und Bauüberwachung wurde ein einmaliges Pauschalentgelt in der Höhe von 120.000,-- EUR vereinbart. Für die Dienstleistungen im Bereich Betriebsführung und Wartung der Energiezentrale wur- den für die Jahre 2015 bis Juni 2018 Jahrespauschalentgelte vereinbart. Der Vertrag trat mit Unterfertigung der Parteien in Kraft, war auf unbestimmte Zeit abgeschlos- sen und schloss eine ordentliche Kündigung aus. Außerordentliche Kündigungsmög- lichkeiten wurden jedoch vereinbart. 4.2.2 Die Aspern Smart City Research GmbH & Co KG schloss am 24. Oktober 2018 mit der Wien Energie GmbH ein Amendment zum Dienstleistungsvertrag vom 1. Oktober 2013 ab, mit dem für die Dienstleistungen für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2018 ein weiteres Pauschalentgelt vereinbart wurde. Sämtliche übrigen Bedingungen des Dienstleistungsvertrages blieben unverändert. 4.2.3 Die Aspern Smart City Research GmbH & Co KG schloss am 24. Oktober 2018 mit der Wien Energie GmbH eine Ergänzungsvereinbarung zum Dienstleistungsver- trag vom 1. Oktober 2013 ab und beauftragte damit die Wien Energie GmbH mit der Weiterführung der Dienstleistungen. Für die Dienstleistungen wurde ein jährliches Pauschalentgelt für die Jahre 2019 bis 2023 vereinbart, wobei eine quartalsweise Ab- rechnung zu erfolgen hatte. Diese Ergänzung zum Dienstleistungsvertrag trat mit 1. Jänner 2019 in Kraft, war auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und schloss eine ordentliche Kündigung aus. Alle weiteren Bestimmungen des Dienstleistungsvertrages kamen lt. Ergänzungsver- einbarung unverändert zur Anwendung. 4.2.4 Die Aspern Smart City Research GmbH & Co KG schloss am 24. Juni 2013 mit der Wiener Netze GmbH ebenfalls einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleis- tungen ab. Gegenstand dieses Vertrages war die Montage und der Betrieb von speziellen tech- nischen Komponenten, die Wartung und Instandhaltung dieser Komponenten, die Zurverfügungstellung von Informationen und Daten und die Beistellung von techni- schem Fachpersonal. Weiters enthält der Vertrag Entgeltbestimmungen. Der Vertrag trat mit der Unter- zeichnung durch die Vertrags...
Dienstleistungsverträge. In diese Leistung ist die Anspruchserhebung in Zusammenhang mit der Nichterfüllung der folgenden Dienstleistungsverträge enthalten, wenn sich diese auf das Privatleben des Versicherten beziehen und er bei diesen als Vertragspartei und Empfänger erscheint: – Dienstleistungen von diplomierten Fachleuten – Dienstleistungen von Ärzten und Krankenhäusern – Dienstleistungen von Reise-, Tourismus- und Hotel- und Gaststättenunternehmen – Dienstleistungen von Schulen und Schulbusunternehmen – Reinigungsdienste – Dienstleistungen von Umzugsunternehmen
Dienstleistungsverträge. (Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom I-VO) 2.148
Dienstleistungsverträge. Mit Beschluss des Aufsichtsrates vom 21. Dezember 2006 wurde Xxxx Xxxx Xxxxxx zum Vorstand berufen. Der Anstellungsvertrag von Xxxxx Xxxx Xxxxxx mit der Gesellschaft ist befristet für die Dauer von drei Jahren geschlossen. Der Dienstvertrag sieht vor, dass Xxxxx Xxxx Xxxxxx Nebentätigkeiten gestattet sind, solange die Belange der Gesellschaft davon nicht beeinträchtigt werden. Dies wird im Einzelfall zwischen dem Aufsichtsrat und dem Vorstand geklärt. Der derzeitige Dienstvertrag des Vorstandes sieht bei Beendigung des Dienstvertrags keine besonderen Vergünstigungen vor. Die CAPITAL Steuerberatungsgesellschaft mbH, München, deren geschäftsführender Gesellschafter der Aufsichtsrat Xxxx Xxxxx Xxxxxx ist, unterstützt entgeltlich die Tacitus Capital AG bei den steuerlichen Berichtspflichten und im Rechnungswesen. Der Vertrag sieht keine Vergünstigungen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses vor.
Dienstleistungsverträge o Ein Rücktritt von längerfristig angelegten Dienstleistungen aus Angeboten ist nach Angebotsannahme nicht mehr möglich und bedarf einer Kündigung. o Dienstleistungsverträge, die über eine unbestimmte Laufzeit abgeschlossen wurden, können von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
Dienstleistungsverträge. Der Zeitpunkt der Erbringung von Dienstleistungen wird – sofern nicht im Bestellverlauf von uns vorgegeben – nach Vertragsabschluss gemäß individueller terminlicher Vereinbarung festgesetzt.
Dienstleistungsverträge. Ein Dienstleistungsvertrag wird ausser andersweitig schriftlich vereinbart auf unbe- stimmte Zeit, mit einer gegenseitigen Kündigungsfrist von 1 Monat, auf den letzten Tag eines Kalendermonats, abgeschlossen.

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  • Vermögensverwaltungsvertrag Erteilt der Anleger der Bank im Rahmen von MeinInvest einen Auftrag zur

  • Leistungsausführung 8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen er- forderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. 8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte ge- ringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausge- handelt wird. 8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergän- zung des Auftrages, so verlängert sich die Lie- fer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. 8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Be- schleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auf- laufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen. 8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) ge- rechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

  • Leistungsausschlüsse Die Softwarepflege/Hardwarewartung umfasst nicht: - das Störungsmanagement von Störungen, die im Zusammenhang mit dem Einsatz der Pflegesoftware / des Wartungsgegenstands in nicht freigegebenen Umgebungen oder mit Veränderungen der Pflegesoftware / des Wartungsgegenstands durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte stehen, - Upgrades, d. h. weiterentwickelte Versionen mit wesentlichen funktionalen Erweiterungen, - die Weitergabe sonstiger neuer Software, - die Installation von Updates und Upgrades sowie sonstiger neuer Software, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, - die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die durch Gewalteinwirkungen Dritter, höhere Gewalt, vom Kunden nicht gewartete Geräte oder durch unsachgemäße Behandlung (Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und funktionswidrigem Gebrauch) des Kunden oder seiner Mitarbeiter hervorgerufen werden, - die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die darauf beruhen, dass die in die Wartungsgegenstände eingebaute und vom Auftragnehmer nicht freigegebene Software und Hardware aufgrund technischer Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Programmabläufe korrekt durchzuführen bzw. Datensätze richtig zu bearbeiten, diese insbesondere vollständig und richtig zu erkennen, zu berechnen oder ablaufen zu lassen. - die Überlassung von Verbrauchs-, Verschleiß- oder Ersatzteilen. Überlässt der Anbieter dem Kunden derartige Teile, sind diese entsprechend Ziffer 2.7 zu vergüten. - zusätzlich vereinbarte Einsätze vor Ort beim Kunden, Beratung und Unterstützung bei veränderter Software, Klärung von Schnittstellen zu Fremdsystemen, Installations- sowie Konfigurationsunterstützung, insbesondere bei Zusatzsoft- oder -hardware.

  • Meinungsverschiedenheiten Die Continentale Sachversicherung AG hat sich zur Teilnahme an folgendem Schlichtungsverfahren verpflichtet: Ist der Versicherungsnehmer mit einer Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden oder hat eine Verhandlung mit dem Versicherer nicht zu einem gewünschten Ergebnis geführt, kann er sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Telefon: 0000 0000000, Fax: 0000 0000000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz) Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher und Kleingewerbetreibende kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann ist aber, dass der Versicherungs- nehmer dem Versicherer zunächst die Möglichkeit gegeben hat, seine Entscheidung zu überprüfen.

  • Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

  • Leistungsangebot (1) Der Kunde und dessen Bevollmächtigte können Bankgeschäfte mittels Online Banking in dem von der Bank angebotenen Umfang abwickeln. Zudem können sie Informationen der Bank mittels Online Banking abrufen. Des Weiteren sind sie gemäß § 675f Absatz 3 BGB berechtigt, Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste gemäß § 1 Absätze 33 und 34 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) (2) Kunde und Bevollmächtigte werden einheitlich als „Teilnehmer“, Konto und Depot einheitlich als „Konto“ bezeichnet, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders bestimmt. (3) Zur Nutzung des Online Banking gelten die mit der Bank gesondert vereinbarten Verfügungslimite.

  • Leistungsinhalt 5.1.1 Im Rahmen von Consulting-Leistungen schuldet EXASOL die Unterstützung des Vertragspartners nach Maßgabe des in dem Leistungsschein beschriebenen Gegenstands und Umfangs. 5.1.2 Ist nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart, schuldet EXASOL im Rahmen des Consultings kein bestimmtes Ergebnis und übernimmt keine Verpflichtung bzgl. der Erreichung der vom Vertragspartner ggf. verfolgten Ziele. 5.1.3 Consulting-Leistungen, die keine lokale Präsenz beim Kunden erfordern, können remote erbracht werden. 5.1.4 EXASOL ist berechtigt, zum Zwecke der Vertragserfüllung auch Mitarbeiter von gemäß §§ 15ff. AktG verbundenen Unternehmen einzuschalten. Wird die Leistung durch einen sonstigen Subunternehmer erbracht, wird der Vertragspartner zuvor unterrichtet.

  • Gewährleistungsfrist Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern 2 Jahre, in allen anderen Fällen 6 Monate. Diese Frist verlängert sich bei Abzahlungsgeschäften mit Verbrauchern bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung, wobei dem Kunden die Geltendmachung seines gewährleistungsrechtlichen Anspruches vorbehalten bleibt, wenn er bis dahin dem ISP den Mangel angezeigt hat.

  • Leistungsfreiheit Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei. Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet. Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.

  • Unterauftragsverhältnisse (1) Die Beauftragung von Unterauftragnehmern durch den Auftragnehmer ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers in Textform zulässig. Der Auftragnehmer wird alle bereits zum Vertragsschluss bestehenden Unterauftragsverhältnisse in der Anlage 2 zu diesem Vertrag angeben. (2) Der Auftragnehmer hat den Unterauftragnehmer sorgfältig auszuwählen und vor der Beauftragung zu prüfen, dass dieser die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen einhalten kann. Der Auftragnehmer hat insbesondere vorab und regelmäßig während der Vertragsdauer zu kontrollieren, dass der Unterauftragnehmer die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat. Das Ergebnis der Kontrolle ist vom Auftragnehmer zu dokumentieren und auf Anfrage dem Auftraggeber zu übermitteln. (3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vom Unterauftragnehmer bestätigen zu lassen, dass dieser einen Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 37 DSGVO benannt hat. Für den Fall, dass kein Datenschutzbeauftragter beim Unterauftragnehmer benannt worden ist, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinzuweisen und Informationen dazu beizubringen, aus denen sich ergibt, dass der Unterauftragnehmer gesetzlich nicht verpflichtet ist, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. (4) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in diesem Vertrag vereinbarten Regelungen und ggf. ergänzende Weisungen des Auftraggebers auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten. (5) Der Auftragnehmer hat mit dem Unterauftragnehmer einen Auftragsverarbeitungsvertrag zu schließen, der den Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO entspricht. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer dem Unterauftragnehmer dieselben Pflichten zum Schutz personenbezogener Daten aufzuerlegen, die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer festgelegt sind. Dem Auftraggeber ist der Auftragsdatenverarbeitungsvertrag auf Anfrage in Kopie zu übermitteln. (6) Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, durch vertragliche Regelungen sicherzustellen, dass die Kontrollbefugnisse (Ziff. 8 dieses Vertrages) des Auftraggebers und von Aufsichtsbehörden auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten und entsprechende Kontrollrechte von Auftraggeber und Aufsichtsbehörden vereinbart werden. Es ist zudem vertraglich zu regeln, dass der Unterauftragnehmer diese Kontrollmaßnahmen und etwaige Vor-Ort-Kontrollen zu dulden hat. (7) Nicht als Unterauftragsverhältnisse i.S.d. Absätze 1 bis 6 sind Dienstleistungen anzusehen, die der Auftragnehmer bei Dritten als reine Nebenleistung in Anspruch nimmt, um die geschäftliche Tätigkeit auszuüben. Dazu gehören beispielsweise Reinigungsleistungen, reine Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zu Leistungen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt, Post- und Kurierdienste, Transportleistungen, Bewachungsdienste. Der Auftragnehmer ist gleichwohl verpflichtet, auch bei Nebenleistungen, die von Dritten erbracht werden, Sorge dafür zu tragen, dass angemessene Vorkehrungen und technische und organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. Die Wartung und Pflege von IT-System oder Applikationen stellt ein zustimmungspflichtiges Unterauftragsverhältnis und Auftragsverarbeitung i.S.d. Art. 28 DSGVO dar, wenn die Wartung und Prüfung solche IT-Systeme betrifft, die auch im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen für den Auftraggeber genutzt werden und bei der Wartung auf personenbezogenen Daten zugegriffen werden kann, die im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden.