Praktiken der Geschäftsführung Musterklauseln

Praktiken der Geschäftsführung. Die Emittentin hat keinen Beirat gebildet und keine Ausschüsse bestellt. Als Gesellschaft mit beschränkter Haftung unterliegt die Emittentin nicht den Vorgaben und den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“. Daher wird der Corporate Governance Kodex nicht angewandt.
Praktiken der Geschäftsführung. 11.1. Detaillierte Angaben zum Audit-Ausschuss der Emittentin, einschließlich der Namen der Aus- schussmitglieder und einer Zusammenfassung des Aufgabenbereichs für die Arbeit des Ausschusses.
Praktiken der Geschäftsführung. 15.1. Ende der Mandatsperioden von Vorstand und Aufsichtsrat
Praktiken der Geschäftsführung. Da der Emittent keine börsennotierte Gesellschaft ist, unterliegt der Emittent nicht dem Deutschen Corporate Governance Kodex (der „DCGK“). Der Emittent wendet daher die Empfehlungen des DCGK nicht an.
Praktiken der Geschäftsführung. Die wichtigen Entscheidungen der Procar-Gruppe werden von Xx. Xxxxx Xxxxxx in enger Abstimmung mit dem Vorstand und den Geschäftsführern der operativen Gesellschaften getroffen. Zudem bestimmen sich die Praktiken der Geschäftsführung nach den Regelungen aus speziellen Regelungen, wie der Geschäfts- ordnung des Vorstandes der Procar Automobile AG. Die Emittentin ist keine börsennotierte Aktiengesellschaft. Sie wendet daher die Empfehlungen der Re- gierungskommission „Deutscher Corporate Governance Kodex“ nicht an.
Praktiken der Geschäftsführung. In Anlehnung an die Statuten der Gesellschaft Artikel 8 und 9 wird die Leitung der Gesellschaft der Geschäftsführung übertragen und vom Aufsichtsrat kontrolliert. Die Geschäftsführung vertritt die Gesellschaft, sofern sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei gemeinsam handelnden Geschäftsführern vertreten. Der Aufsichtsrat ist zuständig für die Politik der Geschäftsführung sowie für die Überwachung des allgemeinen Geschäftsbetriebs der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen. Die Beschlussfassung im Aufsichtsrat kann auch außerhalb von Sitzungen erfolgen, jedoch nur unter dem Vorbehalt der Einstimmigkeit aller Mitglieder. Die Stimmen sind in Schriftform, worunter auch telegrafisch, per Telex oder Tele- fax zu verstehen ist, abzugeben. Die niederländische Corporate Governance Regelung gelangt für private Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wie dies im Falle der Emittentin ist, nicht zur Anwendung.
Praktiken der Geschäftsführung. Da der Aufsichtsrat der Gesellschaft lediglich aus drei Mitgliedern besteht, wurden bisher keine Aus- schüsse, insbesondere kein Auditausschuss, gebildet. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht auf Seiten der Emittentin nicht. Die Emittentin ist nicht zur Abgabe einer Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Gover- nance Kodex verpflichtet, da sich der Deutsche Corporate Governance Kodex an deutsche börsenno- tierte Gesellschaften richtet (§§ 3 Abs. 2, 161 AktG). Die Emittentin ist nicht börsennotiert. Eine freiwil- lige Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex hat die Gesellschaft ebenso nicht abge- geben. Sie genügt auch nicht den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Grund hierfür ist, dass der Deutsche Corporate Governance Kodex angesichts der vergleichsweise geringen Größe der Emittentin den Interessen und Bedürfnissen der Emittentin weitgehend nicht an- gemessen Rechnung trägt.
Praktiken der Geschäftsführung. Die Emittentin ist keine börsennotierte Gesellschaft. Den Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex muss die Emittentin nicht folgen und folgte diesen auch nicht. Zur Einhaltung der entsprechenden Regelungen ist die Emittentin nicht verpflichtet und wendet sie daher nicht an.
Praktiken der Geschäftsführung 

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.