PRAXISBEISPIEL Musterklauseln

PRAXISBEISPIEL. Mit einer Anzahl von fast drei Millionen registrierten IoT-Geräten sind heute smarte Ge- räte und Alltagsgegenstände allgegenwärtig. Mit dieser steigenden Konnektivität steigt allerdings auch die Angriffsfläche für Cyberkriminelle. Von den drei Millionen registrierten Geräten weisen laut einer Studie des Softwareunternehmens Avast über 175.000 Sicher- heitslücken auf [10]. Dabei reicht ein einziges, ungeschütztes Gerät aus, um eine Vielzahl von Geräten in ein Botnetz zu verwandeln und für unzulässige Zwecke einzusetzen. Ei- nige Sicherheitsforscher deckten 2017 in diesem Zusammenhang eine Sicherheitslücke in einem Reinigungsautomaten für Laborbedarf von Miele auf [11]. Über diese konnten sich die „Angreifer“ Zugriff auf beliebige Daten des Rechners ermöglichen, auf denen der Webserver lief. Miele setzte sich daraufhin mit den Anwendern der betroffenen Rei- nigungsautomaten in Verbindung, um über die Sicherheitslücke zu informieren und ein Software-Update zur Behebung dieser bereitzustellen.
PRAXISBEISPIEL. Durch Data Analytics wurden in den letzten Jahren verbesserte Methoden zur Generie- rung von Informationen zur Unterstützung der Entscheidungsfindung bereitgestellt, die von Unternehmen genutzt werden, um strategische Entscheidungen schneller, besser und genauer zu treffen und Ressourcen effizient und effektiv einzusetzen. Das britische Unternehmen Cambridge Analytica setzte Data Analytics bis 2018 im Bereich des Mikro- targetings ein und beeinflusste den US-Wahlkampf durch individuelle Botschaften an die Wähler. Die Grundlage für die Wahlkampfarbeit bildeten Daten aus rund 87 Millionen Fa- cebook-Profilen, aus denen Persönlichkeitsprofile erstellt wurden [19]. Das Unternehmen hatte diese allerdings illegal erworben, was einen Skandal um Facebook und Cambridge Analytica auslöste, der in der Insolvenz von Cambridge Analytica resultierte [20].
PRAXISBEISPIEL. Anfang 2019 wurde Airbus Opfer eines Cyberangriffs, der sich zwar nicht auf den Ge- schäftsbetrieb von Airbus ausgewirkt hat, aber den Zugriff auf personenbezogene Daten einiger Airbus Mitarbeiter in Europa ermöglichte. In einer Pressemitteilung erklärte Air- bus, dass unverzüglich Maßnahmen zur Verbesserung der IT-Sicherheit eingeleitet wür- den [36]. Gegen Ende des dritten Quartals desselben Jahres wurde Airbus allerdings erneut Ziel eines Angriffs, bei dem Hacker versuchten über den Angriff auf die Systeme von Airbus Lieferanten zuzugreifen. Die Hacker versprachen sich durch den Angriff auf Lieferanten Zugriff auf Betriebsgeheimnisse von Airbus, die weniger stark geschützt sind [37].
PRAXISBEISPIEL. Wird z. B. eine Erzieherin oder eine Fachkraft nur für die Leitung der Sonnen­ blumengruppe der Kindertagesstätte St. Viktor eingestellt, so wird diese bestimmte Tätigkeit zum Vertragsinhalt. Wird dagegen bei der Einstellung die fachliche Tätigkeit nur allgemein ohne nähere Konkretisierung um­ schrieben, z. B. als Erzieherin, so kann der Dienstgeber sämtliche Arbeiten zuweisen, die sich innerhalb des vereinbarten Berufsfeldes einer Erzieherin ergeben. Ist dagegen die zu leistende Arbeit oder eine bestimmt berufliche Tätigkeit nicht erwähnt, z. B. nur Mitarbeiter, muss der Beschäftigte jede Arbeit verrichten, die der Dienstgeber – allerdings nach billigem Ermessen – zuweist. 1 X. Xxxx, in: ZMV, 6/2014, S. 313 f.; Die AVR von A bis Z, Grundwerk 5. Auflage 2013, Direktions­ recht Der Arbeitnehmer kann kraft Weisungsrechts angewiesen werden, vorüberge­ hend erforderliche Arbeiten wie Urlaubs­ oder Krankheitsvertretung oder auch höherwertige Tätigkeiten zu übernehmen, obwohl er nach dem Arbeitsvertrag für diese Arbeiten nicht angestellt ist. In besonderen Notfällen wie z. B. Brand, Überschwemmung, Stromausfall kann ebenfalls ein Einsatz des Arbeitnehmers zu Arbeiten erforderlich werden, die er bis dahin nicht zu verrichten brauchte. Es muss sich aber um Notfälle handeln, die vom Arbeitgeber nicht auf sonstige zu­ mutbare Weise beseitigt werden können. Lediglich ein Auftragsverlust ist nicht stets ein Notfall. Auch außerhalb von vorübergehend erforderlichen Arbeiten oder von besonderen Notfällen darf im öffentlichen Dienst der Arbeitgeber kraft seines Weisungsrechts einen Wechsel in der Art der Beschäftigung des Arbeitnehmers herbeiführen, soweit die Tätigkeit zu der Tarif­Vergütungsgruppe gehört, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist.
PRAXISBEISPIEL. Wird eine als Erzieherin beschäftigte Mitarbeiterin in einer Kindertagesstätte von der Leiterin oder dem Dienstgeber in den Wintermonaten aufgefor­ dert, den Fußweg von der Straße bis zum Eingang schneefrei zu räumen, kann diese sich weigern. Schneeräumen gehört auch nicht im weitesten Sinn zum Berufsbild einer Erzieherin bzw. pädagogischen Fachkraft in einer Kindertagesstätte. Im Winter ist mit Xxxxxxxxxx zu rechnen, der Dienstgeber hat Vorsorge zu treffen und jemanden hierfür zu beauftragen, z. B. den Hausmeister oder eine Aushilfe nur für den Winterdienst oder einen ge­ werblichen Dienstleister. Ein Notfall wäre hier, wenn plötzlich im August der Gehweg verschneit wäre und der organisierte Winterdienst des Dienstgebers erst ab 1.11. oder

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  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Mehrarbeit Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, von der Universität angeordnete Mehrarbeit (Überstunden) zu leisten, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen dürfen zu Mehrarbeit nur im Ausmaß von 10 % des nach § 34 Abs. 2 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes herangezogen werden, soweit nicht ein außergewöhnlicher Fall (§ 20 AZG) vorliegt oder keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn vor deren Abschluss dem/ der ArbeitnehmerIn nachweislich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich darüber mit dem Betriebsrat zu beraten.

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Baukostenzuschuss 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.‌ 4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.‌ 4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.‌ 4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzer. 4.6 Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.

  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken. 2. Als «landwirtschaftliche Erzeugnisse» gelten die Erzeugnisse der Kapitel 1–24 des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeich- nung und Codierung der Waren4. Für die Anwendung der Anhänge 1–3 dieses Abkommens gelten die Erzeugnisse des Kapitels 3 und der Positionen 16.04 und 16.05 des Harmonisierten Systems sowie die Erzeugnisse der KN-Codes 05119110, 05119190, 19022010 und 23012000 nicht als landwirtschaftliche Erzeugnisse. AS 2002 2147; BBl 1999 6128 1 Art. 1 Abs. 1 Bst. d des BB vom 8. Okt. 1999 (AS 2002 1527)

  • Arbeitsmittel Die erforderlichen EDV- und kommunikationstechni- schen Arbeitsmittel für den Telearbeitsplatz werden für die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt. Sollten im Aus- nahmefall Arbeitsmittel vom Dienstnehmer im Einver- nehmen mit dem Dienstgeber beigestellt werden, so werden die Aufwände gegen Nachweis erstattet.