Preise und Preisanpassungen. 7.1. Der Grund- und Arbeitspreis für die Stromlieferung wird jeweils bis zum 31.12. eines Kalenderjahres garantiert (garantierter Preis). Der zu zahlende Arbeitspreis (brutto) enthält neben dem Energiepreis die Umsatzsteuer, die für jede Entnahmestelle des Kunden anfallenden Kosten für Messstellenbetrieb und Messung, die Netzentgelte des Netzbetreibers und sonstige anzurechnende Steuern, Umlagen oder sonstige Abgaben, soweit diese anfallen, in der jeweiligen Höhe (z.B. Stromsteuer, EEG-Umlage, Konzessionsabgaben, die Offshore-Haftungsumlage gemäß § 17f Abs.5 EnWG, die Umlage für abschaltbare Las- ten nach § 18 Abs.1 AbLaV, die Kosten der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV oder KWK-Zuschläge). 7.2. Der Lieferant wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind (neuer garantierter Preis). Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilernetzes erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmen- bedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung von Netzzugangsent- gelten für Einspeisungen, Änderungen der Belastungen nach dem EEG oder KWKG). Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Strombezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Netz- und Vertriebskosten, erfolgt. Bei Kostenenkungen, z.B. der Strombezugskosten, sind vom Lieferanten die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Lieferant wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Um- fang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 7.3. Sollten nach Vertragsabschluss erlassene Gesetze, Verordnungen, gerichtliche Entscheidungen oder behördliche Maßnahmen die Wirkung haben, dass sich die Erzeugung, Fortleitung, die Übertragung, die Verteilung oder die Abgabe von Elektrizität für den Lieferanten verteuert oder verbilligt, so erhöht oder verringert sich entsprechend der aufgrund dieses Vertrages abgerechnete und vom Kunden zu zahlende Betrag von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung oder Verbilligung für den Lieferanten Wirkung entfaltet. Vorstehendes gilt entsprechend in den Fällen, in denen Gesetze, Verordnungen oder behördliche Maßnahmen, die bei Vertragsabschluss schon in Kraft getreten waren b z w. e r l a s s e n w o r d e n s i n d , w ä h r e n d d e r Vertragslaufzeit die Belastungen des Lieferanten in der genannten Art verändern. 7.4. Der Lieferant wird den Kunden über eine Preisanpassung in Textform informieren, im Falle einer Preiserhöhung mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden der neuen Preise. Im Falle einer Preiserhöhung kann der Kunde den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung k ü n d i g e n . M a c h t d e r K u n d e v o n s e i n e m Kündigungsrecht bis zum geplanten Wirksamwerden der Vertragsänderung keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 7.5. Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. 7.6. Erhält der Kunde ein intelligentes Messsystem im Sinne von § 2 Abs.7 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), wird der Lieferant diese Kostenveränderung an den Kunden weitergeben. Der Kunde wird hierüber spätestens mit der nächsten Abrechnung informiert. Die Höhe der Abschlagszahlungen kann entsprechend Ziffer 7.5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angepasst werden. 7.7. Soweit der Kunde eine Wandlermessung oder registrierende Leistungsmessung hat oder bekommt, wer- den die hierfür anfallenden Mehrkosten dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt. 7.8. Aktuelle Informationen über die geltenden Preise und Preisbestandteile sind abrufbar unter www. korbacher- energiezentrum. de. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und entgelten sind bei dem örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 7.9. Auf Verlangen des Lieferanten legt der Kunde D o k u m e n t e v o r, a u s d e n e n d i e j e w e i l i g e Einspeisevergü tung und Inbetriebnahme hervorgeht. 7.10. Sollte sich aus den vorgelegten Dokumenten ergeben, dass der Kunde falsche Angaben in Bezug auf die Einspeisevergütung, den Eigenverbrauchsbonus oder Inbetriebnahme gemacht hat, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag auf der Grundlage der tatsächlichen Gegebenheiten neu zu berechnen und abzurechnen. Hierzu wählt der Lieferant nach seinem billigen Ermessen das Paket, das den tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere der tatsächlichen Einspeisevergütung, am nächsten kommt. Dies gilt nur, soweit der Kunde eines der Pakete PV 2009/2010, PV 2011 oder PV 2012 gewählt hat.
Appears in 2 contracts
Samples: Ccloud Contract, Stromlieferungsvertrag
Preise und Preisanpassungen. 7.15.1 Der Gaspreis setzt sich zusammen aus dem Verbrauchspreis, dem Grundpreis und
5.2 Der Gaspreis versteht sich einschließlich der Energie- und zzgl. Der Grund- und Arbeitspreis für die Stromlieferung wird der Umsatzsteuer in der jeweils bis zum 31.12. eines Kalenderjahres garantiert geltenden Höhe (garantierter PreisBruttopreise). Der zu zahlende Arbeitspreis (brutto) enthält neben dem Energiepreis Bei Erhö- hungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die UmsatzsteuerBrutto- preise entsprechend.
5.3 Werden die Beschaffung, die für jede Entnahmestelle des Verteilung oder die Belieferung von Gas nach Vertrags- abschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, kann die SWE Energie GmbH ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden anfallenden Kosten für Messstellenbetrieb und Messungweiter- berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die Netzentgelte des Netzbetreibers und sonstige anzurechnende Steuernnach der gesetz- lichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhält- nis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zu- sätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, Umlagen oder sonstige Abgaben, soweit diese anfallen, in der jeweiligen Höhe (z.B. Stromsteuer, EEG-Umlage, Konzessionsabgaben, die Offshore-Haftungsumlage ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gemäß § 17f Abs.5 EnWG, die Umlage für abschaltbare Las- ten nach § 18 Abs.1 AbLaV, die Kosten der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV oder KWK-Zuschläge)Satz 1 gegenzurechnen.
7.2. Der Lieferant 5.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Gaslieferung und Gaspreis wird die auf der Grundlage dieses Vertrages SWE Energie GmbH den vom Kunden zu zahlenden Preise darüber hinaus Gaspreis der Entwicklung der unter Ziffer 5.1 aufgeführ- ten und nach Ziffer 5.3 ggf. zusätzlich vom Ge- setzgeber eingeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind (neuer garantierter Preis). Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilernetzes erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmen- bedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung von Netzzugangsent- gelten für Einspeisungen, Änderungen der Belastungen nach dem EEG oder KWKG). Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Strombezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Netz- und Vertriebskosten, erfolgt. Bei KostenenkungenKostensteige- rungen ist die SWE Energie GmbH hiernach berechtigt, z.B. der Strombezugskostenden Gaspreis entsprechend zu erhö- hen, sind vom Lieferanten wobei Kostensenkungen bei anderen Preis- bestandteilen gegenzurechnen sind. Kosten- senkungen verpflichten die Preise SWE Energie GmbH, den Gaspreis entsprechend zu ermäßigen, soweit so- weit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in Kos- tensteigerungen bei anderen Bereichen der preisbildenden Faktoren gemäß Ziffern 5.1 und ggf. 5.3 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Lieferant Die SWE Energie GmbH wird bei der Ausübung seines Aus- übung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen Kostensenkun- gen mindestens in gleichem Um- fang preiswirksam Umfang preiswirk- sam werden wie Kostenerhöhungen. Die SWE Energie GmbH nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwick- lungen vor.
7.35.5 Änderungen des Gaspreises sind nur zum Monatsersten möglich. Sollten nach Vertragsabschluss erlassene GesetzeDie SWE Energie GmbH wird dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisänderungs- mitteilung wird der Kunde auf verständliche und einfache Weise über Anlass, Verordnungen, gerichtliche Entscheidungen oder behördliche Maßnahmen Voraussetzung und Umfang der Preisänderung unterrichtet.
5.6 Ausgenommen von vorstehender Mittei- lungspflicht ist die Wirkung haben, dass sich die Erzeugung, Fortleitungunveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastun- gen, die Übertragungsich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.
5.7 Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, die Verteilung oder die Abgabe den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksam- werdens der Änderung in Textform gegenüber der SWE Energie GmbH zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von Elektrizität für den Lieferanten verteuert oder verbilligt, so erhöht oder verringert sich entsprechend der aufgrund dieses Vertrages abgerechnete und vom Kunden zu zahlende Betrag von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung oder Verbilligung für den Lieferanten Wirkung entfaltet. Vorstehendes gilt entsprechend in den Fällen, in denen Gesetze, Verordnungen oder behördliche Maßnahmen, die bei Vertragsabschluss schon in Kraft getreten waren b z w. e r l a s s e n w o r d e n s i n d , w ä h r e n d d e r Vertragslaufzeit die Belastungen des Lieferanten SWE Energie GmbH in der genannten Art verändern.
7.4. Der Lieferant wird den Kunden über eine Preisanpassung in Textform informieren, im Falle einer Preiserhöhung mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden der neuen PreisePreisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Falle Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden,
5.8 Ausgenommen von vorstehendem Kündi- gungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von um- satzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer Preiserhöhung kann gesetzlichen Änderung der Kunde den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung k ü n d i g e n . M a c h t d e r K u n d e v o n s e i n e m Kündigungsrecht bis zum geplanten Wirksamwerden der Vertragsänderung keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesengeltenden Umsatzsteuer ergeben.
7.5. Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.
7.6. Erhält der Kunde ein intelligentes Messsystem im Sinne von § 2 Abs.7 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), wird der Lieferant diese Kostenveränderung an den Kunden weitergeben. Der Kunde wird hierüber spätestens mit der nächsten Abrechnung informiert. Die Höhe der Abschlagszahlungen kann entsprechend Ziffer 7.5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angepasst werden.
7.7. Soweit der Kunde eine Wandlermessung oder registrierende Leistungsmessung hat oder bekommt, wer- den die hierfür anfallenden Mehrkosten dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
7.8. Aktuelle 5.9 Informationen über die geltenden jeweils aktuellen Preise und Preisbestandteile Preisänderungen sind abrufbar im Kunden- zentrum der SWE Energie GmbH, Xxxxxxxxxxx Xxxxx 00, 00000 Xxxxxx erhältlich und können auch im Internet unter www. korbacher- energiezentrum. de. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und entgelten sind bei dem örtlichen Netzbetreiber erhältlichxxx.xxx-xxxxxxx.xx abgerufen werden.
7.9. Auf Verlangen des Lieferanten legt der Kunde D o k u m e n t e v o r, a u s d e n e n d i e j e w e i l i g e Einspeisevergü tung und Inbetriebnahme hervorgeht.
7.10. Sollte sich aus den vorgelegten Dokumenten ergeben, dass der Kunde falsche Angaben in Bezug auf die Einspeisevergütung, den Eigenverbrauchsbonus oder Inbetriebnahme gemacht hat, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag auf der Grundlage der tatsächlichen Gegebenheiten neu zu berechnen und abzurechnen. Hierzu wählt der Lieferant nach seinem billigen Ermessen das Paket, das den tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere der tatsächlichen Einspeisevergütung, am nächsten kommt. Dies gilt nur, soweit der Kunde eines der Pakete PV 2009/2010, PV 2011 oder PV 2012 gewählt hat.
Appears in 1 contract
Samples: Gaslieferungsvertrag
Preise und Preisanpassungen. 7.18.1 Der Kunde kann zwischen unterschiedlichen im Tarifblatt ausgewiesenen Tarifen wählen. Die Tarife haben unterschiedliche Preise und gewähren unterschiedliche Preisgarantien. Der Grund- zwischen dem Kunden und Arbeitspreis dem Lieferant vereinbarte Tarif ergibt sich aus dem Auftrag und der Auftragsbestätigung.
8.2 Der vereinbarte Tarif beruht auf den von dem Kunden gemachten Angaben, insbesondere zu Verbrauchsmengen und Verbrauchszweck. Sollten die tatsächlichen Verhältnisse von diesen Angaben abweichen, so trägt der Kunde sämtliche in diesem Zusammenhang eventuell entstehenden Kosten.
8.3 Alle in dem Tarif genannten Arbeits- und Grundpreise sind Bruttopreise. Sie enthalten die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe, die Stromsteuer, die Umlage nach § 19 StromNEV, die Konzessionsabgabe, die Mehrbelastungen nach dem erneuerbare Energien Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärmekopplungsgesetz (KWKG) die Entgelte für die Stromlieferung wird jeweils bis zum 31.12. eines Kalenderjahres garantiert (garantierter Preis). Der zu zahlende Arbeitspreis (brutto) enthält neben dem Energiepreis die UmsatzsteuerNetznutzung, die für jede Entnahmestelle des Kunden anfallenden Kosten für Messstellenbetrieb und Messungden Messstellenbetrieb, die Netzentgelte des Netzbetreibers Messung und sonstige anzurechnende Steuerndie Energiebeschaffungskosten.
8.4 Soweit die Vertragsparteien eine Preisgarantie vereinbart haben, Umlagen umfasst diese die reinen Energiekosten, nicht aber Änderungen der Energie-, Strom- oder sonstige AbgabenMehrwertsteuer, soweit diese anfallender Netzentgelte, in der jeweiligen Höhe (z.B. Stromsteuer, EEG-Umlage, Konzessionsabgabender KWK-G-Umlage, der § 19 StromNEV-Umlage, der Offshore-Haftungsumlage, der Abschaltbare Lasten-Umlage oder sonstiger öffentlicher Abgaben aller Art. Sie gilt für die in der Auftragsbestätigung genannte Dauer. Nach Ablauf einer Preisgarantie ist der Lieferant im Falle einer Steigerung der maßgeblichen Gesamtkosten berechtigt und im Falle einer Senkung der maßgeblichen Gesamtkosten verpflichtet, die Offshore-Haftungsumlage gemäß Preise jeweils zum Ende der Preisgarantien anzupassen. Preisanpassungen nach oben oder unten erfolgen in Ausübung billigen Ermessens nach § 17f Abs.5 EnWG315 BGB. Preisanpassungen durch den Lieferanten sind ausschließlich aufgrund von Erhöhungen und Verringerungen der maßgeblichen Gesamtkosten möglich. Zu den maßgeblichen Gesamtkosten zählen insbesondere die Energiebeschaffungskosten, die Umlage Entgelte für abschaltbare Las- ten nach § 18 Abs.1 AbLaVdie Netznutzung, die Kosten der Umlage für den Messstellenbetrieb und die Messung sowie Kostenänderungen durch Neuanführung, Änderung und Wegfall von Steuern, Abgaben, Umlagen oder Ähnlichen durch Gesetz vorgegebenen Belastungen, beispielsweise nach § 19 Abs. 2 StromNEV oder KWK-Zuschläge).
7.2dem EEG, KWKG und StromNEV. Der Lieferant wird hat bei Preisanpassungen sowohl Erhöhungen als auch Verringerungen der maßgeblichen Gesamtkosten zu berücksichtigen. Die Weitergabe von Kosten ist auf die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassenErhöhung beschränkt, die für die Preisberechnung maßgeblich sind (neuer garantierter Preis). Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilernetzes erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmen- bedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung von Netzzugangsent- gelten für Einspeisungen, Änderungen der Belastungen nach dem EEG oder KWKG). Steigerungen bei einer KostenartZweck und Sinn der Kosten, z.B. den Strombezugskostennach Verbrauch oder pro Kopf, dürfen nur dem einzelnen Vertragsverhältnis zugeordnet werden kann. Verringern sich Kosten oder entfallen sie völlig, so wird der Lieferant sie dem Kunden in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Netz- und Vertriebskosten, erfolgt. Bei Kostenenkungen, z.B. der Strombezugskosten, sind vom Lieferanten die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Lieferant wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für voller Höhe des Cent-Betrages/kWh an den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Um- fang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungenweitergeben.
7.3. Sollten 8.5 Endet die Preisgarantie oder wurde keine Preisgarantie abgegeben, so sind Änderungen des Tarifs jeweils zum Monatsbeginn und erst nach Vertragsabschluss erlassene Gesetze, Verordnungen, gerichtliche Entscheidungen oder behördliche Maßnahmen die Wirkung haben, dass sich die Erzeugung, FortleitungBekanntgabe durch den Lieferanten wirksam, die Übertragung, die Verteilung oder die Abgabe von Elektrizität für den Lieferanten verteuert oder verbilligtmindestens 6 Wochen vor der beabsichtigten Änderungen erfolgen muss. Sollte der Kunde mit der Preisanpassung nicht einverstanden sein, so erhöht oder verringert sich entsprechend kann er innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der aufgrund dieses Vertrages abgerechnete vorstehenden Ankündigung schriftlich mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung kündigen. Soweit der Kunde von diesem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch macht und vom Kunden zu zahlende Betrag weiterhin bei dem Lieferanten Strom bezieht, gilt die Preisanpassung als von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung oder Verbilligung für den Lieferanten Wirkung entfaltet. Vorstehendes gilt entsprechend in den Fällen, in denen Gesetze, Verordnungen oder behördliche Maßnahmen, die bei Vertragsabschluss schon in Kraft getreten waren b z w. e r l a s s e n w o r d e n s i n d , w ä h r e n d d e r Vertragslaufzeit die Belastungen des Lieferanten in der genannten Art verändern.
7.4Kunden genehmigt. Der Lieferant wird den Kunden über eine Preisanpassung in Textform informieren, im Falle einer Preiserhöhung mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden der neuen Preise. Im Falle einer Preiserhöhung kann der Kunde den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung k ü n d i g e n . M a c h t d e r K u n d e v o n s e i n e m Kündigungsrecht bis zum geplanten Wirksamwerden der Vertragsänderung keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt. Auf dem Preisanpassungsschreiben auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesenhinweisen. § 315 BGB bleibt unberührt.
7.5. Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.
7.6. Erhält der Kunde ein intelligentes Messsystem im Sinne von § 2 Abs.7 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), wird der Lieferant diese Kostenveränderung an den Kunden weitergeben. Der Kunde wird hierüber spätestens mit der nächsten Abrechnung informiert. Die Höhe der Abschlagszahlungen kann entsprechend Ziffer 7.5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angepasst werden.
7.7. Soweit der Kunde eine Wandlermessung oder registrierende Leistungsmessung hat oder bekommt, wer- den die hierfür anfallenden Mehrkosten dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
7.8. Aktuelle Informationen über die geltenden Preise und Preisbestandteile sind abrufbar unter www. korbacher- energiezentrum. de. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und entgelten sind bei dem örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
7.9. Auf Verlangen des Lieferanten legt der Kunde D o k u m e n t e v o r, a u s d e n e n d i e j e w e i l i g e Einspeisevergü tung und Inbetriebnahme hervorgeht.
7.10. Sollte sich aus den vorgelegten Dokumenten ergeben, dass der Kunde falsche Angaben in Bezug auf die Einspeisevergütung, den Eigenverbrauchsbonus oder Inbetriebnahme gemacht hat, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag auf der Grundlage der tatsächlichen Gegebenheiten neu zu berechnen und abzurechnen. Hierzu wählt der Lieferant nach seinem billigen Ermessen das Paket, das den tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere der tatsächlichen Einspeisevergütung, am nächsten kommt. Dies gilt nur, soweit der Kunde eines der Pakete PV 2009/2010, PV 2011 oder PV 2012 gewählt hat.
Appears in 1 contract
Samples: Stromliefervertrag
Preise und Preisanpassungen. 7.18.1 Der Kunde kann zwischen unterschiedlichen im Tarifblatt ausgewiesenen Tarifen wuhlen. Die Tarife haben unterschiedliche Preise und gewuhren unterschiedliche Preisgarantien. Der Grund- zwischen dem Kunden und Arbeitspreis für dem Lieferant vereinbarte Tarif ergibt sich aus dem Auftrag und der Auftragsbestutigung.
8.2 Der vereinbarte Tarif beruht auf den von dem Kunden gemachten Angaben, insbesondere zu Verbrauchsmengen und Verbrauchszweck. Sollten die Stromlieferung wird tatsuchlichen Verhultnisse von diesen Angaben abweichen, so trugt der Kunde sumtliche in diesem Zusammenhang eventuell entstehenden Kosten.
8.3 Alle in dem Tarif genannten Arbeits- und Grundpreise sind Bruttopreise. Sie enthalten die Umsatzsteuer in der jeweils bis zum 31.12geltenden gesetzlichen Höhe, die Stromsteuer, die Umlage nach § 19 StromNEV, die Konzessionsabgabe, die Mehrbelastungen nach dem erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wurmekopplungsgesetz (KWKG) die Entgelte fur die Netznutzung, die Kosten fur den Messstellenbetrieb, die Messung und die Energiebeschaffungskosten sowie die Abrechnung und die Konzessionsabgaben.
8.4 Wird die Belieferung oder Verteilung von Strom nach Vertragsschluss mit zusutzlichen Steuern oder Abgaben belegt, kann der Lieferant hieraus entsprechende Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. eines Kalenderjahres garantiert (garantierter Preis)Dies gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschrunkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem Vertragsverhultnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Etwaige Minderkosten werden zu Gunsten des Kunden berucksichtigt. Der Kunde wird uber die Änderung sputestens mit der Rechnungsstellung informiert. Dies gilt entsprechend, falls auf die Belieferung oder die Verteilung von Strom nach Vertragsschluss eine hoheitlich auferlegte, allgemeinverbindliche Belastung entfullt oder anfullt. Im Falle einer Änderung der Preise hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne eine Kundigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu zahlende Arbeitspreis (brutto) enthält neben dem Energiepreis kundigen. Der Lieferant wird auf dieses Kundigungsrecht und auf dessen Wirkung gesondert hinweisen.
8.5 Soweit die UmsatzsteuerVertragsparteien eine Preisgarantie vereinbart haben, gilt diese fur die für jede Entnahmestelle des Kunden anfallenden Kosten für Messstellenbetrieb und Messung, die Netzentgelte des Netzbetreibers und sonstige anzurechnende Steuern, Umlagen oder sonstige Abgaben, soweit diese anfallen, in der jeweiligen Höhe (z.B. StromsteuerAuftragsbestutigung genannte Dauer. Sie umfasst die reinen Energiekosten, nicht aber Änderungen der Energie-, Strom- oder Mehrwertsteuer, der Netzentgelte, der EEG-Umlage, Konzessionsabgabender KWK-G-Umlage, der § 19 StromNEV-Umlage, der Offshore-Haftungsumlage, der Abschaltbare Lasten-Umlage oder sonstiger öffentlicher Abgaben aller Art. Ändern sich diese, ist der Lieferant berechtigt, die Offshore-Haftungsumlage gemäß § 17f Abs.5 EnWGPreise entsprechend anzupassen. Der Kunde ist zur außerordentlichen Kundigung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung berechtigt. Änderungen der gesetzlichen Preisbestandteile werden zu dem jeweiligen Gultigkeitsstichtag weitergegeben. Über die Anpassung informiert der Lieferant zeitnah in Textform. Mit der Jahresrechnung werden etwaige Anpassungen mit den bereits erbrachten Zahlungen verrechnet.
8.6 Nach Ablauf einer Preisgarantie ist der Lieferant im Falle einer Steigerung der maßgeblichen Gesamtkosten berechtigt und im Falle einer Senkung der maßgeblichen Gesamtkosten verpflichtet, die Umlage für abschaltbare Las- ten Preise jeweils zum Ende der Preisgarantien anzupassen. Preisanpassungen nach oben oder unten erfolgen in Ausubung billigen Ermessens nach § 18 Abs.1 AbLaV315 BGB. Preisanpassungen durch den Lieferanten sind ausschließlich aufgrund von Erhöhungen und Verringerungen der maßgeblichen Gesamtkosten möglich. Zu den maßgeblichen Gesamtkosten zuhlen insbesondere die Energiebeschaffungskosten, die Entgelte fur die Netznutzung, die Kosten der Umlage fur den Messstellenbetrieb und die Messung sowie Kostenunderungen durch Neuanfuhrung, Änderung und Wegfall von Steuern, Abgaben, Umlagen oder Ähnlichen durch Gesetz vorgegebenen Belastungen, beispielsweise nach § 19 Abs. 2 StromNEV oder KWK-Zuschläge).
7.2dem EEG, KWKG und StromNEV. Der Lieferant wird hat bei Preisanpassungen sowohl Erhöhungen als auch Verringerungen der maßgeblichen Gesamtkosten zu berucksichtigen. Die Weitergabe von Kosten ist auf die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassenErhöhung beschrunkt, die für die Preisberechnung maßgeblich sind (neuer garantierter Preis). Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilernetzes erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmen- bedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung von Netzzugangsent- gelten für Einspeisungen, Änderungen der Belastungen nach dem EEG oder KWKG). Steigerungen bei einer KostenartZweck und Sinn der Kosten, z.B. den Strombezugskostennach Verbrauch oder pro Kopf, dürfen nur dem einzelnen Vertragsverhultnis zugeordnet werden kann. Verringern sich Kosten oder entfallen sie völlig, so wird der Lieferant sie dem Kunden in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Netz- und Vertriebskosten, erfolgt. Bei Kostenenkungen, z.B. der Strombezugskosten, sind vom Lieferanten die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Lieferant wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für voller Höhe des Cent-Betrages/kWh an den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Um- fang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungenweitergeben.
7.3. Sollten 8.7 Endet die Preisgarantie oder wurde keine Preisgarantie abgegeben, so sind Änderungen des Tarifs jeweils zum Monatsbeginn und erst nach Vertragsabschluss erlassene Gesetze, Verordnungen, gerichtliche Entscheidungen oder behördliche Maßnahmen die Wirkung haben, dass sich die Erzeugung, FortleitungBekanntgabe durch den Lieferanten wirksam, die Übertragung, die Verteilung oder die Abgabe von Elektrizität für den Lieferanten verteuert oder verbilligtmindestens 6 Wochen vor der beabsichtigten Änderungen erfolgen muss. Sollte der Kunde mit der Preisanpassung nicht einverstanden sein, so erhöht oder verringert sich entsprechend kann er innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der aufgrund dieses Vertrages abgerechnete vorstehenden Ankundigung schriftlich mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung kundigen. Soweit der Kunde von diesem Sonderkundigungsrecht keinen Gebrauch macht und vom Kunden zu zahlende Betrag weiterhin bei dem Lieferanten Strom bezieht, gilt die Preisanpassung als von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung oder Verbilligung für den Lieferanten Wirkung entfaltet. Vorstehendes gilt entsprechend in den Fällen, in denen Gesetze, Verordnungen oder behördliche Maßnahmen, die bei Vertragsabschluss schon in Kraft getreten waren b z w. e r l a s s e n w o r d e n s i n d , w ä h r e n d d e r Vertragslaufzeit die Belastungen des Lieferanten in der genannten Art verändern.
7.4Kunden genehmigt. Der Lieferant wird den Kunden über eine Preisanpassung in Textform informieren, im Falle einer Preiserhöhung mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden der neuen Preise. Im Falle einer Preiserhöhung kann der Kunde den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung k ü n d i g e n . M a c h t d e r K u n d e v o n s e i n e m Kündigungsrecht bis zum geplanten Wirksamwerden der Vertragsänderung keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt. Auf dem Preisanpassungsschreiben auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesenhinweisen. § 315 BGB bleibt unberuhrt.
7.5. Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.
7.6. Erhält der Kunde ein intelligentes Messsystem im Sinne von § 2 Abs.7 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), wird der Lieferant diese Kostenveränderung an den Kunden weitergeben. Der Kunde wird hierüber spätestens mit der nächsten Abrechnung informiert. Die Höhe der Abschlagszahlungen kann entsprechend Ziffer 7.5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angepasst werden.
7.7. Soweit der Kunde eine Wandlermessung oder registrierende Leistungsmessung hat oder bekommt, wer- den die hierfür anfallenden Mehrkosten dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
7.8. Aktuelle Informationen über die geltenden Preise und Preisbestandteile sind abrufbar unter www. korbacher- energiezentrum. de. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und entgelten sind bei dem örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
7.9. Auf Verlangen des Lieferanten legt der Kunde D o k u m e n t e v o r, a u s d e n e n d i e j e w e i l i g e Einspeisevergü tung und Inbetriebnahme hervorgeht.
7.10. Sollte sich aus den vorgelegten Dokumenten ergeben, dass der Kunde falsche Angaben in Bezug auf die Einspeisevergütung, den Eigenverbrauchsbonus oder Inbetriebnahme gemacht hat, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag auf der Grundlage der tatsächlichen Gegebenheiten neu zu berechnen und abzurechnen. Hierzu wählt der Lieferant nach seinem billigen Ermessen das Paket, das den tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere der tatsächlichen Einspeisevergütung, am nächsten kommt. Dies gilt nur, soweit der Kunde eines der Pakete PV 2009/2010, PV 2011 oder PV 2012 gewählt hat.
Appears in 1 contract
Preise und Preisanpassungen. 7.15.1. Der Grund- Im Gesamtpreis (bestehend aus Grundpreis und Arbeitspreis Arbeitspreis) sind folgende Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Kosten für Messstellen- betrieb, Messung und Abrechnung – soweit diese Kosten der Stadtwerke Kiel AG in Rechnung gestellt werden –, das an den Netzbetreiber abzuführende Netznut- zungsentgelt sowie die Stromlieferung wird jeweils bis zum 31.12. eines Kalenderjahres garantiert (garantierter Preis). Der zu zahlende Arbeitspreis (brutto) enthält neben dem Energiepreis Konzessionsabgabe, die Strom- und die Umsatzsteuer, die für jede Entnahmestelle Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kunden anfallenden Kosten für Messstellenbetrieb und MessungKraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG), sowie die Netzentgelte des Netzbetreibers und sonstige anzurechnende SteuernUmlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), Umlagen oder sonstige Abgaben, soweit diese anfallen, in der jeweiligen Höhe (z.B. Stromsteuer, EEG-Umlage, Konzessionsabgaben, die Offshore-Haftungsumlage gemäß § 17f Abs.5 EnWG, die Umlage für abschaltbare Las- ten nach § 18 Abs.1 AbLaV, die Kosten der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV oder KWKStrom-ZuschlägeNEV (StromNEV-Umlage), nach § 17 f. EnWG (Offshore-Umlage) und nach § 18 Abs. 1 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten.
7.25.2. Der Lieferant wird Preisanpassungen durch die auf Stadtwerke Kiel AG erfolgen im Wege der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus einsei- tigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach billigem Ermessen der Entwicklung § 315 BGB. Hierbei sind ausschließlich Änderungen der Kosten anpassenzu berücksichtigen, die für die Preisberechnung Preisermittlung maßgeblich sind (neuer garantierter Preis)sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten Kommt es nach Abschluss des Stromlieferver- trages zu Kostenänderungen für die Beschaffung Belieferung des Kunden, so ist die Stadtwerke Kiel AG unter Wahrung des vertraglichen Gleichgewichts von Energie oder die Nutzung des Verteilernetzes erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen Leistung und Gegen- leistung
a) berechtigt, Kostensteigerungen an den Kunden weiterzugeben, sofern und soweit der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmen- bedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. Kostenanstieg nicht durch die Einführung von Netzzugangsent- gelten für Einspeisungen, Änderungen der Belastungen nach dem EEG oder KWKG). Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Strombezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten einen Kostenrückgang in anderen Bereichenfür die Strombelie- ferung relevanten Bereichen ausgeglichen wird,
b) verpflichtet, etwa bei Kostensenkungen an den Netz- Kunden weiterzugeben, sofern und Vertriebskosten, erfolgt. Bei Kostenenkungen, z.B. der Strombezugskosten, sind vom Lieferanten die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen dem Kostenrückgang nicht durch Steigerungen ein Kostenanstieg in anderen für die Strombelieferung relevanten Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werdengegenübersteht.
5.3. Der Lieferant wird bei Die Stadtwerke Kiel AG nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte Kostenentwicklung vor. Die Stadtwerke Kiel AG hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung Preisanpassung so wählenzu bestimmen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren denselben sachlichen und zeitlichen Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungenwird wie Kostensteigerungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Um- fang Umfang preiswirksam werden wie KostenerhöhungenKostensteigerungen.
7.35.4. Sollten Änderungen der Preise werden erst zum Monatsbeginn und nach Vertragsabschluss erlassene Gesetze, Verordnungen, gerichtliche Entscheidungen oder behördliche Maßnahmen die Wirkung haben, dass sich die Erzeugung, Fortleitungbrieflicher Mitteilung an den Kunden wirksam, die Übertragung, die Verteilung oder die Abgabe von Elektrizität für den Lieferanten verteuert oder verbilligt, so erhöht oder verringert sich entsprechend der aufgrund dieses Vertrages abgerechnete und vom Kunden zu zahlende Betrag von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung oder Verbilligung für den Lieferanten Wirkung entfaltet. Vorstehendes gilt entsprechend in den Fällen, in denen Gesetze, Verordnungen oder behördliche Maßnahmen, die bei Vertragsabschluss schon in Kraft getreten waren b z w. e r l a s s e n w o r d e n s i n d , w ä h r e n d d e r Vertragslaufzeit die Belastungen des Lieferanten in der genannten Art verändern.
7.4. Der Lieferant wird den Kunden über eine Preisanpassung in Textform informieren, im Falle einer Preiserhöhung mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden der neuen beab- sichtigten Änderung erfolgen muss.
5.5. Ändert die Stadtwerke Kiel AG die Preise. Im Falle einer Preiserhöhung , kann der Kunde den Vertrag außerordentlich ohne
5.6. Abweichend von vorstehenden Ziffern 5.2. bis 5.5. werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung k ü n d i g e n . M a c h t d e r K u n d e v o n s e i n e m Ankündigung und ohne außeror- dentliches Kündigungsrecht bis zum geplanten Wirksamwerden der Vertragsänderung keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesenan den Kunden weitergegeben.
7.55.7. Ändern sich Ziffern 5.2. bis 5.5. gelten auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die PreiseBeschaffung, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst Erzeugung, Netznutzung (Übertra- gung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.
7.65.8. Erhält Sofern der Kunde ein intelligentes Messsystem Produkt gewählt hat, für das im Sinne schriftlichen bzw. elektronischen Auftragsformular für einen bestimmten Zeitraum eine Preisgarantie enthalten ist, so erfolgen in diesen Zeitraum keine Preisanpassungen der Beschaf- fungs- und Vertriebskosten. Etwaige Änderungen aller anderen in Ziff. 5.1. genann- ten Kosten – außer der Beschaffungs- und Vertriebskosten – werden mit einer Preisanpassung nach Maßgabe von § 2 Abs.7 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), wird der Lieferant diese Kostenveränderung Ziffer 5.2. bis 5.5. an den Kunden weitergeben. Der Kunde wird hierüber spätestens mit der nächsten Abrechnung informiert. Die Höhe der Abschlagszahlungen kann entsprechend Ziffer 7.5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angepasst werdenweitergege- ben.
7.7. Soweit der Kunde eine Wandlermessung oder registrierende Leistungsmessung hat oder bekommt, wer- den die hierfür anfallenden Mehrkosten dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
7.8. Aktuelle Informationen über die geltenden Preise und Preisbestandteile sind abrufbar unter www. korbacher- energiezentrum. de. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und entgelten sind bei dem örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
7.9. Auf Verlangen des Lieferanten legt der Kunde D o k u m e n t e v o r, a u s d e n e n d i e j e w e i l i g e Einspeisevergü tung und Inbetriebnahme hervorgeht.
7.10. Sollte sich aus den vorgelegten Dokumenten ergeben, dass der Kunde falsche Angaben in Bezug auf die Einspeisevergütung, den Eigenverbrauchsbonus oder Inbetriebnahme gemacht hat, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag auf der Grundlage der tatsächlichen Gegebenheiten neu zu berechnen und abzurechnen. Hierzu wählt der Lieferant nach seinem billigen Ermessen das Paket, das den tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere der tatsächlichen Einspeisevergütung, am nächsten kommt. Dies gilt nur, soweit der Kunde eines der Pakete PV 2009/2010, PV 2011 oder PV 2012 gewählt hat.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Stromwärmepumpe
Preise und Preisanpassungen. 7.16.1. Der Grund- Im Gesamtpreis (bestehend aus Grundpreis und Arbeitspreis für die Stromlieferung wird jeweils bis zum 31.12. eines Kalenderjahres garantiert (garantierter Preis). Der zu zahlende Arbeitspreis (bruttoArbeitspreis) enthält neben dem Energiepreis die Umsatzsteuer, die für jede Entnahmestelle des Kunden anfallenden sind folgende Kosten für Messstellenbetrieb ent- halten: Beschaffungs- und Messung, die Netzentgelte des Netzbetreibers und sonstige anzurechnende Steuern, Umlagen oder sonstige Abgaben, soweit diese anfallen, in der jeweiligen Höhe (z.B. Stromsteuer, EEG-Umlage, Konzessionsabgaben, die Offshore-Haftungsumlage gemäß § 17f Abs.5 EnWG, die Umlage für abschaltbare Las- ten nach § 18 Abs.1 AbLaVVertriebskosten, die Kosten für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung – soweit diese Kosten der Umlage Stadtwerke Kiel AG in Rechnung gestellt werden
6.2. Preisanpassungen durch die Stadtwerke Kiel AG erfolgen im Wege der einseitigen Leis- tungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 19 Abs315 BGB. 2 StromNEV oder KWK-Zuschläge).
7.2. Der Lieferant wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung Hierbei sind aus- schließlich Änderungen der Kosten anpassenzu berücksichtigen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind (neuer garantierter Preis)Preisermittlung maßgeb- lich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten Kommt es nach Abschluss des Stromliefervertrages zu Kostenänderungen für die Beschaffung Belieferung des Kunden, so ist die Stadtwerke Kiel AG unter Wahrung des vertraglichen Gleichgewichts von Energie oder die Nutzung des Verteilernetzes erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen Leistung und Gegenleistung
a) berechtigt, Kostensteigerungen an den Kunden weiterzugeben, sofern und soweit der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmen- bedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. Kostenanstieg nicht durch die Einführung von Netzzugangsent- gelten für Einspeisungen, Änderungen der Belastungen nach dem EEG oder KWKG). Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Strombezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten einen Kostenrückgang in anderen Bereichenfür die Strombelieferung rele- vanten Bereichen ausgeglichen wird,
b) verpflichtet, etwa bei Kostensenkungen an den Netz- Kunden weiterzugeben, sofern und Vertriebskosten, erfolgt. Bei Kostenenkungen, z.B. der Strombezugskosten, sind vom Lieferanten die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen dem Kostenrückgang nicht durch Steigerungen ein Kostenanstieg in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werdenfür die Strombelieferung relevanten Be- reichen gegenübersteht.
6.3. Der Lieferant wird bei Die Stadtwerke Kiel AG nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte Kostenentwicklung vor. Die Stadtwerke Kiel AG hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung Preisanpassung so wählenzu bestimmen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren denselben sachlichen und zeitlichen Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungenwird wie Kostensteigerungen, also Kostensenkungen Kostensen- kungen mindestens in gleichem Um- fang Umfang preiswirksam werden wie KostenerhöhungenKostensteigerungen.
7.36.4. Sollten Änderungen der Preise werden erst zum Monatsbeginn und nach Vertragsabschluss erlassene Gesetze, Verordnungen, gerichtliche Entscheidungen oder behördliche Maßnahmen die Wirkung haben, dass sich die Erzeugung, Fortleitungbrieflicher Mitteilung an den Kunden wirksam, die Übertragung, die Verteilung oder die Abgabe von Elektrizität für den Lieferanten verteuert oder verbilligt, so erhöht oder verringert sich entsprechend der aufgrund dieses Vertrages abgerechnete und vom Kunden zu zahlende Betrag von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung oder Verbilligung für den Lieferanten Wirkung entfaltet. Vorstehendes gilt entsprechend in den Fällen, in denen Gesetze, Verordnungen oder behördliche Maßnahmen, die bei Vertragsabschluss schon in Kraft getreten waren b z w. e r l a s s e n w o r d e n s i n d , w ä h r e n d d e r Vertragslaufzeit die Belastungen des Lieferanten in der genannten Art verändern.
7.4. Der Lieferant wird den Kunden über eine Preisanpassung in Textform informieren, im Falle einer Preiserhöhung mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden der neuen beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die Stadtwerke Kiel AG wird zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung die be- absichtigten Änderungen auf ihrer Internetseite (xxx.xxxxxxxxxx-xxxx.xx) veröffentlichen.
6.5. Ändert die Stadtwerke Kiel AG die Preise. Im Falle einer Preiserhöhung , kann der Kunde den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Einhaltung
6.6. Abweichend von vorstehenden Ziffern 6.2. bis 6.5. werden Änderungen der Preiserhöhung k ü n d i g e n . M a c h t d e r K u n d e v o n s e i n e m Kündigungsrecht bis zum geplanten Wirksamwerden der Vertragsänderung keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesenUmsatz- steuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliches Kündi- gungsrecht an den Kunden weitergegeben.
7.56.7. Ändern sich Ziffern 6.2. bis 6.5. gelten auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die PreiseBeschaffung, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Vertei- lung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen oder Ent- lastungen wirksam werden.
7.66.8. Erhält der Sofern ein Kunde ein intelligentes Messsystem Produkt gewählt hat, für das im Sinne schriftlichen bzw. elektronischen Auftragsformular für einen bestimmten Zeitraum eine Preisgarantie für (1) Beschaffungs- und Vertriebskosten oder (2) für Beschaffungs- und Vertriebskosten sowie Netznutzungs- entgelte enthalten ist, so erfolgt in diesem Zeitraum keine Preisanpassung dieser Kosten. Etwaige Änderungen aller anderen in Ziffer 6.1. genannten Kosten werden mit einer Preis- anpassung nach Maßgabe von § 2 Abs.7 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), wird der Lieferant diese Kostenveränderung Ziffer 6.2. bis 6.5. an den Kunden weitergeben. Der Kunde wird hierüber spätestens mit der nächsten Abrechnung informiert. Die Höhe der Abschlagszahlungen kann entsprechend Ziffer 7.5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angepasst werdenweitergegeben.
7.7. Soweit der Kunde eine Wandlermessung oder registrierende Leistungsmessung hat oder bekommt, wer- den die hierfür anfallenden Mehrkosten dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
7.8. Aktuelle Informationen über die geltenden Preise und Preisbestandteile sind abrufbar unter www. korbacher- energiezentrum. de. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und entgelten sind bei dem örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
7.9. Auf Verlangen des Lieferanten legt der Kunde D o k u m e n t e v o r, a u s d e n e n d i e j e w e i l i g e Einspeisevergü tung und Inbetriebnahme hervorgeht.
7.10. Sollte sich aus den vorgelegten Dokumenten ergeben, dass der Kunde falsche Angaben in Bezug auf die Einspeisevergütung, den Eigenverbrauchsbonus oder Inbetriebnahme gemacht hat, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag auf der Grundlage der tatsächlichen Gegebenheiten neu zu berechnen und abzurechnen. Hierzu wählt der Lieferant nach seinem billigen Ermessen das Paket, das den tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere der tatsächlichen Einspeisevergütung, am nächsten kommt. Dies gilt nur, soweit der Kunde eines der Pakete PV 2009/2010, PV 2011 oder PV 2012 gewählt hat.
Appears in 1 contract
Samples: Stromlieferungsvertrag
Preise und Preisanpassungen. 7.15.1 Der Gaspreis setzt sich zusammen aus dem Verbrauchspreis, dem Grundpreis und einem Zuschlag auf den Grundpreis in Abhängig- keit der verbauten Messtechnik nach MsbG.
5.2 Der Gaspreis versteht sich einschließlich der Energie- und zzgl. Der Grund- und Arbeitspreis für die Stromlieferung wird der Umsatzsteuer in der jeweils bis zum 31.12. eines Kalenderjahres garantiert geltenden Höhe (garantierter PreisBruttopreise). Der zu zahlende Arbeitspreis (brutto) enthält neben dem Energiepreis Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuer- sätze durch den Gesetzgeber ändern sich die UmsatzsteuerBruttopreise entsprechend.
5.3 Werden die Beschaffung, die für jede Entnahmestelle des Verteilung oder die Belieferung von Gas nach Vertrags- abschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, kann die SWE Energie GmbH ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden anfallenden Kosten für Messstellenbetrieb und Messungweiterberechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiter- berechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die Netzentgelte des Netzbetreibers und sonstige anzurechnende Steuernnach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Ver- tragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich aufer- legte Belastung, Umlagen oder sonstige Abgaben, soweit diese anfallen, in der jeweiligen Höhe (z.B. Stromsteuer, EEG-Umlage, Konzessionsabgaben, die Offshore-Haftungsumlage ist dieser Entfall den neu ent- standenen Mehrkosten gemäß § 17f Abs.5 EnWG, die Umlage für abschaltbare Las- ten nach § 18 Abs.1 AbLaV, die Kosten der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV oder KWK-Zuschläge)Satz 1 gegen- zurechnen.
7.2. Der Lieferant 5.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Gaslieferung und Gaspreis wird die auf der Grundlage dieses Vertrages SWE Energie GmbH den vom Kunden zu zahlenden Preise darüber hinaus Gaspreis der Entwicklung der unter Ziffer 5.1 aufgeführ- ten und nach Ziffer 5.3 ggf. zusätzlich vom Ge- setzgeber eingeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind (neuer garantierter Preis). Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilernetzes erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmen- bedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung von Netzzugangsent- gelten für Einspeisungen, Änderungen der Belastungen nach dem EEG oder KWKG). Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Strombezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Netz- und Vertriebskosten, erfolgt. Bei KostenenkungenKostensteige- rungen ist die SWE Energie GmbH hiernach be- rechtigt, z.B. der Strombezugskostenden Gaspreis entsprechend zu erhö- hen, sind vom Lieferanten wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kos- tensenkungen verpflichten die Preise SWE Energie GmbH, den Gaspreis entsprechend zu ermäßigenermäßi- gen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in Kostensteigerungen bei anderen Bereichen der preisbil- denden Faktoren gemäß Ziffern 5.1 und ggf. 5.3 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen ausge- glichen werden. Der Lieferant Die SWE Energie GmbH wird bei der Ausübung seines ihres billigen Ermessens die jeweiligen jeweili- gen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden ge- tragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Um- fang Umfang preiswirksam werden wie KostenerhöhungenKosten- erhöhungen. Die SWE Energie GmbH nimmt min- destens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklungen vor.
7.35.5 Änderungen des Gaspreises sind nur zum Monatsersten möglich. Sollten nach Vertragsabschluss erlassene Gesetze, Verordnungen, gerichtliche Entscheidungen oder behördliche Maßnahmen Die SWE Energie GmbH wird dem Kunden die Wirkung haben, dass sich Änderungen spätestens
5.6 Ausgenommen von vorstehender Mittei- lungspflicht ist die Erzeugung, Fortleitungunveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastun- gen, die Übertragungsich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.
5.7 Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, die Verteilung oder die Abgabe den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksam- werdens der Änderung in Textform gegenüber der SWE Energie GmbH zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von Elektrizität für den Lieferanten verteuert oder verbilligt, so erhöht oder verringert sich entsprechend der aufgrund dieses Vertrages abgerechnete und vom Kunden zu zahlende Betrag von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung oder Verbilligung für den Lieferanten Wirkung entfaltet. Vorstehendes gilt entsprechend in den Fällen, in denen Gesetze, Verordnungen oder behördliche Maßnahmen, die bei Vertragsabschluss schon in Kraft getreten waren b z w. e r l a s s e n w o r d e n s i n d , w ä h r e n d d e r Vertragslaufzeit die Belastungen des Lieferanten SWE Energie GmbH in der genannten Art verändern.
7.4. Der Lieferant wird den Kunden über eine Preisanpassung in Textform informieren, im Falle einer Preiserhöhung mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden der neuen PreisePreisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Falle Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden,
5.8 Ausgenommen von vorstehendem Kündi- gungsrecht sind preisliche Veränderungen auf- grund unveränderter Weitergabe von umsatz- steuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer Preiserhöhung kann gesetzlichen Änderung der Kunde den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung k ü n d i g e n . M a c h t d e r K u n d e v o n s e i n e m Kündigungsrecht bis zum geplanten Wirksamwerden der Vertragsänderung keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesengeltenden Umsatzsteuer ergeben.
7.5. Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.
7.6. Erhält der Kunde ein intelligentes Messsystem im Sinne von § 2 Abs.7 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), wird der Lieferant diese Kostenveränderung an den Kunden weitergeben. Der Kunde wird hierüber spätestens mit der nächsten Abrechnung informiert. Die Höhe der Abschlagszahlungen kann entsprechend Ziffer 7.5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angepasst werden.
7.7. Soweit der Kunde eine Wandlermessung oder registrierende Leistungsmessung hat oder bekommt, wer- den die hierfür anfallenden Mehrkosten dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
7.8. Aktuelle 5.9 Informationen über die geltenden jeweils aktuellen Preise und Preisbestandteile Preisänderungen sind abrufbar im Kunden- zentrum der SWE Energie GmbH, Xxxxxxxxxxx Xxxxx 00, 00000 Xxxxxx erhältlich und können auch im Internet unter www. korbacher- energiezentrum. de. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und entgelten sind bei dem örtlichen Netzbetreiber erhältlichxxx.xxx-xxxxxxx.xx abgerufen werden.
7.9. Auf Verlangen des Lieferanten legt der Kunde D o k u m e n t e v o r, a u s d e n e n d i e j e w e i l i g e Einspeisevergü tung und Inbetriebnahme hervorgeht.
7.10. Sollte sich aus den vorgelegten Dokumenten ergeben, dass der Kunde falsche Angaben in Bezug auf die Einspeisevergütung, den Eigenverbrauchsbonus oder Inbetriebnahme gemacht hat, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag auf der Grundlage der tatsächlichen Gegebenheiten neu zu berechnen und abzurechnen. Hierzu wählt der Lieferant nach seinem billigen Ermessen das Paket, das den tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere der tatsächlichen Einspeisevergütung, am nächsten kommt. Dies gilt nur, soweit der Kunde eines der Pakete PV 2009/2010, PV 2011 oder PV 2012 gewählt hat.
Appears in 1 contract
Samples: Gaslieferungsvertrag
Preise und Preisanpassungen. 7.14.1. Der Gaspreis setzt sich aus einem Grund- und Arbeitspreis für gemäß den Vertragsunterlagen zusammen.
4.2. Im Gaspreis sind die Stromlieferung wird jeweils bis zum 31.12. eines Kalenderjahres garantiert (garantierter Preis). Der zu zahlende Arbeitspreis (brutto) enthält neben dem Energiepreis die folgenden Kosten enthalten: Die Umsatzsteuer, die für jede Entnahmestelle des Kunden anfallenden Kosten für Messstellenbetrieb und MessungEnergiesteuer (Regelsatz), die Netzentgelte des Netzbetreibers und sonstige anzurechnende Steuern, Umlagen oder sonstige Abgaben, soweit diese anfallen, in der jeweiligen Höhe (z.B. Stromsteuer, EEG-Umlage, KonzessionsabgabenNetzentgelte, die Offshore-Haftungsumlage gemäß § 17f Abs.5 EnWGKonzessionsabgaben sowie die Entgelte für Messung und Messstellenbetrieb, die Umlage für abschaltbare Las- ten nach § 18 Abs.1 AbLaV, Beschaffungs- und Vertriebskosten und ab 01.01.2021 auch die Kosten der Umlage nach § 19 AbsEmissionszertifikate aus dem nationalen Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). 2 StromNEV oder KWK-Zuschläge)In den Verträgen und Produktinformationen wird hierauf gesondert hingewiesen.
7.24.3. Preisänderungen durch die BEW erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Lieferant wird Kunde kann die auf Billigkeit der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der Entwicklung einseitigen Leistungsbestimmung durch die BEW sind ausschließlich Änderungen der Kosten anpassenzu berücksichtigen, die für die Preisberechnung Preisermittlung nach Ziffer 4.2. maßgeblich sind (neuer garantierter Preis)sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht Die BEW ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist die BEW verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Preisermäßigung ist Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilernetzes erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmen- bedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung von Netzzugangsent- gelten für Einspeisungen, Änderungen der Belastungen nach dem EEG oder KWKG).
4.4. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Die BEW hat den Strombezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei und den Netz- und Vertriebskosten, erfolgt. Bei Kostenenkungen, z.B. der Strombezugskosten, sind vom Lieferanten die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Lieferant wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte Zeitpunkt einer Preisänderung so wählenzu bestimmen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Um- fang preiswirksam werden wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die BEW Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Die BEW nimmt mindestens alle 12 Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor.
7.34.5. Sollten Änderungen der Preise werden erst nach Vertragsabschluss erlassene Gesetze, Verordnungen, gerichtliche Entscheidungen oder behördliche Maßnahmen textlicher Mitteilung an die Wirkung haben, dass sich die Erzeugung, FortleitungKunden wirksam, die Übertragung, die Verteilung oder die Abgabe von Elektrizität für den Lieferanten verteuert oder verbilligt, so erhöht oder verringert sich entsprechend der aufgrund dieses Vertrages abgerechnete und vom Kunden zu zahlende Betrag von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung oder Verbilligung für den Lieferanten Wirkung entfaltet. Vorstehendes gilt entsprechend in den Fällen, in denen Gesetze, Verordnungen oder behördliche Maßnahmen, die bei Vertragsabschluss schon in Kraft getreten waren b z w. e r l a s s e n w o r d e n s i n d , w ä h r e n d d e r Vertragslaufzeit die Belastungen des Lieferanten in der genannten Art verändern.
7.4. Der Lieferant wird den Kunden über eine Preisanpassung in Textform informieren, im Falle einer Preiserhöhung mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden der neuen beabsichtigten Änderung erfolgen muss.
4.6. Ändert die BEW die Preise. Im Falle einer Preiserhöhung kann , so hat der Kunde das Recht, den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung k ü n d i g e n Änderung zu kündigen. M a c h t d e r K u n d e v o n s e i n e m Kündigungsrecht bis zum geplanten Wirksamwerden der Vertragsänderung keinen Gebrauch, gilt Hierauf wird die Anpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten BEW den Kunden in der textlichen Mitteilung gesondert hingewiesenhinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Die BEW soll die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 3.1. bleibt unberührt.
7.54.7. Ändern sich die Preise, so können die nach Abweichend von vorstehenden Ziffern 4.3. bis 4.6. werden Änderungen der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung entsprechend angepasst werden.
7.6. Erhält der Kunde ein intelligentes Messsystem im Sinne von § 2 Abs.7 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), wird der Lieferant diese Kostenveränderung Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergeben. Der Kunde wird hierüber spätestens mit der nächsten Abrechnung informiert. Die Höhe der Abschlagszahlungen kann entsprechend Ziffer 7.5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angepasst werdenweitergegeben.
7.74.8. Soweit der Kunde eine Wandlermessung Ziffern 4.3. bis 4.6. gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder registrierende Leistungsmessung hat sonstige staatlich veranlasste, die Gewinnung, Erzeugung, Beschaffung, Speicherung und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder bekommt, wer- den die hierfür anfallenden Mehrkosten dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
7.8. Aktuelle Informationen über die geltenden Preise und Preisbestandteile sind abrufbar unter www. korbacher- energiezentrum. de. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und entgelten sind bei dem örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
7.9. Auf Verlangen des Lieferanten legt der Kunde D o k u m e n t e v o r, a u s d e n e n d i e j e w e i l i g e Einspeisevergü tung und Inbetriebnahme hervorgeht.
7.10. Sollte sich aus den vorgelegten Dokumenten ergeben, dass der Kunde falsche Angaben in Bezug auf die Einspeisevergütung, den Eigenverbrauchsbonus Verbrauch von Gas betreffende Belastungen oder Inbetriebnahme gemacht hat, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag auf der Grundlage der tatsächlichen Gegebenheiten neu zu berechnen und abzurechnenEntlastungen wirksam werden. Hierzu wählt gehören u. a. die Kosten der Lieferant nach seinem billigen Ermessen das Paket, das den tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere der tatsächlichen Einspeisevergütung, am nächsten kommt. Dies gilt nur, soweit der Kunde eines der Pakete PV 2009/2010, PV 2011 oder PV 2012 gewählt hatEmissionszertifikate aus dem nationalen Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG).
Appears in 1 contract
Samples: Gas Supply Agreement
Preise und Preisanpassungen. 7.1SP 01-2022
5.1 Der Strompreis setzt sich zusammen aus dem Verbrauchspreis, dem Grundpreis und einem Zuschlag auf den Grundpreis in Abhängig- keit der verbauten Messtechnik nach MsbG.
5.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. Der Grund- und Arbeitspreis für die Stromlieferung wird der Umsatzsteuer in der jeweils bis zum 31.12. eines Kalenderjahres garantiert geltenden Höhe (garantierter PreisBruttopreise). Der zu zahlende Arbeitspreis (brutto) enthält neben dem Energiepreis Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuer- sätze durch den Gesetzgeber ändern sich die UmsatzsteuerBruttopreise entsprechend.
5.3 Werden die Erzeugung, die für jede Entnahmestelle des Kunden anfallenden Kosten für Messstellenbetrieb und MessungBeschaffung, die Netzentgelte des Netzbetreibers und sonstige anzurechnende SteuernVerteilung oder die Belieferung von elektri- scher Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, Umlagen oder sonstige Abgabenkann die SWE Energie GmbH ihre hieraus entstehen- den Mehrkosten an den Kunden weiterberech- nen. Dies gilt nicht, soweit diese anfallen, in der jeweiligen Höhe (z.B. Stromsteuer, EEG-Umlage, Konzessionsabgabenwenn die jeweilige gesetz- liche Regelung einer Weiterberechnung entge- gensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die Offshore-Haftungsumlage nach der gesetz- lichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhält- nis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zu- sätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gemäß § 17f Abs.5 EnWG, die Umlage für abschaltbare Las- ten nach § 18 Abs.1 AbLaV, die Kosten der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV oder KWK-Zuschläge)Satz 1 gegenzurechnen.
7.2. Der Lieferant 5.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird die auf der Grundlage dieses Vertrages SWE Energie GmbH den vom Kunden zu zahlenden Preise darüber hinaus Strompreis der Entwicklung der unter Ziffer 5.1 aufgeführten und nach Ziffer 5.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestand- teile nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind (neuer garantierter Preis). Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilernetzes erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmen- bedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung von Netzzugangsent- gelten für Einspeisungen, Änderungen der Belastungen nach dem EEG oder KWKG). Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Strombezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Netz- und Vertriebskosten, erfolgt. Bei KostenenkungenKos- tensteigerungen ist die SWE Energie GmbH hier- nach berechtigt, z.B. der Strombezugskostenden Strompreis entsprechend zu erhöhen, sind vom Lieferanten wobei Kostensenkungen bei ande- ren Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die Preise SWE Energie GmbH, den Strompreis entsprechend zu ermäßigenermä- ßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in Kostensteigerungen bei anderen Bereichen der preisbildenden Faktoren gemäß Ziffern 5.1 und ggf. 5.3 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Lieferant Die SWE Energie GmbH wird bei der Ausübung seines ihres billigen Ermessens die
5.5 Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die SWE Energie GmbH wird dem Kunden die jeweiligen Zeitpunkte Änderungen spätes- tens einen Monat vor dem geplanten Wirk- samwerden in Textform mitteilen. In der Preis- änderungsmitteilung wird der Kunde auf ver- ständliche und einfache Weise über Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung unterrichtet.
5.6 Im Fall einer Preisänderung so wählenhat der Kunde das Recht, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksam- werdens der Änderung in gleichem Um- fang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
7.3Textform gegenüber der SWE Energie GmbH zu kündigen. Sollten nach Vertragsabschluss erlassene Gesetze, Verordnungen, gerichtliche Entscheidungen oder behördliche Maßnahmen die Wirkung haben, dass sich die Erzeugung, Fortleitung, die Übertragung, die Verteilung oder die Abgabe Auf dieses Recht wird der Kunde von Elektrizität für den Lieferanten verteuert oder verbilligt, so erhöht oder verringert sich entsprechend der aufgrund dieses Vertrages abgerechnete und vom Kunden zu zahlende Betrag von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung oder Verbilligung für den Lieferanten Wirkung entfaltet. Vorstehendes gilt entsprechend in den Fällen, in denen Gesetze, Verordnungen oder behördliche Maßnahmen, die bei Vertragsabschluss schon in Kraft getreten waren b z w. e r l a s s e n w o r d e n s i n d , w ä h r e n d d e r Vertragslaufzeit die Belastungen des Lieferanten SWE Energie GmbH in der genannten Art verändern.
7.4. Der Lieferant wird den Kunden über eine Preisanpassung in Textform informieren, im Falle einer Preiserhöhung mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden der neuen PreisePreisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Falle einer Preiserhöhung kann Fall der Kunde den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung k ü n d i g e n . M a c h t d e r K u n d e v o n s e i n e m Kündigungsrecht bis zum geplanten Wirksamwerden der Vertragsänderung keinen Gebrauch, gilt Kündigung wird die Anpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
7.5. Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.
7.6. Erhält der Kunde ein intelligentes Messsystem im Sinne von § 2 Abs.7 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), wird der Lieferant diese Kostenveränderung an den Kunden weitergeben. Der Kunde wird hierüber spätestens mit der nächsten Abrechnung informiert. Die Höhe der Abschlagszahlungen kann entsprechend Ziffer 7.5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angepasst werden.
7.7. Soweit der Kunde eine Wandlermessung oder registrierende Leistungsmessung hat oder bekommt, wer- den die hierfür anfallenden Mehrkosten gegenüber dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden,
7.8. Aktuelle 5.7 Informationen über die geltenden jeweils aktuellen Preise und Preisbestandteile Preisänderungen sind abrufbar im Kundenzen- trum der SWE Energie GmbH, Xxxxxxxxxxx Xxxxx 00, 00000 Xxxxxx erhältlich und können auch im Internet unter www. korbacher- energiezentrum. de. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und entgelten sind bei dem örtlichen Netzbetreiber erhältlichxxx.xxx-xxxxxxx.xx abgerufen werden.
7.9. Auf Verlangen des Lieferanten legt der Kunde D o k u m e n t e v o r, a u s d e n e n d i e j e w e i l i g e Einspeisevergü tung und Inbetriebnahme hervorgeht.
7.10. Sollte sich aus den vorgelegten Dokumenten ergeben, dass der Kunde falsche Angaben in Bezug auf die Einspeisevergütung, den Eigenverbrauchsbonus oder Inbetriebnahme gemacht hat, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag auf der Grundlage der tatsächlichen Gegebenheiten neu zu berechnen und abzurechnen. Hierzu wählt der Lieferant nach seinem billigen Ermessen das Paket, das den tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere der tatsächlichen Einspeisevergütung, am nächsten kommt. Dies gilt nur, soweit der Kunde eines der Pakete PV 2009/2010, PV 2011 oder PV 2012 gewählt hat.
Appears in 1 contract
Samples: Energielieferungsvertrag
Preise und Preisanpassungen. 7.16.1. Der Grund- Grundpreis und der Arbeitspreis werden für die Stromlieferung wird jeweils bis zum 31.12. eines Kalenderjahres den in der Vertragsbestätigung („Bestellbestä- tigung“) genannten Zeitraum ab Lieferbeginn garantiert (garantierter Preis). Ausgenommen sind etwaige Erhöhungen von Umsatz- und/- oder Energiesteuer oder sonstigen gesetzli- chen Abgaben. Der zu zahlende Arbeitspreis (brutto) enthält neben dem Energiepreis die Umsatzsteuer, die für jede Entnahmestelle des Kunden anfallenden Kosten für Messstellenbetrieb Messstellenbe- trieb und Messung, die Netzentgelte des Netzbetreibers Netz- betreibers und sonstige anzurechnende SteuernSteu- ern, Umlagen oder sonstige Abgaben, soweit diese anfallen, in der jeweiligen Höhe (z.B. Stromsteuer, EEG-Umlage, KonzessionsabgabenKonzessionsabga- ben, die Offshore-Haftungsumlage gemäß § 17f Abs.5 EnWG, die Umlage für abschaltbare Las- ten abschalt- bare Lasten nach § 18 Abs.1 AbLaV, die Kosten Kos- ten der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV oder KWK-Zuschläge).
7.26.2. Der Lieferant wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind (neuer garantierter Preis)sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmenvor- zunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilernetzes erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen energiewirtschaftli- chen oder rechtlichen Rahmen- bedingungen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung von Netzzugangsent- gelten Netzzugangsentgel- ten für Einspeisungen, Änderungen der Belastungen Belas- tungen nach dem EEG oder KWKG). Steigerungen Steigerun- gen bei einer Kostenart, z.B. den StrombezugskostenStrombezugs- kosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten Kos- ten in anderen Bereichen, etwa bei den Netz- und Vertriebskosten, erfolgt. Bei KostenenkungenKostensen- kungen, z.B. der Strombezugskosten, sind vom Lieferanten die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen Steigerun- gen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Lieferant wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen je- weiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung Rech- nung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Um- fang glei- chem Umfang preiswirksam werden wie KostenerhöhungenKos- tenerhöhungen.
7.36.3. Sollten nach Vertragsabschluss erlassene GesetzeGe- setze, Verordnungen, gerichtliche Entscheidungen Entschei- dungen oder behördliche Maßnahmen die Wirkung Wir- kung haben, dass sich die Erzeugung, FortleitungFortlei- tung, die Übertragung, die Verteilung oder die Abgabe von Elektrizität für den Lieferanten verteuert ver- teuert oder verbilligt, so erhöht oder verringert sich entsprechend der aufgrund dieses Vertrages Vertra- ges abgerechnete und vom Kunden zu zahlende zah- lende Betrag von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung oder Verbilligung für den Lieferanten Lieferan- ten Wirkung entfaltet. Vorstehendes gilt entsprechend ent- sprechend in den Fällen, in denen Gesetze, Verordnungen Ver- ordnungen oder behördliche Maßnahmen, die bei Vertragsabschluss schon in Kraft getreten waren b z w. e r l a s s e n w o r d e n s i n d bzw. erlassen worden sind, w ä h r e n d d e r während der Vertragslaufzeit die Belastungen des Lieferanten Lieferan- ten in der genannten Art verändern.
7.46.4. Der Lieferant wird den Kunden über eine Preisanpassung Preis- anpassung in Textform informieren, im Falle einer ei- ner Preiserhöhung mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden der neuen Preise. Im Falle einer Preiserhöhung kann der Kunde den Vertrag Ver- trag außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung k ü n d i g e n . M a c h t d e r K u n d e v o n s e i n e m Kündigungsrecht bis zum geplanten Wirksamwerden der Vertragsänderung keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.einer
7.56.5. Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen Abschlagszahlun- gen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung Preisände- rung entsprechend angepasst werden.
7.66.6. Erhält der Kunde ein intelligentes Messsystem im Sinne von § 2 Abs.7 Messstellenbetriebsgesetz Messstellenbetriebsge- setz (MsbG), wird kann der Lieferant diese Kostenveränderung Kosten- veränderung an den Kunden weitergeben. Der Kunde wird hierüber spätestens mit der nächsten nächs- ten Abrechnung informiert. Die Höhe der Abschlagszahlungen Ab- schlagszahlungen kann entsprechend Ziffer 7.5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ziff.6.5 angepasst werden.
7.7. Soweit der Kunde eine Wandlermessung oder registrierende Leistungsmessung hat oder bekommt, wer- den die hierfür anfallenden Mehrkosten dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
7.86.7. Aktuelle Informationen über die geltenden Preise und Preisbestandteile sind abrufbar unter www. korbacher- energiezentrum. deun- ter xxx.xxxxxxxxxx.xxx. Aktuelle Informationen Informati- onen zu Wartungsdiensten und entgelten -entgelten sind bei dem örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
7.9. Auf Verlangen des Lieferanten legt der Kunde D o k u m e n t e v o r, a u s d e n e n d i e j e w e i l i g e Einspeisevergü tung und Inbetriebnahme hervorgeht.
7.10. Sollte sich aus den vorgelegten Dokumenten ergeben, dass der Kunde falsche Angaben in Bezug auf die Einspeisevergütung, den Eigenverbrauchsbonus oder Inbetriebnahme gemacht hat, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag auf der Grundlage der tatsächlichen Gegebenheiten neu zu berechnen und abzurechnen. Hierzu wählt der Lieferant nach seinem billigen Ermessen das Paket, das den tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere der tatsächlichen Einspeisevergütung, am nächsten kommt. Dies gilt nur, soweit der Kunde eines der Pakete PV 2009/2010, PV 2011 oder PV 2012 gewählt hat.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise und Preisanpassungen. 7.1SG 01-2022
5.1 Der Strompreis setzt sich zusammen aus dem Verbrauchspreis, dem Grundpreis und einem Zuschlag auf den Grundpreis in Abhängig- keit der verbauten Messtechnik nach MsbG.
5.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. Der Grund- und Arbeitspreis für die Stromlieferung wird der Umsatzsteuer in der jeweils bis zum 31.12. eines Kalenderjahres garantiert geltenden Höhe (garantierter PreisBruttopreise). Der zu zahlende Arbeitspreis (brutto) enthält neben dem Energiepreis Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuer- sätze durch den Gesetzgeber ändern sich die UmsatzsteuerBruttopreise entsprechend.
5.3 Werden die Erzeugung, die für jede Entnahmestelle des Kunden anfallenden Kosten für Messstellenbetrieb und MessungBeschaffung, die Netzentgelte des Netzbetreibers und sonstige anzurechnende SteuernVerteilung oder die Belieferung von elektri- scher Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, Umlagen oder sonstige Abgabenkann die SWE Energie GmbH ihre hieraus entstehen- den Mehrkosten an den Kunden weiterberech- nen. Dies gilt nicht, soweit diese anfallen, in der jeweiligen Höhe (z.B. Stromsteuer, EEG-Umlage, Konzessionsabgabenwenn die jeweilige gesetz- liche Regelung einer Weiterberechnung entge- gensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die Offshore-Haftungsumlage nach der gesetz- lichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhält- nis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zu- sätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gemäß § 17f Abs.5 EnWG, die Umlage für abschaltbare Las- ten nach § 18 Abs.1 AbLaV, die Kosten der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV oder KWK-Zuschläge)Satz 1 gegenzurechnen.
7.2. Der Lieferant 5.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird die auf der Grundlage dieses Vertrages SWE Energie GmbH den vom Kunden zu zahlenden Preise darüber hinaus Strompreis der Entwicklung der unter Ziffer 5.1 aufgeführten und nach Ziffer 5.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestand- teile nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind (neuer garantierter Preis). Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilernetzes erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmen- bedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung von Netzzugangsent- gelten für Einspeisungen, Änderungen der Belastungen nach dem EEG oder KWKG). Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Strombezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Netz- und Vertriebskosten, erfolgt. Bei KostenenkungenKos- tensteigerungen ist die SWE Energie GmbH hier- nach berechtigt, z.B. der Strombezugskostenden Strompreis entsprechend zu erhöhen, sind vom Lieferanten wobei Kostensenkungen bei ande- ren Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die Preise SWE Energie GmbH, den Strompreis entsprechend zu ermäßigenermä- ßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in Kostensteigerungen bei anderen Bereichen der preisbildenden Faktoren gemäß Ziffern 5.1 und ggf. 5.3 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Lieferant Die SWE Energie GmbH wird bei der Ausübung seines ihres billigen Ermessens die
5.5 Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die SWE Energie GmbH wird dem Kunden die jeweiligen Zeitpunkte Änderungen spätes- tens einen Monat vor dem geplanten Wirk- samwerden in Textform mitteilen. In der Preis- änderungsmitteilung wird der Kunde auf ver- ständliche und einfache Weise über Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung unterrichtet.
5.6 Im Fall einer Preisänderung so wählenhat der Kunde das Recht, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksam- werdens der Änderung in gleichem Um- fang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
7.3Textform gegenüber der SWE Energie GmbH zu kündigen. Sollten nach Vertragsabschluss erlassene Gesetze, Verordnungen, gerichtliche Entscheidungen oder behördliche Maßnahmen die Wirkung haben, dass sich die Erzeugung, Fortleitung, die Übertragung, die Verteilung oder die Abgabe Auf dieses Recht wird der Kunde von Elektrizität für den Lieferanten verteuert oder verbilligt, so erhöht oder verringert sich entsprechend der aufgrund dieses Vertrages abgerechnete und vom Kunden zu zahlende Betrag von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung oder Verbilligung für den Lieferanten Wirkung entfaltet. Vorstehendes gilt entsprechend in den Fällen, in denen Gesetze, Verordnungen oder behördliche Maßnahmen, die bei Vertragsabschluss schon in Kraft getreten waren b z w. e r l a s s e n w o r d e n s i n d , w ä h r e n d d e r Vertragslaufzeit die Belastungen des Lieferanten SWE Energie GmbH in der genannten Art verändern.
7.4. Der Lieferant wird den Kunden über eine Preisanpassung in Textform informieren, im Falle einer Preiserhöhung mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden der neuen PreisePreisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Falle einer Preiserhöhung kann Fall der Kunde den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung k ü n d i g e n . M a c h t d e r K u n d e v o n s e i n e m Kündigungsrecht bis zum geplanten Wirksamwerden der Vertragsänderung keinen Gebrauch, gilt Kündigung wird die Anpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
7.5. Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.
7.6. Erhält der Kunde ein intelligentes Messsystem im Sinne von § 2 Abs.7 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), wird der Lieferant diese Kostenveränderung an den Kunden weitergeben. Der Kunde wird hierüber spätestens mit der nächsten Abrechnung informiert. Die Höhe der Abschlagszahlungen kann entsprechend Ziffer 7.5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angepasst werden.
7.7. Soweit der Kunde eine Wandlermessung oder registrierende Leistungsmessung hat oder bekommt, wer- den die hierfür anfallenden Mehrkosten gegenüber dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden,
7.8. Aktuelle 5.7 Informationen über die geltenden jeweils aktuellen Preise und Preisbestandteile Preisänderungen sind abrufbar im Kunden- zentrum der SWE Energie GmbH, Xxxxxxxxxxx Xxxxx 00, 00000 Xxxxxx erhältlich und können auch im Internet unter www. korbacher- energiezentrum. de. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und entgelten sind bei dem örtlichen Netzbetreiber erhältlichxxx.xxx-xxxxxxx.xx abgerufen werden.
7.9. Auf Verlangen des Lieferanten legt der Kunde D o k u m e n t e v o r, a u s d e n e n d i e j e w e i l i g e Einspeisevergü tung und Inbetriebnahme hervorgeht.
7.10. Sollte sich aus den vorgelegten Dokumenten ergeben, dass der Kunde falsche Angaben in Bezug auf die Einspeisevergütung, den Eigenverbrauchsbonus oder Inbetriebnahme gemacht hat, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag auf der Grundlage der tatsächlichen Gegebenheiten neu zu berechnen und abzurechnen. Hierzu wählt der Lieferant nach seinem billigen Ermessen das Paket, das den tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere der tatsächlichen Einspeisevergütung, am nächsten kommt. Dies gilt nur, soweit der Kunde eines der Pakete PV 2009/2010, PV 2011 oder PV 2012 gewählt hat.
Appears in 1 contract
Samples: Energielieferungsvertrag
Preise und Preisanpassungen. 7.1Der für die Aufladung von E-Fahrzeugen zu zahlende Preis ergibt sich aus dem Preisblatt. Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind bei der EVKR erhältlich und können auch im Internet unter xxx.xxxx-xxxx.xx abgerufen werden. Der Grund- Gesamtpreis setzt sich aus dem Preis je geladener kWh und Arbeitspreis dem monatlichen Grundpreis zusammen. Er enthält die Kosten der EVKR für den Aufbau und den Betrieb der Ladeinfrastruktur sowie für den Strombezug des Ladepunktes (§ 3 Nr. 25 EnWG) einschließlich der Kos- ten für Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messtellenbetrieb – soweit diese Kosten der EVKR in Rechnung gestellt werden – sowie für die Stromlieferung wird jeweils bis zum 31.12. eines Kalenderjahres garantiert (garantierter Preis). Der zu zahlende Arbeitspreis (brutto) enthält neben Abrechnung der Netzentgelte und die Belastungen nach dem Energiepreis Gesetz für die UmsatzsteuerErhal- tung, die für jede Entnahmestelle des Kunden anfallenden Kosten für Messstellenbetrieb Modernisierung und Messungden Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Netzentgelte des Netzbetreibers und sonstige anzurechnende Steuern, Umlagen oder sonstige Abgaben, soweit diese anfallen, in der jeweiligen Höhe Sonderkun- denumlage nach § 19 Versorgung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (z.B. Stromsteuer, EEG-Umlage, KonzessionsabgabenStromNEV), die Offshore-Haftungsumlage gemäß Haftungsum- lage nach § 17f Abs.5 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Las- ten Lasten nach § 18 Abs.1 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV, ) sowie die Kosten der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben und gegebenenfalls anfallende Roaming-Gebühren bei Ladestationen von ladenetz.de-Partnern oder KWK-Zuschläge).
7.2Kooperationspartnern. Der Lieferant wird die auf Preis versteht sich einschließlich der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen Umsatzsteuer in der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind jeweils geltenden Höhe (neuer garantierter PreisBruttopreise). Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn Bei Erhöhungen oder Absenkungen der Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilernetzes erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmen- bedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung von Netzzugangsent- gelten für Einspeisungen, Änderungen der Belastungen nach dem EEG oder KWKG)Bruttopreise entsprechend. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Strombezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Netz- und Vertriebskosten, erfolgt. Bei Kostenenkungen, z.B. der Strombezugskosten, sind vom Lieferanten die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Lieferant wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Um- fang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
7.3. Sollten nach Vertragsabschluss erlassene Gesetze, Verordnungen, gerichtliche Entscheidungen oder behördliche Maßnahmen die Wirkung haben, dass sich Werden die Erzeugung, Fortleitung, die ÜbertragungBeschaffung, die Verteilung oder die Abgabe Lie- ferung von Elektrizität Strom für den Lieferanten verteuert Strombezug der vertragsgegenständlichen Ladepunkte oder verbilligtdie Errichtung und der Betrieb von Ladeinfrastruktur nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Steuern und Ab- gaben oder anderen hoheitlich veranlassten sonstigen Belastungen belegt, so erhöht oder verringert sich entsprechend der aufgrund dieses Vertrages abgerechnete und vom Kunden zu zahlende Betrag von dem Zeitpunkt an, an dem kann die Verteuerung oder Verbilligung für den Lieferanten Wirkung entfaltet. Vorstehendes gilt entsprechend in den Fällen, in denen Gesetze, Verordnungen oder behördliche Maßnahmen, die bei Vertragsabschluss schon in Kraft getreten waren b z w. e r l a s s e n w o r d e n s i n d , w ä h r e n d d e r Vertragslaufzeit die Belastungen des Lieferanten in der genannten Art verändern.
7.4. Der Lieferant wird den Kunden über eine Preisanpassung in Textform informieren, im Falle einer Preiserhöhung mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden der neuen Preise. Im Falle einer Preiserhöhung kann der Kunde den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung k ü n d i g e n . M a c h t d e r K u n d e v o n s e i n e m Kündigungsrecht bis zum geplanten Wirksamwerden der Vertragsänderung keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
7.5. Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.
7.6. Erhält der Kunde ein intelligentes Messsystem im Sinne von § 2 Abs.7 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), wird der Lieferant diese Kostenveränderung EVKR ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weitergeben. Der Kunde wird hierüber spätestens mit der nächsten Abrechnung informiert. Die Höhe der Abschlagszahlungen kann entsprechend Ziffer 7.5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angepasst werden.
7.7. Soweit der Kunde eine Wandlermessung oder registrierende Leistungsmessung hat oder bekommt, wer- den die hierfür anfallenden Mehrkosten dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
7.8. Aktuelle Informationen über die geltenden Preise und Preisbestandteile sind abrufbar unter www. korbacher- energiezentrum. de. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und entgelten sind bei dem örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
7.9. Auf Verlangen des Lieferanten legt der Kunde D o k u m e n t e v o r, a u s d e n e n d i e j e w e i l i g e Einspeisevergü tung und Inbetriebnahme hervorgeht.
7.10. Sollte sich aus den vorgelegten Dokumenten ergeben, dass der Kunde falsche Angaben in Bezug auf die Einspeisevergütung, den Eigenverbrauchsbonus oder Inbetriebnahme gemacht hat, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag auf der Grundlage der tatsächlichen Gegebenheiten neu zu berechnen und abzurechnen. Hierzu wählt der Lieferant nach seinem billigen Ermessen das Paket, das den tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere der tatsächlichen Einspeisevergütung, am nächsten kommt. Dies gilt nurweiter berechnen, soweit der Kunde eines der Pakete PV 2009/2010dies nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. EVKR ist berechtigt und ggf. verpflichtet, PV 2011 oder PV 2012 gewählt hat.die Preise im Rahmen billigen Ermessens gemäß § 315 BGB an die für die Preisbildung
Appears in 1 contract
Preise und Preisanpassungen. 7.13.1. Der Grund- Im Gesamtpreis (bestehend aus Grundpreis und Arbeitspreis Arbeitspreis) sind folgende Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Kosten für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung - soweit diese Kosten der SWS in Rechnung gestellt werden -, das an den Netzbetreiber abzuführende Netznutzungsentgelt, sowie die Stromlieferung wird jeweils bis zum 31.12. eines Kalenderjahres garantiert (garantierter Preis). Der zu zahlende Arbeitspreis (brutto) enthält neben dem Energiepreis Konzessionsabgabe, die Strom- und die Umsatzsteuer, die für jede Entnahmestelle Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kunden anfallenden Kosten für Messstellenbetrieb und Messung, die Netzentgelte des Netzbetreibers und sonstige anzurechnende Steuern, Umlagen oder sonstige Abgaben, soweit diese anfallen, in der jeweiligen Höhe (z.B. Stromsteuer, EEGKraft-Umlage, Konzessionsabgaben, die Offshore-Haftungsumlage gemäß § 17f Abs.5 EnWG, die Umlage für abschaltbare Las- ten nach § 18 Abs.1 AbLaV, die Kosten der Umlage nach § 19 AbsWärme-
3.2. 2 StromNEV oder KWK-Zuschläge).
7.2. Der Lieferant wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind (neuer garantierter Preis). Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilernetzes erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmen- bedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. Preisanpassungen durch die Einführung von Netzzugangsent- gelten für Einspeisungen, Änderungen SWS erfolgen im Wege der Belastungen nach dem EEG oder KWKG). Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Strombezugskosten, dürfen nur einseitigen Leistungsbestimmung in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Netz- und Vertriebskosten, erfolgt. Bei Kostenenkungen, z.B. der Strombezugskosten, sind vom Lieferanten die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Lieferant wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte nach
3.3. Die SWS nimmt zum Ende des Kalenderjahres eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die SWS hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung Preisanpassung so wählenzu bestimmen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren denselben sachlichen und zeitlichen Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungenwird wie Kostensteigerungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Um- fang Umfang preiswirksam werden wie KostenerhöhungenKostensteigerungen.
7.33.4. Sollten Änderungen der Preise werden erst zum Monatsbeginn und nach Vertragsabschluss erlassene Gesetze, Verordnungen, gerichtliche Entscheidungen oder behördliche Maßnahmen die Wirkung haben, dass sich die Erzeugung, Fortleitungbrieflicher Mitteilung an den Verbraucher wirksam, die Übertragung, die Verteilung oder die Abgabe von Elektrizität für den Lieferanten verteuert oder verbilligt, so erhöht oder verringert sich entsprechend der aufgrund dieses Vertrages abgerechnete und vom Kunden zu zahlende Betrag von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung oder Verbilligung für den Lieferanten Wirkung entfaltet. Vorstehendes gilt entsprechend in den Fällen, in denen Gesetze, Verordnungen oder behördliche Maßnahmen, die bei Vertragsabschluss schon in Kraft getreten waren b z w. e r l a s s e n w o r d e n s i n d , w ä h r e n d d e r Vertragslaufzeit die Belastungen des Lieferanten in der genannten Art verändern.
7.4. Der Lieferant wird den Kunden über eine Preisanpassung in Textform informieren, im Falle einer Preiserhöhung mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden der neuen beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die SWS wird zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung die beabsichtigten Änderungen auf ihrer Internetseite (www.stadtwerke- xxxxxxxxxxxxxx.xx) veröffentlichen.
3.5. Ändert die SWS die Preise. Im Falle einer Preiserhöhung , kann der Kunde Verbraucher den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung bedarf der Preiserhöhung k ü n d i g e n Textform. M a c h t d e r K u n d e v o n s e i n e m Kündigungsrecht bis zum geplanten Wirksamwerden der Vertragsänderung keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt. Auf diese Folgen Die SWS wird der Kunde vom Lieferanten den Verbraucher in der brieflichen Mitteilung gesondert hingewiesenauf sein außerordentliches Kündigungsrecht hinweisen. Die SWS hat eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das ordentliche Kündigungsrecht gemäß Ziffer 1.2. dieser Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
7.53.6. Ändern sich Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.3. bis 3.6. werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Verbraucher weitergegeben.
3.7. Ziffern 3.4. gilt auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die PreiseBeschaffung, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.
7.6. Erhält der Kunde ein intelligentes Messsystem im Sinne von § 2 Abs.7 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), wird der Lieferant diese Kostenveränderung an den Kunden weitergeben. Der Kunde wird hierüber spätestens mit der nächsten Abrechnung informiert. Die Höhe der Abschlagszahlungen kann entsprechend Ziffer 7.5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angepasst werden.
7.7. Soweit der Kunde eine Wandlermessung oder registrierende Leistungsmessung hat oder bekommt, wer- den die hierfür anfallenden Mehrkosten dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
7.8. Aktuelle Informationen über die geltenden Preise und Preisbestandteile sind abrufbar unter www. korbacher- energiezentrum. de. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und entgelten sind bei dem örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
7.9. Auf Verlangen des Lieferanten legt der Kunde D o k u m e n t e v o r, a u s d e n e n d i e j e w e i l i g e Einspeisevergü tung und Inbetriebnahme hervorgeht.
7.10. Sollte sich aus den vorgelegten Dokumenten ergeben, dass der Kunde falsche Angaben in Bezug auf die Einspeisevergütung, den Eigenverbrauchsbonus oder Inbetriebnahme gemacht hat, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag auf der Grundlage der tatsächlichen Gegebenheiten neu zu berechnen und abzurechnen. Hierzu wählt der Lieferant nach seinem billigen Ermessen das Paket, das den tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere der tatsächlichen Einspeisevergütung, am nächsten kommt. Dies gilt nur, soweit der Kunde eines der Pakete PV 2009/2010, PV 2011 oder PV 2012 gewählt hat.
Appears in 1 contract
Samples: Stromliefervertrag