Dauerschuldverhältnisse Musterklauseln

Dauerschuldverhältnisse. 8.1. Wird ein Dauerschuldverhältnis vereinbart, so können der Kunde und Xxxxxx den Vertrag, ohne die Angabe von Gründen, mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende, schriftlich kündigen. Bei Vereinbarung einer Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils um die Hälfte dieser Mindestlaufzeit, jedoch um nicht mehr als ein Jahr, sofern er nicht, mit einer Frist von vier Wochen, zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird.
Dauerschuldverhältnisse. Bei Dauerschuldverhältnissen wird das zu entrichtende laufende Entgelt im Einzel- vertrag festgelegt. Erhöhen sich die für den Vertrag maßgeblichen Lohn- oder sons- tigen Kosten, so kann das vereinbarte Entgelt entsprechend angehoben werden. Eine solche Anpassung ist keine Preiserhöhung im Sinne der Bestimmungen zur Kündigung wegen Preiserhöhung. Die Anpassung wird dem Auftraggeber in geeig- neter Weise mitgeteilt.
Dauerschuldverhältnisse. Vertragliche Regelungen für Dauerschuldverhältnisse (z.B. Vermietung von Hardware, zeitweilige Über- lassung von Standardsoftware, Managed Services sowie Weiterentwicklung und Anpassung der Managed Services) beginnen in der Regel in dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, im Falle der Ab- nahme der Leistung mit dieser. Dies gilt auch bei Teilabnahmen, bei denen die teilabgenommene Leis- tung für den Auftraggeber wirtschaftlich sinnvoll nutzbar ist.
Dauerschuldverhältnisse. 6.1. Sofern keine feste Laufzeit vereinbart ist, können Beratungs-, Support- und Wartungsverträge mit vereinbarter Zeitgebühr frühestens nach sechs (6) Monaten mit einer Kündigungsfrist von drei
Dauerschuldverhältnisse. 7.1 Die Übernehmerin tritt anstelle der Übergeberin in die Dauerschuldverhältnisse ein, soweit entsprechende Verträge als Anlage diesem Vertrag beigefügt sind.
Dauerschuldverhältnisse. Ist Gegenstand des Vertrages ein Dauerschuldverhältnis, so ist die Vertrags- dauer und das Entgelt in der Leistungsbeschreibung enthalten. Wurde mit dem Kunden eine Mindestlaufzeit vereinbart, so verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit erneut um die vereinbarte Mindestlaufzeit, sofern der Vertrag nicht 30 Tage vor Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann der Vertrag nach Ablauf eines Kalenderjahres mit einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt von alledem unberührt.
Dauerschuldverhältnisse. [1] Dauerschuldverhältnisse laufen, soweit nicht anders be- stimmt, auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch bis zum Ende des auf den Vertragsschluss folgenden Kalenderjah- res. Sie können danach von jeder Seite mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. [2] Diese Regelung findet keine Anwendung auf budgetgebun- dene Verträge [z.B. Google Ads], deren Dauer, Reichweite und Leistungsumfang von variablen Vorauszahlungen des Kunden abhängt.
Dauerschuldverhältnisse. Wird ein Dauerschuldverhältnis vereinbart, so können der Kunde und die pixel relations GmbH den Vertrag ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende oder im Falle der Vereinbarung einer Mindestvertragslaufzeit zum Ablauf dieses Zeitraums schriftlich kündigen. Ist das Datum des Vertragsbeginns oder des Vertragsendes nicht der erste Tag eines Monats, werden solche Monate tagesanteilig abgerechnet. Die pixel relations GmbH behält sich, sofern kein festes Entgelt für die Vertragslaufzeit festgelegt wurde, eine Änderung der Entgelte zum Beginn eines Abrechnungszeitraumes vor. Die Änderung der Entgelte wird dem Kunden mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten per E-Mail oder postalisch mitgeteilt. Im Falle der Erhöhung der Entgelte ist der Kunde berechtigt, das Vertragsverhältnis innerhalb eines Monats fristlos zu kündigen.
Dauerschuldverhältnisse. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle Verträge, bei denen sich die wechselseitigen Verpflichtungen nicht in einem einmaligen Austausch von Leistungen erschöpfen, das heißt insbesondere • für Verträge über Zeitschriftenabonnements, • für Verträge über die Nutzung von Datenbanken, Apps und eJournals, • für Verträge über die laufende Aktualisierung von digitalen Produkten, • für Verträge über die laufende Ergänzung von Fortsetzungswerken. Für die Verträge über Dauerschuldverhältnisse gilt das im Einzelfall konkret vereinbarte ordentliche Kündigungsrecht, wobei das außerordentliche, fristlose Kündigungsrecht aus wichtigem Grund unberührt ist. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung liegt für den ESV insbesondere vor, • wenn der Kunde von erworbenen Produkten Copyright-Vermerke entfernt oder technische Maßnahmen zum Schutz eines Werkes (§ 95 a UrhG) umgeht oder ein erworbenes Produkt Dritten unbefugt – über das Internet oder auf andere Weise – öffentlich zugänglich macht (§ 19 a UrhG); • wenn der Kunde auf andere Weise Urheberrechte des ESV nicht nur geringfügig verletzt oder • wenn der Kunde in seinem Nutzer-Account bei xxXXX.xxxx falsche Angaben macht oder unbefugt mehrere Accounts anlegt und hierdurch die Interessen des ESV nachhaltig verletzt. Erfolgt die Kündigung aus wichtigem Grund durch einen Umstand, den der Kunde zu vertreten hat, so bestehen für den Kunden keine Rückerstattungsansprüche von Kaufpreisen und/oder Lizenzgebühren.
Dauerschuldverhältnisse. 4.1 Zwischen LANG IT und dem Vertragspartner abgeschlossene Verträge über den laufenden Bezug von Dienstleistungen oder sonstigen Dauerschuldverhältnissen (z.B. Dienstleistung in der Informationsverarbeitung durch Rechenzentren, Internetdienstleistungen, Softwaremiete etc.) sind auf unbestimmte Zeit oder bestimmte Zeit abgeschlossen.