Common use of Preise und Preisanpassungen Clause in Contracts

Preise und Preisanpassungen. 6.1 Der Gesamtpreis setzt sich aus den einzelnen Preisbestandteilen, die sich aus dem jeweils vereinbarten Tarif ergeben, zusammen. Er beinhaltet den Energiepreis, Kosten der Beschaffung, Bilanzierungsumlage sowie die Vertriebskosten und etwaige Kosten für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzzugangsentgelt sowie die Konzessionsabgaben. 6.2 Die Preise verstehen sich einschließlich Energie- und Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Ändern sich die Steuersätze, ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 6.3 Wird die Belieferung oder Verteilung von Erdgas nach Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, kann der Lieferant hieraus entsprechende Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Etwaige Minderkosten werden zu Gunsten des Kunden berücksichtigt. Der Kunde wird über die Änderung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert. 6.4 Vorstehende Ziffer gilt entsprechend, falls auf die Belieferung oder die Verteilung von Erdgas nach Vertragsschluss eine hoheitlich auferlegte, allgemein verbindliche Belastung entfällt oder anfällt. 6.5 Der Lieferant kann auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Preise vorbehaltlich Ziffer 7 - nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung der Preise kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Erdgas oder den Transport zum Kunden ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Etwaige Kostensenkung bei einem Preisbestandteil wird gegen eine etwaige Kostensteigerung bei anderen Preisbestandteilen gegen gerechnet. Der Lieferant wird bei Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen. Änderungen der Preise oder der Preisformel nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Der Lieferant wird dem Kunden die Änderungen spätestens 6 Wochen vor in Kraft treten, abweichend von § 5 Abs. 2 GasGVV in Textform, mitteilen. Dies ersetzt eine öffentliche Bekanntgabe. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Änderungsmitteilung gesondert hingewiesen. 6.6 Im Falle einer Änderung der Preise nach Ziff. 6.3, 6.4 und 6.5 hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne eine Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Der Lieferant wird auf dieses Kündigungsrecht und auf dessen Wirkung gesondert hinweisen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Belieferung Von Erdgas

Preise und Preisanpassungen. 6.1 Der Gesamtpreis setzt sich aus den einzelnen Preisbestandteilen, die sich aus dem jeweils vereinbarten Tarif ergeben, zusammen. Er beinhaltet den Energiepreis, Kosten der Beschaffung, Bilanzierungsumlage sowie die Vertriebskosten und etwaige Kosten für Messstellenbetrieb, Messung Mes- sung und Abrechnung, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzzugangsentgelt sowie die KonzessionsabgabenKon- zessionsabgaben. 6.2 Die Preise verstehen sich einschließlich Energie- und Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Ändern sich die Steuersätze, ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 6.3 Wird die Belieferung oder Verteilung von Erdgas nach Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, kann der Lieferant hieraus entsprechende Mehrkosten an den Kunden weiter wei- ter berechnen. Dies gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Etwaige Minderkosten werden zu Gunsten des Kunden berücksichtigt. Der Kunde wird über die Änderung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert. 6.4 Vorstehende Ziffer gilt entsprechend, falls auf die Belieferung oder die Verteilung von Erdgas nach Vertragsschluss eine hoheitlich auferlegte, allgemein verbindliche Belastung entfällt oder anfällt. 6.5 Der Lieferant kann auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Preise vorbehaltlich Ziffer 7 - nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung der Preise kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Erdgas oder den Transport zum Kunden ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Etwaige Kostensenkung bei einem Preisbestandteil wird gegen eine etwaige Kostensteigerung bei anderen Preisbestandteilen gegen gerechnet. Der Lieferant Liefe- rant wird bei Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen. Änderungen der Preise oder der Preisformel nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Der Lieferant wird dem Kunden die Änderungen spätestens spätes- tens 6 Wochen vor in Kraft treten, abweichend von § 5 Abs. 2 GasGVV in Textform, mitteilen. Dies ersetzt eine öffentliche Bekanntgabe. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Änderungsmitteilung Änderungs- mitteilung gesondert hingewiesen. 6.6 Im Falle einer Änderung der Preise nach Ziff. 6.3, 6.4 und 6.5 hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne eine Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Der Lieferant wird auf dieses Kündigungsrecht und auf dessen Wirkung gesondert hinweisen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Belieferung Von Erdgas

Preise und Preisanpassungen. 6.1 Der Gesamtpreis setzt sich (a) Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Netzentgelte, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb, die Kosten der Abrechnung, die Konzessionsabgaben, die Mehrbelastungen aus den einzelnen PreisbestandteilenVerpflichtungen des Kraft- Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sowie die Um- lagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), nach § 19 Abs. 2 StromNEV (StromNEV-Umlage), nach § 17 f EnWG (Offshore-Umlage) und nach § 18 der Ver- ordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten, die sich aus dem jeweils vereinbarten Tarif ergeben, zusammen. Er beinhaltet den Energiepreis, Kosten der Beschaffung, Bilanzierungsumlage Stromsteuer sowie die Vertriebskosten und etwaige Kosten für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzzugangsentgelt sowie die KonzessionsabgabenUmsatzsteuer. 6.2 Die Preise verstehen sich einschließlich Energie- und Umsatzsteuer (b) Preisänderungen durch den Lieferanten erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in der jeweils geltenden Höhe. Ändern sich die Steuersätze, ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 6.3 Wird die Belieferung oder Verteilung von Erdgas Ausübung billigen Ermessens nach Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, kann der Lieferant hieraus entsprechende Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Etwaige Minderkosten werden zu Gunsten des Kunden berücksichtigt§ 315 BGB. Der Kunde wird über die Änderung spätestens mit kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der Rechnungsstellung informiert. 6.4 Vorstehende Ziffer gilt entsprechend, falls auf die Belieferung oder die Verteilung von Erdgas nach Vertragsschluss eine hoheitlich auferlegte, allgemein verbindliche Belastung entfällt oder anfällt. 6.5 Der Lieferant kann auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Preise vorbehaltlich Ziffer 7 - nach billigem Ermessen der Entwicklung einseitigen Leistungsbestimmung durch den Lie- feranten sind ausschließlich Änderungen der Kosten anpassenzu berücksichtigen, die für die Preisberechnung Preisermittlung nach Absatz 4.(a) maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung Der Lieferant ist bei Kostenstei- gerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preiser- mittlung ist der Lieferant verpflichtet, Kostensteigerun- gen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostenstei- gerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. (c) Der Lieferant nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Der Liefe- rant hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisände- rung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rech- nung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbeson- dere darf der Lieferant Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. (d) Änderungen der Preise kommt insbesondere in Betrachtwerden erst nach brieflicher Mitteilung an den Kunden wirksam, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Erdgas oder den Transport zum Kunden ändern oder sonstige Änderungen mindestens sechs Wochen vor der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Etwaige Kostensenkung bei einem Preisbestandteil wird gegen eine etwaige Kostensteigerung bei anderen Preisbestandteilen gegen gerechnetbeabsichtigten Änderung erfol- gen muss. Der Lieferant wird bei Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen. Änderungen der Preise oder der Preisformel nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Der Lieferant wird dem Kunden die Änderungen spätestens 6 Wochen vor in Kraft treten, abweichend von § 5 Abs. 2 GasGVV in Textform, mitteilen. Dies ersetzt eine öffentliche Bekanntgabe. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Änderungsmitteilung gesondert hingewiesenÄnderung auf seiner Internetseite ver- öffentlichen. 6.6 Im Falle einer Änderung (e) Ändert der Preise nach Ziff. 6.3Lieferant die Preise, 6.4 und 6.5 so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne eine Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung Einhaltung einer Kündigungs- frist zu kündigen. Hierauf wird der Lieferant den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Der Lieferant wird auf dieses Kündigungsrecht und auf dessen Wirkung gesondert hinweisenhat die Kündigung unver- züglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

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Samples: Stromliefervertrag

Preise und Preisanpassungen. 6.1 8.1 Der Gesamtpreis setzt sich aus den einzelnen Preisbestandteilen, die Kunde kann zwischen unterschiedlichen im Tarifblatt ausgewiesenen Tarifen wählen. Die Tarife haben unterschiedliche Preise und gewähren unterschiedliche Preisgarantien. Der zwischen dem Kunden und dem Lieferant vereinbarte Tarif ergibt sich aus dem jeweils vereinbarten Tarif ergeben, zusammen. Er beinhaltet den Energiepreis, Kosten Auftrag und der Beschaffung, Bilanzierungsumlage sowie die Vertriebskosten und etwaige Kosten für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzzugangsentgelt sowie die KonzessionsabgabenAuftragsbestätigung. 6.2 Die Preise verstehen sich einschließlich Energie- 8.2 Der vereinbarte Tarif beruht auf den von dem Kunden gemachten Angaben, insbesondere zu Verbrauchsmengen und Verbrauchszweck. Sollten die tatsächlichen Verhältnisse von diesen Angaben abweichen, so trägt der Kunde sämtliche in diesem Zusammenhang eventuell entstehenden Kosten. 8.3 Alle in dem Tarif genannten Arbeits- und Grundpreise sind Bruttopreise. Sie enthalten die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe. Ändern sich , die SteuersätzeStromsteuer, ändern sich die Bruttopreise entsprechendUmlage nach § 19 StromNEV, die Konzessionsabgabe, die Mehrbelastungen nach dem erneuerbare Energien Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärmekopplungsgesetz (KWKG) die Entgelte für die Netznutzung, die Kosten für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Energiebeschaffungskosten sowie die Abrechnung und die Konzessionsabgaben. 6.3 8.4 Wird die Belieferung oder Verteilung von Erdgas Strom nach Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, kann der Lieferant hieraus entsprechende Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Etwaige Minderkosten werden zu Gunsten des Kunden berücksichtigt. Der Kunde wird über die Änderung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert. 6.4 Vorstehende Ziffer . Dies gilt entsprechend, falls auf die Belieferung oder die Verteilung von Erdgas Strom nach Vertragsschluss eine hoheitlich auferlegte, allgemein verbindliche allgemeinverbindliche Belastung entfällt oder anfällt. 6.5 Der Lieferant kann auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Preise vorbehaltlich Ziffer 7 - nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung der Preise kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Erdgas oder den Transport zum Kunden ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Etwaige Kostensenkung bei einem Preisbestandteil wird gegen eine etwaige Kostensteigerung bei anderen Preisbestandteilen gegen gerechnet. Der Lieferant wird bei Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen. Änderungen der Preise oder der Preisformel nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Der Lieferant wird dem Kunden die Änderungen spätestens 6 Wochen vor in Kraft treten, abweichend von § 5 Abs. 2 GasGVV in Textform, mitteilen. Dies ersetzt eine öffentliche Bekanntgabe. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Änderungsmitteilung gesondert hingewiesen. 6.6 Im Falle einer Änderung der Preise nach Ziff. 6.3, 6.4 und 6.5 hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne eine Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Der Lieferant wird auf dieses Kündigungsrecht und auf dessen Wirkung gesondert hinweisen. 8.5 Soweit die Vertragsparteien eine Preisgarantie vereinbart haben, gilt diese für die in der Auftragsbestätigung genannte Dauer. Sie umfasst die reinen Energiekosten, nicht aber Änderungen der Energie-, Strom- oder Mehrwertsteuer, der Netzentgelte, der EEG-Umlage, der KWK-G-Umlage, der § 19 StromNEV-Umlage, der Offshore-Haftungsumlage, der Abschaltbare Lasten-Umlage oder sonstiger öffentlicher Abgaben aller Art. Ändern sich diese, ist der Lieferant berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Der Kunde ist zur außerordentlichen Kündigung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung berechtigt. Änderungen der gesetzlichen Preisbestandteile werden zu dem jeweiligen Gültigkeitsstichtag weitergegeben. Über die Anpassung informiert der Lieferant zeitnah in Textform. Mit der Jahresrechnung werden etwaige Anpassungen mit den bereits erbrachten Zahlungen verrechnet. 8.6 Nach Ablauf einer Preisgarantie ist der Lieferant im Falle einer Steigerung der maßgeblichen Gesamtkosten berechtigt und im Falle einer Senkung der maßgeblichen Gesamtkosten verpflichtet, die Preise jeweils zum Ende der Preisgarantien anzupassen. Preisanpassungen nach oben oder unten erfolgen in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Preisanpassungen durch den Lieferanten sind ausschließlich aufgrund von Erhöhungen und Verringerungen der maßgeblichen Gesamtkosten möglich. Zu den maßgeblichen Gesamtkosten zählen insbesondere die Energiebeschaffungskosten, die Entgelte für die Netznutzung, die Kosten für den Messstellenbetrieb und die Messung sowie Kostenänderungen durch Neuanführung, Änderung und Wegfall von Steuern, Abgaben, Umlagen oder Ähnlichen durch Gesetz vorgegebenen Belastungen, beispielsweise nach dem EEG, KWKG und StromNEV. Der Lieferant hat bei Preisanpassungen sowohl Erhöhungen als auch Verringerungen der maßgeblichen Gesamtkosten zu berücksichtigen. Die Weitergabe von Kosten ist auf die Erhöhung beschränkt, die nach dem Zweck und Sinn der Kosten, z.B. nach Verbrauch oder pro Kopf, dem einzelnen Vertragsverhältnis zugeordnet werden kann. Verringern sich Kosten oder entfallen sie völlig, so wird der Lieferant sie dem Kunden in voller Höhe des Cent-Betrages/kWh an den Kunden weitergeben. 8.7 Endet die Preisgarantie oder wurde keine Preisgarantie abgegeben, so sind Änderungen des Tarifs jeweils zum Monatsbeginn und erst nach Bekanntgabe durch den Lieferanten wirksam, die mindestens 6 Wochen vor der beabsichtigten Änderungen erfolgen muss. Sollte der Kunde mit der Preisanpassung nicht einverstanden sein, so kann er innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der vorstehenden Ankündigung schriftlich mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung kündigen. Soweit der Kunde von diesem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch macht und weiterhin bei dem Lieferanten Strom bezieht, gilt die Preisanpassung als von dem Kunden genehmigt. Der Lieferant wird den Kunden in dem Preisanpassungsschreiben auf diese Folgen gesondert hinweisen. § 315 BGB bleibt unberührt.

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Samples: Stromliefervertrag