Preise und Preisänderungen. 5.1. Preis/Preisbestandteile: 5.1.1. Im Gaspreis sind die folgenden Kosten enthalten: Die Umsatzsteuer, die Energiesteuer (Regelsatz), die Netzentgelte, die Konzessionsabgaben, Entgelt für den Messstellenbetrieb inkl. Messung sowie die Beschaffungs- und Vertriebskosten. 5.1.2. Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die Erneuerbare-Energien-Umlage, die Netznutzungsentgelte, die Kraft-Wärme-Kopplungs-Umlage, die § 17f EnWG Offshore-Umlage, die Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten, die § 19 StromNEV-Umlage, die Konzessionsabgaben, das Entgelt für den Messstellenbetrieb inkl. Messung sowie die Beschaffungs- und Vertriebskosten. 5.2. Preisänderungen durch den Lieferanten erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch den Lieferanten sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 5.1 maßgeblich sind. Der Lieferant ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist der Lieferant verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 5.3. Der Lieferant hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf der Lieferant Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Der Lieferant nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 5.4. Änderungen der Preise werden erst nach textlicher Mitteilung an den Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. 5.5. Ändert der Lieferant die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Hierauf wird der Lieferant den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Der Lieferant soll die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 6.1 bleibt unberührt. 5.6. Abweichend von vorstehenden Ziffern 5.2 bis 5.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 5.7. Ziffern 5.2 bis 5.5 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Gewinnung, Erzeugung, Beschaffung, Speicherung und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von Erdgas bzw. elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise und Preisänderungen. 5.19.1. Preis/Preisbestandteile:Der vom Kunden zu zahlende Preis setzt sich aus den Entgelten nach den Zif- fern 9.2 bis 9.4 zusammen.
5.1.19.2. Im Gaspreis Der Preis enthält nutzungsunabhängige monatliche Entgelte. In den nutzungs- unabhängigen monatlichen Entgelten sind die folgenden folgende Kosten enthalten: • Technikkosten (z. B. für Netzbetrieb und Netzanbindung), • Kosten für nutzungsunabhängige Vordienstleistungen (z. B. für Internet- oder Telefonie-Flatrates, Kabelweitersendungsrechte und Lizenzen) • Lohn- und Materialkosten (z. B. Lohnkosten für eigene Mitarbeiter, Dienstleistungskosten für externe Mitarbeiter, • Beschaffungskosten für Gegenstände des Betriebsvermögens oder Ver- brauchsmaterialien), • Kosten für Kundenverwaltungssysteme, • sonstige Sach- und Gemeinkosten (z. B. Miete und Energiekosten).
9.3. Der Preis nach Ziffer 9.2 erhöht sich um nutzungsabhängige Entgelte wie Ver- bindungspreise gemäß der Preisliste für Telefonverbindungen oder zusätzli- che Pakete für Fernsehdienste. Diese Preise beruhen auf Vorleistungspreisen anderer Anbieter. Änderungen der Vorleistungspreise führen zu entsprechen- den Änderungen der Verbindungspreise nach Preisliste Telefonverbindungen. Die UmsatzsteuerÄnderungen der Verbindungspreise werden in dem Zeitpunkt und dem Umfang wirksam, in dem die Vorleistungspreise gegenüber der EVF wirksam werden. Die jeweils gültige Preisliste ist auf der Webseite oder auf Wunsch aus- gedruckt im Kundencenter verfügbar.
9.4. Wird das Erbringen der vertraglich vereinbarten Dienste nach Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich der Preis um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils anfallenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Erbringung der Dienste nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgel- der o. ä.) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entste- hens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jewei- lige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiter- berechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die Energiesteuer nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (Regelsatz), die Netzentgelte, die Konzessionsabgaben, Entgelt für den Messstellenbetrieb inklz. B. nach Endge- rät oder nach Nutzungsdauer) zu- geordnet werden können. Messung sowie die Beschaffungs- und Vertriebskosten.
5.1.2. Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die Erneuerbare-Energien-Umlage, die Netznutzungsentgelte, die Kraft-Wärme-Kopplungs-Umlage, die § 17f EnWG Offshore-Umlage, die Umlage nach § 18 Eine Weiterbe- rechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Verordnung zu abschaltbaren Lasten, die § 19 StromNEV-Umlage, die Konzessionsabgaben, das Entgelt für den Messstellenbetrieb inkl. Messung sowie die Beschaffungs- und Vertriebskosten.
5.2. Preisänderungen durch den Lieferanten erfolgen im Wege Entstehung der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen ErmessensMehrkosten. Der Kunde kann wird über eine solche Weiterberechnung spätestens mit der Rech- nungsstellung informiert.
9.5. Zusätzlich fällt auf die Billigkeit Preisbestandteile nach Ziffer 9.2 und 9.3 die Umsatz- steuer in der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassenjeweils geltenden Höhe an. Bei Die derzeitige Höhe der einseitigen Umsatzsteuer ergibt sich aus den Preisblättern.
9.6. Die EVF ist verpflichtet, die nutzungsunabhängigen Entgelte nach Ziffer 9.2 – nicht hingegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auf- erlegte Belastungen nach Ziffer 9.4 sowie die gesondert in der jeweils gel- tenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 9.5 – durch einseitige Leistungsbestimmung durch den Lieferanten sind nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Ermäßigungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich Änderungen eine Änderung der in Ziffer 9.2 genannten Kosten. Die EVF überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Um- fang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 5.1 maßgeblich sind9.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 9.6 bzw. Der Lieferant – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 9.6 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der ak- tuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkun- gen sind bei Kostensteigerungen berechtigtjeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die EVF ist ver- pflichtet, bei der Ausübung seines billigen Ermessens Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist der Lieferant verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen nach den gleichen Maßstäben zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.
5.3. Der Lieferant hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung wie Kostenerhöhungen, so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens der Lieferant Kostensenkungen nicht später weitergeben als KostensteigerungenEVF gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Lieferant nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung Än- derungen des Entgelts nach Ziffer 9.2 sind nur auf den Zeitpunkt der Kostenentwicklung vor.
5.4jeweiligen Vertragsverlängerung möglich, erstmals zum Ablauf der vertraglichen Erstlauf- zeit. Änderungen der Preise Preisanpassungen werden erst nach textlicher Mitteilung an den Kunden nur wirksam, wenn die mindestens EVF dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.
5.5dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. Ändert der Lieferant die Preise, so In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Lieferant den Kunden Kunde von der EVF in der textlichen Mitteilung hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Der Lieferant soll die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 6.1 bleibt unberührtMit- teilung gesondert hingewiesen.
5.6. Abweichend von vorstehenden Ziffern 5.2 bis 5.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben.
5.7. Ziffern 5.2 bis 5.5 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Gewinnung, Erzeugung, Beschaffung, Speicherung und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von Erdgas bzw. elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden.
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Preise und Preisänderungen. 5.1a) Die Preise für die Belieferung sowie die Höhe der Abschlagszahlungen ergeben sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag und/oder aus dessen Anlagen oder aus den Abschlagsmitteilungen des Lieferanten an den Kunden.
b) Im Strompreis sind derzeit die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die an den Netzbetrieb zu entrichtenden Entgelte, die Umlagen nach EEG, KWKG, § 19 StromNEV, § 17 f. EnWG, § 18 AbLaV die Konzessionsabgabe sowie die Umsatz- und Stromsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Preis/Preisbestandteile:
5.1.1Weitere staatlich veranlasste Preisbestandteile können künftig hinzukommen. Im Gaspreis sind die folgenden Kosten enthalten: Die Umsatzsteuer, die Energiesteuer (Regelsatz), die Netzentgelte, die Konzessionsabgaben, Entgelt für den Messstellenbetrieb inkl. Messung sowie die Beschaffungs- und Vertriebskosten, die an den Netzbetrieb zu entrichtenden Entgelte, die Konzessionsabgabe, die Kosten für den Erwerb von Emissionszertifikaten gemäß dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) sowie die Umsatz- und Energiesteuer in der jeweils geltenden Höhe. Weitere staatlich veranlasste Preisbestandteile können künftig hinzukommen.
5.1.2c) Staatlich veranlasste Preisbestandteile im Sinne von Buchst. Im Strompreis b) Satz 2 und 4 sind die folgenden Kosten enthalten: Die Umsatzsteuerins- besondere Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die StromsteuerBeschaffung, die Erneuerbare-Energien-UmlageEr- zeugung, die NetznutzungsentgelteNetznutzung (Übertragung und Verteilung), die Kraft-Wärme-Kopplungs-Umlage, die § 17f EnWG Offshore-Umlage, die Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten, die § 19 StromNEV-Umlage, die Konzessionsabgaben, das Entgelt für Messung oder den Messstellenbetrieb inkl. Messung sowie die Beschaffungs- und VertriebskostenVerbrauch von Energie betreffende Mehrbelastungen.
5.2. Preisänderungen durch den Lieferanten erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch den Lieferanten sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 5.1 maßgeblich sind. d) Der Lieferant wird einmal jährlich eine Kostenüberprüfung vornehmen und ist bei Kostensteigerungen Kosten- steigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist der Lieferant verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen entsprechende Preisan- passung vorzunehmen.
5.3. Der Lieferant hat den Umfang und den Zeitpunkt einer e) Die Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf der Lieferant Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Der Lieferant nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor.
5.4. Änderungen der Preise werden erst nach textlicher entsprechender Mitteilung an den Kunden in Textform wirksam, . Die Mitteilung in Textform sowie die Veröffentlichung auf den Internetseiten des Lieferanten erfolgt mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der beabsichtigten Änderung erfolgen mussPreisänderung.
5.5. Ändert der Lieferant die Preisef) Erfolgt eine Preisänderung, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens außerordentlich bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirksamwerden der Änderung Preisänderung zu kündigen. Hierauf Auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung wird der Lieferant den Kunden in der textlichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Der Lieferant soll die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 6.1 bleibt hiervon unberührt.
5.6. g) Abweichend von vorstehenden Ziffern 5.2 bis 5.5 Buchst. e) und f) werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung Um- satzsteuergesetz ohne Ankündigung und vorherige Mitteilung an den Kunden sowie ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben.
5.7. Ziffern 5.2 bis 5.5 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Gewinnung, Erzeugung, Beschaffung, Speicherung und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von Erdgas bzw. elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden.
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Samples: Erdgaslieferauftrag
Preise und Preisänderungen. 5.1. Preis/Preisbestandteile:
5.1.1. Im Gaspreis 5.1 In den Netto-Erdgaspreisen sind die folgenden Kosten enthalten: Die UmsatzsteuerBeschaffungs- und Vertriebskosten, die Energiesteuer an den Netzbetreiber zu ent- richtenden Entgelte, die an den grundzuständigen Messstellenbetreiber zu entrichtenden Entgelte (Regelsatzfalls uns diese Entgelte vom Messstellenbe- treiber in Rechnung gestellt werden), die NetzentgelteKosten der Abrechnung, so- wie Steuern (z. B. Erdgassteuer), Abgaben (z. B. Konzessionsabgabe) und sonstige hoheitliche Belastungen (z. B. CO2-Kosten aufgrund des Brennstoffemissionshandelsgesetzes). Eine Auflistung der einzelnen Steuern, Abgaben und sonstigen hoheitlichen Belastungen finden Sie in Ihrem Auftrag sowie in Ihrer Rechnung. Die Bruttopreise enthalten zusätzlich die Konzessionsabgaben, Entgelt für den Messstellenbetrieb inkl. Messung sowie die Beschaffungs- und VertriebskostenUmsatzsteuer in der derzeit jeweils gesetzlichen Höhe.
5.1.2. Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die Erneuerbare-Energien-Umlage, die Netznutzungsentgelte, die Kraft-Wärme-Kopplungs-Umlage, die § 17f EnWG Offshore-Umlage, die Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten, die § 19 StromNEV-Umlage, die Konzessionsabgaben, das Entgelt für den Messstellenbetrieb inkl. Messung sowie die Beschaffungs- und Vertriebskosten.
5.2. 5.2 Unsere Preisänderungen durch den Lieferanten erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung Leis- tungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassenErmessens nach § 315 BGB. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch den Lieferanten uns sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 5.1 maßgeblich sind. Der Lieferant ist Wir sind bei Kostensteigerungen berechtigtbe- rechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführendurch- zuführen. Bei der Preisermittlung ist der Lieferant sind wir verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.
5.35.3 Wir nehmen mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Der Lieferant hat Wir haben den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben densel- ben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf der Lieferant dürfen wir Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Der Lieferant nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor.
5.4. 5.4 Änderungen der Preise werden erst nach textlicher einer Mitteilung an den Kunden in Text- form wirksam, die mindestens sechs Wochen einen Monat vor der beabsichtigten Änderung Än- derung erfolgen muss.
5.5. Ändert der Lieferant 5.5 Ändern wir die Preise, so hat der Kunde haben Sie das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung Preisände- rung zu kündigen. Hierauf wird der Lieferant den Kunden werden Sie in der textlichen Mitteilung hinweisenüber die bevor- stehende Änderung ausdrücklich hingewiesen. Die Kündigung bedarf der Textform. Der Lieferant soll Wir haben die Kündigung unverzüglich innerhalb einer Woche nach Eingang bei uns in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 6.1 10 bleibt unberührt.
5.65.6 Gemäß § 41 Abs. Abweichend von vorstehenden Ziffern 5.2 bis 5.5 6 EnWG werden Änderungen der Umsatzsteuer abweichend von den vorstehenden Ziffern 5.1 bis 5.5 gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung Umsatz- steuergesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit Kündi- gungsmöglichkeit an den Kunden Sie weitergegeben.
5.7. Ziffern 5.2 bis 5.5 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Gewinnung, Erzeugung, Beschaffung, Speicherung und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von Erdgas bzw. elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden.
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Samples: Sondervertrag Erdgas
Preise und Preisänderungen. 5.1. Preis/Preisbestandteile:
5.1.1. Im Gaspreis sind die folgenden Kosten enthalten: Die Umsatzsteuer9.1 Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes vereinbart wurde, die Energiesteuer (Regelsatz)Bereitstellung, Miete und den Transport der überlassenen Container, Vertriebs- und Gestehungskosten, sowie die ordnungsgemäße Entsorgung der vertragsgegenständlichen Materialien.
9.2 Zusätzlich in Auftrag gegebene Leistungen oder notwendige Nebenkosten im Zusammenhang mit der Aufstellung und Abholung der Container, wie z.B. Kosten für besondere Sicherungsmaßnahmen, Reinigung des Aufstellplatzes, Umsetzung der Container oder behördliche Gebühren werden gemäß gesonderter Vereinbarung berechnet.
9.3 Vom Kunden zu vertretende Leerfahrten und Wartezeiten sind kostenpflichtig und werden nach Aufwand berechnet. Hierbei ist eine Ladezeit von 15 Minuten im Preis enthalten. Für darüber hinaus gehende nicht von uns zu vertretende Wartezeiten an der Anfallstelle berechnen wir ein Standgeld i.H.v. 65,00 Euro/Std.
9.4 Die Miete für Container wird - auch bei Nichtabruf der Abholung - mit Beginn der Bereitstellung fällig. Die freie Standzeit beträgt drei Tage, soweit nicht anders vereinbart. Jeder weitere Tag wird mit 5,00 EUR netto berechnet.
9.5 Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
9.6 Bei Vertragsverhältnissen, die Netzentgelteeine regelmäßige Leistung zum Gegenstand haben, die Konzessionsabgabensind wir berechtigt, Entgelt für den Messstellenbetrieb inkl. Messung sowie die Beschaffungs- und Vertriebskosten.
5.1.2. Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die Erneuerbare-Energien-Umlage, die Netznutzungsentgelte, die Kraft-Wärme-Kopplungs-Umlage, die § 17f EnWG Offshore-Umlage, die Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten, die § 19 StromNEV-Umlage, die Konzessionsabgaben, das Entgelt für den Messstellenbetrieb inkl. Messung sowie die Beschaffungs- und Vertriebskosten.
5.2. Preisänderungen durch den Lieferanten erfolgen Preisanpassungen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB vorzunehmen, soweit es zu Kostenänderungen bei den Lieferanten sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Preisbildung gemäß vorstehender Ziffer 5.1 maßgeblich sind9.1 relevanten Kalkulationsgrundlagen kommt. Der Lieferant ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist der Lieferant verpflichtet, Hierbei dürfen wir Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und haben eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.
5.3. Der Lieferant hat Wir haben den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf der Lieferant dürfen wir Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Der Lieferant nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor.
5.4. Änderungen der Preise 9.7 Preisanpassungen werden erst nach textlicher Mitteilung an den Ankündigung (schriftlich oder in Textform) gegenüber dem Kunden wirksam, die mindestens sechs vier Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.
5.5. Ändert der Lieferant die Preise, so 9.8 Der Kunde hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung Preisanpassung bezüglich der Abfallart, für welche die Preisänderung gilt, vorzeitig teilweise zu kündigen, sofern er der Preisanpassung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Ankündigung widerspricht. Hierauf wird der Lieferant den Kunden Anderenfalls tritt die Preisanpassung zum angekündigten Zeitpunkt in der textlichen Mitteilung hinweisenKraft. Die Kündigung bedarf der Textform. Der Lieferant soll die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. Das ordentliche Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 6.1 bleibt sowie das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt.
5.6. Abweichend von vorstehenden Ziffern 5.2 bis 5.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben.
5.7. Ziffern 5.2 bis 5.5 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Gewinnung, Erzeugung, Beschaffung, Speicherung und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von Erdgas bzw. elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden.
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Samples: Containergestellung Und Entsorgung
Preise und Preisänderungen. 5.15.1 Die in der Ausschreibung angegebenen Preise sind für reisewelt bindend. Preis/Preisbestandteilereisewelt behält sich jedoch ausdrücklich das Recht vor, vor Vertragsabschluss eine Änderung des Reisepreises insbesondere aus folgenden Gründen zu erklären, über die reisewelt den Kunden vor der Buchung selbstverständlich informiert: eine entsprechende Anpassung des in der Ausschreibung ausgeschriebenen Preises ist im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse zulässig. Eine Preisanpassung ist außerdem zulässig, wenn die vom Kunden gewünschte und im Katalog ausgeschriebene Reise nur durch den Einkauf zusätzlicher touristischer Leistungen (Kontingente) nach Veröffentlichung der Ausschreibung verfügbar gemacht werden kann.
5.2 Maßgebend für alle Ermäßigungen, die aus dem Alter des Kunden resultieren, ist das Alter bei Reiseantritt.
5.3 reisewelt behält sich das Recht vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Fall der nachträglichen Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
5.1.1a) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann reisewelt den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: – Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann reisewelt vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. – In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann reisewelt vom Reisenden verlangen.
b) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber reisewelt erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für reisewelt verteuert hat.
5.4 Eine Erhöhung nach 5.3 a) – c) ist nur dann zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für reisewelt nicht vorhersehbar waren.
5.5 Im Gaspreis Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat reisewelt den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden wirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die folgenden Kosten enthalten: Die UmsatzsteuerTeilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, die Energiesteuer (Regelsatz)wenn reisewelt in der Lage ist, die Netzentgelte, die Konzessionsabgaben, Entgelt eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Messstellenbetrieb inkl. Messung sowie die Beschaffungs- und Vertriebskosten.
5.1.2. Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die Erneuerbare-Energien-Umlage, die Netznutzungsentgelte, die Kraft-Wärme-Kopplungs-Umlage, die § 17f EnWG Offshore-Umlage, die Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten, die § 19 StromNEV-Umlage, die Konzessionsabgaben, das Entgelt für den Messstellenbetrieb inkl. Messung sowie die Beschaffungs- und Vertriebskosten.
5.2. Preisänderungen durch den Lieferanten erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen ErmessensReisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch den Lieferanten sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 5.1 maßgeblich sind. Der Lieferant ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist der Lieferant verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.
5.3. Der Lieferant hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf der Lieferant Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Der Lieferant nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor.
5.4. Änderungen der Preise werden erst nach textlicher Mitteilung an den Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.
5.5. Ändert der Lieferant die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Hierauf wird der Lieferant den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Der Lieferant soll die Kündigung diesen Anspruch unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 6.1 bleibt unberührtder Mitteilung von reisewelt über die Preiserhöhung dieser gegenüber geltend zu machen.
5.6. Abweichend von vorstehenden Ziffern 5.2 bis 5.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben.
5.7. Ziffern 5.2 bis 5.5 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Gewinnung, Erzeugung, Beschaffung, Speicherung und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von Erdgas bzw. elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise und Preisänderungen. 5.15.1 Die in dem Prospekt angegebenen Preise sind für Costa bindend. Preis/Preisbestandteile:Xxxxx behält sich jedoch ausdrücklich das Recht vor, vor Vertragsschluss eine Änderung des Reisepreises insbesondere aus folgenden Gründen zu erklären, über die Costa den Kunden vor der Buchung selbstverständlich informiert: Eine entsprechende Anpassung des im Prospekt ausgeschriebenen Reisepreises ist im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse zulässig. Eine Preisanpassung ist außerdem zulässig, wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Reise nur durch den Einkauf zusätzlicher touristischer Leistungen (Kontingente) nach Veröffentlichung des Prospekts verfügbar ist.
5.1.15.2 Bei den Reisen von Xxxxx gilt i. d. R. der jeweilige Saisonpreis jeder Reise entsprechend der Saisontabelle, sofern keine Ausnahme vermerkt ist.
5.3 Maßgebend für alle Ermäßigungen, die aus dem Alter des Kunden resultieren, ist das Alter bei Reiseantritt.
5.4 Costa behält sich das Recht vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Fall der nachträglichen Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern: a) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrags bestehende Beförderungskosten (insbesondere Flugbeförderungskosten mit Kerosinzuschlägen und Treibstoffkosten der Schiffe), so kann Costa den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen. • Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Costa vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen. • Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten bzw. die bei Costa als Beförderer anfallenden zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Mitreisenden des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Costa vom Kunden verlangen. b) Werden die bei Abschluss des Reisevertrags bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber Costa erhöht, so kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für Costa verteuert hat. c) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrags kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für Xxxxx verteuert hat. d) Der Kunde ist berechtigt, eine Minderung des im Reisevertrag vereinbarten Preises analog zu den unter Ziffer 5.4 a) bis c) angeführten Vereinbarungen zu begehren.
5.5 Eine Erhöhung nach 5.4 a) bis c) ist nur bis zum zwanzigsten Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin zulässig.
5.6 Im Gaspreis Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat Xxxxx den Kunden unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrunds zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die folgenden Kosten enthalten: Die UmsatzsteuerTeilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, die Energiesteuer (Regelsatz)wenn Xxxxx in der Lage ist, die Netzentgelte, die Konzessionsabgaben, Entgelt eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Messstellenbetrieb inkl. Messung sowie die Beschaffungs- und Vertriebskosten.
5.1.2. Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die Erneuerbare-Energien-Umlage, die Netznutzungsentgelte, die Kraft-Wärme-Kopplungs-Umlage, die § 17f EnWG Offshore-Umlage, die Umlage nach § 18 der Verordnung Kunden aus ihrem Angebot zu abschaltbaren Lasten, die § 19 StromNEV-Umlage, die Konzessionsabgaben, das Entgelt für den Messstellenbetrieb inkl. Messung sowie die Beschaffungs- und Vertriebskosten.
5.2. Preisänderungen durch den Lieferanten erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessensofferieren. Der Kunde kann hat die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch den Lieferanten sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 5.1 maßgeblich sind. Der Lieferant ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist der Lieferant verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.
5.3. Der Lieferant hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf der Lieferant Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Der Lieferant nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor.
5.4. Änderungen der Preise werden erst nach textlicher Mitteilung an den Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.
5.5. Ändert der Lieferant die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Hierauf wird der Lieferant den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Der Lieferant soll die Kündigung zuvor genannten Rechte unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 6.1 bleibt unberührtder Mitteilung über die Preiserhöhungen Xxxxx gegenüber geltend zu machen.
5.6. Abweichend von vorstehenden Ziffern 5.2 bis 5.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben.
5.7. Ziffern 5.2 bis 5.5 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Gewinnung, Erzeugung, Beschaffung, Speicherung und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von Erdgas bzw. elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden.
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Samples: Allgemeine Reisebedingungen
Preise und Preisänderungen. 5.1. Preis/Preisbestandteile:
5.1.1Der Gaspreis setzt sich zusammen aus einem verbrauchsabhängigen Preis (Arbeitspreis = AP), der auf den Brennwert des Gases bezogen ist, einem verbrauchsunabhängigen Preis je Verbrauchsstelle (Grundpreis = GP) und einem Messpreis je Zählergröße. Im Gaspreis sind die folgenden Kosten enthalten: Die Umsatzsteuer, die Energiesteuer (Regelsatz), die Netzentgelte, die Konzessionsabgaben, Entgelt für den Messstellenbetrieb inkl. Messung sowie die Beschaffungs- und Vertriebskosten.
5.1.2. Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Die Umsatzsteuer, die Stromsteueran den Netzbetreiber zu entrichtenden Entgelte für die Netznutzung und die Konzessionsabgabe, die Erneuerbare-Energien-Umlage, die Netznutzungsentgelte, die Kraft-Wärme-Kopplungs-Umlage, die § 17f EnWG Offshore-Umlage, die Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten, die § 19 StromNEV-Umlage, die Konzessionsabgaben, das Entgelt Kosten für den Messstellenbetrieb inkl. Messung CO2 Emissionszertifikate sowie die Beschaffungs- und Vertriebskosten.
5.2. Preisänderungen durch den Lieferanten erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung Energiesteuer in Ausübung billigen Ermessensjeweils geltender Höhe. Der Kunde kann Messpreis enthält die Billigkeit Kosten für Messstellenbetrieb und die Messung. In den Bruttopreisen ist zusätzlich die Umsatzsteuer jeweils geltender Höhe enthalten. Arbeitspreis und Grundpreis werden vierteljährlich an die Entwicklung der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch den Lieferanten sind ausschließlich Änderungen Netzentgelte, der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 5.1 maßgeblich sindCO2-Emissionszertifikate und den an der Leipziger Energiebörse EEX für das jeweilige Quartal gehandelten Erdgaspreis angepasst. Der Lieferant Messpreis wird nach dem jeweils gültigen Preisblatt des Netzbetreibers abgerechnet. Die jeweils angepassten Preise werden von der SWS spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten unter xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxx.xx veröffentlicht sowie in den SWS-Kundencentern bereitgestellt. Werden Leistungen in dem diesen Bedingungen zugrundeliegenden Vertrag oder - soweit zur Erbringung dieser Leistungen erforderlich - die Beschaffung, Übertragung, Verteilung, Durchleitung, Netznutzung oder der Verbrauch von oder der Handel mit Gas mit weiteren Steuern, Abgaben jeglicher Art belegt, ist bei Kostensteigerungen die SWS berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist der Lieferant verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.
5.3. Der Lieferant hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf der Lieferant Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Der Lieferant nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor.
5.4. Änderungen der Preise werden erst nach textlicher Mitteilung hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden wirksamweiter zu berechnen. Dieses gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsabschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränkt, die mindestens sechs Wochen vor nach dem Sinn und Zweck der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.
5.5gesetzlichen Regelung diesem Versorgungsvertragsverhältnis zugeordnet werden können. Ändert Mit der Lieferant die Preiseneuen Steuer oder Abgabe korrespondierende Kostenentlastungen, so hat wie z. B. der Kunde das RechtWegfall einer anderen Steuer, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens werden von der Änderung zu kündigenSWS angerechnet. Hierauf wird Eine Weitergabe erfolgt mit Wirksamwerden der Lieferant den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisenbetreffenden Regelung. Die Kündigung bedarf der Textform. Der Lieferant soll vorstehende Regelung gilt entsprechend, falls sich die Kündigung unverzüglich Höhe einer nach Eingang in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 6.1 bleibt unberührt.
5.6. Abweichend von vorstehenden Ziffern 5.2 bis 5.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit vorstehendem Absatz weitergegebenen Steuer oder Abgabe ändert; bei einem Wegfall oder einer Absenkung ist die SWS zu einer Weitergabe an den Kunden weitergegeben.
5.7verpflichtet. Ziffern 5.2 bis 5.5 Diese Regelungen gelten auchentsprechend, falls auf die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsabschluss eine hoheitlich auferlegte, allgemein verbindliche Belastung (d. h., keine Bußgelder o. ä.) entfällt, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, diese unmittelbaren Einfluss für die Gewinnung, Erzeugung, Beschaffung, Speicherung und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von Erdgas bzw. elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werdennach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat.
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Samples: Gasliefervertrag
Preise und Preisänderungen. 5.1. Preis/Preisbestandteile:
5.1.12.1 Für die Belieferung mit Strom, die Nutzung der Stromnetze sowie die Abrechnung des Messstellenbetriebs zahlt der Kunde an die SWS einen Grundpreis und einen Arbeitspreis. Im Gaspreis Nettoarbeitspreis sind die folgenden Kosten enthalten: Die Umsatzsteuer, die Energiesteuer (Regelsatz), die Netzentgelte, die Konzessionsabgaben, Entgelt für den Messstellenbetrieb inklu.a. Messung sowie die Beschaffungs- und Vertriebskosten.
5.1.2. Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die Erneuerbare-EnergienKonzessionsabgabe, das Netznutzungsentgelt sowie die Umlagen nach § 60 Abs. 1 EEG i. V. m. der AusglMechV - (EEG-Umlage), die Netznutzungsentgelte, die Kraft-Wärme-Kopplungs§ 26 KWKG (KWK-Umlage), die § 17f EnWG Offshore-Umlage, die 19 Abs. 2 StromNEV (Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV), § 17f Abs. 5 EnWG (Offshore-Netzumlage) und § 18 AbLaV (Umlage für abschaltbare Lasten) in der Verordnung zu abschaltbaren Lastenzum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils geltenden Höhe enthalten. Im Grundpreis ist das Entgelt für eine konventionelle Messeinrichtung des örtlichen Netzbetreibers bzw. eine moderne Messeinrichtung des grundzuständigen Messstellenbetreibers im Sinne des MsbG enthalten. Wird die Verbrauchsstelle des Kunden durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber auf ein intelligentes Messsystem umgestellt, die § 19 StromNEV-Umlage, die Konzessionsabgaben, wird dem Kunden das Entgelt für den Messstellenbetrieb inklnach § 31 MsbG berechnet. Messung sowie Für die Beschaffungs- Preisanpassung gilt Ziffer 2.3 dieses Vertrages. Auf den Nettoarbeitspreis und Vertriebskostenden Nettogrundpreis fällt die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an.
5.22.2 Die SWS gewährt eine Preisgarantie für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Lieferbeginn. Preisänderungen Bestandteil der Preisgarantie sind nicht die Stromsteuer und die Umsatzsteuer, sowie zukünftig neu einzuführende Steuern, Abgaben und hoheitliche Belastungen. Ausgenommen von der Preisgarantie ist ebenfalls das Entgelt für den Messstellenbetrieb, wenn die Verbrauchsstelle auf ein intelligentes Messsystem umgestellt wird.
2.3 Änderungen des Grundpreises und des Arbeitspreises durch den Lieferanten die SWS erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassenErmessens nach § 315 BGB. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch den Lieferanten die SWS sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 5.1 2.1 maßgeblich sind, sowie nach Vertragsabschluss neu eingeführte Steuern, Abgaben und hoheitliche Belastungen, die für die Erzeugung, Beschaffung, Speicherung, Import, Transport, Netznutzung oder den Verbrauch von Strom zu einer Mehrbelastung oder Entlastung führen. Der Lieferant Die SWS ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist der Lieferant die SWS verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.
5.3. Der Lieferant Die SWS hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf der Lieferant die SWS Kostensenkungen nicht später zu einem späteren Zeitpunkt weitergeben als Kostensteigerungen. Der Lieferant nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor.
5.4. Änderungen der Preise werden erst nach textlicher Mitteilung in Textform an den Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen einen Monat vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.
5.5. Ändert der Lieferant die SWS die Preise, so hat der Kunde das Recht, Recht den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung - nicht jedoch nach diesem Zeitpunkt - entsprechend Ziffer 5.3 zu kündigen. Hierauf Die SWS wird der Lieferant den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Der Lieferant soll die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung Bei unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben sowie bei unveränderter Weitergabe von Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Kalkulationsbestandteile nach Ziffer 6.1 bleibt unberührt§ 40 Absatz 3 Nummer 3 EnWG, gilt § 41 Abs. 6 EnWG.
5.62.4 Neukunden für die Strombelieferung durch die SWS erhalten einen einmaligen Neukundenbonus durch einen Rabatt auf die Gesamt- kosten des tatsächlichen Stromverbrauchs innerhalb des ersten Belieferungsjahres. Abweichend Bis zu einem Stromverbrauch von vorstehenden Ziffern 5.2 bis 5.5 4.000 kWh/Jahr beträgt dieser Rabatt 15 % auf die Gesamtkosten. Für Stromverbräuche ab 4.001 kWh/Jahr wird der Rabatt festgeschrieben auf 15 % der Gesamtkosten für einen tatsächlichen Jahresverbrauch von 4.000 kWh. Wenn beim Vertragsabschluss zusätzlich angeboten, erhalten Neukunden einen einmaligen Aktionsbonus in der beim Vertragsabschluss angegebenen Höhe. Neukunde ist, wer privater Haushaltskunde ist und in den letzten sechs Monaten keinen Stromliefervertrag mit der SWS hatte. Im Neukundenbonus und im Aktionsbonus ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Der Neukundenbonus und der Aktionsbonus sind einmalige Boni, welche allen Neukunden mit der ersten Verbrauchsabrechnung nach Ablauf des ersten Vertragsjahres gutgeschrieben werden. Boni werden Änderungen für die Abschlagsbildung im ersten Vertragsjahr nicht berücksichtigt. Der Anspruch auf den Neukundenbonus und den Aktionsbonus entfällt, wenn der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben.
5.7. Ziffern 5.2 bis 5.5 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlassteVertrag durch Gründe, die Gewinnungder Kunde zu vertreten hat, Erzeugungim ersten Vertragsjahr durch die SWS außerordentlich gekündigt wird. Gründe für eine außerordentliche Kündigung sind insbesondere die wiederholte Nichtzahlung der monatlichen Abschläge, Beschaffungder Stromverbrauch durch einen Kunden, Speicherung und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder der nicht privater Haushaltskunde ist sowie ein Umzug des Kunden, durch den Verbrauch der Stromliefervertrag nicht weitergeführt werden kann. Vertragsbedingungen für die Belieferung mit meckpommSTROM natur 12, Stand: 12.2022 Seite 1 von Erdgas bzw. elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden.3
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Samples: Stromlieferungsvertrag
Preise und Preisänderungen. 5.15.1 Die in dem Prospekt angegebenen Preise sind für Costa bindend. Preis/PreisbestandteileXxxxx behält sich jedoch ausdrücklich das Recht vor, vor Vertragsschluss eine Änderung des Reisepreises insbesondere aus folgenden Gründen zu erklären, über die Costa den Kunden vor der Buchung selbstverständlich informiert: Eine entsprechende Anpassung des im Prospekt ausgeschriebenen Reisepreises ist im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse zulässig. Eine Preisanpassung ist außerdem zulässig, wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Reise nur durch den Einkauf zusätzlicher touristischer Leistungen (Kontingente) nach Veröffentlichung des Prospekts verfügbar ist.
5.2 Bei den Reisen von Costa gilt i. d. R. der jeweilige Saisonpreis jeder Reise entsprechend der Saisontabelle, sofern keine Ausnahme vermerkt ist.
5.3 Maßgebend für alle Ermäßigungen, die aus dem Alter des Kunden resultieren, ist das Alter bei Reiseantritt.
5.4 Costa behält sich das Recht vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Fall der nachträglichen Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
5.1.1a) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrags bestehenden Beförderungskosten (insbesondere Flugbeförderungskosten mit Kerosinzuschlägen und Treibstoffkosten der Schiffe), so kann Costa den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen. • Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Costa vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen. • Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten bzw. die bei Costa als Beförderer anfallenden zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Mitreisenden des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Costa vom Kunden verlangen.
b) Werden die bei Abschluss des Reisevertrags bestehenden Abgaben wie Hafen oder Flughafengebühren gegenüber Costa erhöht, so kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für Costa verteuert hat.
c) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrags kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für Xxxxx verteuert hat.
5.5 Eine Erhöhung nach 5.4 a) bis c) ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für Xxxxx nicht vorhersehbar waren.
5.6 Im Gaspreis Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat Xxxxx den Kunden unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrunds zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die folgenden Kosten enthalten: Die UmsatzsteuerTeilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, die Energiesteuer (Regelsatz)wenn Xxxxx in der Lage ist, die Netzentgelte, die Konzessionsabgaben, Entgelt eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Messstellenbetrieb inkl. Messung sowie die Beschaffungs- und Vertriebskosten.
5.1.2. Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die Erneuerbare-Energien-Umlage, die Netznutzungsentgelte, die Kraft-Wärme-Kopplungs-Umlage, die § 17f EnWG Offshore-Umlage, die Umlage nach § 18 der Verordnung Kunden aus ihrem Angebot zu abschaltbaren Lasten, die § 19 StromNEV-Umlage, die Konzessionsabgaben, das Entgelt für den Messstellenbetrieb inkl. Messung sowie die Beschaffungs- und Vertriebskosten.
5.2. Preisänderungen durch den Lieferanten erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessensofferieren. Der Kunde kann hat die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch den Lieferanten sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 5.1 maßgeblich sind. Der Lieferant ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist der Lieferant verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.
5.3. Der Lieferant hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf der Lieferant Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Der Lieferant nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor.
5.4. Änderungen der Preise werden erst nach textlicher Mitteilung an den Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.
5.5. Ändert der Lieferant die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Hierauf wird der Lieferant den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Der Lieferant soll die Kündigung zuvor genannten Rechte unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 6.1 bleibt unberührtder Mitteilung über die Preiserhöhungen Xxxxx gegenüber geltend zu machen.
5.6. Abweichend von vorstehenden Ziffern 5.2 bis 5.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben.
5.7. Ziffern 5.2 bis 5.5 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Gewinnung, Erzeugung, Beschaffung, Speicherung und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von Erdgas bzw. elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden.
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Samples: Allgemeine Reisebedingungen
Preise und Preisänderungen. 5.13.1 Sämtliche angegebene Preise und Vergütungen verstehen sich in Euro netto zzgl. Preis/Preisbestandteile:der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Es gelten die Preise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Eine Preisanpassung gem. Ziff. 3.5 bleibt vorbehalten.
5.1.13.2 Soweit nicht anders angegeben oder vereinbart, sind Fracht, Verpackung, Versicherung (falls gewünscht) und sonstige Nebenleistungen gesondert zzgl. Steuern zu vergüten.
3.3 Nachlässe, Rabatte oder andere Ermäßigungen bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung durch GigaSysTec bzw. einer ausdrücklichen Vereinbarung.
3.4 Bei einer über 10 % hinausgehenden Unterschrei- tung der vereinbarten Liefermenge kann die GigaSysTec eine Preisanpassung dahingehend verlangen, dass sich der Preis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung erhöht, soweit GigaSysTec nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Positionen oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Preises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Kosten für die Vertragsdurchführung und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt.
3.5 GigaSysTec ist berechtigt, bei langfristigen Verträgen von mehr als 1 Jahr die jeweiligen Preise gem. § 315 BGB nach billigem Ermessen jeweils maximal einmal innerhalb von vier Monaten zum Ersten eines nachfolgenden Monats an sich verändernde Marktbedingungen, insbesondere bei erheblichen Veränderungen der Beschaffungs- und Produktionskosten, Änderungen der Umsatzsteuer, anzupassen, um das anfänglich vertraglich vereinbarte Äquivalenzgefüge zwischen Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht erhalten zu können. Treten bzgl. der bei der Preisgestaltung zu berücksichtigenden Kostenfaktoren teilweise Mehrbelastungen und teilweise Entlastungen auf, erfolgt insoweit eine Saldierung. GigaSysTec wird dem Kunden die Änderung spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden schriftlich mitteilen. Im Gaspreis sind die folgenden Kosten enthalten: Die Umsatzsteuer, die Energiesteuer (Regelsatz), die Netzentgelte, die Konzessionsabgaben, Entgelt für den Messstellenbetrieb inkl. Messung sowie die Beschaffungs- und Vertriebskosten.
5.1.2. Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die Erneuerbare-Energien-Umlage, die Netznutzungsentgelte, die Kraft-Wärme-Kopplungs-Umlage, die § 17f EnWG Offshore-Umlage, die Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten, die § 19 StromNEV-Umlage, die Konzessionsabgaben, das Entgelt für den Messstellenbetrieb inkl. Messung sowie die Beschaffungs- und Vertriebskosten.
5.2. Preisänderungen durch den Lieferanten erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch den Lieferanten sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 5.1 maßgeblich sind. Der Lieferant ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist der Lieferant verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.
5.3. Der Lieferant hat den Umfang und den Zeitpunkt Fall einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf der Lieferant Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Der Lieferant nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor.
5.4. Änderungen der Preise werden erst nach textlicher Mitteilung an den Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.
5.5. Ändert der Lieferant die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens mit Wirkung zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Hierauf In der Mitteilung über die Preisanpassung wird der Lieferant GigaSysTec den Kunden in über Anlass, Voraussetzungen, Umfang und Zeitpunkt der textlichen Mitteilung Preiserhöhung informieren und auf seine Kündigungsmöglichkeit gesondert hinweisen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Wurde aufgrund einer unwirksamen Preiserhöhung gelei- stet, so kann der Kunde die Erhöhungsbeträge für den zurückliegenden Zeitraum von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde erstmalig der Preiserhöhung widerspricht, zurückverlangen. Xxxxxxxxxxx Preis ist in diesem Falle der Preis zum Zeitpunkt von vor einem Jahr vor dem erstmalig erhobenen Widerspruch ohne Berücksichtigung der beanstandeten unwirksamen Preis- erhöhung.
3.6 Die Kündigung bedarf der Textformbei GigaSysTec anfallenden Kosten für die Abwicklung unberechtigter Reklamationen, z. B. aufgrund von Bauteilausfällen in Produktions- und Weiter- verarbeitungsprozessen des Kunden, werden diesem pauschal mit mindestens 250 Euro je Reklamations- vorgang in Rechnung gestellt. Der Lieferant soll Nachweis und die Kündigung unverzüglich nach Eingang Berechnung höherer angefallener Kosten für die Abwick- lung einer unberechtigten Reklamation behält sich GigaSysTec vor.
3.7 Werden von GigaSysTec lediglich kostenlose Musterteile gefertigt, ohne dass es innerhalb von zwei Monaten zu einem Auftrag kommt, so wird für die Herstellung der Muster der Mindestauftragswert in Textform bestätigenHöhe von 250,00 € berechnet.
3.8 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist GigaSysTec berechtigt neben Verzugszinsen gem. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 6.1 § 288 Abs. 5 BGB eine Pauschale in Höhe von € 40,- für Mahn- und Inkassokosten zu berechnen. Die Berechnung weiter- gehenden Verzugsschadens bleibt von dieser Pauschale unberührt.
5.6. Abweichend von vorstehenden Ziffern 5.2 bis 5.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben.
5.7. Ziffern 5.2 bis 5.5 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Gewinnung, Erzeugung, Beschaffung, Speicherung und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von Erdgas bzw. elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden.
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Samples: General Terms and Conditions
Preise und Preisänderungen. 5.1. Preis/Preisbestandteile:
5.1.1. Im Gaspreis sind die folgenden Kosten enthalten: Die Umsatzsteuer8.1 Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes vereinbart wurde, die Energiesteuer (Regelsatz)Bereitstellung, Miete und den Transport der überlassenen Container, Vertriebs- und Gestehungskosten, sowie die ordnungsgemäße Entsorgung der vertragsgegenständlichen Abfälle.
8.2 Zusätzlich in Auftrag gegebene Leistungen oder notwendige Nebenkosten im Zusammenhang mit der Aufstellung und Abholung der Container, wie z.B. Kosten für besondere Sicherungsmaßnahmen, Reinigung des Aufstellplatzes oder behördliche Gebühren werden zusätzlich berechnet.
8.3 Vom Kunden zu vertretende Leerfahrten und Wartezeiten sind kostenpflichtig und werden nach Aufwand berechnet.
8.4 Die Miete für Container wird - auch bei Nichtabruf der Abholung - mit Beginn der Bereitstellung fällig.
8.5 Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
8.6 Bei Vertragsverhältnissen, die Netzentgelteeine regelmäßige Leistung zum Gegenstand haben, die Konzessionsabgabensind wir berechtigt, Entgelt für den Messstellenbetrieb inkl. Messung sowie die Beschaffungs- und Vertriebskosten.
5.1.2. Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die Erneuerbare-Energien-Umlage, die Netznutzungsentgelte, die Kraft-Wärme-Kopplungs-Umlage, die § 17f EnWG Offshore-Umlage, die Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten, die § 19 StromNEV-Umlage, die Konzessionsabgaben, das Entgelt für den Messstellenbetrieb inkl. Messung sowie die Beschaffungs- und Vertriebskosten.
5.2. Preisänderungen durch den Lieferanten erfolgen Preisanpassungen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB vorzunehmen, soweit es zu Kostenänderungen bei den Lieferanten sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Preisbildung gemäß vorstehender Ziffer 5.1 maßgeblich sind8.1 relevanten Kalkulationsgrundlagen kommt. Der Lieferant ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist der Lieferant verpflichtet, Hierbei dürfen wir Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und haben eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.
5.3. Der Lieferant hat Wir haben den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf der Lieferant dürfen wir Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Der Lieferant nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor.
5.4. Änderungen der Preise 8.7 Preisanpassungen werden erst nach textlicher Mitteilung an den Ankündigung (schriftlich oder in Textform) gegenüber dem Kunden wirksam, die mindestens sechs vier Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.
5.5. Ändert der Lieferant die Preise, so 8.8 Der Kunde hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung Preisanpassung bezüglich der Abfallart, für welche die Preisänderung gilt, vorzeitig teilweise zu kündigen, sofern er der Preisanpassung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Ankündigung widerspricht. Hierauf wird der Lieferant den Kunden Anderenfalls tritt die Preisanpassung zum angekündigten Zeitpunkt in der textlichen Mitteilung hinweisenKraft. Die Kündigung bedarf der Textform. Der Lieferant soll die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. Das ordentliche Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 6.1 bleibt sowie das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt.
5.6. Abweichend von vorstehenden Ziffern 5.2 bis 5.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben.
5.7. Ziffern 5.2 bis 5.5 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Gewinnung, Erzeugung, Beschaffung, Speicherung und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von Erdgas bzw. elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise und Preisänderungen. 5.1. Preis/Preisbestandteile:
5.1.1. Im Gaspreis sind Es gelten die folgenden Kosten enthalten: Die Umsatzsteuer, die Energiesteuer (Regelsatz), die Netzentgelte, die Konzessionsabgaben, Entgelt für den Messstellenbetrieb inkl. Messung sowie die Beschaffungs- und Vertriebskosten.
5.1.2. Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die Erneuerbare-Energien-Umlage, die Netznutzungsentgelte, die Kraft-Wärme-Kopplungs-Umlage, die § 17f EnWG Offshore-Umlage, die Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten, die § 19 StromNEV-Umlage, die Konzessionsabgaben, das Entgelt für den Messstellenbetrieb inkl. Messung sowie die Beschaffungs- und Vertriebskosten.
5.2. Preisänderungen durch den Lieferanten erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch den Lieferanten sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 5.1 maßgeblich sind. Der Lieferant ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist der Lieferant verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.
5.3. Der Lieferant hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf der Lieferant Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Der Lieferant nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor.
5.4. Änderungen der Preise werden erst nach textlicher Mitteilung an den Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.
5.5. Ändert der Lieferant die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Vertragsabschlusses gültigen Preise laut Preisliste von Netzwerk- und Sicherheitstechnik Ebinger GmbH bzw. die vom Hersteller unverbindlich empfohlenen Endkundenverkaufspreise. Sämtliche von NST Xxxxxxx angeführten Preise sind exkl. Umsatzsteuer, sonstige Abgaben, Steuern und Gebühren. Allfällig zu entrichtende Gebühren nach dem Gebührengesetz trägt der Änderung zu kündigenAuftraggeber. Hierauf wird Sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, werden Spesen, wie Versandkosten, Fahrt-, Zeit- und Nächtigungsgelder dem Auftraggeber separat in Rechnung gestellt. Wir sind berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5% hinsichtlich (a) der Lieferant den Kunden in Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der textlichen Mitteilung hinweisenParitätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, AGB NST Ebinger GmbH Version 05/2021 Seite 1 von 2 Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Kündigung bedarf der Textform. Der Lieferant soll Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 6.1 bleibt unberührt.
5.6. Abweichend von vorstehenden Ziffern 5.2 bis 5.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Wirksamwerdens Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der Änderung tatsächlichen Leistungserbringung ändern, sofern wir uns nicht in Verzug befinden. NST Ebinger kann das bei Dauerschuldverhältnissen periodisch verrechenbare Entgelt mit Wirkung für die folgende Verrechnungsperiode mit dreimonatiger Vorankündigung ändern, sofern nicht eine andere Art der Wertsicherung vereinbart ist. Dies gilt aber nicht für schon gelieferte oder versandte Teile des Vertragsgegenstandes, sowie für bereits erbrachte Leistungen. Einmalige Preise können jederzeit ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegebenVorankündigung geändert werden. Dies gilt aber nicht für schon gelieferte oder versandte Teile des Vertragsgegenstandes, sowie für bereits erbrachte Leistungen.
5.7. Ziffern 5.2 bis 5.5 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Gewinnung, Erzeugung, Beschaffung, Speicherung und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von Erdgas bzw. elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden.
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Preise und Preisänderungen. 5.15.1 Die in der Ausschreibung angegebenen Preise sind für reise welt bindend. Preis/Preisbestandteilereisewelt behält sich jedoch ausdrücklich das Recht vor, vor Vertragsabschluss eine Änderung des Reisepreises insbesondere aus folgenden Gründen zu erklären, über die reise welt den Kunden vor der Buchung selbstverständlich informiert: Erhöhung der Beförderungskosten, Erhöhung der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen-, Flughafen- oder National- parkgebühren oder eine Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse. Eine Preisanpassung ist außerdem zu- lässig, wenn die vom Kunden gewünschte und im Katalog ausge- schriebene Reise nur durch den Einkauf zusätzlicher touristischer Leistungen (Kontingente) nach Veröffentlichung der Ausschrei- bung verfügbar gemacht werden kann.
5.2 reisewelt behält sich das Recht vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Fall der nachträglichen Erhöhung der Be- förderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen-, Flughafen- oder Nationalparkgebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
5.1.1a) Die Änderungen des Reisepreises werden wie folgt berechnet: Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrags bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann reisewelt den Reisepreis nach Maßgabe der folgenden Berech- nung erhöhen: - Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann reisewelt vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. Im Gaspreis sind - In anderen Fällen werden die folgenden Kosten enthalten: Die Umsatzsteuervom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungs- kosten durch die Energiesteuer (Regelsatz), die Netzentgelte, die Konzessionsabgaben, Entgelt Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförde- rungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Messstellenbetrieb inkl. Messung sowie die Beschaffungs- und VertriebskostenEinzelplatz kann reisewelt vom Reisenden verlangen.
5.1.2. Im Strompreis sind b) Werden die folgenden Kosten enthalten: Die Umsatzsteuerbei Abschluss des Reisevertrags bestehenden Ab- gaben wie Hafen-, die StromsteuerFlughafen- oder Nationalparkgebühren gegen- über reisewelt erhöht, die Erneuerbare-Energien-Umlageso kann der Reisepreis um den entspre- chenden, die Netznutzungsentgelte, die Kraft-Wärme-Kopplungs-Umlage, die § 17f EnWG Offshore-Umlage, die Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten, die § 19 StromNEV-Umlage, die Konzessionsabgaben, das Entgelt für den Messstellenbetrieb inkl. Messung sowie die Beschaffungs- und Vertriebskostenanteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
5.2. Preisänderungen durch den Lieferanten erfolgen im Wege c) Ändert sich der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch den Lieferanten sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 5.1 maßgeblich sind. Der Lieferant ist bei Kostensteigerungen berechtigtbetreffende Reise geltende Wechsel- kurs, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei wird der Preisermittlung ist rechnerische Anteil der Lieferant verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.
5.3. Der Lieferant hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf der Lieferant Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Der Lieferant nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor.
5.4. Änderungen der Preise werden erst nach textlicher Mitteilung Kursdifferenz an den Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.
5.5. Ändert der Lieferant die Preise, so hat der Kunde das Recht, Kun- den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Hierauf wird der Lieferant den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Der Lieferant soll die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 6.1 bleibt unberührt.
5.6. Abweichend von vorstehenden Ziffern 5.2 bis 5.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben.
5.7. Ziffern 5.2 bis 5.5 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste5.3 Ergeben sich Ermäßigungen, die Gewinnungaus dem Alter des Kunden resultieren, Erzeugung, Beschaffung, Speicherung und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von Erdgas bzw. elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werdenso ist das Alter bei Reiseantritt maßgebend.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise und Preisänderungen. 5.1. Preis/Preisbestandteile:
5.1.12.1 Für die Belieferung mit Strom, die Nutzung der Stromnetze sowie die Abrechnung des Messstellenbetriebs zahlt der Kunde an die SWS einen Grundpreis und einen Arbeitspreis. Im Gaspreis Nettoarbeitspreis sind die folgenden Kosten enthalten: Die Umsatzsteuer, die Energiesteuer (Regelsatz), die Netzentgelte, die Konzessionsabgaben, Entgelt für den Messstellenbetrieb inklu.a. Messung sowie die Beschaffungs- und Vertriebskosten.
5.1.2. Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die Erneuerbare-EnergienKonzessionsabgabe, das Netznutzungsentgelt sowie die Umlagen nach § 60 Abs. 1 EEG i. V. m. der AusglMechV - (EEG-Umlage), die Netznutzungsentgelte, die Kraft-Wärme-Kopplungs§ 26 KWKG (KWK-Umlage), die § 17f EnWG Offshore-Umlage, die 19 Abs. 2 StromNEV (Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV), § 17f Abs. 5 EnWG (Offshore-Netzumlage) und § 18 AbLaV (Umlage für abschaltbare Lasten) in der Verordnung zu abschaltbaren Lasten, die § 19 StromNEV-Umlage, die Konzessionsabgaben, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils geltenden Höhe enthalten. Im Grundpreis ist das Entgelt für eine konventionelle Messeinrichtung (kME) des örtlichen Netzbetreibers enthalten. Bei einer modernen Messeinrichtung (mME) oder einem intelligenten Messsystem (iMS) im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) werden dem Kunden stattdessen die Entgelte nach §§ 31 und 32 MsbG in Abhängigkeit vom jeweiligen Jahresstromverbrauch berechnet, soweit der grundzuständige Messstellenbetreiber (gMSB) der Messstellenbetreiber des Kunden ist und der Messstellenbetrieb nicht direkt mit dem Kunden abgerechnet wird. Auf den Messstellenbetrieb inkl. Messung sowie Nettoarbeitspreis und den Nettogrundpreis fällt die Beschaffungs- und VertriebskostenUmsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an.
5.22.2 Die SWS gewährt eine Preisgarantie für einen Zeitraum von 18 Monaten ab Lieferbeginn. Preisänderungen Bestandteil der Preisgarantie sind nicht die Stromsteuer und die Umsatzsteuer, sowie zukünftig neu einzuführende Steuern, Abgaben und hoheitliche Belastungen.
2.3 Änderungen des Grundpreises und des Arbeitspreises durch den Lieferanten die SWS erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassenErmessens nach § 315 BGB. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch den Lieferanten die SWS sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 5.1 2.1 maßgeblich sind, sowie nach Vertragsabschluss neu eingeführte Steuern, Abgaben und hoheitliche Belastungen, die für die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung oder den Verbrauch von elektrischer Energie zu einer Mehrbelastung oder Entlastung führen. Der Lieferant Die SWS ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist der Lieferant die SWS verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.
5.3. Der Lieferant Die SWS hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf der Lieferant die SWS Kostensenkungen nicht später zu einem späteren Zeitpunkt weitergeben als Kostensteigerungen. Der Lieferant nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor.
5.4. Änderungen der Preise werden erst nach textlicher der Mitteilung an den Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.
5.5. Ändert Die SWS wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der Lieferant Mitteilung in Textform an den Kunden die Preise, so hat Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisänderung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung Anpassung - nicht jedoch nach diesem Zeitpunkt - in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Lieferant die SWS den Kunden in der textlichen Mitteilung über die bevorstehende Preisänderung gesondert hinweisen.
2.4 Neukunden für die Strombelieferung durch die SWS erhalten einen einmaligen Neukundenbonus durch einen Rabatt auf die Gesamtkosten des tatsächlichen Stromverbrauchs innerhalb des ersten Belieferungsjahres. Die Kündigung bedarf Bis zu einem Stromverbrauch von 6000 kWh/Jahr beträgt dieser Rabatt 20 % auf die Gesamtkosten. Für Stromverbräuche ab 6.001 kWh/Jahr wird der TextformRabatt festgeschrieben auf 20 % der Gesamtkosten für einen tatsächlichen Jahresverbrauch von 6.000 kWh. Neukunde ist, wer privater Haushaltskunde ist und in den letzten sechs Monaten keinen Stromliefervertrag mit der SWS hatte. Der Lieferant soll Neukundenbonus wirkt sich entsprechend des in der Anmeldung angegebenen Jahresverbrauches über die Kündigung unverzüglich ersten 12 Monate der Belieferung mindernd auf die Höhe der monatlichen Abschläge aus. Bei der ersten Jahresverbrauchsabrechnung nach Eingang in Textform bestätigenAblauf des ersten Vertragsjahres erfolgt eine Verrechnung des bisher durch die Abschlagsminderung gewährten Neukundenbonus mit dem tatsächlich durch die Höhe des abgerechneten Verbrauchs zustehenden Neukundenbonus. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 6.1 bleibt unberührt.
5.6. Abweichend von vorstehenden Ziffern 5.2 bis 5.5 werden Änderungen Der Anspruch auf den Neukundenbonus entfällt, wenn der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben.
5.7. Ziffern 5.2 bis 5.5 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlassteVertrag durch Gründe, die Gewinnungder Kunde zu vertreten hat, Erzeugungim ersten Vertragsjahr durch die SWS außerordentlich gekündigt wird. Gründe für eine außerordentliche Kündigung sind insbesondere die wiederholte Nichtzahlung der monatlichen Abschläge, Beschaffungder Stromverbrauch durch einen Kunden, Speicherung und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder der nicht privater Haushaltskunde ist sowie ein Umzug des Kunden, durch den Verbrauch von Erdgas bzw. elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werdender Stromliefervertrag nicht weitergeführt werden kann.
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Samples: Stromliefervertrag
Preise und Preisänderungen. 5.1. Preis/Preisbestandteile:
5.1.12.1 Für die Belieferung mit Gas und die Nutzung der Gasnetze zahlt der Kunde an die SWS einen Grundpreis und einen Arbeitspreis. Im Gaspreis Nettoarbeitspreis und Nettogrundpreis sind u.a. die folgenden Kosten enthalten: Die Umsatzsteuerfür Beschaffung und Vertrieb, die an den Netzbetreiber abzuführenden Kosten für Messstellenbetrieb, Messung, das Netznutzungsentgelt sowie die Bilanzierungsumlage, das Konvertierungsentgelt, die Konvertierungsumlage, die Energiesteuer und die Kosten für CO2 Emissionszertifikate gemäß dem „Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (RegelsatzBEHG), “ und den dazu gehörenden Rechtsverordnungen enthalten. Auf den Nettoarbeitspreis und den Nettogrundpreis fällt die Netzentgelte, die Konzessionsabgaben, Entgelt für den Messstellenbetrieb inkl. Messung sowie die Beschaffungs- und VertriebskostenUmsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an.
5.1.22.2 Die SWS gewährt eine Preisgarantie für die Dauer von 12 Monaten ab Lieferbeginn. Im Strompreis Bestandteil der Preisgarantie sind nicht die folgenden Kosten enthalten: Die UmsatzsteuerEnergiesteuer und die Umsatzsteuer sowie zukünftig neu einzuführende Steuern, die Stromsteuer, die Erneuerbare-Energien-Umlage, die Netznutzungsentgelte, die Kraft-Wärme-Kopplungs-Umlage, die § 17f EnWG Offshore-Umlage, die Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten, die § 19 StromNEV-Umlage, die Konzessionsabgaben, das Entgelt für den Messstellenbetrieb inkl. Messung sowie die Beschaffungs- Abgaben und Vertriebskostenhoheitliche Belastungen.
5.2. 2.3 Nach Ablauf der Preisgarantie erfolgen Preisänderungen durch den Lieferanten erfolgen die SWS im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessensnach billigem Ermessen gem. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen§ 315 BGB. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch den Lieferanten sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 5.1 Pkt. 2.1 maßgeblich sind. Der Lieferant Die SWS ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist der Lieferant die SWS verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.
5.3. Der Lieferant Die SWS hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf der Lieferant Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Der Lieferant nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor.
5.4. 2.4 Änderungen der Preise werden erst nach textlicher brieflicher Mitteilung an den Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.
5.5. Ändert der Lieferant die SWS die Preise, so hat der Kunde das Recht, Recht den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung - nicht jedoch nach diesem Zeitpunkt - in Textform zu kündigen. Hierauf Die SWS wird der Lieferant den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Der Lieferant soll die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 6.1 bleibt unberührt.
5.6. Abweichend von vorstehenden Ziffern 5.2 bis 5.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben.
5.7. Ziffern 5.2 bis 5.5 gelten auch, soweit 2.5 Soweit künftig neue Steuern, Abgaben eine Steuer oder sonstige staatlich veranlasste, die Gewinnung, ErzeugungEinfuhr, BeschaffungBeförderung von Gas durch Transportleistungen oder Verteilung von Erdgas belastende Abgabe oder eine sonstige gesetzlich begründete Belastung wirksam wird oder sich in ihrer Höhe ändert, Speicherung und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) verändern sich die Preise entsprechend von dem Zeitpunkt an, zu dem die entsprechende Vorschrift umzusetzen ist. Vermindern sich die Belastungen, so ändern sich die Preise entsprechend. Eine Weitergabe erfolgt mit Wirksamwerden der betreffenden Regelung. Einer Benachrichtigung des Kunden bedarf es nicht.
2.6 Neukunden für die Gasbelieferung durch die SWS erhalten einen einmaligen Neukundenbonus durch einen Rabatt auf die Gesamtkosten des tatsächlichen Gasverbrauchs innerhalb des ersten Belieferungsjahres. Bei einem Gasverbrauch von 4.001 bis 20.000 kWh/Jahr beträgt dieser Rabatt 12 % auf die Gesamtkosten. Für Gasverbräuche ab 20.001 kWh/Jahr wird der Rabatt festgeschrieben auf 12 % der Gesamtkosten für einen tatsächlichen Jahresverbrauch von 20.000 kWh. Neukunde ist, wer in den letzten sechs Monaten keinen Gasliefervertrag mit der SWS hatte. Im Neukundenbonus ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Der Neukundenbonus ist ein einmaliger Bonus, welcher allen Neukunden mit der ersten Verbrauchsabrechnung nach Ablauf des ersten Vertragsjahres gutgeschrieben wird. Der Neukundenbonus wird für die Abschlagsbildung im ersten Vertragsjahr nicht berücksichtigt. Der Anspruch auf den Neukundenbonus entfällt, wenn der Vertrag durch Gründe, die der Kunde zu vertreten hat, im ersten Vertragsjahr durch die SWS oder den Verbrauch Kunden außerordentlich gekündigt wird. Gründe für eine außerordentliche Kündigung sind insbesondere ein Umzug des Kunden innerhalb des ersten Vertragsjahres sowie die wiederholte Nichtzahlung der monatlichen Abschläge.
2.7 Ab dem zweiten Vertragsjahr wird für die beauftragte Verbrauchsstelle ein verbrauchsunabhängiger Klimabonus in Höhe von Erdgas bzw15 Euro für jedes vollendete Vertragsjahr gewährt. elektrischer Energie betreffende Belastungen Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des jährlichen Klimabonus ist, dass der Kunde bis zum Ende eines Vertragsjahres ohne Unterbrechung meckpommGAS klima von der SWS bezogen hat. Die Gutschrift des Klimabonus erfolgt ab dem zweiten Vertragsjahr mit der Jahresendabrechnung. Im Klimabonus ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Der Anspruch auf den Klimabonus entfällt, wenn der Vertrag durch Gründe, die der Kunde zu vertreten hat, während eines Vertragsjahres durch die SWS oder Entlastungen wirksam werdenden Kunden außerordentlich gekündigt wird. Gründe für eine außerordentliche Kündigung sind insbesondere ein Umzug des Kunden innerhalb eines Vertragsjahres sowie die wiederholte Nichtzahlung der monatlichen Abschläge.
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Samples: Gasliefervertrag
Preise und Preisänderungen. 5.1. Preis/Preisbestandteile:
5.1.12.1 Für die Belieferung mit Strom, die Nutzung der Stromnetze sowie die Abrechnung des Messstellenbetriebs zahlt der Kunde an die SWS einen Grundpreis und einen Arbeitspreis. Im Gaspreis Nettoarbeitspreis sind die folgenden Kosten enthalten: Die Umsatzsteuer, die Energiesteuer (Regelsatz), die Netzentgelte, die Konzessionsabgaben, Entgelt für den Messstellenbetrieb inklu.a. Messung sowie die Beschaffungs- und Vertriebskosten.
5.1.2. Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die Erneuerbare-EnergienKonzessionsabgabe, das Netznutzungsentgelt sowie die Umlagen nach § 60 Abs. 1 EEG i. V. m. der AusglMechV - (EEG-Umlage), die Netznutzungsentgelte, die Kraft-Wärme-Kopplungs§ 26 KWKG (KWK-Umlage), die § 17f EnWG Offshore-Umlage, die 19 Abs. 2 StromNEV (Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV), § 17f Abs. 5 EnWG (Offshore-Netzumlage) und § 18 AbLaV (Umlage für abschaltbare Lasten) in der Verordnung zu abschaltbaren Lastenzum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils geltenden Höhe enthalten. Im Grundpreis ist das Entgelt für eine konventionelle Messeinrichtung des örtlichen Netzbetreibers bzw. eine moderne Messeinrichtung des grundzuständigen Messstellenbetreibers im Sinne des MsbG enthalten. Wird die Verbrauchsstelle des Kunden durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber auf ein intelligentes Messsystem umgestellt, die § 19 StromNEV-Umlage, die Konzessionsabgaben, wird dem Kunden das Entgelt für den Messstellenbetrieb inklnach § 31 MsbG berechnet. Messung sowie Für die Beschaffungs- Preisanpassung gilt Ziffer 2.3 dieses Vertrages. Auf den Nettoarbeitspreis und Vertriebskostenden Nettogrundpreis fällt die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an.
5.22.2 Die SWS gewährt eine Preisgarantie für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Lieferbeginn. Preisänderungen Bestandteil der Preisgarantie sind nicht die Stromsteuer und die Umsatzsteuer, sowie zukünftig neu einzuführende Steuern, Abgaben und hoheitliche Belastungen. Ausgenommen von der Preisgarantie ist ebenfalls das Entgelt für den Messstellenbetrieb, wenn die Verbrauchsstelle auf ein intelligentes Messsystem umgestellt wird.
2.3 Änderungen des Grundpreises und des Arbeitspreises durch den Lieferanten die SWS erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassenErmessens nach § 315 BGB. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch den Lieferanten die SWS sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 5.1 2.1 maßgeblich sind, sowie nach Vertragsabschluss neu eingeführte Steuern, Abgaben und hoheitliche Belastungen, die für die Erzeugung, Beschaffung, Speicherung, Import, Transport, Netznutzung oder den Verbrauch von Strom zu einer Mehrbelastung oder Entlastung führen. Der Lieferant Die SWS ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist der Lieferant die SWS verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.
5.3. Der Lieferant Die SWS hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf der Lieferant die SWS Kostensenkungen nicht später zu einem späteren Zeitpunkt weitergeben als Kostensteigerungen. Der Lieferant nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor.
5.4. Änderungen der Preise werden erst nach textlicher Mitteilung in Textform an den Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen einen Monat vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.
5.5. Ändert der Lieferant die SWS die Preise, so hat der Kunde das Recht, Recht den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung - nicht jedoch nach diesem Zeitpunkt - entsprechend Ziffer 5.3 zu kündigen. Hierauf Die SWS wird der Lieferant den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Der Lieferant soll die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung Bei unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben sowie bei unveränderter Weitergabe von Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Kalkulationsbestandteile nach Ziffer 6.1 bleibt unberührt§ 40 Absatz 3 Nummer 3 EnWG, gilt § 41 Abs. 6 EnWG.
5.62.4 Neukunden für die Strombelieferung durch die SWS erhalten einen einmaligen Neukundenbonus durch einen Rabatt auf die Gesamt- kosten des tatsächlichen Stromverbrauchs innerhalb des ersten Belieferungsjahres. Abweichend Bis zu einem Stromverbrauch von vorstehenden Ziffern 5.2 bis 5.5 4.000 kWh/Jahr beträgt dieser Rabatt 15 % auf die Gesamtkosten. Für Stromverbräuche ab 4.001 kWh/Jahr wird der Rabatt festgeschrieben auf 15 % der Gesamtkosten für einen tatsächlichen Jahresverbrauch von 4.000 kWh. Wenn beim Vertragsabschluss zusätzlich angeboten, erhalten Neukunden einen einmaligen Aktionsbonus in der beim Vertragsabschluss angegebenen Höhe. Neukunde ist, wer privater Haushaltskunde ist und in den letzten sechs Monaten keinen Stromliefervertrag mit der SWS hatte. Im Neukundenbonus und im Aktionsbonus ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Der Neukundenbonus und der Aktionsbonus sind einmalige Boni, welche allen Neukunden mit der ersten Verbrauchsabrechnung nach Ablauf des ersten Vertragsjahres gutgeschrieben werden. Boni werden Änderungen für die Abschlagsbildung im ersten Vertragsjahr nicht berücksichtigt. Der Anspruch auf den Neukundenbonus und den Aktionsbonus entfällt, wenn der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben.
5.7. Ziffern 5.2 bis 5.5 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlassteVertrag durch Gründe, die Gewinnungder Kunde zu vertreten hat, Erzeugungim ersten Vertragsjahr durch die SWS außerordentlich gekündigt wird. Gründe für eine außerordentliche Kündigung sind insbesondere die wiederholte Nichtzahlung der monatlichen Abschläge, Beschaffungder Stromverbrauch durch einen Kunden, Speicherung und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder der nicht privater Haushaltskunde ist sowie ein Umzug des Kunden, durch den Verbrauch der Stromliefervertrag nicht weitergeführt werden kann. Vertragsbedingungen für meckpommSTROM 12, Stand: 12.2022 Seite 1 von Erdgas bzw. elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden.3
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Samples: Stromlieferungsvertrag
Preise und Preisänderungen. 5.1. Preis/Preisbestandteile:
5.1.12.1 Für die Belieferung mit Gas und die Nutzung der Gasnetze zahlt der Kunde an die SWS einen Grundpreis und einen Arbeitspreis. Im Gaspreis Nettoarbeitspreis und Nettogrundpreis sind u.a. die folgenden Kosten enthalten: Die Umsatzsteuerfür Beschaffung und Vertrieb, die an den Netzbetreiber abzuführenden Kosten für Messstellenbetrieb, Messung, das Netznutzungsentgelt sowie die Gasspeicherumlage, die Bilanzierungsumlage, das Konvertierungsentgelt, die Konvertierungsumlage, die Energiesteuer und die Kosten für CO2-Emissionszertifikate gemäß dem „Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (RegelsatzBEHG)“ und den dazu gehörenden Rechtsverordnungen enthalten. Auf den Nettoarbeitspreis und den Nettogrundpreis fällt die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an.
2.2 Die SWS gewährt eine Preisgarantie für die Dauer von 12 Monaten ab Lieferbeginn. Bestandteil der Preisgarantie sind nicht die Gasspeicherumlage, die NetzentgelteBilanzierungsumlage, das Konvertierungsentgelt, die KonzessionsabgabenKonvertierungsumlage, Entgelt für den Messstellenbetrieb inkl. Messung die Energiesteuer und die Umsatzsteuer sowie die Beschaffungs- zukünftig neu einzuführende Steuern, Abgaben und Vertriebskostenhoheitliche Belastungen.
5.1.2. Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die Erneuerbare-Energien-Umlage, die Netznutzungsentgelte, die Kraft-Wärme-Kopplungs-Umlage, die § 17f EnWG Offshore-Umlage, die Umlage nach § 18 2.3 Nach Ablauf der Verordnung zu abschaltbaren Lasten, die § 19 StromNEV-Umlage, die Konzessionsabgaben, das Entgelt für den Messstellenbetrieb inkl. Messung sowie die Beschaffungs- und Vertriebskosten.
5.2. Preisgarantie erfolgen Preisänderungen durch den Lieferanten erfolgen die SWS im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessensnach billigem Ermessen gem. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen§ 315 BGB. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch den Lieferanten die SWS sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 5.1 2.1 maßgeblich sind, sowie nach Vertragsabschluss neu eingeführte Steuern, Abgaben und hoheitliche Belastungen, die für die Beschaffung, Förderung, Speicherung, Import, Transport, Netznutzung oder den Verbrauch von Gas zu einer Mehrbelastung oder Entlastung führen. Der Lieferant Die SWS ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist der Lieferant die SWS verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.
5.3. Der Lieferant Die SWS hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf der Lieferant die SWS Kostensenkungen nicht später zu einem späteren Zeitpunkt weitergeben als Kostensteigerungen. Der Lieferant nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor.
5.4. 2.4 Änderungen der Preise werden erst nach textlicher Mitteilung in Textform an den Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen einen Monat vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.
5.5. Ändert der Lieferant die SWS die Preise, so hat der Kunde das Recht, Recht den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung - nicht jedoch nach diesem Zeitpunkt - entsprechend Ziffer 3.3 zu kündigen. Hierauf Die SWS wird der Lieferant den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Der Lieferant soll die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 6.1 bleibt unberührt.
5.6. Abweichend 2.5 Bei unveränderter Weitergabe von vorstehenden Ziffern 5.2 bis 5.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben.
5.7. Ziffern 5.2 bis 5.5 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben umsatzsteuerlichen Mehr- oder sonstige staatlich veranlassteMinderbelastungen, die Gewinnungsich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben, Erzeugung, Beschaffung, Speicherung und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von Erdgas bzwgilt § 41 Abs. elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden6 EnWG.
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Samples: Gasliefervertrag