Common use of PREISE UND ZAHLUNGS- BEDINGUNGEN Clause in Contracts

PREISE UND ZAHLUNGS- BEDINGUNGEN. 4.1 Die dem Kunden angegebenen Preise beinhalten alle Phasen bis zum Abschluss des Zertifizierungs- verfahrens bzw. der Zertifizie- rungstätigkeiten, die Übermittlung und Freigabe des Berichts und die für die Aufrechterhaltung der Zerti- fizierung notwendigen regelmäßi- gen Überwachungen durch die Zertifizierungsgesellschaft. Da die Preise auf den Vergütungssätzen zum Zeitpunkt der Angebotsab- gabe basieren, behält sich die Zertifizierungsgesellschaft Preis- anpassungen vor. Die Zertifizie- rungsgesellschaft kann darüber hinaus die Anzahl der Audit- bzw. Assessmenttage und die Vergü- tung erhöhen, wenn sich die An- gaben des Kunden ändern oder sich herausstellen sollte, dass die tatsächlichen Gegebenheiten beim Kunden nicht mit den der Zertifizierungsgesellschaft ur- sprünglich zur Verfügung gestell- ten Angaben übereinstimmen, auf deren Grundlage das jeweilige Preisangebot erstellt wurde. Einzelheiten ergeben sich aus dem Angebot. Der Kunde wird über jede Vergütungserhöhung in Kenntnis gesetzt. 4.2 Für Tätigkeiten, die über das Angebot hinausgehen oder die aufgrund von festgestellten Abwei- chungen erforderlich werden, wird eine zusätzliche Vergütung in Rechnung gestellt. Bei solchen zusätzlich zu berechnenden Tätigkeiten handelt es sich ins-be- sondere um: a. Wiederholung des gesamten Audit- bzw. Assessmentver- fahrens bzw. der Audit- bzw. Assessmenttätigkeiten oder von Teilen hiervon aufgrund der Nichteinhaltung des je- weils anwendbaren Zertifizie- rungsprogramms; b. zusätzlichen Aufwand auf- grund der Aussetzung, des Entzuges und/oder der Wiedereinsetzung eines Zertifikats; c. Neubewertungen aufgrund von Änderungen des Mana- gementsystems oder der Pro- dukte, Prozesse bzw. Dienstleistungen; d. Nachkommen gerichtlicher Aufforderungen, im Zusam- menhang mit den von der Zertifizierungsgesellschaft durchgeführten Tätigkeiten Auskunft zu geben bzw. Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 4.3 Unbeschadet der Bestimmung in Teil B Ziffer I. 4.2 ZO wird für Eilaufträge, Stornierungen bzw. terminliche Veränderungen von Dienstleistungen oder teilweise oder vollständige Wiederholungen des Auditverfahrens oder der Tätigkeiten, die nach dem Code of Practice notwendig sind, eine zusätzliche Vergütung nach den jeweils aktuellen Vergütungssät- zen der Zertifizierungsgesellschaft fällig. 4.4 Soweit nicht anders schriftlich ver- einbart, gilt, dass bei zeitlich nicht befristeten Zertifikaten Zertifikats- gebühren stets zu Beginn der Erstlaufzeit eines Zertifikats in Rechnung gestellt werden. 4.5 Soweit nicht anders schriftlich ver- einbart, werden in den Folgejah- ren die jährlichen Zertifikats- gebühren jeweils im Januar des laufenden Kalenderjahres in Rechnung gestellt. Sofern ein Zer- tifikat nach dem 30. September ei- nes Kalenderjahres ausgestellt wird, entfallen die jährlichen Lizenzgebühren für das darauffol- gende Kalenderjahr. Diese Bestimmung findet keine Anwen- dung auf Zertifikate mit festgelegter Gültigkeitsdauer. 4.6 Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, verstehen sich alle Preise zzgl. Reise- und Verpfle- gungskosten (die dem Kunden nach der Reisekostenrichtlinie der Zertifizierungsgesellschaft in Rechnung gestellt werden). Alle Preise und zusätzlichen Gebühren verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer oder anderer Abgaben, die im jeweiligen Land fällig werden. 4.7 Die Zertifizierungsgesellschaft stellt dem Kunden nach der Über- mittlung des Berichts an ihn eine Rechnung aus. Rechnungen für zusätzliche oder weitere Tätigkei- ten werden nach Beendigung der jeweiligen Aufgabe gestellt. Sofern nicht eine Vorauszahlung verein- bart wurde, sind alle Rechnungen innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach dem jeweiligen Rechnungs- datum fällig und zahlbar (nachfol- gend „Fälligkeitsdatum“). Dies gilt unabhängig davon, ob das Sys- tem bzw. die Produkte des Kun- den zertifiziert wurden oder nicht. Der Kunde kommt ohne Mahnung in Verzug. Ist der Kunde Unternehmer, werden ab Verzugsbeginn Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz berechnet. 4.8 Jede Verwendung von Berichten oder Zertifikaten bzw. darin ent- haltener Informationen durch den Kunden erfordert die rechtzeitige Zahlung der Vergütung sowie etwaiger Gebühren. Neben den in dem Code of Practice vorgesehe- nen Maßnahmen ist die Zertifizie- rungsgesellschaft berechtigt, bei Kunden, die eine Rechnung nicht ordnungsgemäß begleichen, die Durchführung sämtlicher Tätigkei- ten zu unterbrechen bzw. einzu- stellen und/oder die Aussetzung oder den Entzug von Zertifikaten herbeizuführen. 4.9 Gegen Ansprüche der Zertifizie- rungsgesellschaft kann nur aufge- rechnet werden, wenn die Gegenforderung des Kunden un- bestritten oder rechtskräftig fest- gestellt ist.

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Samples: Zertifizierungsordnung, Zertifizierungsordnung

PREISE UND ZAHLUNGS- BEDINGUNGEN. 4.1 Die dem Kunden angegebenen Preise beinhalten alle Phasen bis zum Abschluss des Zertifizierungs- verfahrens bzw. der Zertifizie- rungstätigkeiten, die Übermittlung und Freigabe des Berichts und die für die Aufrechterhaltung der Zerti- fizierung notwendigen regelmäßi- gen Überwachungen durch die Zertifizierungsgesellschaft. Da die Preise auf den Vergütungssätzen zum Zeitpunkt der Angebotsab- gabe basieren, behält sich die Zertifizierungsgesellschaft Preis- anpassungen vor. Die Zertifizie- rungsgesellschaft kann darüber hinaus die Anzahl der Audit- bzw. Assessmenttage und die Vergü- tung erhöhen, wenn sich die An- gaben des Kunden ändern oder sich herausstellen sollte, dass die tatsächlichen Gegebenheiten beim Kunden nicht mit den der Zertifizierungsgesellschaft ur- sprünglich zur Verfügung gestell- ten Angaben übereinstimmen, auf deren Grundlage das jeweilige Preisangebot erstellt wurde. Einzelheiten ergeben sich aus dem Angebot. Der Kunde wird über jede Vergütungserhöhung in Kenntnis gesetzt. 4.2 Für Tätigkeiten, die über das Angebot hinausgehen oder die aufgrund von festgestellten Abwei- chungen erforderlich werden, wird eine zusätzliche Vergütung in Rechnung gestellt. Bei solchen zusätzlich zu berechnenden Tätigkeiten handelt es sich ins-be- sondere um: a. Wiederholung des gesamten Audit- bzw. Assessmentver- fahrens bzw. der Audit- bzw. Assessmenttätigkeiten oder von Teilen hiervon aufgrund der Nichteinhaltung des je- weils anwendbaren Zertifizie- rungsprogramms; b. zusätzlichen Aufwand auf- grund der Aussetzung, des Entzuges und/oder der Wiedereinsetzung eines Zertifikats; c. Neubewertungen aufgrund von Änderungen des Mana- gementsystems oder der Pro- dukte, Prozesse bzw. Dienstleistungen; d. Nachkommen gerichtlicher Aufforderungen, im Zusam- menhang mit den von der Zertifizierungsgesellschaft durchgeführten Tätigkeiten Auskunft zu geben bzw. Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 4.3 Unbeschadet der Bestimmung in Teil B Ziffer I. 4.2 ZO wird für Eilaufträge, Stornierungen bzw. terminliche Veränderungen von Dienstleistungen oder teilweise oder o- der vollständige Wiederholungen des Auditverfahrens oder der Tätigkeiten, die nach dem Code of Practice notwendig sind, eine zusätzliche Vergütung nach den jeweils aktuellen Vergütungssät- zen der Zertifizierungsgesellschaft fällig. 4.4 Soweit nicht anders schriftlich ver- einbart, gilt, dass bei zeitlich nicht befristeten Zertifikaten Zertifikats- gebühren stets zu Beginn der Erstlaufzeit eines Zertifikats ge- mäß Teil B Ziffer I. 8.1 ZO in Rechnung gestellt werden. 4.5 Soweit nicht anders schriftlich ver- einbart, werden in den Folgejah- ren die jährlichen Zertifikats- gebühren jeweils im Januar des laufenden Kalenderjahres in Rechnung gestellt. Sofern ein Zer- tifikat nach dem 30. September ei- nes Kalenderjahres ausgestellt wird, entfallen die jährlichen Lizenzgebühren für das darauffol- darauf-fol- gende Kalenderjahr. Diese Bestimmung findet keine Anwen- An-wen- dung auf Zertifikate mit festgelegter Gültigkeitsdauer. 4.6 Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, verstehen sich alle Preise zzgl. Reise- und Verpfle- gungskosten (die dem Kunden nach der Reisekostenrichtlinie der Zertifizierungsgesellschaft in Rechnung gestellt werden). Alle Preise und zusätzlichen Gebühren verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer oder anderer Abgaben, die im jeweiligen Land fällig werden. 4.7 Die Zertifizierungsgesellschaft stellt dem Kunden nach der Über- mittlung des Berichts an ihn eine Rechnung aus. Rechnungen für zusätzliche oder weitere Tätigkei- ten werden nach Beendigung der jeweiligen Aufgabe gestellt. Sofern nicht eine Vorauszahlung verein- bart wurde, sind alle Rechnungen innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach dem jeweiligen Rechnungs- datum fällig und zahlbar (nachfol- gend „Fälligkeitsdatum“). Dies gilt unabhängig davon, ob das Sys- tem bzw. die Produkte des Kun- den zertifiziert wurden oder nicht. Der Kunde kommt ohne Mahnung in Verzug. Ist der Kunde Unternehmer, werden ab Verzugsbeginn Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz berechnet. 4.8 Jede Verwendung von Berichten oder Zertifikaten bzw. darin ent- haltener Informationen durch den Kunden erfordert die rechtzeitige Zahlung der Vergütung sowie etwaiger Gebühren. Neben den in dem Code of Practice vorgesehe- nen Maßnahmen ist die Zertifizie- rungsgesellschaft berechtigt, bei Kunden, die eine Rechnung nicht ordnungsgemäß begleichen, die Durchführung sämtlicher Tätigkei- ten zu unterbrechen bzw. einzu- stellen und/oder die Aussetzung oder den Entzug von Zertifikaten herbeizuführen. 4.9 Gegen Ansprüche der Zertifizie- rungsgesellschaft kann nur aufge- rechnet oder ein Zurückbehaltungs- recht geltend gemacht werden, wenn die Gegenforderung des Kunden un- bestritten unbestritten oder rechtskräftig fest- gestellt rechts- kräftig festgestellt ist.

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Samples: Zertifizierungsordnung

PREISE UND ZAHLUNGS- BEDINGUNGEN. 4.1 Die dem Kunden angegebenen Preise beinhalten alle Phasen bis zum Abschluss des Zertifizierungs- verfahrens bzw. der Zertifizie- rungstätigkeiten, die Übermittlung und Freigabe des Berichts und die für die Aufrechterhaltung der Zerti- fizierung notwendigen regelmäßi- gen Überwachungen durch die Zertifizierungsgesellschaft. Da die Preise auf den Vergütungssätzen zum Zeitpunkt der Angebotsab- gabe basieren, behält sich die Zertifizierungsgesellschaft Preis- anpassungen vor. Die Zertifizie- rungsgesellschaft kann darüber hinaus die Anzahl der Audit- bzw. Assessmenttage und die Vergü- tung erhöhen, wenn sich die An- gaben des Kunden ändern oder sich herausstellen sollte, dass die tatsächlichen Gegebenheiten beim Kunden nicht mit den der Zertifizierungsgesellschaft ur- sprünglich zur Verfügung gestell- ten Angaben übereinstimmen, auf deren Grundlage a) Der Preis einer über das jeweilige Preisangebot erstellt wurde. Einzelheiten ergeben Jahres- karten-Abonnement erworbenen Jahreskarte ergibt sich aus dem Angebotzehnfachen tarifmäßigen Preis der entsprechenden Monatskarte(n) und der entsprechenden Preis- stufe des (jeweils gültigen) Erwachsenentarifs. Der Kunde Hat sich der Vertragspartner für die einmalige Abbuchung des Gesamtjahresbetrages im Voraus entschieden, wird über jede Vergütungserhöhung in Kenntnis gesetztauf den nach den Sätzen 1 bzw. 2 ermittel- ten/festgelegten Preis noch ein Skonto von 2% gewährt. Eine nachträgliche Anpassung des Preises ist bei nachträglichen Änderungen (Ziffer 11.e)) und bei vorzeitiger Kündigung des Abon- nements (Ziffer 13.2) möglich. 4.2 b) Für Tätigkeitendas Jahreskarten-Abonne- ment mit monatlicher Abbuchung der Beträge wird in den ersten 10 Monaten des Gültigkeitszeit- raums der Jahreskarte jeweils zum Monatsbeginn der aktuell gültige tarifmäßige Preis der ent- sprechenden Monatskarte abge- bucht (Abbuchungszeitraum). Im 11. und 12. Monat des Gültig- keitszeitraums erfolgen keine Abbuchungen. Bei Tarifänderungen (hierzu zählen der Preis, die über Preisstufe und räum- liche Gültigkeitsänderungen) inner- halb des Abbuchungszeitraums werden die Abbuchungsbeträge ab dem Zeitpunkt der Tarifän- derung im RMV angepasst, und zwar in der jeweiligen Höhe, die personenbeförderungsrechtlich genehmigt sind. c) Bei einmaliger Abbuchung des Gesamtjahresbetrages im Vo- raus erfolgt die Abbuchung zum Monatsbeginn des ersten Monats einer jeden 12-Monats- Periode. Preiserhöhungen, die während der Geltungsdauer des im Voraus bezahlten Abonne- ments eintreten, führen zu keiner nachträglichen Geldforderung an den/die Vertragspartner/-in. Bei Preissenkungen hat der/die Vertragspartner/-in des Abonne- ments Anspruch auf Erstattung des zu viel bezahlten Fahrpreises. Die Ausschlussfrist für Ansprüche auf Erstattung beträgt 3 Monate ab Inkrafttreten der Tarifänderung. Das Unternehmen ist nur dem/der Vertragspartner/-in zur Zahlung verpflichtet. d) Die Bezahlung per Abbuchung erfolgt im Wege der Lastschrift aufgrund eines erteilten Mandats für das Angebot hinausgehen SEPA-Lastschriftverfahren. Mit dem SEPA-Lastschriftmandat wird die Lokale Nahverkehrsor- ganisation bzw. das Verkehrsun- ternehmen des Vertragspartners ermächtigt, je nach gewünsch- ter Zahlungsart, die jeweiligen Beträge für die Vertragslaufzeit monatlich oder die aufgrund einmal im Voraus von festgestellten Abwei- chungen erforderlich werdeneinem Girokonto innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Euro abzubuchen. Abweichend von der 14-Tage-Vorankündi- gungsfrist (Pre-Notification), basierend auf dem SEPA-Basis- Lastschriftverfahren, wird eine zusätzliche Vergütung Vorankündigungspflicht von min- destens sieben Tagen vereinbart. Die Mandatsreferenz auf Basis des SEPA-Basis-Lastschriftverfah- rens wird dem Kunden im Rahmen der Vorankündigung mitgeteilt. Grundsätzlich wird die Voraban- kündigung an den Kontoinhaber gesendet. In Ausnahmefällen (wenn die Adresse des Konto- inhabers nicht bekannt ist) wird ersatzweise der Vertragspartner (Besteller) informiert und er ist ver- pflichtet, diese Information an den Kontoinhaber weiterzuleiten. e) Der/die Vertragspartner/-in ver- pflichtet sich, bei monatlicher Ab- buchung im Voraus den jeweiligen Abbuchungsbetrag auf dem an- gegebenen Konto zum Monatsbe- ginn bereitzuhalten. Bei einmaliger Abbuchung im Voraus verpflichtet sich der/die Vertragspartner/-in, den jeweiligen Abbuchungsbetrag auf dem angegebenen Konto zum Monatsbeginn des ersten Monats einer jeden 12-Monats-Periode bereitzuhalten. f) Kosten, die dem das Jahreskarten- Abonnement abwickelnden Unter- nehmen infolge nicht gedeckter oder aufgelöster Konten oder in- folge nicht angenommener Last- schriften entstehen, werden dem/ der Vertragspartner/-in in Rechnung Rech- nung gestellt. Bei solchen zusätzlich zu berechnenden Tätigkeiten handelt es sich ins-be- Für jede schriftliche Zahlungsaufforderung wird ein Bearbeitungsentgelt von 5,00 Euro erhoben. Das schließt die Geltend- machung eines darüber hinausge- henden Verzugsschadens, insbe- sondere um: a. Wiederholung des gesamten Audit- bzw. Assessmentver- fahrens bzw. der Audit- bzw. Assessmenttätigkeiten oder von Teilen hiervon aufgrund der Nichteinhaltung des je- weils anwendbaren Zertifizie- rungsprogramms; b. zusätzlichen Aufwand auf- grund der Aussetzungweiteren Kosten einer Rechtsverfolgung, des Entzuges und/oder der Wiedereinsetzung eines Zertifikats; c. Neubewertungen aufgrund von Änderungen des Mana- gementsystems oder der Pro- dukte, Prozesse bzw. Dienstleistungen; d. Nachkommen gerichtlicher Aufforderungen, im Zusam- menhang mit den von der Zertifizierungsgesellschaft durchgeführten Tätigkeiten Auskunft zu geben bzw. Unterlagen zur Verfügung zu stellennicht aus. 4.3 Unbeschadet der Bestimmung in Teil B Ziffer I. 4.2 ZO wird für Eilaufträge, Stornierungen bzw. terminliche Veränderungen von Dienstleistungen oder teilweise oder vollständige Wiederholungen des Auditverfahrens oder der Tätigkeiten, die nach dem Code of Practice notwendig sind, eine zusätzliche Vergütung nach den jeweils aktuellen Vergütungssät- zen der Zertifizierungsgesellschaft fällig. 4.4 Soweit nicht anders schriftlich ver- einbart, gilt, dass bei zeitlich nicht befristeten Zertifikaten Zertifikats- gebühren stets zu Beginn der Erstlaufzeit eines Zertifikats in Rechnung gestellt werden. 4.5 Soweit nicht anders schriftlich ver- einbart, werden in den Folgejah- ren die jährlichen Zertifikats- gebühren jeweils im Januar des laufenden Kalenderjahres in Rechnung gestellt. Sofern ein Zer- tifikat nach dem 30. September ei- nes Kalenderjahres ausgestellt wird, entfallen die jährlichen Lizenzgebühren für das darauffol- gende Kalenderjahr. Diese Bestimmung findet keine Anwen- dung auf Zertifikate mit festgelegter Gültigkeitsdauer. 4.6 Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, verstehen sich alle Preise zzgl. Reise- und Verpfle- gungskosten (die dem Kunden nach der Reisekostenrichtlinie der Zertifizierungsgesellschaft in Rechnung gestellt werden). Alle Preise und zusätzlichen Gebühren verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer oder anderer Abgaben, die im jeweiligen Land fällig werden. 4.7 Die Zertifizierungsgesellschaft stellt dem Kunden nach der Über- mittlung des Berichts an ihn eine Rechnung aus. Rechnungen für zusätzliche oder weitere Tätigkei- ten werden nach Beendigung der jeweiligen Aufgabe gestellt. Sofern nicht eine Vorauszahlung verein- bart wurde, sind alle Rechnungen innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach dem jeweiligen Rechnungs- datum fällig und zahlbar (nachfol- gend „Fälligkeitsdatum“). Dies gilt unabhängig davon, ob das Sys- tem bzw. die Produkte des Kun- den zertifiziert wurden oder nicht. Der Kunde kommt ohne Mahnung in Verzug. Ist der Kunde Unternehmer, werden ab Verzugsbeginn Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz berechnet. 4.8 Jede Verwendung von Berichten oder Zertifikaten bzw. darin ent- haltener Informationen durch den Kunden erfordert die rechtzeitige Zahlung der Vergütung sowie etwaiger Gebühren. Neben den in dem Code of Practice vorgesehe- nen Maßnahmen ist die Zertifizie- rungsgesellschaft berechtigt, bei Kunden, die eine Rechnung nicht ordnungsgemäß begleichen, die Durchführung sämtlicher Tätigkei- ten zu unterbrechen bzw. einzu- stellen und/oder die Aussetzung oder den Entzug von Zertifikaten herbeizuführen. 4.9 Gegen Ansprüche der Zertifizie- rungsgesellschaft kann nur aufge- rechnet werden, wenn die Gegenforderung des Kunden un- bestritten oder rechtskräftig fest- gestellt ist.

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Samples: Tarif