Preiswertung Musterklauseln

Preiswertung. Für den vom Bewerber angegebenen Preis werden bis zu 10 Punkte vergeben. Bitte benutzen Sie für Ihre Preisangaben das separate Preisblatt [Formblatt A6 und A7]. Ihr Angebot muss für jedes der im Referenzwarenkorb angegeben Produkte jeweils ein gleichwertiges (oder gleiches) Produkt einer Qualitäts- und Budgetmarke enthalten. Bei der Preiswertung werden die Preise der angegeben Produkte (Qualitätsmarke und Budgetmarke werden jeweils mit 50 % gewertet) mit dem in den Formblättern angegebenen geschätzten Bedarfen multipliziert und zu einem Gesamtwert addiert. Das Angebot mit dem niedrigsten Gesamtwert erhält die volle Punktzahl von 10 Punkten. Der im Vergleich mit dem niedrigsten Gesamtwert dreifach so teure Wert erhält 0 Punkte. Dazwischen liegende Gesamtwerte werden linear interpoliert mit bis zu zwei Stellen nach dem Komma. Der Punktewert für den Preis wird mit 60% gewichtet. Sortimentsvielfalt im Webshop (formlos, max. 2 Seiten/Folien). Bewertet werden dabei folgende Kriterien • Passgenauigkeit des Sortiments zu den erwartbaren Bedarfen des Auftraggebers Für das von dem Bewerber dargestellte Konzept zur Sortimentenvielfalt werden bis zu 10 Punkte vergeben. Eine Differenzierung im Nachkommastellenbereich erfolgt nicht. Der Punktewert für dieses Konzept wird dann mit 10% gewichtet. Dabei werden die Punkte wie folgt vergeben:
Preiswertung. Für den vom Bewerber angegebenen Preis werden bis zu 10 Punkte vergeben. Bitte benutzen Sie für Ihre Preisangaben das separate Preisblatt [Formblatt A10]. Dabei muss zwingend 1.) eine monatliche Netto- Pauschale inklusive sämtlicher Nebenkosten basierend auf der im Leistungsverzeichnis dargestellten, monatlich zu erbringenden Leistung angegeben werden, 2.) ein Nettostundensatz inklusive sämtlicher Nebenkosten für zusätzlich anfallende Bedarfe, z. B. bei Urlaubs- und Krankheitsvertretung angegeben werden. Bei der Preiswertung wird die monatliche Pauschale mit 12 multipliziert, der Stundensatz wird mit 320 multipliziert. Beide Werte werden zu einem Gesamtwert addiert. Das Angebot mit dem niedrigsten Gesamtwert erhält die volle Punktzahl von 10 Punkten. Der im Vergleich mit dem niedrigsten Gesamtwert dreifach so teure Wert erhält 0 Punkte. Dazwischen liegende Gesamtwerte werden linear interpoliert mit bis zu zwei Stellen nach dem Komma. Der Punktewert für den Preis wird mit 40% gewichtet.
Preiswertung. Für den vom Bewerber angegebenen Preise werden bis zu 10 Punkte vergeben. Bitte geben Sie hierzu die netto Stundensätze gemäß des Qualifikationsgrades sowohl innerhalb als auch außerhalb der FMS-SG Geschäftszeiten (08:00 – 18:00 Uhr) an. Bitte benutzen Sie für Ihre Preisangaben das separate Preisblatt [Formblatt A6]. Das Angebot mit dem niedrigsten Gesamtwert erhält die volle Punktzahl von 10 Punkten. Der im Vergleich mit dem niedrigsten Gesamtwert dreifach so teure Wert erhält 0 Punkte. Dazwischen liegende Gesamtwerte werden linear interpoliert mit bis zu zwei Stellen nach dem Komma. Der Punktewert für den Preis wird mit 50% gewichtet.

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  • Bewertung Die Bewertung erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft.

  • Wartung Zur Optimierung und Leistungssteigerung der technischen Systeme sieht EnBW Wartungsfenster außerhalb der üb- lichen Geschäftszeiten vor. Zu diesen Wartungsarbeiten gehört auch die Aktualisierung der Betriebssysteme und Anwendungssoftware. Die Wartungsfenster liegen im Regelfall in der Nacht von Samstag auf Sonntag zwischen 0:00 und 6:00 Uhr, können jedoch bei Bedarf auch an Werktagen durchgeführt werden.

  • Fernwartung Leistungen der Instandhaltung von Soft- und Hardware ohne örtliche Präsenz (z. B. mittels Datenfernübertragung). Hierunter ist die Verjährungsfrist im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zu verstehen. Geräte bzw. Maschinen einschließlich deren optionaler Zusatzeinrichtungen, gemäß Herstellerspezifikation, die im Vertrag aufgeführt sind; solche Geräte bzw. Maschinen werden von ihren Herstellern im Allgemeinen über Bestellnummern (Typbezeichnung ggf. ergänzt um Modell- Bezeichnung) näher spezifiziert.

  • Streitbeilegung Gütliche Streitbeilegung

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Todesfallleistung 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres gestorben. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 5.5 wird hingewiesen. 2.5.2 Höhe der Leistung: Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versiche- rungssumme gezahlt.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Kostenpauschalen netto / brutto