Bewertungskriterien. Die Bewertung der Finanzinstrumente dieser Kategorie erfolgt ebenfalls zum beizulegenden Zeitwert, der nach denselben Kriterien ermittelt wird, wie bereits im Posten 20 beschrieben. Die anfallenden Zinsen fließen nach der Logik der Effektivzinsmethode der Gewinn- und Verlustrechnung zu. Im Gegensatz dazu werden die aus der Veränderung des beizulegenden Zeitwerts herrührenden Bewertungsergebnisse direkt dem Eigenkapital zugewiesen, sofern sie nicht eine dauerhafte Wertminderung darstellen, die ihrerseits erfolgswirksam erfasst werden. Die Erhebung, ob objektive Gründe für Wertminderungen vorliegen, wird zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres vorgenommen. Sollten die Beweggründe für die Wertminderungen wegfallen oder beseitigt worden sein, so werden die Wertaufholungen erfasst. Die aus dem Fair Value herrührenden Änderungen fließen in den Posten 130 der Passiva ein. Der Fair Value der italienischen Staatspapiere entspricht dem punktuellen Marktwert der Börse Mailand zum Bilanzstichtag während jener der Quoten der Investmentfonds anhand der von den einzelnen Gesellschaften veröffentlichten Marktpreise ermittelt wird. Die Minderheitenbeteiligungen werden hingegen zum Anschaffungswert in der Bilanz ausgewiesen, da für diese nicht notierten Papiere keine verlässliche Festlegung des beizulegenden Zeitwertes möglich ist. Bei jedem Jahresabschluss wird ein so genannter „Impairment Test“ durchgeführt, d.h. es wird überprüft, ob objektive Anzeichen einer dauerhaften Wertminderung gegeben sind. Sollten die Beweggründe, die zur Verbuchung einer solchen Wertberichtigung geführt haben, in den Folgejahren wegfallen oder beseitigt werden, so wird eine entsprechende Wertaufholung im Höchstmaß der erfolgten Wertberichtigung verbucht. Bei Investmentfonds und Spezialfonds werden Bewertungsverluste als signifikant oder der Rückgang des beizulegenden Zeitwerts als länger anhaltend eingestuft und somit im Sinne von IAS 39 die negative Eigenkapitalrücklage über die G&V ausgebucht, falls zum Bilanzstichtag der Marktpreis mindestens 25 % unter dem Anschaffungspreis liegt, oder zum Bilanzstichtag der Markpreis seit über 24 Monaten ununterbrochen unter dem Anschaffungspreis liegt
Bewertungskriterien. Die Anschaffungskosten der immateriellen Vermögenswerte werden anhand konstanter Quoten auf der Grundlage der Nutzungsdauer abgeschrieben. Dabei wird von einer durchschnittliche Nutzungsdauer von 3 Jahren ausgegangen.
Bewertungskriterien. Die Obligationen werden zu den fortgeführten Anschaffungskosten erfasst; alle anderen Verbindlichkeiten bleiben zum erstmaligen Ansatzwert bewertet.
Bewertungskriterien. Die Sachanlagen, einschließlich der für Finanzinvestitionen gehaltenen Sachanlagen, sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfasst, d. h. zum Kaufpreis einschließlich der Mehrwertsteuer sowie aller direkt zurechenbaren Kosten, die anfallen, um den Vermögenswert in den betriebsbereiten Zustand für seine vorgesehene Verwendung zu bringen. Wertminderungen bzw. eventuelle Wertaufholungen werden erfolgswirksam erfasst. Bei den Abschreibungen für Abnutzung wird der voraussichtlichen Nutzungsdauer Rechnung getragen. Die Sachanlagen werden aufgrund der für die einzelnen homogenen Gruppen festgelegten Nutzungsdauer abgeschrieben, wobei die lineare Abschreibungsmethode mit konstanten Beträgen angewandt wird. Grundstücke und Wertgegenständen wie Bilder werden keiner Abschreibung unterzogen, da sie eine unbegrenzte Nutzungsdauer haben. Zum Bilanzstichtag werden alle Sachanlagen auf eine eventuell dauerhafte Wertminderung überprüft. Liegen Anhaltspunkte für eine Wertminderung vor, so wird der so genannte „Impairment Test“ durchgeführt. Die aus dem „Impairment Test“ herrührenden Wertminderungen werden erfolgswirksam erfasst. Liegen die Gründe, die zur Wertminderung führten, nicht mehr vor, so wird die notwendige Wertaufholung erfolgswirksam erfasst, und zwar bis zum Wert der fortgeführten Anschaffungskosten.
Bewertungskriterien. Die Bewertung der Finanzinstrumente dieser Kategorie erfolgt zum Fair Value. Grundsätzlich gilt, dass der Fair Value jener Betrag ist, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartner ein Vermögenswert getauscht oder eine Verbindlichkeit beglichen werden könnte. Für die Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes werden bei börsennotierten Finanzinstrumenten der Marktpreis des letzten Arbeitstages des Jahres verwendet, während bei Finanzinstrumenten, die keinen aktiven Markt aufweisen, der beizulegende Zeitwert unter Berücksichtigung der zukünftigen Finanzflüsse mit Hilfe der in der Raiffeisen Landesbank Südtirol AG vorhandenen Prozedur „Master Finance“ bewertet wurde. Devisenswaps werden zum Jahresende mit dem Terminpreis der jeweiligen Währung bewertet.
Bewertungskriterien. Das für den Privatkunden und Professionellen Kunden günstigste Ergebnis wird vor allem durch das Gesamtentgelt bestimmt, welches der Kunde beim Verkauf erzielen bzw. beim Kauf auf- zuwenden hat. Dieses umfasst den Preis für das Finanzinstrument und die mit der Auftragsausführung verbundenen Kosten. Der Preis (Kurs) hängt entscheidend von der Preisqualität des Ausführungsplatzes ab. Die Preisqualität lässt sich vor allem anhand der langfristigen Liquidität ermitteln. Die Kosten um- fassen alle dem Kunden entstehenden Auslagen, die unmittelbar mit der Ausführung des Auftrags zusammenhängen. Für unterschiedliche Ausführungsplätze setzt die Alpen Privatbank geringfügig verschiedene Spesen an (Handelsortentgelt). Diese Unterschiede wirken sich jedoch nur geringfügig auf das Gesamt- entgelt für die Kunden aus. Neben den beschriebenen Auswahlkriterien werden weitere Eigenschaften der Ausführungsplätze bewertet, wie Schnelligkeit der Ausführung, Ausführungswahrscheinlichkeit, Umfang und Art des Auftrages und weitere relevante qualitative Kriterien.
Bewertungskriterien. Bei der Prüfung der Angebote wird in einem ersten Schritt geprüft, ob die Bewerber die in dieser Bekanntmachung angegebenen Mindestanforderung erfüllen (siehe 3.2.3) und dass alle notwendigen Formblätter (siehe 3.1.1) ausgefüllt vorliegen. Ist dies nicht der Fall, wird das entsprechende Angebot ausgeschlossen. Im Falle der Erfüllung der Mindestanforderungen wird das von Bewerbern eingereichte Angebot (inklusive der geforderten Konzepte und der Preise) bewertet. Den Zuschlag erhält der Bewerber mit der höchsten Gesamtbewertung.
Bewertungskriterien. In Folge des erstmaligen Ansatzes werden die immateriellen Vermögenswerte zu den Anschaffungskosten, berichtigt um die kumulierten Abschreibungen und kumulierten Wertminderungen, erfasst. Die Abschreibung der immateriellen Vermögenswerte wird bei Berücksichtigung der Nutzungsdauer anhand von konstanten Abschreibungsquoten vorgenommen. Zu jedem Bilanzabschluss oder unterjährigem Abschluss werden die immateriellen Vermögenswerte auf das Vorhandensein von Anhaltspunkten zu dauerhaften Wertminderungen, einer Überprüfung (impairment test) unterzogen. Sollten substanzielle Hinweise für eine Wertminderung eines Vermögenswertes vorliegen, wird diese Wertminderung geschätzt und im Posten 230 „Nettoergebnis aus der fair value Bewertung von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten" der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Die Ermittlung der Wertminderung erfolgt durch die Gegenüberstellung des Buchwertes mit dem Nettoveräußerungswert, nach Abzug der eventuellen Kosten, die dem Verkauf des Vermögenswertes direkt zugeordnet werden können, und dem Nutzungswert des Vermögenswertes. Als Nutzungswert wird der Barwert der künftigen Finanzflüsse aus der fortgesetzten Nutzung des Vermögenswertes verstanden. Sollten die Gründe für einen in früheren Jahren erfassten Wertminderungsaufwand für einen Vermögenswert nicht mehr gegeben sein, wird eine Wertaufholung vorgenommen. Der in Folge der Wertaufholung erhöhte Buchwert des Vermögenswertes darf nicht den Buchwert übersteigen, der bestimmt worden wäre, wenn in den früheren Jahren kein Wertminderungsaufwand erfasst worden wäre.
Bewertungskriterien. Die 46 Bewertungskriterien für die Veröffentlichung nach § 115 Abs. 1a SGB XI werden folgenden Qualitätsbereichen zugeordnet. Qualitätsbereich Laufende Nummern (Anzahl der Kriterien)
Bewertungskriterien. Die Bewertung der in diesem Bilanzposten enthaltenen Finanzinstrumente erfolgt zum beizuglegenden Zeitwert bzw. Fair Value Option. Diese Bewertung wird in Anwendung komplexer Bewertungsmodelle mittels der in der Raiffeisen Landesbank Südtirol AG vorhandenen Prozedur „Master Finance“ ermittelt.