Bewertungskriterien Musterklauseln

Bewertungskriterien. Die Bewertung der Finanzinstrumente dieser Kategorie erfolgt ebenfalls zum beizulegenden Zeitwert, der nach denselben Kriterien ermittelt wird, wie bereits im Posten 20 beschrieben. Die anfallenden Zinsen fließen nach der Logik der Effektivzinsmethode der Gewinn- und Verlustrechnung zu. Im Gegensatz dazu werden die aus der Veränderung des beizulegenden Zeitwerts herrührenden Bewertungsergebnisse direkt dem Eigenkapital zugewiesen, sofern sie nicht eine dauerhafte Wertminderung darstellen, die ihrerseits erfolgswirksam erfasst werden. Die Erhebung, ob objektive Gründe für Wertminderungen vorliegen, wird zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres vorgenommen. Sollten die Beweggründe für die Wertminderungen wegfallen oder beseitigt worden sein, so werden die Wertaufholungen erfasst. Die aus dem Fair Value herrührenden Änderungen fließen in den Posten 130 der Passiva ein. Der Fair Value der italienischen Staatspapiere entspricht dem punktuellen Marktwert der Börse Mailand zum Bilanzstichtag während jener der Quoten der Investmentfonds anhand der von den einzelnen Gesellschaften veröffentlichten Marktpreise ermittelt wird. Die Minderheitenbeteiligungen werden hingegen zum Anschaffungswert in der Bilanz ausgewiesen, da für diese nicht notierten Papiere keine verlässliche Festlegung des beizulegenden Zeitwertes möglich ist. Bei jedem Jahresabschluss wird ein so genannter „Impairment Test“ durchgeführt, d.h. es wird überprüft, ob objektive Anzeichen einer dauerhaften Wertminderung gegeben sind. Sollten die Beweggründe, die zur Verbuchung einer solchen Wertberichtigung geführt haben, in den Folgejahren wegfallen oder beseitigt werden, so wird eine entsprechende Wertaufholung im Höchstmaß der erfolgten Wertberichtigung verbucht. Bei Investmentfonds und Spezialfonds werden Bewertungsverluste als signifikant oder der Rückgang des beizulegenden Zeitwerts als länger anhaltend eingestuft und somit im Sinne von IAS 39 die negative Eigenkapitalrücklage über die G&V ausgebucht, falls zum Bilanzstichtag der Marktpreis mindestens 25 % unter dem Anschaffungspreis liegt, oder zum Bilanzstichtag der Markpreis seit über 24 Monaten ununterbrochen unter dem Anschaffungspreis liegt
Bewertungskriterien. Die Sachanlagen, einschließlich der für Finanzinvestitionen gehaltenen Sachanlagen, sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfasst, d. h. zum Kaufpreis einschließlich der Mehrwertsteuer sowie aller direkt zurechenbaren Kosten, die anfallen, um den Vermögenswert in den betriebsbereiten Zustand für seine vorgesehene Verwendung zu bringen. Wertminderungen bzw. eventuelle Wertaufholungen werden erfolgswirksam erfasst. Bei den Abschreibungen für Abnutzung wird der voraussichtlichen Nutzungsdauer Rechnung getragen. Die Sachanlagen werden aufgrund der für die einzelnen homogenen Gruppen festgelegten Nutzungsdauer abgeschrieben, wobei die lineare Abschreibungsmethode mit konstanten Beträgen angewandt wird. Grundstücke und Wertgegenständen wie Bilder werden keiner Abschreibung unterzogen, da sie eine unbegrenzte Nutzungsdauer haben. Zum Bilanzstichtag werden alle Sachanlagen auf eine eventuell dauerhafte Wertminderung überprüft. Liegen Anhaltspunkte für eine Wertminderung vor, so wird der so genannte „Impairment Test“ durchgeführt. Die aus dem „Impairment Test“ herrührenden Wertminderungen werden erfolgswirksam erfasst. Liegen die Gründe, die zur Wertminderung führten, nicht mehr vor, so wird die notwendige Wertaufholung erfolgswirksam erfasst, und zwar bis zum Wert der fortgeführten Anschaffungskosten.
Bewertungskriterien. Die Anschaffungskosten der immateriellen Vermögenswerte werden anhand konstanter Quoten auf der Grundlage der Nutzungsdauer abgeschrieben. Dabei wird von einer durchschnittliche Nutzungsdauer von 3 Jahren ausgegangen.
Bewertungskriterien. Die Obligationen werden zu den fortgeführten Anschaffungskosten erfasst; alle anderen Verbindlichkeiten bleiben zum erstmaligen Ansatzwert bewertet.
Bewertungskriterien. Die Bewertung der Finanzinstrumente dieser Kategorie erfolgt zum Fair Value. Grundsätzlich gilt, dass der Fair Value jener Betrag ist, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartner ein Vermögenswert getauscht oder eine Verbindlichkeit beglichen werden könnte. Für die Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes werden bei börsennotierten Finanzinstrumenten der Marktpreis des letzten Arbeitstages des Jahres verwendet, während bei Finanzinstrumenten, die keinen aktiven Markt aufweisen, der beizulegende Zeitwert unter Berücksichtigung der zukünftigen Finanzflüsse mit Hilfe der in der Raiffeisen Landesbank Südtirol AG vorhandenen Prozedur „Master Finance“ bewertet wurde. Devisenswaps werden zum Jahresende mit dem Terminpreis der jeweiligen Währung bewertet.
Bewertungskriterien. Bei der Folgebewertung werden diese finanziellen Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten bei Anwendung der Effektivzinsrechnung bewertet. Die fortgeführten Anschaffungskosten eines finanziellen Vermögenswertes entsprechen dem Betrag, mit dem der finanzielle Vermögenswert beim erstmaligen Ansatz bewertet wird, abzüglich der Tilgungen, zuzüglich oder abzüglich der kumulierten Amortisation einer etwaigen Differenz zwischen dem ursprünglichen Betrag und dem bei Fälligkeit rückzahlbaren Betrag unter Anwendung der Effektivzinsmethode sowie nach Berücksichtigung einer etwaigen Wertberichtigung. Die Effektivzinsmethode entspricht der Berechnung der fortgeführten Anschaffungskosten eines finanziellen Vermögenswertes und der Verteilung der Aktivzinsen über den gesamten Zeitraum der Tilgung. Der Effektivzinssatz ist jener Zinssatz mit dem die geschätzten künftigen Ein- und Auszahlungen über die erwartete Laufzeit des finanziellen Vermögenswerts exakt auf den Buchwert eines finanziellen Vermögenswertes auf- oder abgezinst wird. Bei der Ermittlung des Effektivzinssatzes hat ein Unternehmen zur Schätzung der erwarteten Zahlungsströme alle vertraglichen Bedingungen des Finanzinstrumentes (wie vorzeitige Rückzahlung, Verlängerung, Kauf- und vergleichbare Optionen) zu berücksichtigen. Die erwarteten Kreditverluste werden dabei nicht berücksichtigt. In diese Berechnung fließen alle aufgrund der Vertragsinhalte gezahlten oder kassierten Gebühren und sonstige Entgelte, welche Bestandteil des Effektivzinssatzes sind, sowie die Transaktionskosten und alle anderen Agios und Disagios. Die Transaktionskosten sind zusätzliche Kosten, die dem Erwerb, der Ausgabe oder der Veräußerung eines finanziellen Vermögenswerts unmittelbar zuzurechnen sind. Zusätzliche Kosten sind solche, die nicht entstanden wären, wenn das Unternehmen das Finanzinstrument nicht erworben, ausgegeben oder veräußert hätte. Ein Aufwand oder ein Ertrag kann als zusätzliche Kosten eingestuft werden und wird in Folge in Abzug bzw. Erhöhung des bezahlten Gegenwertes (Gegenwert bei erstmaliger Erfassung) gebracht, wenn, • direkt der Transaktion zuzuordnen und • zum Zeitpunkt der Transaktion bekannt ist. Zu den Transaktionskosten gehören an Vermittler (einschließlich als Verkaufsvertreter agierende Mitarbeiter), Berater, Xxxxxx und Händler gezahlte Gebühren und Provisionen, an Regulierungsbehörden und Wertpapierbörsen zu entrichtende Abgaben sowie Steuern und Gebühren. Unter Transaktionskosten fallen weder A...
Bewertungskriterien. Die 46 Bewertungskriterien für die Veröffentlichung nach § 115 Abs. 1a SGB XI werden folgenden Qualitätsbereichen zugeordnet. Qualitätsbereich Laufende Nummern (Anzahl der Kriterien) 1.
Bewertungskriterien. Bei der Prüfung der Angebote wird in einem ersten Schritt geprüft, ob die Bewerber die in dieser Bekanntmachung angegebenen Mindestanforderung erfüllen (siehe 3.2.3) und dass alle notwendigen Formblätter (siehe 3.1.1) ausgefüllt vorliegen. Ist dies nicht der Fall, wird das entsprechende Angebot ausgeschlossen. Im Falle der Erfüllung der Mindestanforderungen wird das von Bewerbern eingereichte Angebot (inklusive der geforderten Konzepte und der Preise) bewertet. Es wird die Bewerber mit der höchsten Bewertung bezuschlagt.
Bewertungskriterien. Das für den Privatkunden und Professionellen Kunden günstigste Ergebnis wird vor allem durch das Gesamtentgelt bestimmt, welches der Kunde beim Verkauf erzielen bzw. beim Kauf auf- zuwenden hat. Dieses umfasst den Preis für das Finanzinstrument und die mit der Auftragsausführung verbundenen Kosten. Der Preis (Kurs) hängt entscheidend von der Preisqualität des Ausführungsplatzes ab. Die Preisqualität lässt sich vor allem anhand der langfristigen Liquidität ermitteln. Die Kosten um- fassen alle dem Kunden entstehenden Auslagen, die unmittelbar mit der Ausführung des Auftrags zusammenhängen. Für unterschiedliche Ausführungsplätze setzt die Alpen Privatbank geringfügig verschiedene Spesen an (Handelsortentgelt). Diese Unterschiede wirken sich jedoch nur geringfügig auf das Gesamt- entgelt für die Kunden aus. Neben den beschriebenen Auswahlkriterien werden weitere Eigenschaften der Ausführungsplätze bewertet, wie Schnelligkeit der Ausführung, Ausführungswahrscheinlichkeit, Umfang und Art des Auftrages und weitere relevante qualitative Kriterien.
Bewertungskriterien. Die Bewertung der in diesem Bilanzposten enthaltenen Finanzinstrumente erfolgt zum beizuglegenden Zeitwert bzw. Fair Value Option. Diese Bewertung wird in Anwendung komplexer Bewertungsmodelle mittels der in der Raiffeisen Landesbank Südtirol AG vorhandenen Prozedur „Master Finance“ ermittelt.