Common use of Privatvermögen Clause in Contracts

Privatvermögen. Volle Steuerabgeltung (Endbesteuerung), keine Steuererklärungspflichten des Anlegers A u s n a h m e n von der Endbesteuerung Eine Endbesteuerung ist ausgeschlossen: a) für im Fondsvermögen enthaltene KESt II-freie Forderungswertpapiere, sofern keine Optionserklärung abgegeben wurde. Derartige Erträge bleiben steuererklärungspflichtig; b) für im Fondsvermögen enthaltene der österreichischen Steuerhoheit entzogene Wertpapiere, sofern auf die Inanspruchnahme von DBA-Vorteilen nicht verzichtet wird. Derartige Erträge sind in der Einkommensteuererklärung in der Spalte „Neben den angeführten Einkünften wurden Einkünfte bezogen, für die das Besteuerungsrecht aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen einem anderen Staat zusteht“ anzuführen. In diesem Fall ist jedoch die Anrechnung der dafür in Abzug gebrachten KESt bzw. deren Rückforderung gemäß § 240 BAO möglich. Die ordentlichen Erträge des Fonds (Zinsen, Dividenden) unterliegen nach Abzug der Aufwendungen der 25% KESt. 20% der außerordentlichen Erträge des Fonds (Kursgewinne aus der Realisierung von Aktien und Aktienderivaten) unterliegen ebenfalls der 25% KESt. Für Fondsgeschäftsjahre, die nach dem 30.6.2011 beginnen, wird die steuerliche Bemessungsgrundlage der außerordentlichen Erträge (Aktien, Aktienderivate) von 20% auf 30% erhöht. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, wird die steuerliche Bemessungsgrundlage der außerordentlichen Erträge (Aktien, Aktienderivate) von 30% auf 40% erhöht. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen, wird die steuerliche Bemessungsgrundlage der außerordentlichen Erträge auf Kursgewinne aus Anleihen und Anleihederivate erweitert und 50% aller realisierten außerordentlichen Erträge mit 25% KESt besteuert. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2013 beginnen, werden 60% aller realisierten außerordentlichen Erträge mit 25% KESt besteuert. Für vor dem 1.1.2011 angeschaffte Fondsanteile gilt die einjährige Spekulationsfrist weiter (§ 30 EStG idF vor dem BudgetbegleitG 2011). Ab dem 1.1.2011 angeschaffte Fondsanteile unterliegen bei Anteilsveräußerung einer Besteuerung der realisierten Wertsteigerung. Bei Veräußerung ab dem 1. April 2012 erfolgt die Besteuerung durch die depotführenden Stellen, welche die Differenz zwischen dem steuerlich fortgeschriebenen Anschaffungswert und dem Verkaufserlös der Fondsanteile einer 25%igen KESt-Endbesteuerung unterwerfen. Für Zwecke des steuerlich fortgeschriebenen Anschaffungswerts erhöhen während der Behaltedauer versteuerte Erträge die Anschaffungskosten des Anteilscheines, während erfolgte Ausschüttungen bzw. ausgezahlte KESt die Anschaffungskosten vermindern. Etwaige Veräußerungsverluste können im selben Kalenderjahr mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen (ausgenommen Zinserträge bei Kreditinstituten) im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden. Für ab 1.4.2012 erzielte endbesteuerte Einkünfte (inkl. ausschüttungsgleiche Erträge) hat die depotführende Stelle einen allfälligen Verlustausgleich über alle bei derselben depotführenden Stelle gehaltenen Depots des Steuerpflichtigen unmittelbar vorzunehmen. Für den Zeitraum 1.4.2012 bis 31.12.2012 erfolgt der Verlustausgleich durch die depotführende Stelle nachträglich bis spätestens 30.4.2013. Werden die ab 1.1.2011 angeschafften Anteile vor dem 1.4.2012 veräußert, gilt eine verlängerte Spekulationsfrist (d.h. die steuerpflichtigen Erträge sind im Wege der Veranlagung zu versteuern).

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Samples: Investmentfondsprospekt, Investmentfonds Prospekt, Investmentfondsprospekt

Privatvermögen. Volle Steuerabgeltung (Endbesteuerung), keine Steuererklärungspflichten des Anlegers A u s n a h m e n von der Endbesteuerung Eine Endbesteuerung ist ausgeschlossen:Anlegers a) für im Fondsvermögen enthaltene KESt II-freie Forderungswertpapiere, sofern keine Optionserklärung abgegeben wurde. Derartige Erträge bleiben steuererklärungspflichtig; b) für im Fondsvermögen enthaltene der österreichischen Steuerhoheit entzogene Wertpapiere, sofern auf die Inanspruchnahme von DBA-Vorteilen nicht verzichtet wird. Derartige Erträge sind in der Einkommensteuererklärung in der Spalte „Neben den angeführten Einkünften wurden Einkünfte bezogen, für die das Besteuerungsrecht aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen einem anderen Staat zusteht“ anzuführen. In diesem Fall ist jedoch die Anrechnung der dafür in Abzug gebrachten KESt bzw. deren Rückforderung gemäß § 240 BAO möglich. Die ordentlichen Erträge des Fonds (Zinsen, Dividenden) unterliegen nach Abzug der Aufwendungen der 25% KESt. 20% der außerordentlichen Erträge des Fonds (Kursgewinne aus der Realisierung von Aktien und Aktienderivaten) unterliegen ebenfalls der 25% KESt. Für Fondsgeschäftsjahre, die nach dem 30.6.2011 beginnen, wird die steuerliche Bemessungsgrundlage der außerordentlichen Erträge (Aktien, Aktienderivate) von 20% auf 30% erhöht. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, wird die steuerliche Bemessungsgrundlage der außerordentlichen Erträge (Aktien, Aktienderivate) von 30% auf 40% erhöht. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen, wird die steuerliche Bemessungsgrundlage der außerordentlichen Erträge auf Kursgewinne aus Anleihen und Anleihederivate erweitert und 50% aller realisierten außerordentlichen Erträge mit 25% KESt besteuert. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2013 beginnen, werden 60% aller realisierten außerordentlichen Erträge mit 25% KESt besteuert. Für vor dem 1.1.2011 angeschaffte Fondsanteile gilt die einjährige Spekulationsfrist weiter (§ 30 EStG idF vor dem BudgetbegleitG 2011). Ab dem 1.1.2011 angeschaffte Fondsanteile unterliegen bei Anteilsveräußerung einer Besteuerung der realisierten Wertsteigerung. Bei Veräußerung ab dem 1. April 2012 erfolgt die Besteuerung durch die depotführenden Stellen, welche die Differenz zwischen dem steuerlich fortgeschriebenen Anschaffungswert und dem Verkaufserlös der Fondsanteile einer 25%igen KESt-Endbesteuerung unterwerfen. Für Zwecke des steuerlich fortgeschriebenen Anschaffungswerts erhöhen während der Behaltedauer versteuerte Erträge die Anschaffungskosten des Anteilscheines, während erfolgte Ausschüttungen bzw. ausgezahlte KESt die Anschaffungskosten vermindern. Etwaige Veräußerungsverluste können im selben Kalenderjahr mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen (ausgenommen Zinserträge bei Kreditinstituten) im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden. Für ab 1.4.2012 erzielte endbesteuerte Einkünfte (inkl. ausschüttungsgleiche Erträge) hat die depotführende Stelle einen allfälligen Verlustausgleich über alle bei derselben depotführenden Stelle gehaltenen Depots des Steuerpflichtigen unmittelbar vorzunehmen. Für den Zeitraum 1.4.2012 bis 31.12.2012 erfolgt der Verlustausgleich durch die depotführende Stelle nachträglich bis spätestens 30.4.2013. Werden die ab 1.1.2011 angeschafften Anteile vor dem 1.4.2012 veräußert, gilt eine verlängerte Spekulationsfrist (d.h. die steuerpflichtigen Erträge sind im Wege der Veranlagung zu versteuern).

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