Proben. Der Darsteller steht dem Produzenten für eine Probezeit von 0 Tagen zuzüglich 0 Ersatztagen vor der Drehzeit zur Verfügung. Zeit und Ort der Proben werden in Abstimmung mit dem Produzenten bestimmt.
Proben. Die Prüfstelle garantiert für eine sachgerechte und standardisierte Behandlung der Proben in der Prüfstelle. Von der standardisierten Behandlung abweichende Bedingungen müssen zwischen Auftraggebendem und der Prüfstelle zusätzlich schriftlich vereinbart werden. Proben sind eindeutig über die Probenummer identifizierbar. Nach Abschluss des Untersuchungsberichts behandelt die Prüfstelle die Proben gemäss erteiltem Untersuchungsauftrag. Ohne bestimmte Vereinbarung im Untersuchungsauftrag verfügt die Prüfstelle nach eigenem Ermessen über Proben, insbesondere über eventuell noch gebrauchsfähige Proben. Restmengen von Wasserproben werden nach Abschluss aller Prüfverfahren gemäss Untersuchungsauftrag entsorgt. Vorbehalten bleiben explizite besondere schriftliche Vereinbarungen sowie die unter rechtliche Aspekte (Punkt 6) genannten Ausnahmen.
Proben. Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Besteller auf Satz- und sonstige Feh- ler zu prüfen und dem Drucker druckreif erklärt und mit einer Unterschrift des Bestellers versehen zurückzusenden. Der Drucker haftet nicht für vom Besteller übersehene Fehler. Telefonisch aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftIi- chen Bestätigung. Wird die Zustellung von Proben nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung des Druckers für Satz- und andere Fehler auf grobes Verschul- den.
Proben a) Hat der Auftraggeber den Verdacht oder Kenntnisse, dass bei zur Untersuchung übergebenen Proben Sicher- heits- resp. Gesundheitsrisiken bestehen (explosive, kan- zerogene, radioaktive, asbesthaltige oder andere speziell giftige Proben), so ist er verpflichtet, die XXXXXXXX AG bei Beauftragung über die Risiken zu informieren. Der Auf- traggeber haftet für alle Kosten und Schäden, die der WES- SLING AG aus der Verletzung dieser Informationspflicht entstehen. Die WESSLING AG behält sich vor, Proben mit Sicherheits- und Gesundheitsrisiken auf Kosten des Be- stellers zurückzuweisen oder zurückzusenden.
b) Die WESSLING AG bewahrt Rückstellmuster von analy- sierten Feststoffproben kostenlos drei Monate auf. Was- serproben werden kostenlos zwei Wochen aufbewahrt. Eine längere Rückstellung ist nur bei explizitem Auftrag und gegen Aufpreis möglich.
Proben. Vom Dienstgeber allfällig angeordnete Proben sind in Einzeldienstverträge aufzunehmen und entsprechend abzugelten.
Proben. 1. Die Untersuchungsproben sind vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Die Probenziehung durch Aventra ist möglich, bedarf aber der vorherigen schriftlichen Vereinbarung und ist gesondert zu vergüten. Der Auftraggeber trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung von Proben. Die Proben bleiben Eigentum des Auftraggebers. Bei Versand durch den Auftraggeber muss das Untersuchungsmaterial sachgemäß und gemäß etwaiger von Aventra erteilter Anweisungen verpackt sein.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Aventra alle ihm bekannten Gefahren- und Handhabungshinweise bekannt zu geben, sollte er Proben oder Muster mit gefährlichen Inhalten anliefern. Er versichert, dass sich alle Proben und Muster in einem stabilen Zustand befinden und von Ihnen keinerlei Gefahr ausgeht. Der Auftraggeber haftet auch dafür, dass das vom ihm eingelieferte Prüfgut ordnungsgemäß verpackt ist, von den angegebenen Produkten stammt und dass die eingelieferten Proben die Durchführung der vereinbarten Leistung uneingeschränkt erlauben, insbesondere keine Eigenschaften und Stoffe aufweisen, welche die Untersuchung unmöglich machen oder erheblich erschweren. Der Auftraggeber ist für alle Schäden, Verletzungen und Krankheitsfälle haftbar, die Aventra oder einem ihrer Mitarbeiter in Folge einer Verletzung vorstehender Pflichten entstehen.
3. Nicht ordnungsgemäß eingeliefertes Probenmaterial wird von Aventra nicht untersucht. Aventra wird bei Einlieferung nicht ordnungsgemäßen Probenmaterials von der Verpflichtung zur Leistungserbringung frei, ohne den vereinbarten Vergütungsanspruch zu verlieren.
4. Falls im Auftrag nichts anderes vereinbart ist, werden Proben nach Durchführung des Auftrages auf Kosten des Auftraggebers vernichtet; dies gilt insbesondere bei Erforderlichkeit einer besonderen Entsorgung aufgrund gesetzlicher Vorschriften.
Proben. Der Mieter hat Xxxxxx mit voraussichtlich mehr als 10 anwesenden Personen im Zuschauerraum rechtzeitig vorher im Künstlerischen Betriebsbüro anzumelden, damit die Anwesenheit der gemäß VStättV zwingend erforderlichen Brandsicherheitswachen (Ziff. I.3.) sowie des Ordnungsdienstes (Ziff. VII.) gewährleistet werden kann. Die Theaterakademie bestellt Brandsicherheitswache und Ordnungsdienst im Namen und auf Kosten des Mieters.
Proben. Proben sind Produkte und Materialien, die nicht vollständig unter serienmäßigen Bedingungen hergestellt wurden. Proben dürfen nicht für die Erstbemusterung verwendet werden.
Proben. 4.1. Falls die zu liefernden Produkte außerhalb der Niederlande verwendet werden sollen, haftet Euroma nur dafür, dass die zu liefernden Produkte den Anforderungen oder Normen entsprechen, die in den Gesetzen und Bestimmungen dieses bestimmten Landes gelten, wenn der Abnehmer vor Abschluss des Vertrages ausdrücklich und schriftlich auf die Verwendung in diesem Land und von den dort geltenden Anforderungen und Normen hingewiesen hat. Auch sämtliche anderen Anforderungen, die vom Abnehmer an die zu liefernden Produkte gestellt werden und die von den gebräuchlichen Anforderungen abweichen, muss der Abnehmer vor Abschluss des Vertrages Euroma ausdrücklich und schriftlich mitteilen und diese müssen von Euroma ausdrücklich und schriftlich akzeptiert werden.
4.2. Legt Euroma dem Abnehmer eine Probe vor, wird davon ausgegangen, dass diese nur als Orientierungshilfe erteilt wurde, so dass demnach die Beschaffenheiten der zu liefernden Produkte von der Probe abweichen können, es sei denn, es wurde ausdrücklich angegeben, es werde entsprechend der erteilten Probe geliefert.
4.3. Haben Euroma und der Abnehmer den Verkauf und die Lieferung von Produkten entsprechend der Probe vereinbart, können unwesentliche Abweichungen von der Probe nicht Anlass für eine Rückgängigmachung, eine Aussetzung einer gegenüber Euroma eingegangenen Verpflichtung, eine Annahmeverweigerung oder einen Schadensersatz sein.
Proben. Vom Dienstgeber allfällig angeordnete Proben sind in Einzeldienstverträge aufzunehmen und entsprechend abzugelten. § 29. Frühschoppen- und Nachmittagskonzerte (Fünf-Uhr-Tee)