Proben Musterklauseln

Proben. Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Besteller auf Satz- und sonstige Feh- ler zu prüfen und dem Drucker druckreif erklärt und mit einer Unterschrift des Bestellers versehen zurückzusenden. Der Drucker haftet nicht für vom Besteller übersehene Fehler. Telefonisch aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftIi- chen Bestätigung. Wird die Zustellung von Proben nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung des Druckers für Satz- und andere Fehler auf grobes Verschul- den.
Proben. Vom Dienstgeber allfällig angeordnete Proben sind in Einzeldienstverträge aufzunehmen und entsprechend abzugelten.
Proben. Proben sind Produkte und Materialien, die nicht vollständig unter serienmäßigen Bedingungen hergestellt wurden. Proben dürfen nicht für die Erstbemusterung verwendet werden.
Proben. Die Prüfstelle garantiert für eine sachgerechte und standardisierte Behandlung der Proben in der Prüfstelle. Von der standardisierten Behandlung abweichende Bedingungen müssen zwischen Auftraggebendem und der Prüfstelle zusätzlich schriftlich vereinbart werden. Proben sind eindeutig über die Probenummer identifizierbar. Nach Abschluss des Untersuchungsberichts behandelt die Prüfstelle die Proben gemäss erteiltem Untersuchungsauftrag. Ohne bestimmte Vereinbarung im Untersuchungsauftrag verfügt die Prüfstelle nach eigenem Ermessen über Proben, insbesondere über eventuell noch gebrauchsfähige Proben. Restmengen von Wasserproben werden nach Abschluss aller Prüfverfahren gemäss Untersuchungsauftrag entsorgt. Vorbehalten bleiben explizite besondere schriftliche Vereinbarungen sowie die unter rechtliche Aspekte (Punkt 6) genannten Ausnahmen.
Proben. Der Darsteller steht dem Produzenten für eine Probezeit von 0 Tagen zuzüglich 0 Ersatztagen vor der Drehzeit zur Verfügung. Zeit und Ort der Proben werden in Abstimmung mit dem Produzenten bestimmt.
Proben. Vom Dienstgeber allfällig angeordnete Proben sind in Einzeldienstverträge aufzunehmen und entsprechend abzugelten. § 29. Frühschoppen- und Nachmittagskonzerte (Fünf-Uhr-Tee)
Proben. 1. Die Untersuchungsproben sind vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Die Probenziehung durch Aventra ist möglich, bedarf aber der vorherigen schriftlichen Vereinbarung und ist gesondert zu vergüten. Der Auftraggeber trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung von Proben. Die Proben bleiben Eigentum des Auftraggebers. Bei Versand durch den Auftraggeber muss das Untersuchungsmaterial sachgemäß und gemäß etwaiger von Aventra erteilter Anweisungen verpackt sein.
Proben. Der Mieter hat Xxxxxx mit voraussichtlich mehr als 10 anwesenden Personen im Zuschauerraum rechtzeitig vorher im Künstlerischen Betriebsbüro anzumelden, damit die Anwesenheit der gemäß VStättV zwingend erforderlichen Brandsicherheitswachen (Ziff. I.3.) sowie des Ordnungsdienstes (Ziff. VII.) gewährleistet werden kann. Die Theaterakademie bestellt Brandsicherheitswache und Ordnungsdienst im Namen und auf Kosten des Mieters.
Proben. 4.1. Falls die zu liefernden Produkte außerhalb der Niederlande verwendet werden sollen, haftet Euroma nur dafür, dass die zu liefernden Produkte den Anforderungen oder Normen entsprechen, die in den Gesetzen und Bestimmungen dieses bestimmten Landes gelten, wenn der Abnehmer vor Abschluss des Vertrages ausdrücklich und schriftlich auf die Verwendung in diesem Land und von den dort geltenden Anforderungen und Normen hingewiesen hat. Auch sämtliche anderen Anforderungen, die vom Abnehmer an die zu liefernden Produkte gestellt werden und die von den gebräuchlichen Anforderungen abweichen, muss der Abnehmer vor Abschluss des Vertrages Euroma ausdrücklich und schriftlich mitteilen und diese müssen von Euroma ausdrücklich und schriftlich akzeptiert werden.
Proben a) Hat der Auftraggeber den Verdacht oder Kenntnisse, dass bei zur Untersuchung übergebenen Proben Sicher- heits- resp. Gesundheitsrisiken bestehen (explosive, kan- zerogene, radioaktive, asbesthaltige oder andere speziell giftige Proben), so ist er verpflichtet, die XXXXXXXX AG bei Beauftragung über die Risiken zu informieren. Der Auf- traggeber haftet für alle Kosten und Schäden, die der WES- SLING AG aus der Verletzung dieser Informationspflicht entstehen. Die WESSLING AG behält sich vor, Proben mit Sicherheits- und Gesundheitsrisiken auf Kosten des Be- stellers zurückzuweisen oder zurückzusenden.