Probenahme Musterklauseln

Probenahme. (1) Eine zuständige Stelle einer Partei kann eine zuständige Stelle der anderen Partei um eine Probenahme gemäss den einschlägigen Rechtsvorschriften dieser Partei ersuchen.
Probenahme. Die in Klausel 1.1.2.2 oben genannten Bedingungen finden Anwendung.
Probenahme. Der Empfänger hat bei Auf- nehme der Ölsaaten auf sein Lager ordnungsgemäße Proben zu nehmen und gleichzeitig das Gewicht fest- zustellen. Bei LKW Anlieferungen von einem Verkäu- fer kann ADM mehrere Anlieferungen bis zu 250 MT zu einer Partie zusammenfassen und bemustern lassen.
Probenahme. Der Empfänger hat bei Auf- nahme der Ölsaat auf sein Lager ordnungsgemäße Pro- ben zu nehmen und gleichzeitig das Gewicht festzu- stellen.
Probenahme. Die Nummer des Milchproduzenten wird mit Permanentmarker auf jedes Röhrchen notiert. • Bei jeder Milchannahme wird eine Milchprobe von 13 ml im Waagkessel oder Waagtank oder direkt danach entnommen und in das Röhrchen mit der Nummer des Milchproduzenten gegeben. • Wird die Milch einmal pro Tag angenommen, sind 26 ml Milch pro Annahme gemäss oben beschriebenem Prozess zu entnehmen. • Der Dosierbecher wird nach jedem Milchproduzenten mit Wasser gespült. • Die Röhrchen werden sofort nach der Milchannahme geschlossen und in die Etuis gestellt oder vakuumverpackt. • Die entsprechenden Melkdaten werden auf den Plastiketuis notiert und letzterer werden bei höchstens -18°C in den Gefrierschrank gestellt.
Probenahme. Die Probenahme für die Ermittlung der Abrechnungskriterien erfolgt aus der aspirierten Anlieferung (Pkt. 2.1), oder aus der repräsentativen Durchschnittsprobe, die vor dem oder beim Abkippen des Lieferfahrzeugs gezogenen wurde, nach deren Aspiration in Laboranalyse (Pkt. 2.2). Die Proben sind ggf. schonend zu trocknen und mindestens 12 Monate aufzubewahren. Auf Verlangen ist dem Vermehrer eine Parallelprobe auszuhändigen.
Probenahme. 1) Die gesamte angelieferte Ware wird je Xxxxx durch die dHb Agrar GmbH oder deren beauftragten Dienstleister am Erfassungslager beprobt, analysiert und entsprechend der Einkaufs- und Abrechnungsbedingungen für Getreide und Hülsenfrüchte abgerechnet. Spätestens bei der Lieferterminbestimmung hat der Erzeuger anzugeben, ob er selbst oder ein gleichzeitig namhaft zu machender Vertreter die Proben gemeinsam mit dem Empfänger ziehen will. Unterbleibt diese Angabe, so ist die von dHb Agrar GmbH oder dem entsprechenden Vertreter gezogene Probe für die Qualitätsbestimmung und Abrechnung maßgeblich. Verlangt der Erzeuger/Anlieferer eine Probenahme durch einen sachverständigen, vereidigten Probenehmer, so trägt er die Kosten der Probenahme. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, sind die durch dHb Agrar GmbH oder einer von ihr beauftragten Stelle (wobei eine Zertifizierung nicht zwingend vorgegeben ist) festgestellten Werte zur Abrechnung maßgebend. Die Fristenregelungen gem. §35/§36 u. §37 der Einheitsbedingungen sind aufgehoben; §36 Abs. 7 ebenso. Im Gegensatz zu §35 der Einheitsbedingungen ist keine Benachrichtigung des Verkäufers über eine Analyse notwendig. Anhang II der EHB wird nicht angewendet.
Probenahme. Es sind nur die Proben repräsentativ, die vom Verkäufer genommen wurden und für die Käufer und Verkäufer unterschrieben haben.
Probenahme. Im Beisein des Anlieferers wird bei jeder Lieferung eine repräsentative Probe gezogen, die verbindlich ist. Ein Teil der Probe dient zur Untersuchung der Qualitätsparameter, ein anderer Teil wird zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit versiegelt und ordnungsgemäß gelagert.
Probenahme. Der Empfänger hat bei Aufnahme der Ölsaat auf sein Lager ordnungsgemäße Proben zu nehmen und gleichzeitig das Gewicht festzustellen.