Fortschreibung Musterklauseln

Fortschreibung. Im Jahr 2013 wird das Ausbauprogramm über alle Hochschularten hinweg einer Überprüfung unterzogen, um etwaige Änderungen der Rahmenbedingungen berücksichtigen zu können. Die Parteien werden sich rechtzeitig vor Ablauf über die Fortschreibung der Zielvereinbarung bis zum Jahr 2015 auf der Grundlage der von der Hochschule vorzulegenden Berichte, der Zielerreichung und der Ergebnisse der Überprüfung verständigen.
Fortschreibung. Die Fortschreibung des Leistungskatalogs erfolgt gem. der VV GDI-DE (§2 Abs. 2, §4 Abs. 1 Satz 2 Nummer 6) [VV GDI-DE] auf Beschluss des LG der GDI-DE.
Fortschreibung. Die vorliegende Vereinbarung beruht auf dem Stand der wissenschaftlich-technischen und rechtlichen Anforderungen an eine nachhaltige Biomasseproduktion und -nutzung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens. Eine Aktualisierung und Fortschreibung der Inhalte dieser Vereinbarung wird von den Vertragspartnern auch unter Betrachtung der wirt- schaftlichen Verhältnisse zunächst bis 2017 in einem regelmäßigen Turnus von zwei Jahren geprüft. Danach verständigen sich die Parteien ggf. auf einen anderen Turnus. Eine Änderung dieser Vereinbarung erfolgt im beiderseitigen Einvernehmen.
Fortschreibung. Die vorliegende Vereinbarung beruht auf dem Stand zu wissenschaftlich-technischen und rechtlichen Anforderungen an eine nachhaltige Biomasseproduktion und -nutzung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens. Eine Aktualisierung und Fortschreibung der Inhalte dieser Vereinbarung wird von den Vertragspartnern auch unter Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse in einem regelmäßigen Turnus von 2 Jahren geprüft. Insbesondere wird eine Anpassung der Vereinbarung nach Umsetzung der Richtlinie 2018/2001 geprüft. Eine Än- derung dieser Vereinbarung erfolgt im beiderseitigen Einvernehmen. Falls eine neue Gesetzgebung auf der europäischen und/oder nationalen Ebene in Kraft tritt, die den Wesensgehalt dieses Vertrages berührt, verpflichten sich die Parteien, die Bestimmungen der Vereinbarung soweit erforderlich anzupassen. Wenn sich die Parteien innerhalb von 6 Monaten ab der Aufnahme von Gesprächen zu notwendigen Änderungen der Vereinbarkeit aufgrund veränderter Rahmenbedingungen nicht einigen, haben beide Parteien jeweils das Recht, diese Vereinbarung zu kündigen. Wenn sich die technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse, auf denen die Bedingungen dieser Vereinbarung beruhen, gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses so wesentlich ändern, dass einer Vertragspartei die Fortsetzung des Vertrages zu den vereinbarten Bedingungen nicht mehr zumutbar ist, so kann diese Vertragspartei beanspruchen, dass die Vereinbarung den geänderten Verhältnissen angepasst wird.
Fortschreibung. Die Fortschreibung des Leistungskatalogs erfolgt gem. der VV GDI-DE (§2 Abs. 2, §4 Abs. 1 Satz 2 Nummer 6) [VV GDI-DE] auf Beschluss des LG der GDI-DE. Betrieb GDI-DE Der Betrieb der GDI-DE beinhaltet die Bereitstellung der nachfolgend beschriebenen nationalen technischen Komponenten der GDI-DE (NTK), sowie der dafür notwendigen Unterstützungsleis- tungen Neben der Bereitstellungspflicht der Komponenten umfasst der Betrieb folgende Aufga- ben:
Fortschreibung. Eine für den Eigentümer bindende Wertfortschreibung des Grundstücks wird auf die überlassenen Teilflä- chen übertragen und ist für die Nutzer verbindlich. Nebenabreden, nachträgliche Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Vereinbarungen dieses Vertrages unwirksam sein, so sind diese in gesetzlich zulässiger Weise so zu ändern, wie es ihrem Sinn und Zweck entspricht.
Fortschreibung der Durchführungsbestimmung zu § 11 Absatz 1 des Vertrages nach § 12 Absatz 4 Satz 2 TPG für das Jahr 2013
Fortschreibung. Anhang 1 Anhang 2 Anhang 3 Anhang 4 Anhang 5
Fortschreibung. Die Gemeinsamen Bestimmungen zum Umgang mit Baggergut in den Küstengewässern der Länder werden unter Einbeziehung der RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, der RICHTLINIE 2000/60/EG DES EUROPÄI- SCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik und der RICHTLINIE 2008/56/EG DES EUROPÄ- ISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, MSRL) wei- terentwickelt. Die Praxis des Sedimentmanagements ist mit Rücksicht auf die Entwicklung des Regimes weiterzuentwickeln. Die Richtwerte für Schadstoffe können mit erfolgreicher Entfrachtung der Mittel- und Oberelbe den veränderten Verhältnissen angepasst werden. Mittelfristig können die Richtwerte (Kap. 4.4) auf Grund der derzeitigen Belastungssituation nicht flächende- ckend und somit nicht immer kurzfristig eingehalten werden. Es ist daher erforderlich, derartige regionale Besonderheiten im Rahmen von regionalen Sedimentmanagementkonzepten zu berücksichtigen. Die bisheri- gen und weiteren zu entwickelnden Sedimentmanagementkonzepte stellen auf Basis des derzeitigen Systemverständnisses eine wichtige und allgemein anerkannte Grundlage für die Unterhaltungspraxis dar. Sie eröffnen die Weiterentwicklung und Optimierung der Unterhaltungspraxis und zeigen die Einflussmöglichkeiten auf die Verbesserung der Sedimentqualität auf. Es ist das Ziel, diese Sedimentmanagementkonzepte mit den Bewirtschaftungsplänen gemäß WRRL, den integrierten Bewirtschaftungsplänen gemäß FFH-RL und den Maß- nahmenprogrammen gemäß MSRL weiterzuentwickeln. Jährlicher Bericht über die in den Übereinkommensgebieten abgelagerten Mengen an Baggergut und den damit verbundenen Schadstofffrachten
Fortschreibung. Die Verlage und VdÜ und ver.di werden sich regelmäßig alle zwei Jahre – erstmalig nach dem 1. Januar 2016 – darüber austauschen, ob die Höhe der Grundvergütung und der laufenden Beteiligungen, insbesondere bei den elektronischen Verlagsaus- gaben, noch angemessen ist.