Common use of Problemlösung Clause in Contracts

Problemlösung. Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrations- maßnahmen uä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten. Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage. Keine. Die Möglichkeit, von Österreich aus unter vertraglich abgesicherten Bedingungen Investitionen in Georgien vornehmen zu können, kann die Attraktivität Österreichs als Wirtschaftsstandort erhöhen. Auch kann erwartet werden, dass Investoren aus Georgien verstärkt in Österreich investieren werden, und auch so neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Über- einkommen der EU besteht nicht. Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG. 34 901 der Beilagen Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab. Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaft- lich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der Investitionsfluss auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muss daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen. Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Ab- kommensinhalte einander im Allgemeinen in hohem Maße ähnlich bis identisch. Nennenswerte Abwei- chungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers. Die Vertragsparteien sichern sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Die Bestim- mungen des österreichischen Fremdenrechtes und der österreichischen Grundverkehrsgesetzgebung bleiben davon unberührt. Es kann erwartet werden, dass die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in Georgien in vermehrtem Maße Gebrauch macht. Auch von Seiten Georgiens besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende inner- staatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkom- mens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in Georgien zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern. Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investitionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Xxxxxxxx, von Erlösen aus der Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall. Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schiedsverfahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von fünfzig Tagen beigelegt werden können, können auf Antrag des Investors der anderen Vertragspartei dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. Xxxx 1965, einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht, dem Schiedsgericht der Internationalen Handels- xxxxxx unterbreitet werden.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Problemlösung. Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrations- maßnahmen uä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten. Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage. Keine. Die Möglichkeit, von Österreich aus unter vertraglich abgesicherten Bedingungen Investitionen in Georgien vornehmen zu können, kann die Attraktivität Österreichs als Wirtschaftsstandort erhöhen. Auch kann erwartet werden, dass Investoren aus Georgien verstärkt in Österreich investieren werden, und auch so neue Arbeitsplätze geschaffen werdenMit der Vollziehung des Abkommens ist weder ein vermehrter Sachaufwand noch ein zusätzlicher Personalaufwand verbunden. Die Vereinbarkeit mit dem bestehenden EU-Recht Regelungen ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Über- einkommen der EU besteht nicht. Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG. 34 901 26 585 der Beilagen Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen Angelegenheitenauch Angelegen- heiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EUEG-Mitgliedstaaten Mitgliedsstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab. Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaft- lich wirtschaftlich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit Investitions- tätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass daß Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass daß der Investitionsfluss Investitionsfluß auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muss muß daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen. Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Ab- kommensinhalte Abkommensinhalte einander im Allgemeinen in hohem Maße ähnlich bis identisch. Nennenswerte Abwei- chungen Größere Abweichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers. Die Vertragsparteien sichern sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Die Bestim- mungen des österreichischen Fremdenrechtes und der österreichischen Grundverkehrsgesetzgebung bleiben davon unberührt. Es kann erwartet werden, dass daß die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in Georgien Bulgarien in vermehrtem erhöhtem Maße Gebrauch macht. Auch von Seiten Georgiens auf bulgarischer Seite besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende inner- staatliche innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkom- mens Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in Georgien Bulgarien zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern. Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investitionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Xxxxxxxx, von Erlösen aus der Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall. Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schiedsverfahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von fünfzig Tagen drei Monaten beigelegt werden können, können auf Antrag des Investors vom Investor dem zuständigen Gericht der anderen Vertragspartei oder dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. Xxxx 19651965 unterbreitet werden, sobald beide Vertragsparteien dieser Konvention beigetreten sind. Österreich ist der Konvention schon am 24. Juni 1971 beigetreten. Bulgarien beabsichtigt, der Konvention in absehbarer Zeit beizutreten. Weiters können Investitionsstreitigkeiten einem auf Grund der UNCITRAL-UNCITRAL- Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht, dem Schiedsgericht der Internationalen Handels- xxxxxx unterbreitet werden.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen Über Die Gegenseitige Förderung Und Den Gegenseitigen Schutz Von Investitionen

Problemlösung. Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrations- maßnahmen uä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten. Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage. Keine. Mit der Vollziehung des Abkommens ist weder ein vermehrter Sachaufwand noch ein zusätzlicher Personalaufwand verbunden. Die Möglichkeit, von Österreich aus unter vertraglich abgesicherten Bedingungen Investitionen in Georgien vornehmen zu können, kann Erhöhung der Rechtssicherheit für ausländische Investoren erhöht auch die Attraktivität Österreichs als Wirtschaftsstandort erhöhen. Auch kann erwartet werden, dass Investoren aus Georgien verstärkt in Österreich investieren werden, und auch so neue Arbeitsplätze geschaffen werdendes Wirt- schaftsstandorts Österreich. Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Über- einkommen der EU besteht nicht. Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG. 34 901 519 der Beilagen 33 Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen Angelegenheitenauch Angelegen- heiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab. Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaft- lich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der Investitionsfluss auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muss daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen. Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Ab- kommensinhalte Abkom- mensinhalte einander im Allgemeinen in hohem Maße ähnlich bis identisch. Nennenswerte Abwei- chungen Abweichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers. Die Vertragsparteien sichern sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Die Bestim- mungen des österreichischen Fremdenrechtes und der österreichischen Grundverkehrsgesetzgebung bleiben davon unberührt. Es kann erwartet werden, dass die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten Investi- tionstätigkeiten im Königreich Jordanien in Georgien in vermehrtem erhöhtem Maße Gebrauch macht. Auch von Seiten Georgiens auf jordanischer Seite besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende inner- staatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkom- mens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in Georgien im Königreich Jordanien zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern. Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investitionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Xxxxxxxx, von Erlösen aus der Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall. Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schiedsverfahren Schieds- verfahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von fünfzig Tagen beigelegt werden können, können auf Antrag des Investors der anderen Vertragspartei vom Investor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. Xxxx 1965, 1965 oder einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht, dem Schiedsgericht oder der Internationalen Handels- xxxxxx Handelskammer unterbreitet werden.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Problemlösung. Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung Meist- begünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrations- maßnahmen Integrationsmaß- nahmen uä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten. Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage. Keine. Die Möglichkeit, von Österreich aus unter vertraglich abgesicherten Bedingungen Investitionen in Georgien im Königreich Saudi-Arabien vornehmen zu können, kann die Attraktivität Österreichs als Wirtschaftsstandort Wirtschaftsstand- ort erhöhen. Auch kann erwartet werden, dass Investoren aus Georgien dem Königreich Saudi-Arabien verstärkt in Österreich investieren werden, werden und auch so neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Über- einkommen der EU besteht nicht. Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG. 34 901 24 765 der Beilagen Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen Angelegenheitenauch Angelegen- heiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab. Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaft- lich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der Investitionsfluss auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muss daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen. Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche Gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Ab- kommensinhalte Abkom- mensinhalte einander im Allgemeinen in hohem Maße ähnlich bis identisch. Nennenswerte Abwei- chungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers. Die Vertragsparteien sichern sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Die Bestim- mungen des österreichischen Fremdenrechtes und der österreichischen Grundverkehrsgesetzgebung bleiben davon unberührt. Es kann erwartet werden, dass die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in Georgien Investi- tionstätigkeiten im Königreich Saudi-Arabien in vermehrtem Maße Gebrauch machtmachen wird. Auch von Seiten Georgiens seitens des Königreiches Saudi-Arabien besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende inner- staatliche innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkom- mens Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in Georgien im Königreich Saudi-Arabien zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern. Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus InvestitionenInvesti- tionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Xxxxxxxx, von Erlösen aus der Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall. Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schiedsverfahren Schiedsver- fahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von fünfzig Tagen sechs Monaten beigelegt werden können, können auf Antrag des Investors der anderen Vertragspartei vom Investor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten Investitions- streitigkeiten vom 18. Xxxx 1965, 1965 oder einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht, dem hoc- Schiedsgericht der Internationalen Handels- xxxxxx unterbreitet werden.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Gegenseitigen Schutz Von Investitionen

Problemlösung. Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrations- maßnahmen uä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten. Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage. Keine. Die Möglichkeit, von Österreich aus unter vertraglich abgesicherten Bedingungen Investitionen in Georgien Belize vornehmen zu können, kann die Attraktivität Österreichs als Wirtschaftsstandort erhöhen. Auch kann erwartet werden, dass Investoren aus Georgien Belize verstärkt in Österreich investieren werden, werden und auch so neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Über- einkommen der EU besteht nicht. Zustimmung des Bundesrates gemäß gem. Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG. 34 901 751 der Beilagen 17 Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen Angelegenheitenauch Angelegen- heiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab. Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaft- lich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der Investitionsfluss auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muss daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen. Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Ab- kommensinhalte einander im Allgemeinen in hohem Maße ähnlich bis identisch. Nennenswerte Abwei- chungen Abweichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers. Die Vertragsparteien sichern sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Die Bestim- mungen des österreichischen Fremdenrechtes Fremdenrechts und der österreichischen Grundverkehrsgesetzgebung bleiben davon unberührt. Es kann erwartet werden, dass die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten Investi- tionstätigkeiten in Georgien Belize in vermehrtem erhöhtem Maße Gebrauch macht. Auch von Seiten Georgiens auf belizischer Seite besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende inner- staatliche innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkom- mens Abkommens ist es, die österreichischen öster- reichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in Georgien Belize zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern. Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investitionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Xxxxxxxx, von Erlösen aus der Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall. Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schiedsverfahren Schieds- verfahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von fünfzig Tagen beigelegt werden können, können auf Antrag des Investors der anderen Vertragspartei vom Investor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. Xxxx 1965, einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht, dem Schiedsgericht oder der Internationalen Handels- xxxxxx unterbreitet werden.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Problemlösung. Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrations- maßnahmen uä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten. Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage. Keine. Die Möglichkeit, von Österreich aus unter vertraglich abgesicherten Bedingungen Investitionen in Georgien vornehmen zu können, kann die Attraktivität Österreichs als Wirtschaftsstandort erhöhen. Auch kann erwartet werden, dass Investoren aus Georgien verstärkt in Österreich investieren werden, und auch so neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand Mit der Vollziehung des Abkommens abdeckendes Über- einkommen der EU besteht nichtist weder ein vermehrter Sachaufwand noch ein zusätzlicher Personalaufwand verbunden. Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG. 34 901 28 96 der Beilagen Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen Angelegenheitenauch Angelegen- heiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten Mitgliedsstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab. Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaft- lich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der Investitionsfluss auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muss daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen. Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Ab- kommensinhalte Abkom- mensinhalte einander im Allgemeinen in hohem Maße ähnlich bis identisch. Nennenswerte Abwei- chungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers. Die Vertragsparteien sichern sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Die Bestim- mungen des österreichischen Fremdenrechtes und der österreichischen Grundverkehrsgesetzgebung bleiben davon unberührt. Es kann erwartet werden, dass die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in Georgien Indien in vermehrtem Maße Gebrauch machtmachen wird. Auch von Seiten Georgiens seitens der Republik Indien besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende inner- staatliche innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkom- mens Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in Georgien Indien zu unterstützen unter- stützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern. Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investitionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Xxxxxxxx, von Erlösen aus der Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall. Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schiedsverfahren Schieds- verfahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von fünfzig Tagen drei Monaten beigelegt werden können, können auf Antrag des Investors der anderen Vertragspartei dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. Xxxx 1965, 1965 oder einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht, dem Schiedsgericht der Internationalen Handels- xxxxxx unterbreitet werden.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Problemlösung. Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrations- maßnahmen Integrationsmaßnahmen uä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten. Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage. Keine. Mit der Vollziehung des Abkommens ist weder ein vermehrter Sachaufwand noch ein zusätzlicher Personalaufwand verbunden. Die Möglichkeit, von Österreich aus unter vertraglich abgesicherten Bedingungen Investitionen in Georgien den Vereinigten Arabischen Emiraten vornehmen zu können, kann die Attraktivität Österreichs als Wirtschaftsstandort Wirt- schaftsstandort erhöhen. Auch kann erwartet werden, dass Investoren aus Georgien den Vereinigten Arabischen Emiraten verstärkt in Österreich investieren werden, werden und auch so neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Über- einkommen der EU besteht nicht. Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG. 34 901 761 der Beilagen 33 Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen Angelegenheitenauch Angelegen- heiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab. Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaft- lich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der Investitionsfluss auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muss daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen. Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Ab- kommensinhalte Abkom- mensinhalte einander im Allgemeinen in hohem Maße ähnlich bis identisch. Nennenswerte Abwei- chungen Abweichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers. Devisentransfers Die Vertragsparteien sichern sich einander die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Die Bestim- mungen Bestimmungen des österreichischen Fremdenrechtes und der österreichischen Grundverkehrsgesetzgebung Fremdenrechts bleiben davon unberührt. Es kann erwartet werden, dass die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in Georgien den Vereinigten Arabischen Emiraten in vermehrtem erhöhtem Maße Gebrauch macht. Auch von Seiten Georgiens auf Seite der Vereinigten Arabischen Emirate besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende inner- staatliche innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkom- mens Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen Investitions- bemühungen in Georgien den Vereinigten Arabischen Emiraten zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern. Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus InvestitionenInvesti- tionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Xxxxxxxx, von Erlösen aus der Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall. Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schiedsverfahren Schiedsver- fahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von fünfzig Tagen beigelegt werden können, können auf Antrag des Investors der anderen Vertragspartei vom Investor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. Xxxx 1965, 1965 oder einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht, dem Schiedsgericht der Internationalen Handels- xxxxxx unterbreitet werden.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Problemlösung. Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. u. a. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrations- maßnahmen uä. u. ä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten. Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage. Keine. Die Möglichkeit, von Österreich aus unter vertraglich abgesicherten Bedingungen Investitionen in Georgien vornehmen zu können, kann die Attraktivität Österreichs als Wirtschaftsstandort erhöhen. Auch kann erwartet werden, dass Investoren aus Georgien verstärkt in Österreich investieren werden, und auch so neue Arbeitsplätze geschaffen werdenMit der Vollziehung des Abkommens ist weder ein vermehrter Sachaufwand noch ein zusätzlicher Personalaufwand verbunden. Die Vereinbarkeit mit dem bestehenden EU-Recht Regelungen ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Über- einkommen der EU besteht nicht. Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG. 34 901 1602 der Beilagen 33 Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen Angelegenheitenauch Angelegen- heiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EUEG-Mitgliedstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab. Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaft- lich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass daß Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass daß der Investitionsfluss Investitionsfluß auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muss muß daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit Möglich- keit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen. Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Ab- kommensinhalte Abkom- mensinhalte einander im Allgemeinen in hohem Maße ähnlich bis identisch. Nennenswerte Abwei- chungen Abweichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers. Die Vertragsparteien sichern sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Die Bestim- mungen , wobei davon auszugehen ist, daß in diesem wie in früheren analogen Abkommen auf Grund des österreichischen Fremdenrechtes und der österreichischen Grundverkehrsgesetzgebung bleiben davon unberührtOECD- Basisentwurfes fremdenrechtliche Bestimmungen unberührt bleiben, sofern darüber im jeweiligen Abkommen nicht explizit abgesprochen wird. Es kann erwartet werden, dass daß die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in Georgien Mexiko in vermehrtem erhöhtem Maße Gebrauch macht. Auch von Seiten Georgiens auf mexikanischer Seite besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende inner- staatliche innerstaat- liche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkom- mens Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in Georgien Mexiko zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern. Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investitionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Xxxxxxxx, von Erlösen aus der Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall. Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schiedsverfahren Schieds- verfahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von fünfzig Tagen beigelegt werden können, können auf Antrag des Investors der anderen Vertragspartei vom Investor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. Xxxx 1965, 1965 oder einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht, dem Schiedsgericht oder der Internationalen Handels- xxxxxx Handelskammer unterbreitet werden.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Problemlösung. Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrations- maßnahmen uä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten. Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage. Keine. Die Möglichkeit, von Österreich aus unter vertraglich abgesicherten Bedingungen Investitionen in Georgien der Bundesrepublik Jugoslawien vornehmen zu können, kann die Attraktivität Österreichs als Wirtschaftsstandort Wirtschafts- standort erhöhen. Auch kann erwartet werden, dass Investoren aus Georgien der Bundesrepublik Jugoslawien verstärkt in Österreich investieren werden, werden und auch so neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Über- einkommen Übereinkommen der EU besteht nicht. Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG. 34 901 20 831 der Beilagen Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen Angelegenheitenauch Angelegen- heiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EUEG-Mitgliedstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab. Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaft- lich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der Investitionsfluss auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muss daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen. Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Ab- kommensinhalte Abkom- mensinhalte einander im Allgemeinen in hohem Maße ähnlich bis identisch. Nennenswerte Abwei- chungen Größere Abweichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers. Die Vertragsparteien sichern sich einander die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Die Bestim- mungen Bestimmungen des österreichischen Fremdenrechtes und der österreichischen Grundverkehrsgesetzgebung bleiben davon unberührt. Es kann erwartet werden, dass die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in Georgien in vermehrtem Maße der Bundesrepublik (BR) Jugoslawien Gebrauch macht. Auch von Seiten Georgiens auf Seite der BR Jugoslawien besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende inner- staatliche innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkom- mens Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in Georgien der BR Jugoslawien zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern. Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investitionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Xxxxxxxx, von Erlösen aus der Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall. Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schiedsverfahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von fünfzig Tagen drei Monaten beigelegt werden können, können vom Investor dem zuständigen inländischen Gericht, einem auf Antrag des Investors Grund der anderen Vertragspartei UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht oder dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. Xxxx 1965, einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht, dem Schiedsgericht der Internationalen Handels- xxxxxx 1965 unterbreitet werden.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen Über Die Gegenseitige Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Problemlösung. Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrations- maßnahmen uä. und Ähnliches ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten. Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage. Keine. Die Möglichkeit, von Österreich aus unter vertraglich abgesicherten Bedingungen Investitionen in Georgien im Sultanat Oman vornehmen zu können, kann die Attraktivität Österreichs als Wirtschaftsstandort erhöhen. Auch kann erwartet werden, dass Investoren aus Georgien dem Sultanat Oman verstärkt in Österreich investieren werden, werden und auch so neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Über- einkommen Übereinkommen der EU besteht nicht. Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 1, zweiter Satz B-VG. 34 901 26 599 der Beilagen Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen Angelegenheitenauch Angelegen- heiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß gemäss Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten schließen schliessen analoge Abkommen mit Drittländern ab. Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaft- lich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließenfliessen. Es ist aber nicht auszuschließenauszuschliessen, dass der Investitionsfluss auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muss daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen. Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, einem von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, abgeleiteten österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Ab- kommensinhalte Abkom- mensinhalte einander im Allgemeinen in hohem Maße Masse ähnlich bis identisch. Nennenswerte Abwei- chungen Abweichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers. Die Vertragsparteien sichern sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Die Bestim- mungen Bestimmungen des österreichischen Fremdenrechtes und der österreichischen Grundverkehrsgesetzgebung Grundverkehrsgesetz- gebung bleiben davon unberührt. Es kann erwartet werden, dass die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten Investi- tionstätigkeiten in Georgien Oman in vermehrtem Maße erhöhtem Masse Gebrauch macht. Auch von Seiten Georgiens auf omanischer Seite besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende inner- staatliche innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkom- mens Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in Georgien Oman zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern. Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme Massnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus InvestitionenInvesti- tionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Xxxxxxxx, von Erlösen aus der Liquidation oder Veräußerung Veräusserung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall. Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schiedsverfahren Schieds- verfahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von fünfzig Tagen beigelegt werden können, können vom Investor einem auf Antrag des Investors Grund der anderen Vertragspartei UNCITRAL-Regeln errichteten Schiedsgericht, der Internationalen Handelskammer oder dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. Xxxx 19651965 unterbreitet werden. Diese enthält im Wesentlichen die Motive der vertragschliessenden Parteien. Dieser Artikel dient dazu, die im Abkommen vorkommenden wesentlichen Begriffsinhalte zu definieren. Der Begriff „Investor“ wird in Bezug auf die Vertragsparteien im Falle natürlicher Personen durch die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei, im Falle juristischer Personen usw. als Unternehmen, das in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei errichtet wurde, definiert. 599 der Beilagen 27 Der Begriff „Investition“ ist sowohl inhaltlich als auch durch eine umfangreiche, wenn auch nicht erschöpfende Aufzählung von Vermögenswerten definiert. Die Aufzählung folgt einem internationalen Standard. Die Definition der „Erträge“ entspricht sowohl inhaltlich als auch in der demonstrativen Aufzählung internationaler Praxis. Die Definition des „Hoheitsgebietes“ entspricht derjenigen des Völkerrechtes. In den Absätzen 1 bis 3 wird unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt die Förderung und Zulassung von Investitionen behandelt. Konkrete Massnahmen sind nicht angesprochen, vielmehr ist den Vertrags- parteien bei der Gestaltung dieser Massnahmen unter der Bedingung der Gerechtigkeit und Billigkeit freie Hand gelassen. Die Bestimmungen des österreichischen Fremdenrechtes und des österreichischen Grundverkehrsrechtes werden hievon nicht berührt. Absatz 4 enthält hinsichtlich der getätigten Investitionen und der Investoren das Prinzip der Meist- begünstigung und der Inländergleichbehandlung. Absatz 5 fixiert die Ausnahmen von diesen Prinzipien (Freihandelszone, Zollunion, gemeinsamer Markt, Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft oder einem multilateralen Investitionsschutzabkommen; Nichtanwendung auf Grund Steuerfragen). Durch die Verpflichtung der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-SchiedsgerichtVertragsparteien Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren und internationale Abkommen, die die Wirksamkeit des Abkommens beeinflussen könnten, zu veröffentlichen, soll für Investoren größtmögliche Transparenz geschaffen werden. Dieser Artikel befasst sich mit der Frage der Entschädigung im Falle einer Enteignung und ist somit als einer der wichtigsten Artikel des Abkommens anzusehen. In Absatz 1 wird die Enteignung durch Bindung an vier Bedingungen hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit wesentlich eingegrenzt. Sie darf nur im öffentlichen Interesse, auf der Grundlage der Nichtdiskriminie- rung, unter Einhaltung eines rechtmässigen Verfahrens und gegen Bezahlung einer Entschädigung erfolgen. In Absatz 2 ist die Entschädigungspflicht so formuliert, dass sie eine weitestgehende Wertsicherung und Verwertbarkeit für die betroffenen Vermögenswerte garantiert, dh., dass die Entschädigung dem realen Wert der Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen muss, in dem die tatsächliche Maßnahme der Enteignung gesetzt oder die bevorstehende Enteignung bekannt wurde, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt. Absatz 3 räumt dem Investor das Recht ein, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch ein richterliches oder anderes unabhängiges Organ der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, überprüfen zu lassen. Dieser Artikel behandelt die Frage der Entschädigung eines Investors für den Fall von kriegerischen Auseinandersetzungen oder ähnlichen Ereignissen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und sieht auch für solche Fälle die Inländergleichbehandlung bzw. Meistbegünstigung vor. In Absatz 1 wird für die in Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen der freie Transfer garantiert. Die Buchstaben a bis g spezifizieren die Art der Zahlungen, wobei der Aufzählung kein aus- schließender Charakter zukommt. Die Absätze 2 und 3 berühren die Frage der Wechselkurse, der Absatz 4 möglichst eng beschriebene und taxativ aufgezählte Ausnahmen von der Transferverpflichtung. Da Investitionen seitens öffentlicher Stellen des Staates, dem Schiedsgericht der Internationalen Handels- xxxxxx unterbreitet Investor angehört, vielfach mit Garantien ausgestattet werden, sieht dieser Artikel vor, dass im Falle des Eintrittes des Garantiegebers in die Rechte des Garantienehmers dieser Eintritt von der anderen Vertragspartei anerkannt wird.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Gegenseitigen Schutz Von Investitionen

Problemlösung. Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrations- maßnahmen uä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten. Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage. Keine. Die Möglichkeit, von Österreich aus unter vertraglich abgesicherten Bedingungen Investitionen in Georgien vornehmen zu können, kann die Attraktivität Österreichs als Wirtschaftsstandort erhöhen. Auch kann erwartet werden, dass Investoren aus Georgien verstärkt in Österreich investieren werden, und auch so neue Arbeitsplätze geschaffen werdenMit der Vollziehung des Abkommens ist weder ein vermehrter Sachaufwand noch ein zusätzlicher Personalaufwand verbunden. Die Vereinbarkeit mit dem bestehenden EU-Recht Regelungen ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Über- einkommen der EU besteht nicht. Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG. 34 901 der Beilagen Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EUEG-Mitgliedstaaten Mitgliedsstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab. Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaft- lich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der Investitionsfluss auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muss daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen. Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Ab- kommensinhalte Abkommensinhalte einander im Allgemeinen in hohem Maße ähnlich bis identisch. Nennenswerte Abwei- chungen Abweichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers. Die Vertragsparteien sichern sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Die Bestim- mungen , wobei davon auszugehen ist, dass in diesem wie in früheren analogen Abkommen auf Grund des österreichischen Fremdenrechtes und der österreichischen Grundverkehrsgesetzgebung bleiben davon unberührtOECD- Basisentwurfes fremdenrechtliche Bestimmungen unberührt bleiben, sofern darüber im jeweiligen Abkommen nicht explizit abgesprochen wird. Es kann erwartet werden, dass die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in Georgien Mexiko in vermehrtem erhöhtem Maße Gebrauch macht. Auch von Seiten Georgiens auf mexikanischer Seite besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende inner- staatliche innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkom- mens Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in Georgien Mexiko zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern. Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investitionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Xxxxxxxx, von Erlösen aus der Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall. Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schiedsverfahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von fünfzig Tagen beigelegt werden können, können auf Antrag des Investors der anderen Vertragspartei vom Investor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. Xxxx 1965, 1965 oder einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht, dem Schiedsgericht oder der Internationalen Handels- xxxxxx Handelskammer unterbreitet werden.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Problemlösung. Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrations- maßnahmen Integrationsmaßnahmen uä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten. Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage. Keine. Die Möglichkeit, von Österreich aus unter vertraglich abgesicherten Bedingungen Investitionen in Georgien Belarus vornehmen zu können, kann die Attraktivität Österreichs als Wirtschaftsstandort erhöhen. Auch kann erwartet werden, dass Investoren aus Georgien der Belarus verstärkt in Österreich investieren werden, werden und auch so neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Über- einkommen Übereinkommen der EU besteht nicht. Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG. 34 901 688 der Beilagen 23 Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen Angelegenheitenauch Angelegen- heiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab. Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaft- lich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der Investitionsfluss auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muss daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen. Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Ab- kommensinhalte Abkommensinhalte einander im Allgemeinen in hohem Maße ähnlich bis identisch. Nennenswerte Abwei- chungen Größere Abweichungen ergeben sich in der Regel nur bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers. Die Vertragsparteien sichern sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Die Bestim- mungen des österreichischen Fremdenrechtes und der österreichischen Grundverkehrsgesetzgebung bleiben davon unberührt. Es kann erwartet werden, dass die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten Inves- titionstätigkeiten in Georgien Belarus in vermehrtem erhöhtem Maße Gebrauch macht. Auch von Seiten Georgiens auf belarussischer Seite besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende inner- staatliche innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkom- mens Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in Georgien Belarus zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern. Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investitionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Xxxxxxxx, von Erlösen aus der Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall. Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schiedsverfahren Schieds- verfahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege freundschaftlichem Wege nicht innerhalb einer Frist von fünfzig Tagen drei Monaten beigelegt werden können, können auf über Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. Xxxx 1965, 1965 oder einem auf Grund der UNCITRAL-UNCITRAL- Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht, dem Schiedsgericht der Internationalen Handels- xxxxxx unterbreitet werden.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Problemlösung. Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrations- maßnahmen uä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten. Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage. Keine. Die Möglichkeit, von Österreich aus unter vertraglich abgesicherten Bedingungen Investitionen in Georgien der Islamischen Republik Iran vornehmen zu können, kann die Attraktivität Österreichs als Wirtschaftsstandort Wirtschafts- standort erhöhen. Auch kann erwartet werden, dass Investoren aus Georgien der Islamischen Republik Iran verstärkt in Österreich investieren werden, werden und auch so neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Über- einkommen Übereinkommen der EU besteht nicht. Zustimmung des Bundesrates gemäß gem. Art. 50 Abs. 1 1, zweiter Satz B-VG. 34 901 929 der Beilagen 27 Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab. Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaft- lich wirtschaftlich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit Investitions- tätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen GegebenheitenGegeben- heiten, dass Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten ent- wickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der Investitionsfluss auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muss daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Gesetz- gebung Bedacht nehmen. Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche Gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Ab- kommensinhalte Abkom- mensinhalte einander im Allgemeinen in hohem Maße ähnlich bis identisch. Nennenswerte Abwei- chungen Abweichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers. Die Vertragsparteien sichern sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Die Bestim- mungen des österreichischen Fremdenrechtes und der österreichischen Grundverkehrsgesetzgebung bleiben davon unberührt. Es kann erwartet werden, dass die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in Georgien der Islamischen Republik Iran in vermehrtem Maße Gebrauch macht. Auch von Seiten Georgiens seitens der Islamischen Republik Iran besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende inner- staatliche innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkom- mens Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen Investitions- bemühungen in Georgien der Islamischen Republik Iran zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern. Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investitionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Xxxxxxxx, von Erlösen aus der Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall. Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schiedsverfahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von fünfzig Tagen vier Monaten beigelegt werden können, können auf Antrag des Investors einem auf Grund der anderen Vertragspartei UNCITRAL- Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht, einem Schiedsgericht nach den Regeln der Internationalen Handelskammer oder dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. Xxxx 1965, einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht, dem Schiedsgericht der Internationalen Handels- xxxxxx unterbreitet 1965 unter- breitet werden.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen Über Die Gegenseitige Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Problemlösung. Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung Meist- begünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrations- maßnahmen Integrationsmaß- nahmen uä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten. Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage. Keine. Die Möglichkeit, von Österreich aus unter vertraglich abgesicherten Bedingungen Investitionen in Georgien vornehmen zu können, kann die Attraktivität Österreichs als Wirtschaftsstandort erhöhen. Auch kann erwartet werden, dass Investoren aus Georgien verstärkt in Österreich investieren werden, und auch so neue Arbeitsplätze geschaffen werdenMit der Vollziehung des Abkommens ist weder ein vermehrter Sachaufwand noch ein zusätzlicher Personalaufwand verbunden. Die Vereinbarkeit mit dem bestehenden EU-Recht Regelungen ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Über- einkommen der EU besteht nicht. Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG. 34 901 893 der Beilagen 21 Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen Angelegenheitenauch Angelegen- heiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten Mitgliedsstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab. Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaft- lich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass daß Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass daß der Investitionsfluss Investitionsfluß auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muss muß daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit Möglich- keit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen. Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Ab- kommensinhalte Abkom- mensinhalte einander im Allgemeinen in hohem Maße ähnlich bis identisch. Nennenswerte Abwei- chungen Größere Abweichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers. Die Vertragsparteien sichern sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Die Bestim- mungen , wobei davon auszugehen ist, daß in diesem wie in früheren analogen Abkommen auf Grund des österreichischen Fremdenrechtes OECD-Basisentwurfes fremdenrechtliche und der österreichischen Grundverkehrsgesetzgebung bleiben davon unberührtausländerbeschäftigungsrechtliche Bestimmungen unberührt bleiben, sofern darüber im jeweiligen Abkommen nicht explizit abgesprochen wird. Es kann erwartet werden, dass daß die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in Georgien Chile in vermehrtem erhöhtem Maße Gebrauch macht. Auch von Seiten Georgiens auf chilenischer Seite besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende inner- staatliche innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkom- mens Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in Georgien Chile zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern. Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil Ver- tragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investitionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Xxxxxxxx, von Erlösen aus der Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall. Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schiedsverfahren Schieds- verfahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege freundschaftlichem Wege nicht innerhalb einer Frist von fünfzig Tagen drei Monaten beigelegt werden können, können auf über Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. Xxxx 1965, 1965 oder einem auf Grund der UNCITRAL-UNCITRAL- Regeln errichteten Ad-ad hoc-Schiedsgericht, dem Schiedsgericht der Internationalen Handels- xxxxxx unterbreitet werden.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Gegenseitigen Schutz Von Investitionen

Problemlösung. Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung Meist- begünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrations- maßnahmen Integrationsmaß- nahmen uä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten. Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage. Keine. Mit der Vollziehung des Abkommens ist weder ein vermehrter Sachaufwand noch ein zusätzlicher Personalaufwand verbunden. Die Möglichkeit, von Österreich aus unter vertraglich abgesicherten Bedingungen Investitionen in Georgien der Republik Mazedonien vornehmen zu können, kann die Attraktivität Österreichs als Wirtschaftsstandort erhöhen. Auch kann erwartet werden, dass Investoren aus Georgien der Republik Mazedonien verstärkt in Österreich investieren werden, werden und auch so neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Über- einkommen Übereinkommen der EU besteht nicht. Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG. 34 901 552 der Beilagen 33 Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Artikel Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Artikel Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab. Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaft- lich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der Investitionsfluss auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muss daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen. Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Ab- kommensinhalte Abkom- mensinhalte einander im Allgemeinen in hohem Maße ähnlich bis identisch. Nennenswerte Abwei- chungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers. Die Vertragsparteien sichern sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Die Bestim- mungen , wobei davon auszugehen ist, dass in diesem wie in früheren analogen Abkommen auf Grund des österreichischen Fremdenrechtes und der österreichischen Grundverkehrsgesetzgebung bleiben davon unberührtOECD-Basisentwurfes fremdenrechtliche Bestimmungen unberührt bleiben, sofern darüber im jeweiligen Abkommen nicht explizit abgesprochen wird. Es kann erwartet werden, dass die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in Georgien der Republik Mazedonien in vermehrtem erhöhtem Maße Gebrauch macht. Auch von Seiten Georgiens auf mazedonischer Seite besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende inner- staatliche innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkom- mens gegen- ständlichen Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in Georgien der Republik Mazedonien zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern. Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investitionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Xxxxxxxx, von Erlösen aus der Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall. Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schiedsverfahren Schieds- verfahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von fünfzig Tagen beigelegt werden können, können auf Antrag des Investors der anderen Vertragspartei vom Investor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. Xxxx 1965, 1965 oder einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht, dem Schiedsgericht oder der Internationalen Handels- xxxxxx Handelskammer unterbreitet werden.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Problemlösung. Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrations- maßnahmen uä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten. Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage. Keine. Die Möglichkeit, von Österreich aus unter vertraglich abgesicherten Bedingungen Investitionen in Georgien Armenien vornehmen zu können, kann die Attraktivität Österreichs als Wirtschaftsstandort erhöhen. Auch kann erwartet werden, dass Investoren aus Georgien Armenien verstärkt in Österreich investieren werden, werden und auch so neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Über- einkommen Übereinkommen der EU besteht nicht. Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG. 34 901 32 928 der Beilagen Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen Angelegenheitenauch Ange- legenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab. Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaft- lich wirtschaftlich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit Investitions- tätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der Investitionsfluss auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muss daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Gesetz- gebung Bedacht nehmen. Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Ab- kommensinhalte Abkommensinhalte einander im Allgemeinen in hohem Maße ähnlich bis identisch. Nennenswerte Abwei- chungen Abweichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers. Die Vertragsparteien sichern sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Die Bestim- mungen des österreichischen Fremdenrechtes Fremdenrechts und der österreichischen Grundverkehrsgesetzgebung bleiben davon unberührt. Es kann erwartet werden, dass die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in Georgien Armenien in vermehrtem erhöhtem Maße Gebrauch macht. Auch von Seiten Georgiens auf armenischer Seite besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende inner- staatliche innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkom- mens Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in Georgien Armenien zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern. Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus InvestitionenInvesti- tionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Xxxxxxxx, von Erlösen aus der Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall. Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schiedsverfahren Schieds- verfahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von fünfzig Tagen beigelegt werden können, können auf Antrag des Investors der anderen Vertragspartei vom Investor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. Xxxx 1965, einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht, dem Schiedsgericht oder der Internationalen Handels- xxxxxx unterbreitet werden.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Problemlösung. Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrations- maßnahmen Integrationsmaßnahmen uä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten. Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage. Keine. Die Möglichkeit, von Österreich aus unter vertraglich abgesicherten Bedingungen Investitionen in Georgien der Mongolei vornehmen zu können, kann die Attraktivität Österreichs als Wirtschaftsstandort erhöhen. Auch kann erwartet werden, dass Investoren aus Georgien der Mongolei verstärkt in Österreich investieren werden, werden und auch so neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Über- einkommen Übereinkommen der EU besteht nicht. Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG. 34 901 20 762 der Beilagen Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EUEG-Mitgliedstaaten Mitgliedsstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab. Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaft- lich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der Investitionsfluss auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muss daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen. Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Ab- kommensinhalte Abkom- mensinhalte einander im Allgemeinen in hohem Maße ähnlich bis identisch. Nennenswerte Abwei- chungen Größere Abweichungen ergeben sich in der Regel nur bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers. Die Vertragsparteien sichern sich einander die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Die Bestim- mungen Bestimmungen des österreichischen Fremdenrechtes und der österreichischen Grundverkehrsgesetzgebung Grundverkehrsgesetz- gebung bleiben davon unberührt. Es kann erwartet werden, dass die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in Georgien der Mongolei in vermehrtem Maße Gebrauch machtmachen wird. Auch von Seiten Georgiens seitens der Mongolei besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende inner- staatliche innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkom- mens Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in Georgien der Mongolei zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern. Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investitionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Xxxxxxxx, von Erlösen aus der Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall. Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schiedsverfahren Schieds- verfahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von fünfzig Tagen drei Monaten beigelegt werden können, können auf Antrag des Investors der Vertragspartei oder vom Investor der anderen Vertragspartei dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. Xxxx 1965, 1965 oder einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht, dem Schiedsgericht der Internationalen Handels- xxxxxx unterbreitet werden.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Problemlösung. Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrations- maßnahmen uä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten. Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage. Keine. Mit der Vollziehung des Abkommens ist weder ein vermehrter Sachaufwand noch ein zusätzlicher Personalaufwand verbunden. Die Möglichkeit, von Österreich aus unter vertraglich abgesicherten Bedingungen Investitionen in Georgien vornehmen zu können, kann Erhöhung der Rechtssicherheit für ausländische Investoren erhöht auch die Attraktivität Österreichs als Wirtschaftsstandort erhöhen. Auch kann erwartet werden, dass Investoren aus Georgien verstärkt in Österreich investieren werden, und auch so neue Arbeitsplätze geschaffen werdendes Wirt- schaftsstandorts Österreich. Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Über- einkommen der EU besteht nicht. Zustimmung des Bundesrates gemäß gem. Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG. 34 901 24 596 der Beilagen Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen Angelegenheitenauch Angelegen- heiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten Mitgliedsstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab. Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaft- lich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der Investitionsfluss auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muss daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen. Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Ab- kommensinhalte einander im Allgemeinen in hohem Maße ähnlich bis identisch. Nennenswerte Abwei- chungen Ab- weichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers. Die Vertragsparteien sichern sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Die Bestim- mungen Bestimmungen des österreichischen Fremdenrechtes und der österreichischen Grundverkehrsgesetzgebung Grundverkehrsgesetz- gebung bleiben davon unberührt. Es kann erwartet werden, dass die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in Georgien der Arabischen Republik Ägypten in vermehrtem Maße Gebrauch macht. Auch von Seiten Georgiens seitens der Arabischen Republik Ägypten besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende inner- staatliche innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkom- mens Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen Investitions- bemühungen in Georgien der Arabischen Republik Ägypten zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern. Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus InvestitionenInvestiti- onen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Xxxxxxxx, von Erlösen aus der Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall. Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schiedsverfahren Schieds- verfahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von fünfzig Tagen drei Monaten beigelegt werden können, können auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei Vertrags- partei dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. Xxxx 1965, einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht, dem Regionalen Zentrum für Internationale Handelsgerichtsbarkeit in Kairo oder dem Internationalen Schiedsgericht der Internationalen Handels- Wirtschafts- xxxxxx Österreich unterbreitet werden.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen