SUPPORTSERVICES Musterklauseln

SUPPORTSERVICES. Microsoft stellt Support- und Wartungsservices für die Software bereit, die unter xxxxx://xxxxxxx.xxxxxxxxx.xxx/xx-xx/xxxxxxxxx/xxxxxx.
SUPPORTSERVICES. 3.1 Der konkrete Umfang der Supportservices für die einzelnen Produkte (die „Supportoption") ergibt sich aus den Servicedokumenten Soweit darin nicht abweichend geregelt, bestehen die Leistungen aus folgendem: (i) Ergreifen angemessener Maßnahmen zur Behebung von Fehlern bei Produkten, die nicht im wesentlichen spezifikationsgemäß funktionieren, (ii) Erbringung von Hotline-Services (per Telefon oder über andere elektronische Medien) in englischer Sprache oder in der jeweiligen Landessprache (falls verfügbar) sowie (iii) Lieferung oder Bereitstellung zum Download von neuen Software Releases und Aktualisierungen der Dokumentation, soweit diese von Dell allgemein ohne Aufpreis den Beziehern der Supportservices für das jeweilige Produkt zur Verfügung gestellt werden. 3.2 Soweit Supportservices ihrer Natur nach nicht unabhängig vom Standort des Equipments sind, ist Dell nicht zur Erbringung von Supportservices für Equipment verpflichtet, das nicht am Installationsstandort befindet. Supportservices werden grundsätzlich nur für die jeweils aktuelle und die unmittelbar vorangehende Softwareversion erbracht und unterliegen den jeweils aktuellen „End-Of-Service-Life" (EOSL)-Richtlinien von Dell. Dell ist nicht verpflichtet, Supportservices bei Softwareproblemen zu erbringen, die nicht am Standort von Dell oder per Fernzugriff auf den Kundenstandort reproduziert werden können. Supportservices umfassen nicht die Zurverfügungstellung von EquipmentUpgrades, die zur Verwendung neuer Leistungsmerkmale oder Funktionen in einer neu gelieferten Softwareversion erforderlich sind. 3.3 Außerhalb der vereinbarten Servicezeiträume behält sich Dell vor, die Erbringung von Supportservices nach Aufwand in Rechnung zu stellen (Time and Materials).Wenn der Kunde die Erneuerung der Supportservices für ein Produkt wünscht, für das unmittelbar vor dem Zeitpunkt der gewünschten Erneuerung kein Support durch Dell bestand, so bedarf dies einer kostenpflichtigen Rezertifizierung des entsprechenden Produktes. Nach erfolgreicher Rezertifizierung werden die Supportservices wieder aufgenommen, vorausgesetzt der Kunde zahlt die folgende Vergütung an Dell: (i) Vergütung für die Rezertifizierung, (ii) den Betrag, den Dell normalerweise berechnet hätte, wenn die Supportservices während der Aussetzung des Supports in Kraft gewesen wären, und (iii) die Vergütung für die nächsten zwölf (12) Monate der neu begonnenen Supportservices.
SUPPORTSERVICES. Supportservices sind ggf. im relevanten Bestellformular festgelegt.
SUPPORTSERVICES. Gemäß Abschnitt 13 der Vereinbarung wird WinMagic Ihnen die Supportservices wie in Anhang A definiert, als Premium- bzw. als Standard-Supportservices, bereitstellen.
SUPPORTSERVICES. Sofern der Kunde alle fälligen Gebühren für die Software und die Supportservices beglichen hat, wird Rockwell Automation alle wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen unternehmen, um den Kunden bei den folgenden Punkten zu unterstützen: 6.1.1. Installation und Downloads. Die Unterstützung bei der Installation umfasst die Fehlerbehebung im Zusammenhang mit dem Herunterladen und der Installation der Software durch den Kunden in Übereinstimmung mit der Dokumentation. 6.1.2. Grundlegende Konfigurationsprobleme: Der Support für die Konfiguration umfasst die Fehlerbehebung bei den Konfigurationseinstellungen des Kunden für bestehende Installationen im Rahmen der unterstützten Services (wie unten definiert), um den ordnungsgemäßen Betrieb und die Konnektivität in Übereinstimmung mit der Dokumentation sicherzustellen. 6.1.3. Fragen: Die qualifizierten Mitarbeiter von Rockwell Automation beantworten dem Kunden Fragen zur standardmäßigen und beabsichtigten Nutzung der Software in Übereinstimmung mit der Dokumentation. 6.1.4. Neue Version: Unterstützung bei Problemen, wenn eine frühere Version durch eine neuere Version der Software ersetzt wird. 6.1.5. Zusätzliche Dienstleistungen: Zusätzlicher Support, der über diese Supportservices hinausgeht, kann auf der Grundlage einer separaten Vereinbarung und Gebühr bereitgestellt werden. 6.1.6. Software-Updates: Rockwell Automation bietet Zugang zu Software-Updates, sobald diese verfügbar sind. Diese Updates können im Rockwell Automation Support Center
SUPPORTSERVICES. Kunden, die Software unter dem Microsoft Select-Lizenzprogramm erwerben, sind nicht zu kostenlosem Telefonsupport berechtigt. Da Sie das Softwareprodukt unter dem Select-Volumenlizenzvertrag Ihrer Einrichtung erworben haben, sind Sie im Hinblick auf das Softwareprodukt nicht zu kostenlosem Telefonsupport berechtigt. Vorbehaltlich dieser Ausnahme stellt Ihnen Microsoft möglicherweise denselben kostenlosen Produktsupport, sofern vorhanden, bereit, wie er generell von Microsoft für Einzelhandelskunden in dem Gebiet verfügbar ist, in dem sich Ihre Einrichtung befindet. Jeder ergänzende Softwarecode, der Ihnen im Rahmen solcher Supportservices zur Verfügung gestellt wird, wird als Bestandteil des Softwareproduktes betrachtet und unterliegt den Bestimmungen dieses Select-Studentenlizenzvertrages. Im Hinblick auf technische Daten, die Sie Microsoft im Rahmen solcher Supportservices zur Verfügung stellen, ist Microsoft berechtigt, diese für geschäftliche Zwecke von Microsoft, einschließlich Produktsupport und -entwicklung, zu verwenden. Microsoft verpflichtet sich, solche technischen Daten ausschließlich anonym zu verwenden.
SUPPORTSERVICES. Während der Supportservicelaufzeit (wenn Sie eine fortwährende Lizenz haben) oder während des Abonnementszeitraums ( wenn Sie eine nicht fortwährende Lizenz haben) und vorbehaltlich dieser Vereinbarung, einschließlich der in Anhang A festgelegten Bedingungen, erklärt sich WinMagic einverstanden, Ihnen entweder (a) Standardwartung und -Support, oder (b) Premiumwartung und - Support im Zusammenhang mit der Software, auf der Grundlage des von Ihnen in Ihrer Bestellung gewählten und Ihnen in Ihrer Auftragsbestätigung bestätigten Supportumfangs zur Verfügung zu stellen (die „Supportservices“). Inhalt, Umfang und Arbeitsmethoden der zur Verfügung Supportservices werden nach alleinigem Ermessen von WinMagic festgelegt: Die Supportservices umfassen nicht: (i) jegliche erweiterte, verbesserte oder zusätzliche Wartungs oder Supportarbeiten, die über die in Anhang A vereinbarten hinausgehen; (ii) jegliche Schulungen, Datenverarbeitungsdienste oder andere Beratungsleistungen oder Probleme im Zusammenhang mit der Software, mit Ausnahme der von den Parteien separat vereinbarten Leistungen; (iii) jegliche Probleme im Zusammenhang mit Systemen oder Services Dritter, einschließlich Hardware, Software, Hosting-Dienste von Dritten, das Internet, Netzwerk- oder Verbindungsprobleme; und (iv) jegliche Probleme im Zusammenhang mit Ihren Endpunkten. WinMagic ist nicht verpflichtet, die Supportservices bereitzustellen, wenn: (A) die Gebühren nicht bezahlt wurden; (B) die Software außerhalb der genehmigten Nutzung verwendet wird;

Related to SUPPORTSERVICES

  • Services Der Lizenzgeber gewährleistet, dass sämtliche erworbenen Services auf professionelle Weise und gemäß den allgemein anerkannten Branchenstandards erbracht werden. Diese Gewährleistung gilt für einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen ab der Bereitstellung der Services. Bei jeglichem Verstoß gegen diese Gewährleistung ist der Lizenzgeber lediglich verpflichtet, entweder die Services so zu verändern, dass sie mit dieser Gewährleistung übereinstimmen, oder Ihnen den Betrag zu erstatten, den Sie für den Teil der Services an den Lizenzgeber bezahlt haben, der nicht mit dieser Gewährleistung übereinstimmt. Sie erklären sich damit einverstanden, entsprechende Maßnahmen zur Isolierung und Sicherung Ihres Systems vorzunehmen.

  • Support Der Kontaktweg des Supports für SAP Qualtrics Digital CX ist xxxxx://xxx.xxxxxxxxx.xxx/xxxxxxx/. Wenn SAP den Kontaktweg ändert, weist SAP auf xxxxx://xxx.xxxxxxxxx.xxx/xxxxxxx/ darauf hin. Alle sonstigen Aspekte im Hinblick auf den Support werden gemäß den Support-Richtlinien von SAP für Cloud Services bereitgestellt.

  • Risikomanagement Die Verwaltungsgesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Fonds- vermögens jederzeit zu überwachen und zu messen. Das Gesamtrisiko ist nach dem Commitment Ansatz oder dem Value-at-Risk-Ansatz zu ermitteln. Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene und dokumentierte Risikomanagement-Grundsätze festzule- gen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten. Die Risikomanagement-Grundsätze haben Verfahren zu umfassen, die notwendig sind, um Markt-, Liquiditäts- und Kontrahentenrisiken sowie sonstige Risiken, einschließlich operationeller Risiken, zu bewerten.

  • Qualitätsmanagement Der Lieferant verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines wirksamen Qualitätsmanage- mentsystems, das entsprechend seiner Struktur und Betriebsgröße auf der Basis der aktuellen Re- vision von IATF 16949/ VDA 6.1 oder vergleichbar aufgebaut und zumindest gem. DIN EN ISO 9001 in der gültigen Ausgabe zertifiziert wurde. Die Anforderungen des Zertifizierungsstandards, erweitert um die Forderungen dieser QSV, müssen in das Qualitätsmanagementsystem (QMS) des Lieferan- ten implementiert werden. Inhalte dieser QSV widerspiegeln die Ansprüche des Bestellers, der IATF 16949 und die kunden- spezifischen Zusatzanforderungen der Kunden des Bestellers (CSR) an das Qualitätsmanagement- system der Lieferanten (s. Anlage 1 zur Information). Der Lieferant verpflichtet sich das Bewusstsein seiner Mitarbeiter in Bezug auf Produktkonformität, Produktsicherheit, sowie auch das ethische Verhalten zu fördern. Die notwendige Qualifikation des Fach- und Prüfpersonals ist durch regelmäßige Schulungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Die not- wendigen Arbeitsanweisungen und Vorgabedokumente müssen den Mitarbeitern am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Der Lieferant muss die Anforderungen des VDA-Bandes Produktintegrität einhalten und umsetzen. Die Benennung und Qualifizierung eines Produktsicherheits- und Konformitätsbeauftragten (Product Safety and Conformity Representative = PSCR) ist verpflichtend. Die Wirksamkeit seines Herstellprozesses überprüft der Lieferant in einem jährlichen Selbstaudit gemäß der Richtlinie VDA 6.3 (Prozessaudit) und VDA 6.5 (Produktaudit) bzw. nach der jeweiligen kundenspezifischen Vorgabe (s. Anlage 1). Der Besteller behält sich das Recht vor, Nachweise zu den durchgeführten Audits einzufordern.

  • Software Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von Software, gilt folgendes: 11.1 Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an den erworbenen Programmen ein einfaches Recht, die Software für eigene Zwecke zu nutzen. Der Kunde ist zur Weitergabe der vertragsgegenständlichen Software nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kunden. 11.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen. 11.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen. 11.4 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten. 11.5 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu. 11.6 Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen. 11.7 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind. 11.8 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes. 11.9 Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des Programmdatenträgers. Wünscht der Kunde die Installation durch uns, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht. 11.10 ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder Software, ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachten. 11.11 Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen.

  • Service Level Agreement Das folgende Verfügbarkeits-Service-Level-Agreement („SLA“) wird von IBM, so wie im Berechtigungsnachweis angegeben, für den Cloud-Service bereitgestellt. Das SLA stellt keine Gewährleistung dar. Es wird nur Kunden zur Verfügung gestellt und gilt ausschließlich für Produktionsumgebungen.

  • Incident-Response-Management Unterstützung bei der Reaktion auf Sicherheitsverletzungen

  • Hardware Der Anbieter wird im Rahmen einer Überwachung und Untersuchung auf Abruf die im Leistungsschein aufgeführten Leistungen erbringen, die die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der Hardware des Kunden unterstützen. Er unterstützt diesen ferner bei der Beseitigung gemeldeter Störungen oder Ausfälle sowie allgemeinen Instandhaltungsarbeiten; Ziffer 5.1.1 und 5.1.2 gelten entsprechend.

  • Roaming 1. Der Kunde ist berechtigt mit der Ladekarte die E-Ladesäulen der Roamingpartner von xxxxxxxx.xx zu nutzen. 2. Die Nutzung der E-Ladesäule der Roamingpartner erfolgt zu den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Roamingpartner. 3. Eine aktuelle Liste der Roamingpartner kann der Kunde unter xxxxxxxx.xx einsehen. Ein Anspruch auf Nutzung der Ladeinfrastruktur eines Roamingpartners besteht für den Kunden nicht. Die Zusammensetzung der Roamingpartner kann sich verändern. 4. Die SWU behält sich vor, die Roamingfunktion der Ladekarte zu sperren, wenn innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinander folgenden Monaten mehr als 50 % der Ladevorgänge im Rahmen des Roaming erfolgen.

  • Profilbildung (Scoring) Die SCHUFA-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring wird anhand von gesammelten Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose über zukünftige Ereignisse erstellt. Die Berechnung aller Scorewerte erfolgt bei der SCHUFA grundsätzlich auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der SCHUFA gespeicherten Informationen, die auch in der Auskunft nach Artikel 15 DSGVO ausgewiesen werden. Darüber hinaus berück- sichtigt die SCHUFA beim Scoring die Bestimmungen § 31 BDSG. Anhand der zu einer Person gespeicherten Einträge erfolgt eine Zuordnung zu statistischen Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliche Einträge aufwiesen. Das verwendete Verfahren wird als »logistische Regression« bezeichnet und ist eine fundierte, seit langem praxiserprobte, mathematisch-statistische Methode zur Prognose von Risikowahrscheinlichkeiten. Folgende Datenarten werden bei der SCHUFA zur Scoreberechnung verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Scoreberechnung mit einfließt: Allgemeine Daten (z. B. Geburtsdatum, Geschlecht oder Anzahl im Geschäftsver- kehr verwendeter Anschriften), bisherige Zahlungsstörungen, Kreditaktivität letztes Jahr, Kreditnutzung, Länge Kredithistorie sowie Anschriftendaten (nur wenn wenige personenbezogene kreditrelevante Informationen vorliegen). Bestimmte Informationen werden weder gespeichert noch bei der Berechnung von Scorewerten berücksichtigt, z. B.: Angaben zur Staatsangehörigkeit oder besondere Kategorien personenbezogener Daten wie ethnische Herkunft oder Angaben zu politischen oder religiösen Einstellungen nach Artikel 9 DSGVO. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also z. B. die Einsichtnahme in die bei der SCHUFA gespeicherten Informationen nach Artikel 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf die Scoreberechnung. Die übermittelten Scorewerte unterstützen die Vertragspartner bei der Entschei- dungsfindung und gehen dort in das Risikomanagement ein. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit erfolgt allein durch den direkten Geschäfts- partner, da nur dieser über zahlreiche zusätzliche Informationen – zum Beispiel aus einem Kreditantrag – verfügt. Dies gilt selbst dann, wenn er sich einzig auf die von der SCHUFA gelieferten Informationen und Scorewerte verlässt. Ein SCHUFA- Score alleine ist jedenfalls kein hinreichender Grund einen Vertragsabschluss abzulehnen. Weitere Informationen zum Kreditwürdigkeitsscoring oder zur Erkennung auffälliger Sachverhalte sind unter xxx.xxxxxxx-xxxxxx.xx erhältlich. 1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten