Common use of Problemlösung Clause in Contracts

Problemlösung. Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrationsmaßnahmen uä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten. Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage. Keine. Mit der Vollziehung des Abkommens ist weder ein vermehrter Sachaufwand noch ein zu- sätzlicher Personalaufwand verbunden. Die Vereinbarkeit mit bestehenden EG-Regelungen ist gegeben. 22 11 der Beilagen

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Samples: Investment Protection Agreement

Problemlösung. Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrationsmaßnahmen Integrations- maßnahmen uä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten. Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage. Keine. Mit der Vollziehung des Abkommens ist weder ein vermehrter Sachaufwand noch ein zu- sätzlicher Personalaufwand verbunden. Die Vereinbarkeit mit bestehenden EGEU-Regelungen ist gegeben. 22 11 212 der BeilagenBeilagen 11

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Samples: Abkommen Über Die Gegenseitige Förderung Und Den Gegenseitigen Schutz Von Investitionen

Problemlösung. Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrationsmaßnahmen uä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten. Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage. Keine. Mit der Vollziehung des Abkommens ist weder ein vermehrter Sachaufwand noch ein zu- sätzlicher zusätzlicher Personalaufwand verbunden. Die Vereinbarkeit mit bestehenden EG-Regelungen ist gegeben. 22 11 der Beilagen.

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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Problemlösung. Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrationsmaßnahmen Integrations- maßnahmen uä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten. Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage. Keine. Mit der Vollziehung des Abkommens ist weder ein vermehrter Sachaufwand noch ein zu- sätzlicher zusätzlicher Personalaufwand verbunden. Die Vereinbarkeit mit bestehenden EGEU-Regelungen ist gegeben. 22 11 556 der BeilagenBeilagen 15

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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Gegenseitigen Schutz Von Investitionen

Problemlösung. Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Inländergleichbehandlung und der Meistbegünstigung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrationsmaßnahmen Integrati- onsmaßnahmen uä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der LageLa- ge, die Rechte ihres Investors ihrer Investoren im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten. Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage. Keine. Mit der Vollziehung des Abkommens ist weder ein vermehrter Sachaufwand noch ein zu- sätzlicher zusätzlicher Personalaufwand verbunden. Die Vereinbarkeit mit bestehenden EGEU-Regelungen ist gegeben. 22 11 309 der BeilagenBeilagen 25

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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Problemlösung. Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrationsmaßnahmen Integrations- maßnahmen uä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten. Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage. Keine. Mit der Vollziehung des Abkommens ist weder ein vermehrter Sachaufwand noch ein zu- sätzlicher zusätzlicher Personalaufwand verbunden. Die Vereinbarkeit mit bestehenden EG-Regelungen ist gegeben. 22 11 der Beilagen.

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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Problemlösung. Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz Xxxxxx von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrationsmaßnahmen Integrations- maßnahmen uä. ergeben. Auf Grund Xxxxx dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten. Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage. Keine. Mit der Vollziehung des Abkommens ist weder ein vermehrter Sachaufwand noch ein zu- sätzlicher zusätzlicher Personalaufwand verbunden. Die Vereinbarkeit mit bestehenden EG-Regelungen ist gegeben. 22 11 der Beilagen.

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Samples: Investment Protection Agreement